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IGNORED

Waffenrechtliche Einstufung meine EDC Messers


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Wie würde wahrscheinlich dieses Messer bei einer Personenkontrolle eingeschätzt werden?
Frage da ich es als EDC führen will und ich hier gelesen habe, dass einige Messer automatisch als Kampfmesser oä eingestuft werden auch wenn sie unter 12cm Klingenlänge liegen. Als WBK Inhaber muss man da ja leider dolle aufpassen das sie einem nicht ans Bein *icken.

 

Ruike F815J

Klingenlänge ist etwa 8,3cm

20181002_144241tqcrv.jpg.

20181002_1442489fcro.jpg

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 17 Minuten schrieb low-ready:

Als WBK Inhaber muss man

.....sachkundig sein.

 

 

auch wenn das nur bedeutet, dass man mal selbst das WaffG - hinsichtlich dieser Fragestellung - liest.

"Kampfmesser", gibts das im WaffG ?

 

 

Feststehende Klinge, unter 12 cm. wo ist da jetzt wieder .........

 

 

vor 17 Minuten schrieb low-ready:

Wie würde wahrscheinlich dieses Messer bei einer Personenkontrolle eingeschätzt werden?

das wirst Du dann bei der Kontrolle erfahren

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Ha ha mit dem Messer kannst du auch im Kindergarten spielen gehen......

Kann deine Sorge verstehen weil es bei vielen Messern strittig sein kann( allerdings nicht nach Waffg (da ist es mehr als eindeutig) sondern durch kontrollierende Beamten die einfach alles mal einsacken weil sie Punkte brauchen.

Geschrieben

Auch wenn @alzi in Gewohnter Freundlichkeit (TM) herumpflaumt hat er ärgerlicherweise mal wieder recht.

 

Kern der Sache ist eben die Waffendefinition laut WaffG: Gegenstande, die dazu BESTIMMT sind, die Angriffs- oder Verteidigungsfähigkeit anderer Personen zu vermindern (paraphrasiert).

 

Dadurch ist ein Skalpell keine Waffe, weil die Zweckbestimmung eine Andere ist, ebenso der Hirschfänger. Man kann beide Messer natürlich zweckentfremden und als Waffe gebrauchen. Das EDC habe ich mal gegoogelt und die Hersteller-Beschreibung spricht davon, daß die kräftige Klinge eine gute Hebelwirkung verspricht, es steht also in der Zweckbestimmung die Werkzeugeigenschaft eindeutig im Vordergrund.

 

Meine Einschätzung: Bei fairer Abwägung ist es keine Waffe. Aber bei einer Personenkontrolle bist Du erstmal in der Hand des Kontrollierenden Beamten. Wenn der keine bewaffneten Menschen außer seinen Kollegen mag, dann wird er Dir eine Anzeige wegen Verstoß gegen 42a machen, das Messer sicherstellen und Du kannst dann dagegen klagen. Das ist aber Teil des Lebensrisikos. Ich halte das Risiko aber für erträglich klein, selbst wenn es passiert, dann wird eher zu Deinen Gunsten entschieden.

 

Wenn wir hier auf WO unsere Meinungen kundtun, hilft Dir das höchstens dabei selbst eine Einschätzung zu finden. Diese Rechtsberatung ist also genauso viel wert, wie sie gekostet hat.

Geschrieben

Ausser in bestimmten Zonen, die es nach Meinung der Regierenden in Zukunft vermehrt braucht, um Messerangriffe zu verhindern...

 

Jetzt muss man Gewalttäter und Kriminelle nur noch dazu bringen, sich an Gesetze zu halten, dann könnte das vielleicht sogar funktionieren.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Als EDC WAFFENrechtlich erlaubt.

Einschränkungen bestehen darin, dass du es nicht überall mit hinnehmen darfst, was dann spezielle Vorschriften regeln. (Flugzeug, Veranstaltungen, Demos usw.) Bei einer Flugsicherheitskontrolle darf es nicht ins Handgepäck. Kann man oft per Post nach Hause schicken, oder ins Reisegepäck packen.

 

Bearbeitet von Oneshot
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Tyr13:

dann wird er Dir eine Anzeige wegen Verstoß gegen 42a machen, das Messer sicherstellen und Du kannst dann dagegen klagen.

Wenn ich mich recht erinnere erfolgt die Sicherstellung einvernehmlich und eine Klage dagegen ist daher unmöglich.

Klagen könnte man nur gegen eine Beschlagnahme.

Geschrieben

Die WaffVwV bietet zwar auch keine endgültige Rechtssicherheit, liest sich diesbezüglich jedoch erstaunlich eindeutig:

 

>>>

Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

  • kürzer als 8,5 cm oder

  • nicht zweischneidig

ist.

