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IGNORED

Waffe im Auto


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Geschrieben

Danke für die Auflistung und fürs brave Zitieren.

Das hätte man aber auch alles ohne Deinen Beitrag auf der gleichen Seite weiter oben nachlesen können. ?

 

vor 10 Stunden schrieb German:

Joa, die müssen im dümmsten Fall tatsächlich mal auf Menschen schiessen und das Leben ihrer Beamten ist vom Effekt abhängig. Dafür müssen sie im Internet nicht über Mannstoppwirkung schwadronieren.

...

Das einzige was ich schrieb ist das hier bzgl. Mannstoppwirkung:

vor 21 Stunden schrieb IMI:

...

Und doch gibt es gute Abhandlungen über die 40 S&W bzgl. Mann Stopp Wirkung, Eindringtiefe und dem Quäntchen mehr an Durchmesser. 

Bitte lese Dir selbst nochmal Deinen zum Duden eingestellten Link durch, und lese diesen nicht nur, sondern verstehe bitte den dortigen Inhalt.

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Stunden schrieb Last_Bullet:

der vom TE vorgegebene Sachverhalt ist jedoch eindeutig.

Der vom TE erfragte Sachverhalt wird in den von Dir gemachten Auszügen aus den Merkblättern nicht behandelt und soweit ich sie gelesen habe auch nicht in den Merkblättern selbst. Die Frage des TE bezieht sich nämlich auf die Aufbewahrung nach § 13 Abs. 9 AWaffV, hingegen geht es in den Merkblättern um erlaubnisfreies Führen nach § 12 Abs 3 WaffG.

Würde der TE an seinem Arbeitsplatz ein den Vorschriften des § 13 Abs. 1 und 2 genügendes Behältnis aufstellen und dort während seiner Arbeit die Waffe mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers verwahren, wäre alles in Butter. Nach dem Merkblatt des DSB wäre das z.B. unzulässig. Der DSB glänzt auch mit einer unvollständigen aber abgeschlossenen Aufzählung, was natürlich auch falsch ist. Das Erzbistum Köln hat zwar eine beispielhafte Aufzählung, dafür greift es aber gleich mit dem ersten Beispiel (Jäger auf dem Weg von der Wohung ins eigene Revier) ins Klo. Da hat man nämlich keinen vom Bedürfnis umfassten Zweck - braucht man auch nicht, denn hier ist die dem § 12 Abs. 3 vorgehende, weil speziellere Norm des § 13 Abs. 6 einschlägig - im Zusammenhang mit ..., weshalb die Waffe auch zugriffsbereit sein darf, was das Merkblatt verneint.

 

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
Gerade eben schrieb David7x64:

Als Jäger auf dem Weg ins Revier ,muss man denn dem Beamten sagen wo das Revier ist? Und wie wird das überprüft?

Da wäre beispielsweise das eigene Revier und dann Reviere von Jagdfreunden - die können in allen Himmelsrichtungen sein.

Die Adressen sollten man parat haben.

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Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Bautz:

Der vom TE erfragte Sachverhalt wird in den von Dir gemachten Auszügen aus den Merkblättern nicht behandelt und soweit ich sie gelesen habe auch nicht in den Merkblättern selbst. Die Frage des TE bezieht sich nämlich auf die Aufbewahrung nach § 13 Abs. 9 AWaffV, hingegen geht es in den Merkblättern um erlaubnisfreies Führen nach § 12 Abs 3 WaffG.

Würde der TE an seinem Arbeitsplatz ein den Vorschriften des § 13 Abs. 1 und 2 genügendes Behältnis aufstellen und dort während seiner Arbeit die Waffe mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers verwahren, wäre alles in Butter. Nach dem Merkblatt des DSB wäre das z.B. unzulässig. Der DSB glänzt auch mit einer unvollständigen aber abgeschlossenen Aufzählung, was natürlich auch falsch ist. Das Erzbistum Köln hat zwar eine beispielhafte Aufzählung, dafür greift es aber gleich mit dem ersten Beispiel (Jäger auf dem Weg von der Wohung ins eigene Revier) ins Klo. Da hat man nämlich keinen vom Bedürfnis umfassten Zweck - braucht man auch nicht, denn hier ist die dem § 12 Abs. 3 vorgehende, weil speziellere Norm des § 13 Abs. 6 einschlägig - im Zusammenhang mit ..., weshalb die Waffe auch zugriffsbereit sein darf, was das Merkblatt verneint.

