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Jugendliche mit Sportschützen-Eltern


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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo,

 

mein Verständnis ist, dass Jugendliche ab 14 Jahren Feuerwaffen schießen dürfen wenn die Eltern zusagen und eine Aufsichtsperson dabei ist.

 

Darf ich als schießsportlicher Vater meinen Sohn ab 14 Jahre mit auf den Stand nehmen und mit ihm gemeinsam schießen (also unter meiner Aufsicht) oder braucht es eine weitere Aufsichtsperson? Bräuchte ich ein spezielles Zertifikat? Ich habe dieses Aufsichtskärtchen was IMO alle BDS-Schützen mit leidlich neuer Sachkunde haben.

 

Edit: Frage hat sich vermutlich schon erledigt. Es scheint eine besondere Trainerlizenz notwendig zu sein. Die müsste ich vermutlich machen, bzw. mir jemanden mit einer Lizenz finden um meinen Sohn mal schießen zu lassen. Oder?

 

Viele Grüße

Bearbeitet von Shiva
Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Harry Callahan:

Komisch, egal wo ich auch welche Erläuterung lese, finde ich keinen Beleg für Deine Aussage.

§ 27 Absatz 3 Satz 1 WaffG

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Shiva:

mein Verständnis ist, dass Jugendliche ab 14 Jahren Feuerwaffen schießen dürfen wenn die Eltern zusagen und eine Aufsichtsperson dabei ist.

Das liest sich als hättest Du ein veraltetes Info-Blatt gelesen. Die Auswahl an Waffen die Personen unter 18 Jahren schießen dürfen ist seit 2009 eng begrenzt. Kurz gesagt nur KK mit einer Mündungsenergie bis 200 Joule und Einzelladerflinte bis Kaliber 12 sind Personen unter 18 Jahren noch erlaubt. Ausnahmen gibt es für Jugendliche in der Ausbildung zum Jäger und Inhaber von Jugendjagdscheinen.

 

Das Eltern ihre eigenen Kinder beaufsichtigen dürfen, sofern sie selbst zur Aufsichtsführung auf Schießstätten qualifiziert sind kam übrigens erst 2008 ins Gesetz.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 52 Minuten schrieb Harry Callahan:

@CZM52

Komisch, egal wo ich auch welche Erläuterung lese, finde ich keinen Beleg für Deine Aussage. Überall wird zwischen dem 14. und dem 16. LJ die Anwesenheit eines "Jugendtrainers" gefordert. Woher hast Du denn Deine Informationen?

Echt jetzt?

Geschrieben (bearbeitet)

Da es zum Kontext passt, schließe ich mal eine Frage an, die ich so nicht belastbar beantworten könnte: Wo fängt "Umgang" an? Also was im Endeffekt zählt - wie ist die juristische Definition? Wenn ein Kind (z.B. 14) mit auf dem Stand steht, wenn GK geschossen wird, ist das dann Umgang? Wenn nicht - ist es dann Umgang, wenn das Kind eine GK-Waffe berührt bzw. in die Hand nimmt?

Bearbeitet von tumbleweed
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Bautz:

Das liest sich als hättest Du ein veraltetes Info-Blatt gelesen. Die Auswahl an Waffen die Personen unter 18 Jahren schießen dürfen ist seit 2009 eng begrenzt. Kurz gesagt nur KK mit einer Mündungsenergie bis 200 Joule und Einzelladerflinte bis Kaliber 12 sind Personen unter 18 Jahren noch erlaubt.

 

Jain, war Schlampigkeit von mir. Ich hatte tatsächlich nur KK im Sinn, aber hab pauschal von Feuerwaffen geschrieben. :)

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb tumbleweed:

Wo fängt "Umgang" an?

§1 WaffG definiert den Umgang mit Waffen abschließend:

Zitat

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Dazu definierend in der Anlage zum WaffG:

Zitat

Abschnitt 2: 
Waffenrechtliche Begriffe 
Im Sinne dieses Gesetzes 
1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, 

2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, 

3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt, 
4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, 
5. verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert, 

6. nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt, 
7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt, 

 

 

Frage beantwortet?