<<<

https://www.jurion.de/gesetze/waffvwv/2/

 

Geschrieben

Man kann sich bei einer Polizeikontrolle nie sicher sein, daß der Beamte auch das Gesetz zu schön zitieren kann, wie wir das hier grad tun.

 

Was ich da schon alles erlebt habe, hat mir gezeigt, daß Diskutieren rein garnichts bringt, ausser die Sache unnötig in die Länge zu ziehen.

 

Wenn der Beamte der Meinung ist, daß du irgendwas Verbotenes machst, wird ihn auch eine Diskussion nicht davon abhalten, die Maßnahmen seiner Wahl zu treffen.

 

Ob du nachher dein Messer wieder bekommst, kann ihm sowas von egal sein.

 

Die wenigsten Beamten, mit denen ich bisher zu tun hatte, haben detailierte Kenntnisse bezüglich des Waffenrechts.

Das schließt Polizisten ein, die ich persönlich kenne. Bei denen kann ich im Gegensatz zu mir unbekannten Beamten halt noch einigermaßen sachlich diskutieren und auch Dinge klarstellen, die ein grad Kontrollierter sicher nicht so einfach richtigstellen kann.

 

Was da teilweise an "Wissen" grad in den Köpfen älterer Beamter festhängt, ist wirklich erschreckend.

 

Einer sagte mir mal, er beschlagnahmt seit 30 Jahren alles was eine längere Klinge als "vier Finger breit" hat und ist damit immer gut gefahren.

 

Als ich ihm das mit den 12cm und dem §42a erzählte, glaubte er mir erst, als ich ihm den Ausschnitt aus dem WaffG. aufm Handy zeigte.

Gleichzeitig sagte er aber, daß er auch zukünftig das mit den vier Fingern als Kritikpunkt nehmen würde, da es ihm viel zu gefährlich erscheint, Menschen mit "so riesigen Messern" herumlaufen zu lassen.

Geschrieben
Am 3.10.2018 um 12:10 schrieb Steinpilz:

Einer sagte mir mal, er beschlagnahmt seit 30 Jahren alles was eine längere Klinge als "vier Finger breit" hat und ist damit immer gut gefahren.

 

Als ich ihm das mit den 12cm und dem §42a erzählte, glaubte er mir erst, als ich ihm den Ausschnitt aus dem WaffG. aufm Handy zeigte.

Gleichzeitig sagte er aber, daß er auch zukünftig das mit den vier Fingern als Kritikpunkt nehmen würde, da es ihm viel zu gefährlich erscheint, Menschen mit "so riesigen Messern" herumlaufen zu lassen.

Manche Menschen haben breitere Finger als andere.

Geschrieben
Am 3.10.2018 um 12:10 schrieb Steinpilz:

Was da teilweise an "Wissen" grad in den Köpfen älterer Beamter festhängt, ist wirklich erschreckend.

 

Dein Beispiel zeigt es. Die "4-Finger-Regel" z.B. ist hanebüchen und selbstgestrickt.

 

Zugestanden, die Vollzugsbeamten müssen täglich auf der Straße von so vielen Rechtsgebieten zumindest etwas verstehen... Da ist es erklärlich, wenn irgendwo "das Detail" auf der Strecke bleibt.

 

Aber dennoch: Wenn man sich ganz unsicher ist, sollte man als PVB bei Eingriffen in die Freiheit der Bürger im Zweifel auch "gut sein lassen"; jedenfalls bevor man zu so hanebüchenen Eigenregelungen wie oben greift.

Geschrieben
Am 3.10.2018 um 12:10 schrieb Steinpilz:

Die wenigsten Beamten, mit denen ich bisher zu tun hatte, haben detailierte Kenntnisse bezüglich des Waffenrechts.

Das schließt Polizisten ein, die ich persönlich kenne. Bei denen kann ich im Gegensatz zu mir unbekannten Beamten halt noch einigermaßen sachlich diskutieren und auch Dinge klarstellen, die ein grad Kontrollierter sicher nicht so einfach richtigstellen kann.

Das kannst Du laut sagen, mich haben schon mal 2 Polizisten bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle angewiesen meine Waffenfutterale zu öffnen. Als ich mich weigerte und auf den daraus resultierenden Straftatbestand hinwies,

wollten sie alles im Kofferraum liegende beschlagnahmen. Nachdem die beiden dann noch einen etwas kompetenteren Kollegen hinzuzogen war das Thema vom Tisch. 

 

Aber wie war das noch gleich? Das Waffengesetz soll absichtlich so kompliziert sein das es nicht jeder versteht? Dumm nur das das für alles Seiten gilt.....

 

Ciao

 

Weissblau

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