 

 

Nun, eventuell hilft das weiter:

https://german-rifle-association.de/erlaubnisfreies-fuehren-von-schusswaffen-nach-§§-12-abs-3-13-abs-6-waffg-ein-ueberblick-ueber-die-aktuelle-rechtslage-fuer-laien-und-juristen/

 

Zitat

c) Beförderung von einem Ort zum anderen

Beförderung von einem Ort zum anderen meint hier den direkten Weg von einem geschützten Ort zum anderen. Es ist also nicht erlaubt die Waffe morgens einzupacken und dann erst einmal ins Büro zu fahren um dann nach der Arbeit zum Schießstand zu fahren. Lediglich kurze Zwischenstopps sind zulässig, z.B. zum Tanken, Essen oder um notwendige Einkäufe zu tätigen. (Busche/Schorner: Behördenhandbuch zum Waffenrecht, Juristischer Fachverlag André Busche, 6. Aufl. 2010, S. 30)

Wird die Waffe dabei im KFZ gelassen und nicht im Rucksack/Koffer mitgenommen liegt jedoch regelmäßig kein erlaubnisfreies Führen i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG sondern eine kurzfristige Aufbewahrung außerhalb der Wohnung i.S.d. § 13 Abs. 11 AWaffV vor.

Dabei muss sichergestellt werden, dass die Waffen nicht abhandenkommen. § 13 Abs. 11 der AWaffV schreibt vor: Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

Die WaffVwV konkretisieren zu § 36 WaffG in Ziffer 36.2.15: Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z.B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.

Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der PTB zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung wesentlicher Waffenteile (z. B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein. (WaffVwV zu § 12, Ziffer 12.3.3.2; siehe hierzu auch VG Minden, Urt. v. 23.6.2015 – 8 K 3010/14; OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 22.03.2016, 11 ME 35/16)

Es muss ein gewisser räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zum vom Bedürfnis umfassten Zweck bestehen. Nach einem Beschluss des VGH Kassel (Aktenzeichen 4 A 133/13.Z) ist es nicht mehr von § 13 Abs. 11 AWaffV gedeckt, wenn ein Jäger seine Jagdwaffe und Munition bereits 1 1/2 Stunden vor der Fahrt ins Revier im Kofferraum seines im Innenhof abgestellten PKW deponiert.

 

 

Geschrieben

Fazit:

Des deutscher Waffen(un)recht ist ein Mienenfeld, das angelegt wurde um Vorwände zu liefern uns zu entwaffen!

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb bdsschütze:

Wenn ich kontrolliert werde und eine Waffe im Auto ist ...

... geht das den Kontrolletti erst mal gar nichts an. Und nachdem die Dinger nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit im Kofferraum schlummern muss auch keiner was von „Eigensicherung“ greinen.

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Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb David7x64:

Als Jäger auf dem Weg ins Revier ,muss man denn dem Beamten sagen wo das Revier ist? Und wie wird das überprüft? 

Nein. Es wird nicht geprüft aber es gibt Anzeichen z.B. jagdliche Kleidung, Geländewagen, Waffenhalter im Auto, Jagdhund sowie jagdliche Gerätschaften und Werkzeuge im Auto.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb Last_Bullet:

Wird die Waffe dabei im KFZ gelassen und nicht im Rucksack/Koffer mitgenommen liegt jedoch regelmäßig kein erlaubnisfreies Führen i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG sondern eine kurzfristige Aufbewahrung außerhalb der Wohnung i.S.d. § 13 Abs. 11 AWaffV vor.

 

vor 11 Stunden schrieb Bautz:

Die Frage des TE bezieht sich nämlich auf die Aufbewahrung nach § 13 Abs. 9 AWaffV, hingegen geht es in den Merkblättern um erlaubnisfreies Führen nach § 12 Abs 3 WaffG.

