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webnotar

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Denkspielvorschlag anhand eines völlig frei erfundenen Sachverhalts und rein hypothetisch unterstellter Tatsachen.

 

I. Fragestellung:

Was kann ein einfaches Vereinsmitglied dafür tun, dass der Vorstand (nach § 26 BGB) Forderungen, die einem Verein zustehen, auch einzieht?

Wie kann der Vorstand nach § 26 BGB veranlasst werden, nach dem Statut bestehende Leistungspflichten (Beitrag und Arbeitsstunden/Stundenabgeltung) in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe auch tatsächlich bei allen Mitgliedern gleichmäßig geltend zu machen und einzuziehen? 

 

Die der hypothetischen Fragestellung zugrundeliegende Konstellation ist Folgende:

1. Die relevante Satzungsregeln über Leistungspflichten im (als gemeinnützig anerkannten) Verein lauten:

1.1 "Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt"

(Anmerkung >> hierzu: gibt es eine Beschlusslage, dass der Jahresbeitrag, der am 31. Januar fällig ist, für jedes Mitglied 200 Euro beträgt. )

und

1.2 "Jedes Mitglied leistet pro Jahr xx Arbeitsstunden zur Erhaltung des Schießgeländes YYY oder zahlt ersatzweise 10 Euro pro nicht geleisteter Stunde an den Verein."

2. Der Vorstand verlangt (in Beitragsrechnungen) mehrere Jahre nacheinander von einem Teil der Mitglieder nur ca. 20 % der nach dem Statut zu erbringenden Leistungen; die Vorstandsmitglieder leisten entsprechend dem Statut. Es laufen rechnerisch denkbare Fehlbeträge von 100.000 Euro auf. 

3. Mit einstimmiger Beschlussfassung im 10-köpfigen erweiterten Vorstand wird der Antrag eines Mitglieds abgelehnt, den Sachverhalt bei einer -ohnehin anstehenden- Mitgliederversammlung vorzutragen und Beschlussfassungen zur Aufklärung des Sachverhalts, Prüfung der Rechtslage und Prüfung der (steuerrechtlichen) Folgen auf die Tagesordnung zu setzen.

4. Der erweiterte Vorstand beschließt in derselben Sitzung, das Mitglied "wegen der Antragstellung" aus dem Verein auszuschließen.

5. Der Kassenprüfer berichtet der Mitgliederversammlung, keine Unregelmäßigkeiten festgestellt zu haben; auf Nachfrage bestätigt er, nur stichprobenartig "Belege" geprüft zu haben. Eine Prüfung der Finanzsituation als solche finde gar nicht statt.

6. Nachdem die Problematik einer möglichen Schädigung des Vereins durch Nichterhebung von Beiträgen auf der Mitgliederversammlung doch diskutiert wird, weist der Vereinsvorsitzende in der Folgezeit im Vereinsheim auf Flugblättern darauf hin, dass alle Vorwürfe unberechtigt seien.

7. Trotz konkret vorgetragener Verlangen weiterer Mitglieder, die Sache extern aufzuklären und eventuelle Nachforderungen durchzusetzen, macht der Vorstand (nach § 26 BGB) diesbezüglich NICHTS. 

8. Der Masse der Mitglieder scheint gleichgültig aber jedenfalls verärgert, weil durch die Thematik der "bedürfniserhaltende Frieden" gestört ist.

9. Die ältesten Forderungen stammen (Verjährung?) aus 2016.

10. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

II. Wichtig:

1. Ähnlichkeiten mit real existierenden Vereinen oder Personen sind nicht beabsichtigt und wären rein zufällig!!

2. Der beschriebene Sachverhalt ist bei Beteiligung an dem Quiz als gegeben hinzunehmen. 

3. Es geht nur (!) um eine Sammlung von abstrakten Denkansätzen zu Themen wie beispielsweise Notvorstand, Actio pro socio, vorbeugende Sicherung, Regress, Verjährungsunterbrechung und Ahnliches.

4. Der Austritt des Antragstellers ist keine Option.

 

Danke für Eure sachlichen Beiträge!

Bearbeitet von webnotar
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So lange das so ist: "Der Masse der Mitglieder scheint gleichgültig", kannst Du gar nichts machen. Ansonsten sagt Dir die Satzung, was Du tun kannst. Üblicherweise könnte da drin stehen, dass auf Antrag von soundsoviel Mitgliedern eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Da sollte auch etwas drinstehen, unter welchen Umständen Mitglieder ausgeschlossen werden können und Stichwort wäre noch die Entlastung des Vorstands etc.