Bearbeitet von Sal-Peter
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Geschrieben

Verdammt, die Einzelbegriffe kannte ich natürlich alle, allein schon wegen der SK, aber dass das alles zusammen den Umgang definiert, war mir irgendwie entfallen. Danke fürs Auffrischen. :)

 

Ob die Frage beantwortet ist hmm... ich könnte jetzt argumentieren, solang ich daneben stehe, übe ich weiterhin die tatsächliche Gewalt aus. Aber vermutlich wird das so ausgelegt, dass in die Hände nehmen schon als erwerben zählt.

Geschrieben
Zitat

Aber vermutlich wird das so ausgelegt, dass in die Hände nehmen schon als erwerben zählt.

Nein.

Er darf die ungeladene GK Waffe in die Hand nehmen und sie begutachten nur eben nicht mit schießen.

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb tumbleweed:

Aber vermutlich wird das so ausgelegt, dass in die Hände nehmen schon als erwerben zählt.

Nicht jedes begrabbeln ist Ausübung der tatsächlichen Gewalt.

 

Der Umgang stellt vielfach auf die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ab. Jemand übt die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand aus, wenn er nach seinem Beherrschungswillen mit dem Gegenstand verfahren kann. Beherrschungswille setzt Kenntnis über die Sachherrschaft voraus. Danebenstehen ist kein Umgang, tragen einer Waffe in einem verschlossenen Behältnis ist kein Umgang, wenn der Berechtigte nebenher läuft und der Tragende nicht ohne weiteres an die Waffe kommt. Begrabbeln unter Aufsicht wie z.B. in einem Ladenlokal ist kein Umgang aber hier gibt es dann Übergänge.

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb Shiva:

Darf ich als schießsportlicher Vater meinen Sohn ab 14 Jahre mit auf den Stand nehmen und mit ihm gemeinsam schießen (also unter meiner Aufsicht) oder braucht es eine weitere Aufsichtsperson? Bräuchte ich ein spezielles Zertifikat? Ich habe dieses Aufsichtskärtchen was IMO alle BDS-Schützen mit leidlich neuer Sachkunde haben.

Abgesehen von der speziellen Sache mit dem "Jugendtrainer" brächtest du eine Aufsicht für dich selbst, denn auch mit "Standaufsicht-Schein" darfst du dich nur dann "selbst beaufsichtigen", wenn du ganz alleine auf dem Stand bist. Oder dein Sohn müsste rausgehen, wenn du schießt, dann kannst du ihm aber nichts zeigen.

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Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb LTB:

Abgesehen von der speziellen Sache mit dem "Jugendtrainer" brächtest du eine Aufsicht für dich selbst, denn auch mit "Standaufsicht-Schein" darfst du dich nur dann "selbst beaufsichtigen", wenn du ganz alleine auf dem Stand bist. Oder dein Sohn müsste rausgehen, wenn du schießt, dann kannst du ihm aber nichts zeigen.

 

Ich bin ja normalerweise nicht allein auf dem Stand, also eine Aufsicht für mich gibt es schon. Aber mein eigentliches Problem ist ein ganz anderes: Mein Sohn hat Null Interesse am Schießsport und ich würde ihn gern irgendwie verführen.... :-) die komplizierte rechtliche Situation macht das ganze dann noch mal komplizierter.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Dynamite Harry:

ich mußte meine zum 14. Geburtstag nicht unbedingt verführen, aber die Ruger 10/22 hat schon Spaß gemacht, 500 Schuß an einem Wochenende , und mit der Flinte zum erstmöglichen Termin (einen Tag nach dem Geburtstag) jeder 60 Tauben :D

Genau das habe ich mir auch vorgestellt, quasi als Geburtstagsgeschenk. :-) 

 

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb Shiva:

Hallo,

mein Verständnis ist, dass Jugendliche ab 14 Jahren Feuerwaffen schießen dürfen wenn die Eltern zusagen und eine Aufsichtsperson dabei ist.