Der Unterschied in den Ziffern der Absätze resultiert aus der letzen Novelle des Waffenrechts Absatz 11 des § 13 AWaffV ist nun Absatz 9. Der Kern der beiden Aussagen ist inhaltsgleich.

 

Leider betont auch dieser Erklärungsversuch der GRA nicht die in der AWaffV § 13 Absatz 9 geforderte Unmöglichkeit der Aufbewahrung nach den Absätzen 1 und 2 des § 13 AWaffV. Das ist aber des Pudels Kern und der Grund für die "Verurteilungen". Wer auf den zeitlichen Zusammenhang fokusiert geht am Ziel vorbei. Der zeitliche Zusammenhang steht der Unmöglichkeit regelmäßig im Wege, wenn er das aber nicht tut, kommt es auf den zeitlichen Zusammenhang nicht mehr an.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Die kurzfristige Aufbewahrung bei eine angenommen 8 stündigem Arbeitstag dürfte wohl nicht erfüllt sein.

 

Ohne direkt den angegeben SV zu betreffen, sagt mein Steindorf  Kommentar Waffenrecht:

 

Waffentransport  § 12 WaffG, 3 Nr. 2

... allerdings wird nach der Neuregelung zusätzlich auch hier gefordert, dass der Transport "zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit" erfolgt....

Jede Waffenbeförderung von einem Ort zu einem beliebigen anderen ist als Transportvorgang möglich, sofern nur zwischen ihm und dem bezüglich des Beförderers behördlich anerkannten waffenrechtlichen Bedürfnis ein Zusammenhang festgestellt werden kann.

...

Transporte, die nicht zu einem von diesem Bedürfnis gedeckten Zweck stattfinden und bei denen auch kein Zusammenhang damit auszumachen ist, sind nicht freigestellt.

 

Ohne Jurist zu sein entnehme ich für mich, dass der Waffentransport zur Arbeit, um sie dort für den Arbeitstag selbst zu lagern, um dann die Waffe nach Feierabend  weiter zum Schießstand zu transportieren, um dort zu trainieren, nicht das o. g. Bedürfnis abdeckt. Die Waffe muss ja nun irgendwie den Weg zur Arbeitsstelle finden, und daran dürfte es wohl scheitern.

 

Vorübergehende Aufbewahrung § 13 AWaffV

Die Regelung erfasst die vorübergehende Aufbewahrung... außerhalb der eigenen Wohnung, etwa während eines Hotelaufenthalts, am Ort der Jagd- oder Sportausübung oder in Jagd- oder Wettkampfpausen. Es muss insoweit ein unmittelbarer  - auch zeitlicher -  Zusammenhang vorliegen, der beispielsweise beim Transport auch zu einer weit entfernten Jagd/Schießsportveranstaltung gegeben sein kann.

 

Ob sich das auf die Aufbewahrung am Arbeitsplatz für den Arbeitstag selbst beziehen lässt, halte ich für schwierig. Der TE muss für sich selbst eine Entscheidung treffen, die er wohl auch bereits vollzogen hat. Nichtsdestotrotz hilft hier auch ein Anruf beim zuständigen SB oder eine rechtliche Beratung eines RA.

 

Ich für mich habe gelernt, die Waffe ohne Umwege zum Ziel zu bringen. Somit bleibe ich da sauber. Für den TE mag das jetzt unbequem sein. Die Auskünfte hier im Forum sollten jedoch nur Anhaltspunkte für eine weitere Informationseinholung sein, darauf berufen kann er sich nicht.

 

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 24 Minuten schrieb Last_Bullet:

Die kurzfristige Aufbewahrung bei eine angenommen 8 stündigem Arbeitstag dürfte wohl nicht erfüllt sein.

Waffentransport  § 12 WaffG, 3 Nr. 2

...

Transporte, die nicht zu einem von diesem Bedürfnis gedeckten Zweck stattfinden und bei denen auch kein Zusammenhang damit auszumachen ist, sind nicht freigestellt.

 

Ohne Jurist zu sein entnehme ich für mich, dass der Waffentransport zur Arbeit, um sie dort für den Arbeitstag selbst zu lagern, um dann die Waffe nach Feierabend  weiter zum Schießstand zu transportieren, um dort zu trainieren, nicht das o. g. Bedürfnis abdeckt. Die Waffe muss ja nun irgendwie den Weg zur Arbeitsstelle finden, und daran dürfte es wohl scheitern.