 

Steht dazu nichts in der Satzung, dann ist es eine Mistsatzung und Du suchst Dir einfach einen neuen Verein.

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Die Frage lautet doch (wie immer):

Will sich das besagte Mitglied den ganzen Aufriss mit Widerspruch, Klage, außerordentlicher Mitgliederversammlung, viel bösem Blut, etc. antun, oder sucht es sich einfach einen anderen Verein, in dem... ähm... seriöser gewirtschaftet wird?

 

OsiLu war schneller.

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Ohne Jurist zu sein:

 

Ist nicht vordergründig der Kassier/Kassenwart für die Eintreibung der Mitgliedsbeiträge zuständig?

 

Unser Kassier hat immer eine fast schon paranoide Heidenangst, ob nun begründet oder nicht, daß er mit seiner Privatkohle haftet, wenn er Vereinsgeld in irgendeiner Form verbummeln sollte.

 

 

Grüße

 

Iggy

 

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osilu
tecnolli
BBF         s.o. II.4 Austritt ist keine Option

Zu 1.3 ein erweiterter Vorstand von 10 Personen lässt ja schon auf eine beachtliche Vereinsgröße und dementsprechende Umsätze schliessen.
Zu 1.4 dürfte vor Gericht keinen Bestand haben bei der Ausgangslage

Zu 1.5  Kassenprüfung heisst Kassenprüfung und nicht Stichprobenprüfung. Es gibt einen Kassenstand  ab dem geprüft wird und einen Kassenstand bis zu dem geprüft wird, da gibt es keinen Spielraum.

Die Größenordnung 100000.- möglicher Fehlbestand deuten ja schon auf eine Komplexe Kassenführung hin, die bei solchen Summen in der Regel eine externe Prüfung und Beratung durch ein Steuerbüro verlangen, es sei den der Kassierer/Schatzmeister ist selbst vom Fach. Mir als Mitglied mit beschränkten Steuerlichen Kenntnissen, wäre da auch keine Funktion als Kassenprüfer möglich
 

Lösungen : keine, bis auf die Sache beim zuständigen Finanzamt anzeigen.
 

 

 

Christo

 

 

 

 

 

 

 

 

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vor einer Stunde schrieb christo:

osilu
tecnolli
BBF         s.o. II.4 Austritt ist keine Option

Zu 1.3 ein erweiterter Vorstand von 10 Personen lässt ja schon auf eine beachtliche Vereinsgröße und dementsprechende Umsätze schliessen.
Zu 1.4 dürfte vor Gericht keinen Bestand haben bei der Ausgangslage

Zu 1.5  Kassenprüfung heisst Kassenprüfung und nicht Stichprobenprüfung. Es gibt einen Kassenstand  ab dem geprüft wird und einen Kassenstand bis zu dem geprüft wird, da gibt es keinen Spielraum.

Die Größenordnung 100000.- möglicher Fehlbestand deuten ja schon auf eine Komplexe Kassenführung hin, die bei solchen Summen in der Regel eine externe Prüfung und Beratung durch ein Steuerbüro verlangen, es sei den der Kassierer/Schatzmeister ist selbst vom Fach. Mir als Mitglied mit beschränkten Steuerlichen Kenntnissen, wäre da auch keine Funktion als Kassenprüfer möglich
 

Lösungen : keine, bis auf die Sache beim zuständigen Finanzamt anzeigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Kassenprüfer (wie im übrigen auch Steuerprüfer) prüfen immer nur stichprobenartig. Wie lange sollen denn Prüfer herum sitzen und Kontobewegungen prüfen? Zeigen sich dann keine Unregelmäßigkeiten und sind alle Stichproben korrekt verbuicht, haben die Kassenprüfer ihre Arbeit gemacht. Das wird in einen Bericht geschrieben, der auf der Mitgliederversammlung vorgetragen wird, mit einer Empfehlung für oder wider der Entlastung des Vorstands.

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ eines Vereins. Wenn dieses Organ das Verhalten des Vorstandes unterstützt, absegnet und Entlastung gibt, dann kannst Du gar nichts machen. Das interessiert weder Gerichte noch Finanzamt. Erst wenn eine Entlastung versagt wird und ein Schaden festgestellt ist, dann kann ein Schadensersatzverfahren gegen den Vorstand angestrengt werden.

 

Beim Nicht- oder Geringeinzug von Beiträgen hat sich der Vorstand zum einen nicht persönlich bereichert, zum anderen ist - sofern der Verein das Geld nicht zum überleben benötigt - erst einmal kein Schaden eingetreten. Wenn das die überwiegende Mehrheit der Vereinsmitglieder genauso sieht, dann ist alles in bester Ordnung.