Wichtig ist dass beide Elternteile zustimmen müssen, was gerade bei getrennt lebenden Eltern manchmal zu Problemen führt, oder kann!

Geschrieben

bei getrennt lebenden Eltern oder nichtverheirateten Paaren mit gemeinsamem Sorgerecht, sollte man das Einverständnis von beiden haben. bei verheirateten Paaren kann man (wie in anderen Bereichen auch, hinsichtlich der gemeinsamen Kinder) vom Einverständnis des jeweils anderen Elternteils ausgehen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb uwewittenburg:

Wichtig ist dass beide Elternteile zustimmen müssen, was gerade bei getrennt lebenden Eltern manchmal zu Problemen führt, oder kann!

Das ist nur dann der Fall, wenn KEINER der beiden Erziehungsberechtigten dem Schießen persönlich beiwohnt. Aber in praxi braucht man die Unterschrift aller Erziehungberechtigten, das ist wohl wahr. Leider sind offensichtlich aktuell die Scheidungskinder in der erheblichen Mehrzahl.

 

Zitat

bei verheirateten Paaren kann man (wie in anderen Bereichen auch, hinsichtlich der gemeinsamen Kinder) vom Einverständnis des jeweils anderen Elternteils ausgehen.

DAS ist jedoch leider nicht juristisch 100% korrekt, wenn auch der Gesetzestext in dieser Angelegenheit ausgesprochen schlampig (einmal Singular, einmal Plural) formuliert ist. Wir verlangen von allen unseren Nachwuchssportlern die Unterschrift beider Eltern, so die denn noch leben. Im Zweifel immer gegen den Schießsport ist ja die Maxime unserer 4 Gewalten.

 

Zitat

... wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. 

 

Bearbeitet von Sal-Peter
Geschrieben

Als Beispiel dafür was ohne diesen Quark möglich wäre mag z.B. Madalyn Stewart dienen. Die ist noch nichtmal ein wirklich berühmtes Wunderkind, aber ich hatte letztens die Ehre, mit ihr ein Match zu schießen. Mit 15 schießt sie nicht nur erfolgreich 3Gun sondern hat auch Sponsoren gefunden. Das erste Mal hat sie mit vier Jahren geschossen. Und irgendwie sind mir bei den Junioren (unter denen die Mädchen inzwischen wohl mehr repräsentiert sind als die Jungs) noch nie irgendwelche Probleme aufgefallen, auch wenn die gleichzeitig "Umgang" mit einer 9mm-Pistole, einem AR, und einer Semiautoflinte haben. Beth Walker ist ein weiteres fünfzehnjähriges Mädchen, mit dem ich ein Match geschossen habe. Die Mädels interessieren sich für Pferde, alles was pink ist, Jungs, gehen fleißig zur Schule, und sie schießen halt. Die Schnittmenge zwischen diesen Mädels und sozialen Problemen mit Gewaltkriminalität ist wenig überraschend exakt Null.

  • 1 Monat später...
Geschrieben (bearbeitet)

 

Hier nochmal zum Gesetztestext: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__27.html

 

Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen.

 

Die beste Option wäre demnach ein erziehungsberechtigter Schütze mit Schießsportleiterschein.

Alternativ geht aber auch ein fremder Schießsportleiter mit eine Ausbilderschein nach ADA, also eine Person die Auszubildende ausbilden darf!

 

Übrigens können auch 12jährige schon Kleinkaliber und Schrot schießen!

 

4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Bearbeitet von Slow Hand Don
Geschrieben
vor 52 Minuten schrieb Slow Hand Don:

Übrigens können auch 12jährige schon Kleinkaliber und Schrot schießen!

Nun können tun das einige sicher. Nur dürfen tun sie das in Deutschland nicht ohne Ausnahme vom Alterserfordernis. Wenn Du eine andere Rechtslage darlegen kannst, freue ich mich auf die Weiterbildung. Der § 27 WaffG aktuelle Fassung ist keine solche Grundlage.

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