Vll. möchte der Threadstarter in seiner Pause gerade am handwerklichen/ technischen Arbeitsplatz in der Firma, den Verschlußabstand der Waffe überprüfen, oder die Waffe in einen Schraubstock einspannen und mit einer Laserpatrone justieren. Die Möglichkeiten gibt es ja alles. Und wir wissen es nicht genau!

Sofern arbeitstechtlich da nichts entgegenspricht. 

Bearbeitet von kulli
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Last_Bullet:

Ohne Jurist zu sein entnehme ich für mich, dass der Waffentransport zur Arbeit, um sie dort für den Arbeitstag selbst zu lagern, um dann die Waffe nach Feierabend  weiter zum Schießstand zu transportieren, um dort zu trainieren, nicht das o. g. Bedürfnis abdeckt. Die Waffe muss ja nun irgendwie den Weg zur Arbeitsstelle finden, und daran dürfte es wohl scheitern.

Beispiel: Ich habe mehrere Wohnungen und in diesen jeweils den Aufbewahrungsvorschriften entsprechende Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen. Ich kann und darf jederzeit meine Waffen zwischen diesen Aufbewahrungsorten vagabundieren lassen. Der vom Bedürfnis umfasste Zweck bei den Transporten zwischen den Aufbewahrungsorten ist dann "Wechsel des Aufbewahrungsortes". Es gibt nämlich keine Vorschrift, die mich zwingt meine Waffen in der Wohung zu verwahren, die ich gerade benutze, selbst die Aufbewahrung in einer fremden Wohnung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

 

Wenn der TE am Arbeitsort eine zulässige Aufbewahrungsmöglichkeit hätte, könnte er seine Waffen von der Wohnung zur Arbeitsstätte transportieren. Dort endet das Führen nach § 12 Abs. 3 WaffG und es beginnt die Aufbewahrung nach § 36 WaffG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV. Am Ende des Arbeitstages entnimmt der TE seine Waffen dem Verwahrgelass und führt seine Waffe wieder gem. § 12 Abs. 3 WaffG auf dem Weg vom Aufbewahrungsort zum Schießstand. Nach dem Schießen fährt er mit den Waffen nachhause, was wiederum durch § 12 Abs. 3 WaffG priviligiert und völlig bedürfniskonform ist.

 

Der TE hat aber keine normkonforme Aufbewahrungsmöglichkeit am Arbeitsort. Er würde also wie zuvor von der Wohnung zum Arbeitsort erlaubnisfrei Führen. Am Arbeitsort müsste nun die Aufbewahrung im Auto oder z.B. einem nicht den Vorschriften entsprechenden Behältnis erfolgen. Das ist grundsätzlich möglich, woran es konkret scheitert im nächsten Absatz. Nach der Arbeit würde der TE die Aufbewahrung beenden und wieder erlaubnisfrei Führen. Dieses mal auf dem Weg zum Schießstand.

 

Die Vorschrift, wonach eine Aufbewahrung unterhalb des in den Absätzen 1 und 2 des § 13 der AWaffV normierten Levels erfolgen darf ist der § 13 Abs 9 der AWaffV. Der hat als Eingangsvoraussetzung die Unmöglichkeit der gesetzeskonformen Aufbewahrung. Diese Unmöglichkeit ist hier nicht gegeben und folglich darf der TE nicht tun, was er beabsichtigt.

 

Was einigen hier nicht bewusst ist und weswegen sie mit den falschen Vorschriften und Merkblättern arbeiten, es geht hier nicht um Aufbewahrung - erlaubnisfreies Führen - Schießstand - erlaubnisfreies Führen - Aufbewahrung. Es geht um Aufbewahrung - erlaubnisfreies Führen - Zäsur!! - normunterschreitende Aufbewahrung - Zäsur!! - erlaubnisfreies Führen - Schießstand - erlaubnisfreies Führen - Aufbewahrung

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb kulli:

Vll. möchte der Threadstarter in seiner Pause gerade am handwerklichen/ technischen Arbeitsplatz in der Firma, den Verschlußabstand der Waffe überprüfen, oder die Waffe in einen Schraubstock einspannen und mit einer Laserpatrone justieren. Die Möglichkeiten gibt es ja alles. Und wir wissen es nicht genau!