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vor 5 Stunden schrieb webnotar:

4. Der erweiterte Vorstand beschließt in derselben Sitzung, das Mitglied "wegen der Antragstellung" aus dem Verein auszuschließen.

 

Die Entscheidung wurde ihm ja ohnehin abgenommen, wobei sich jeder Richter natürlich vor Lachen den Bauch halten würde angesichts der Begründung.

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Bin zwar rechtlich da nicht so tief in der Materie drinnen, aber wenn die Entlastung durch die MV nicht versagt wird. Scheint ja eher schwerfällig zu sein, vielleicht kriegt man Bewegung in die Sache wenn man mal das zu Überprüfung nach Paragraf 266 StGB der zuständigen Stelle meldet. Und sowieso spätestens bei einer zukünftigen Beitragserhöhung die Zustimmung aufgrund dessen verweigern und Stimmung dagegen machen.

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Zu Deinem rein hypothetischen Sachverhalt

 

Theorie:

Eine Ungleichbehandlung bzw. das Bevorzugen einzelner Mitgleider durch rechtswidriges Nichterheben der Beiträge hat mit Sicherheit eine rechtliche Relevanz. Der Vorstand ist für die Einhaltung der den Verein betreffenden Gesetze und Ordnungen verantwortlich. Bewusstes Handeln dagegen könnte dazu führen, dass ein eventueller Schaden (entgangene Vermögensmehrung) durch den Handelnden auszugleichen ist. Bewusste Verstöße gegen die Satzung etc werden auch dem Finanzamt bestimmt nicht gefallen, wenn die Gemeinnützigkeit geprüft wird (geht ja meist rückwirkend für 3 Jahre).

 

Praxis:

Wo kein Kläger, da kein Richter. Was am Ende welcher Behörde als Tatsache verkauft wird, weiss wohl nur derjenige, der die Unterlagen einreicht ...

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@webnotar

 

Ich denke, dass hier in drei selbstständige Rechtsbereiche zu differenzieren ist:

  1. Vereinsrechtlich (BGB) kann ein Vereinsmitglied bei erfolglosem Begehren - die Angelegenheit bei der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln - versuchen durch ein Minderheitsbegehren (§ 37 BGB) eine außerordentliche Mitgliederversammlung herbeizuführen. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, dem Antragsteller eine aktuelle Mitgliederliste zur Verfügung zu stellen. Macht der Vorstand dass bis zum Fristablauf nicht, könnte das Vereinsmitglied das Registergericht zwecks Durchführung des § 37 BGB anrufen. Liegt dem Vereinsmitglied eine aktuelle Mitgliederliste vor, liegt es an ihm, mit welcher Begründung er die Zustimmung der übrigen Mitglieder in der erforderlichen Anzahl für eine außerordentliche Mitgliederversammlung erreichen will. Das heißt, er benötigt Rückmeldungen von Stimmzettel. Am einfachsten wäre es, wenn der Vorstand keine Mitgliederliste zur Verfügung stellt, dann könnte das Registergericht eine entsprechende Versammlung anordnen und bei weiterer Untätigkeit einen Notvorstand bestellen. Aber ob das Gericht soweit gehen würden, dass weiß nur der liebe Gott.
  2. Gemäß Anwendungserlasses AEAO zu § 63 Abgabenordnung hat der Verein durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen aller Geschäftsvorgänge die Gemeinnützigkeit nachzuweisen. Mindereinnahmen von 100.000 € dürften auch für das Finanzamt eine beachtliche Größe sein. Insofern könnte das "dumme" Vereinsmitglied mal unter Vorlage des Flugblattes beim Finanzamt nachfragen, ob es tatsächlich irrelevant ist, dass der geschäftsführende Vorstand es unterlässt, 100.000 € einzunehmen.
  3. Strafrechtlich dürfte es sich hier um veruntreuende Unterschlagung handeln. Denn die 100.000 € die der Vorstand nicht vereinnahmt gehören nicht ihm sondern dem höchsten Organ des Vereins und dass ist die Mitgliederversammlung. Damit wäre als dritter Zug eine Strafanzeige gegen den geschäftsführenden Vorstand denkbar.

Wobei das Mitglied entscheiden kann, ob es die vorstehenden Verfahrensmöglichkeiten nacheinander oder gleichzeitig einleitet.

 

 

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@Schleifalot bist du Verschwörungstheoretiker ?

