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Waffenrechtliche Relevanz - Als deutscher Mitglied im holländischen Verein


StonieGAN

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

 

ich bin neu hier und möchte euch auch gerne direkt mit einer Frage belästigen:

 

Ich habe Interesse daran, dauerhaft das Flintenschießen zu betreiben. Ich habe da auch in angemessener Entfernung einen großen Stand gefunden. Der ist allerdings in den Niederlanden.

 

Aber zu meiner Frage:

 

Wenn ich als deutscher, welcher in Deutschland wohnt, Mitglied im holländischen Verein werde (Verband wäre die Koninklijke Nederlandse Schietsport Associatie), gibt es dann beim Beantragen der WBK Probleme?

Ich habe nirgendwo etwas dazu gefunden, dass der Verband oder der Verein, in dem man Mitglied sein muss, unbedingt ein deutscher sein muss. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren!

 

Vielen Dank für eure Mühen!

 

Schönen Gruß,

 

StonieGAN (Dennis)

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vor 14 Minuten schrieb StonieGAN:

Ich habe nirgendwo etwas dazu gefunden, dass der Verband oder der Verein, in dem man Mitglied sein muss, unbedingt ein deutscher sein muss.

Also hast Du gar nicht erst gesucht, korrekt?

 

Es ist ein einzelner Paragraph, der den Erwerb und Besitz von Schusswaffen für Sportschützen regelt.

 

In dem findet sich dieser Satz:

 

Zitat

Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

 

vor 16 Minuten schrieb StonieGAN:

Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren!

 

Vielen Dank für eure Mühen!

Das ist ja nett.

 

Schön wäre es gewesen, wenn Du Dir ansatzweise mal Mühe gegeben hättest...

Eigene Recherche bildet deutlich mehr als es das Vorkauen durch's Forum bietet.

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vor 17 Minuten schrieb icegregor:

m.W.n. gibt es eine Liste der "anerkannten" Verbände (ich meine mal was von einer niedrigen zweistelligen Zahl gelesen zu haben)

Google ist Dein Freund (Suchbegriffe: "bundesverwaltungsamt anerkannte schiesssportverbände"), dann muss man auch nicht meinen, sondern weiss es gleich aus offizieller Quelle:

 

https://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_S/WaffenrechtlicheErlaubnisse/Schiesssportordnungen/schiesssportordnung-node.html

Bearbeitet von German
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vor einer Stunde schrieb StonieGAN:

Wenn ich als deutscher, welcher in Deutschland wohnt, Mitglied im holländischen Verein werde (Verband wäre die Koninklijke Nederlandse Schietsport Associatie), gibt es dann beim Beantragen der WBK Probleme?

Erstens musst Du so eine Mitgliedschaft bei der Antragstellung nicht angeben und zweitens gibt das auch keine Probleme im Sinne von: Wer da Mitglied ist bekommt keine WBK.

Die Mitgliedschaft hilft aber nicht wenn es um die Erfüllung der Bedingungen für den Waffenerwerb als Sportschütze geht.

Aber es geht Dir ja um die Ausübung des Sports und nicht um den Waffenerwerb. ?

Bearbeitet von Gast
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vor einer Stunde schrieb German:

Das ist ja nett.

 

Schön wäre es gewesen, wenn Du Dir ansatzweise mal Mühe gegeben hättest...

Eigene Recherche bildet deutlich mehr als es das Vorkauen durch's Forum bietet.

In den Foren finden sich doch aber eigentlich immer Leute, die nur auf Nachfragen warten, um mal ein wenig Dampf ablassen zu können. Du bist da der beste Beweis.

 

Allen anderen: Vieln Dank für die Antworten!

 

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Weil ich in die Wunde packe und berechtigt darauf hinweise, dass die Antwort auf die Frage mit minimalster Eigenrecherche selbst gefunden werden kann und damit die Behauptung, dass man "nirgendwo etwas dazu gefunden hätte" entweder eine Lüge ist und/oder deutlich zeigt, dass man entgegen der eigenen Darstellung nirgends gesucht hat? 

 

Joa mei, damit muss ich dann wohl leben... :unknw:

 

Wer sagt ihm denn, dass die Antworten, die man hier bekommt richtig sind?

Ohne Eigenrecherche muss man sich blindlings drauf verlassen.... 

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Ein Bedürfnis als Auslandsschütze ist zwar theoretisch möglich - aber in der Praxis recht schwierig, da nur als Sonderfall genehmigungsfähig (wenn man z.B. in Grenznähe wohnt und keine andere Möglichkeit hat), siehe Nr. 8.1.1 WaffVwV. Selbst wenn es klappt, ist es danach mit diversen Unannehmlichkeiten bzw. Auflagen verbunden.