Sofern arbeitstechtlich da nichts entgegenspricht. 

Vielleicht sollten wir aufhören mit konstruierten SV zu arbeiten und uns auf die vom TE vorgegebenen beschränken.

vor 15 Minuten schrieb Bautz:

Beispiel: Ich habe mehrere Wohnungen .....

 

Wenn der TE am Arbeitsort eine zulässige Aufbewahrungsmöglichkeit hätte, könnte er seine Waffen von der Wohnung zur Arbeitsstätte transportieren. Dort endet das Führen nach § 12 Abs. 3 WaffG und es beginnt die Aufbewahrung nach § 36 WaffG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV. Am Ende des Arbeitstages entnimmt der TE seine Waffen dem Verwahrgelass und führt seine Waffe wieder gem. § 12 Abs. 3 WaffG auf dem Weg vom Aufbewahrungsort zum Schießstand. Nach dem Schießen fährt er mit den Waffen nachhause, was wiederum durch § 12 Abs. 3 WaffG priviligiert und völlig bedürfniskonform ist.

 

Der TE hat aber keine normkonforme Aufbewahrungsmöglichkeit am Arbeitsort. Er würde also wie zuvor von der Wohnung zum Arbeitsort erlaubnisfrei Führen. Am Arbeitsort müsste nun die Aufbewahrung im Auto oder z.B. einem nicht den Vorschriften entsprechenden Behältnis erfolgen. Das ist grundsätzlich möglich, woran es konkret scheitert im nächsten Absatz. Nach der Arbeit würde der TE die Aufbewahrung beenden und wieder erlaubnisfrei Führen. Dieses mal auf dem Weg zum Schießstand.

 

Die Vorschrift, wonach eine Aufbewahrung unterhalb des in den Absätzen 1 und 2 des § 13 der AWaffV normierten Levels erfolgen darf ist der § 13 Abs 9 der AWaffV. Der hat als Eingangsvoraussetzung die Unmöglichkeit der gesetzeskonformen Aufbewahrung. Diese Unmöglichkeit ist hier nicht gegeben und folglich darf der TE nicht tun, was er beabsichtigt.

 

Was einigen hier nicht bewusst ist und weswegen sie mit den falschen Vorschriften und Merkblättern arbeiten, es geht hier nicht um Aufbewahrung - erlaubnisfreies Führen - Schießstand - erlaubnisfreies Führen - Aufbewahrung. Es geht um Aufbewahrung - erlaubnisfreies Führen - Zäsur!! - normunterschreitende Aufbewahrung - Zäsur!! - erlaubnisfreies Führen - Schießstand - erlaubnisfreies Führen - Aufbewahrung

 

 

Mehrere Wohnung sind etwas anderes, als von der Wohnung zur Arbeit, und dabei beißt der Bedürfnisanspruch und der zeitliche enge Rahmen, der ist hier nicht gegeben. Aber wir drehen uns im Kreis, es ist nicht meine Zuverlässigkeit, um die es hier geht, sondern die des TE. Ich habe versucht eine Entscheidungshilfe zu bieten unter Angabe von Quellen. Nun darf der TE auswählen, was für ihn am besten ist.

War ne interessante Diskussion, vielen Dank für Eure Sicht der Dinge. ?

Bearbeitet von Last_Bullet
Geschrieben

Also ich habe meinem Chef immer um Erlaubnis gebeten meine persönliche Waffe neben der dienstlichen zu verwahren, da gab es keine Probleme auch nicht wenn ich damit zum dienstlichen Schießstand ging und bessere Treffer hatte als mit der Dienstwaffe.