 

@OsiLu das dürfte es den Mitgliedern aber nicht, denn wenn diesen vereinsrechtliche, satzungsrechtliche und steuerrechtliche Bestimmungen egal sind, warum sollten ihnen dann waffenrechtliche Bestimmungen nicht egal sein?

 

Derartigen Vereinsgebaren würde die Reputation aller Sportschützenvereine einen großen Schaden zufügen!

 

 

Bearbeitet von Gast
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Die 100.000 sind ja nicht weg, sie stehen unter "offene Forderungen" in der Bilanz (wenn man denn eine macht).

Weg sind sie nur, wenn ausdrücklich auf die Forderung verzichtet wird. Erst dann würde (vielleicht) ein Schaden eintreten.

 

Ein Kassenprüfer prüft "die Kasse". Geldeinnahme ordentlich verbucht? Ausgabe ordentlich verbucht? Belege vorhanden etc.

 

Ein Kassenprüfer ist nicht der Forderungseintreiber oder der verlängerte Arm des Finanzamtes.

Der Kassenprüfer könnte in seinem Bericht eventuell die offenen Forderungen erwähnen, obwohl ich das eigentlich für die ureigenste Aufgabe des Kassenwartes halten würde. Genauso wie die Eintreibung von Beiträgen.

 

Jedenfalls ist das meine Sicht der Dinge, ich lasse mich gern fundiert berichtigen.

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Ein Kassenprüfer als Vertreter der Mitgliedschaft überprüft den Kassenwart und seine Buchführung. Dabei achtet er auf stimmige Buchführung, aber natürlich auch über Auffälligkeiten derselben und hat dies den Mitgliedern in seinem Abschlussbericht zu berichten. Im Falle des Nichteinzugs von Beiträgen würde ein sorgfältiger Kassenprüfer auch noch eine schriftliche Stellungnahme des Kassenwarts verlangen, in dem dieser seine Gründe hierfür darlegt. Das kann dann in die Abschlusswertung einfliesen.

 

Zum Thema Finanzamt: Vereine sind weitestgehend von Steuern befreit oder haben hohe Freibeträge, die von einem kleinen Schützenverein kaum überschritten werden. Nicht eingezogene Mitgliedsbeiträge interessieren das Finanzamt nun wirklich nicht.

Bearbeitet von OsiLu
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Am 29.3.2019 um 07:29 schrieb Joe07:

 

@OsiLu das dürfte es den Mitgliedern aber nicht, denn wenn diesen vereinsrechtliche, satzungsrechtliche und steuerrechtliche Bestimmungen egal sind, warum sollten ihnen dann waffenrechtliche Bestimmungen nicht egal sein?

 

Derartigen Vereinsgebaren würde die Reputation aller Sportschützenvereine einen großen Schaden zufügen!

 

 

Da gebe ich Dir völlig recht!

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vor 3 Stunden schrieb OsiLu:

 

…. Zum Thema Finanzamt: Vereine sind weitestgehend von Steuern befreit oder haben hohe Freibeträge, die von einem kleinen Schützenverein kaum überschritten werden. Nicht eingezogene Mitgliedsbeiträge interessieren das Finanzamt nun wirklich nicht.

 

 

Doch, denn dies widerspricht dem Gebot der ordentlichen Geschäftsführung (AEAO zu § 63 der Abgabenordnung)!

 

 

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vor 52 Minuten schrieb Joe07:

 

Nur Gott weiß ob es wirklich nur hypothetisch ist! 


1.8   Der Masse der Mitglieder scheint gleichgültig aber jedenfalls verärgert, weil durch die Thematik der "bedürfniserhaltende Frieden" gestört ist. 

Leider sehr oft real!  

Christo

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@christo Pkt. 1.8 ist schön formuliert.

Man könnte auch schreiben: „Die ordnungsgemäße Geschäftsführung wäre den Mitgliedern egal solange sie selbst kein Vorstandsamt (Paragraf 26 BGB) bekleiden müssen und deren waffenrechtliches Bedürfnis nicht gefährdet ist“!

 

Mit anderen Worten:

Ein Vorstand kann sich jede Sauerei erlauben solange das einzelne Mitglied davon nicht direkt betroffen ist!

 

Meines Erachtens fördert der 2002/2003 bei der Novellierung des WaffG eingeführte Vereinszwang ein derartiges Gedankengut!

Die Leute kommen um ihre gesetzlich verordneten Trainingstage im Schießbuch zu verewigen und Tschüss (nach mir die Sintflut)!

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