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Soweit ich weiß, bieten manche Verbände doch auch eine vereinslose Einzelmitgliedschaft an, oder? Wäre es dann keine Lösung, mit einer solchen Einzelmitgliedschaft einem deutschem Verband beizutreten und sich die Schießbucheinträge eben auf dem ausländischen Schießstand zu holen? Oder zählen nur Einträge von deutschen Schießständen?

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vor 15 Minuten schrieb LTB:

Soweit ich weiß, bieten manche Verbände doch auch eine vereinslose Einzelmitgliedschaft an, oder?

Ja.

 

vor 15 Minuten schrieb LTB:

Wäre es dann keine Lösung, mit einer solchen Einzelmitgliedschaft einem deutschem Verband beizutreten und sich die Schießbucheinträge eben auf dem ausländischen Schießstand zu holen?

Doch.

vor 15 Minuten schrieb LTB:

Oder zählen nur Einträge von deutschen Schießständen?

Nein.

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Nicht jeder Fachfremde weiß um die Begrifflichkeiten, nach denen er suchen muss. Wenn ich was zu Elektro suche fehlen mir auch die Begriffe das genau zu beschreiben. Fast alles was man sucht steht im netz, man muss aber die richtigen Fragen stellen. Also nicht immer über jeden herziehen der Fragen stellt die hier schon 1000mal beantwortet wurden. Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht

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vor 4 Stunden schrieb German:

Nur dass die Antwort auf das Gefragte in diesem Fall explizit und recht eindeutig im einzigen Paragraphen, den das WaffG zum Thema Sportschützen kennt, drinsteht. 

Geh doch nicht von jemand aus der sich im lesen von Gesetzen auskennt. Wenn der TE bisher nur in Holland geschossen hat ist ihm da im Verein keiner eine Hilfe( Ok, in vielen deutschen Vereinen sind die meisten in der Beziehung auch keine Hilfe ) . Und jetzt Unbedarft von deutschen Gesetzestexten sich das Waffengesetz raus zu suchen, dort dann den einzigen  Paragraphen der für Sportschützen ist zu finden UND das ganze richtig zu interpretieren kann eben nicht jeder. Würde mir in Wirtschaftsrecht auch schwer fallen. Und die Suche hier ist auch, na ja, nicht immer so Zielführend. 

Die Frage des TE ist eigentlich beantwortet, was noch fehlt ist eine Lösung: Such dir auf deutscher Seite einen Verein und sitze dein Jahr dann dort ab. Mit der dann gekauften Flinte kannst du dann auch , mit dem Europäischen Feuerwaffenpass , auch in Holland schiessen. Oder Besorg dir dein Bedürfnis in Holland und lass die Waffe da.

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Moin!

Selbstverständlich kann man als deutscher Sportschütze, der Mitglied in einem holländischen Verein ist, erfolgreich in Deutschland eine grüne Waffenbesitzkarte für eine Flinte + Europäischen Feuerwaffenpass beantragen.

 

Grundsätzlich ist es auch nach dem neuen Waffengesetz möglich, als "freier" Sportschütze zu schießen. Die Erleichterungen beim Bedürfnisnachweis für Sportschützen eines anerkannten verbandes und die gelbe WBK fallen allerdings weg.

 

Die Prüfung des Bedürfnisses ist dann also ähnlich "streng" wie beim Sportschützen eines anerkannten Verbandes bei der dritten Kurzwaffe oder dem sechsten Halbautomaten.

 

Diese Fälle kommen aber nicht häufig vor und könnten bei der Genehmigungsbehörde Fragezeichen oder Ablehnung aus Ahnungslosigkeit hervorrufen. Also eine Waffenrechtschutz wäre anzuraten. zB FWR + Örag mit Rabatt "WO sonst".

 

Der Nachweis des Bedürfnisses wäre über ein Schießbuch zu führen und von Vorteil wäre, wenn der holländische Verein/Verband nach ISSF Regeln schießt, die man so auch beim DSB in Deutschland findet.

 

 

Gruß,

 

frogger

Bearbeitet von frosch
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Also ich hatte bedingt eine ähnliche Situation.

 

Ich wohne und arbeite grenznah in Frankreich, habe aber noch einen Wohnsitz gemeldet in Deutschland. Dadurch ist nicht das BVA sondern immer noch die Behörde bei der ich gemeldet bin zuständig. Zur Aufrechterhaltung meines Bedürfnisses hat mich die deutsche Behörde fast genötigt, in Frankreich zu trainieren. Sie hat auch angeregt, in Frankreich in einen Verein einzutreten.

 

Es ist zwar nur zur Begründung der Aufrechterhaltung eines Bedürfnisses aber warum soll es dann nicht auch zur Begründung eines neuen Bedürfnisses anerkannt werden. Die Behörden nehmen ssich sehr viel Ermessensspielraum bei der Auslegung der waffenrechtlichen Regelungen aus, warum nicht auch mal zu Gunsten des Schützen?

 

Kai

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