Man hat damals eben die sogen. Türsteher Problematik ausgehebelt und eben den vom Bedürfnis erfaßten Zweck des erlaubten Führens hervorgehoben. Ich darf auf Arbeit mit Erlaubnis mitnehmen, aber eben verwahren und nicht zu führen!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Minuten schrieb Last_Bullet:

Mehrere Wohnung sind etwas anderes, als von der Wohnung zur Arbeit,

Wenn an der Arbeitsstätte ein normkonformes Aufbewahrungsbehältnis steht, ist es nichts anderes. Normkonforme Aufbewahrung ist normkonforme Aufbewahrung. Ob der Aufbewahrungsort die eigene Wohnung, eine fremde Wohung oder eine Arbeitsstätte ist, macht keinen Unterschied. Man muss nur Zugang zum Aufbewahrungsort haben und wenn das Gebäude nicht ständig bewohnt ist, muss der Schrank eine höhere Norm erfüllen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Bautz:

Wenn an der Arbeitsstätte ein normkonformes Aufbewahrungsbehältnis steht, ist es nichts anderes. Normkonforme Aufbewahrung ist normkonforme Aufbewahrung. Ob der Aufbewahrungsort die eigene Wohnung, eine fremde Wohung oder eine Arbeitsstätte ist, macht keinen Unterschied. Man muss nur Zugang zum Aufbewahrungsort haben und wenn das Gebäude nicht ständig bewohnt ist, muss der Schrank eine höhere Norm erfüllen.

Nun, wenn die Waffenbehörde, der Cop bei der Kontrolle und eventuell ein Gericht das genauso auslegt, dann soll der TE das so machen. Mich muss niemand überzeugen, ich mache es so, wie ich es gesagt habe. Und irgendwie ist von mir ein Post abhanden gekommen - Mod, wurde der gelöscht?

Geschrieben

Für die nächste Gelegenheit hat sich spontan noch eine Alternative aufgetan.

 

Ein guter Schützenkollege möchte das nächste Mal zusammen mit mir schießen gehen.

Er bekommt meine Waffe einen Tag vorher von mir auf Leihschein und nimmt mir meine Waffe am Schießtag mit.

 

Zwar auch etwas umständlich, aber kann Mal Mal machen und ich komme früher zum Training.

 

Da dürfte ja jetzt wohl nichts dagegen sprechen oder?...

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb BergKrähe:

Da dürfte ja jetzt wohl nichts dagegen sprechen oder?...

Ist das eine rechtliche oder eine praktische Frage?

Welches Bedürfnis macht der Kollege für das Entleihen der Waffe geltend, wenn er damit nichts anderes tut als auf den Stand zu fahren, auf dem er Dich sowieso trifft?

Geschrieben

Er könnte ab Vorabend ja meine Waffe auf nem anderen Stand ausprobieren und sie mir bei der Gelegenheit am nächsten Tag zurückgeben.

 

So eng muss man es jetzt auch wieder nicht sehen finde Ich.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb BergKrähe:

So eng muss man es jetzt auch wieder nicht sehen finde Ich

Ist ja schön, wenn du das findest.

Warum du das aber zusätzlich öffentlich schreibst, bleibt mir schleierhaft... 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Bautz:

Welches Bedürfnis macht der Kollege für das Entleihen der Waffe geltend, wenn er damit nichts anderes tut als auf den Stand zu fahren, auf dem er Dich sowieso trifft?

Wie wäre es denn damit: 

Zitat

12.1.1.2 Der Erwerb nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur zum Zwecke der vorübergehenden sicheren Verwahrung (z.B. Urlaubs- oder berufsbedingte Abwesenheit) oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten zulässig.


 

Im Unterschied zu Nummer 2 wird auch hier der die Waffe übernehmende Personenkreis auf Inhaber einer WBK oder dieser gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnis beschränkt. Der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (z.B. Dauer einer Ortsabwesenheit wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende – insbesondere der Verwahrzeit – muss allerdings von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein.

Erlaubt und als Grund ja vollständig den Tatsachen entsprechend. Oder weißt du das jetzt auch schon wieder besser? 

Geschrieben

Mein Gott macht ihr daraus noch eine Wissenschaft, was keiner weis macht ihn nicht heiß und ich schreibe hier bestimmt

nicht wie ich es ab und zu handhabe. Nur mal genau überlegen wie man immer legal aus der Affäre raus kommt, es gibt

so viele Möglichkeiten !

 

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