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2/6 Reglung?


Speedmark

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Hallo Kollegen.

 

Bezüglich der 2/6 Reglung wurde mir letzte Woche won meinen beiden SBs berichtet, sie wären auf einem Meeting in der Landesbehörde gewesen und man habe nun auch sämtliche Wechselsysteme, Wechselläufe, Wechselgriffstücke etc. in die 2/6 Regel übernommen.

Damit seien nun auch diese Teile einer Komplettwaffen (2/6) gleichgestellt und müssten nun auch bei der Anzahl zur Aufbewahrung berücksichtigt werden.

 

Ich hoffe noch immer, das die Beiden das falsch verstanden haben.

Die SuFu hier im Forum brachte mich nicht konkret weiter, daher hier die Frage.

 

Wie es mittlerweile in Euren Ländern gelöst, bzw. Bestimmt?

 

LG

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So eine Regelung führt dann dazu, das 2 Pistolen im Schrank zusammengebaut ok sind, zerlegt aber nicht da 6 wesentliche Waffenteile.

Davon habe ich hier im Saarland noch nix gehört, wundern würde es mich aber nicht ..............

Bearbeitet von PetMan
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vor 55 Minuten schrieb Speedmark:

Die SuFu hier im Forum brachte mich nicht konkret weiter, daher hier die Frage.

Dann such mal lieber zur Aufbewahrung im 13 AWaffV. Wenn es Dich betrifft hast Du hoffentlich einen guten Sponsor in Form einer RS Versicherung. Über Dinge die einen nicht persönlich betreffen gilt: Gehe nicht zu Deinem Fürst wenn Du nicht gerufen wirst (Wobei das nicht der Fürst ist, Du bezahlst den ja)

Edit:  Grundlage zu 2/6 hatte ich verpennt, da waren Mitforisten schneller.

Bearbeitet von Gast
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So eine Regelung (bzw.: Betrachtung) ist schlicht schikanös.

Bezüglich der Waffenaufbewahrung bzw. der Zahl von Waffen im Behältnis ging es dem Gesetzgeber um Waffen, nicht um (erlaubnisrechtlich gleichgestellte) Waffenteile.

Denn Sinn und Zweck der Behältnisregelung ist der Schutz vor Entwendung, und somit die Zahl der potentiell bei "Behältnisöffnung"/Aufbruch erbeutbaren - für sich verwendbaren, schießfähigen - Waffen.

Je höher die Behältnisklasse, desto höher die zugestandene Zahl der dort lagerbaren Waffen.

 

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vor 1 Minute schrieb erstezw:

War das bei den Fürsten anders? Die haben sich doch auch nicht aus Produktion und Wertschöpfung aus Eigenleistung finanziert?

Ja, "man" geht eher zum subalternen Diener des Fürsten. Und: Warum war eigentlich mein (roter) Lehrer so angepißt als ich, als kleiner Dreikäsehoch, altklug erklärt habe, mein Vater wäre froh, wenn er nur den Zehnten abliefern müsse?

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vor 17 Minuten schrieb Speedmark:

sie wären auf einem Meeting in der Landesbehörde gewesen

Ich hatte vor längerem mal den im Saarland dafür zuständigen Mann im  Ministerium angeschrieben und als Antwort erhalten, das er das nicht so sieht. Im Saarland unterstehen die SB aber nicht direkt diesem Menschen, aber er ist immer noch die Fachaufsichtsbehörde. Zumindest im Saarland unterstehen die SB den Kreisen wo sie eingesetzt sind. War vor Jahren mal anders. Führt auch dazu, das es in nebeneinander liegenden Kreisen Sachverhalte gibt die unterschiedlich behandelt werden. Hab ein Schreiben von meinem SB , da steht " der Kreis vertritt eine andere Rechtsauffassung als das Ministerium ". Selbst da gibt es Reibungspunkte, die aber durch die Fachaufsichtsbehörde zumindest in meinem Fall dann geregelt wurden.

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Welche Waffenbehörde/Landesverwaltung ist denn na mal wieder nicht rechtssicher?

§ 14 II 3 WaffG ist ja nun nicht so irreführend formuliert:
" Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden."

Und weder die AWaffV noch die WaffVwV formulieren die genannte Regelung.

Bearbeitet von Gast
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vor 33 Minuten schrieb Speedmark:

Hallo Kollegen.

 

Bezüglich der 2/6 Reglung wurde mir letzte Woche won meinen beiden SBs berichtet, sie wären auf einem Meeting in der Landesbehörde gewesen und man habe nun auch sämtliche Wechselsysteme, Wechselläufe, Wechselgriffstücke etc. in die 2/6 Regel übernommen.

Damit seien nun auch diese Teile einer Komplettwaffen (2/6) gleichgestellt und müssten nun auch bei der Anzahl zur Aufbewahrung berücksichtigt werden.

 

Ich hoffe noch immer, das die Beiden das falsch verstanden haben.

Die SuFu hier im Forum brachte mich nicht konkret weiter, daher hier die Frage.

 

Wie es mittlerweile in Euren Ländern gelöst, bzw. Bestimmt?

 

LG

Dachte immer das die sich an das geschriebene Gesetz halten müssen?

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Einfach die geltende Norm in ihrer AKTUELLEN Fassung zitieren:
" § 13 AWaffV (Stand 2018)

(Abs. 3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:

1. wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.4 des Waffengesetzes,"

 

Carcano

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vor 50 Minuten schrieb Speedmark:

...nun auch sämtliche Wechselsysteme, Wechselläufe, Wechselgriffstücke etc. in die 2/6 Regel übernommen.

Damit seien nun auch diese Teile einer Komplettwaffen (2/6) gleichgestellt und müssten nun auch bei der Anzahl zur Aufbewahrung berücksichtigt werden.

 

Vorstellbar. Meine Prognose: Genau so wird's kommen, natürlich erst im Rahmen der nächsten "Novelle". Der vorauseilende Gehorsam Deines SB wird quasi nachträglich gedeckelt.

Mein SB (ebenfalls Rheinland-Pfalz wie bei Speedy, aber anderer Landkreis) wendet die 2/6-Regelung seit jeher auch auf Wechselsysteme an. So "dringend" war bei mir noch nie ein Waffenkauf, als dass ich eine Diskussion darüber vom Zaun gebrochen hätte. Ohne exakte gesetzliche Regelung ist das Vorgehen des SB aber zweifellos überzogen.

 

Was die Aufbewahrung (bzw. die Gleichstellung mit Komplettwaffen) betrifft, so hat mein SB noch nie darauf verwiesen. Er kennt wahrscheinlich den von @carcano zitierten Paragraphen. ;)

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vor 24 Minuten schrieb carcano:

Einfach die geltende Norm in ihrer AKTUELLEN Fassung zitieren:
" § 13 AWaffV (Stand 2018)

(Abs. 3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:

1. wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.4 des Waffengesetzes,"

 

Carcano

gut verstehe, vielen herzlichen Dank!

 

Und was ist genau mit der 2/6 Reglung (Erwerbsfrist) mit Einbeziehung/Gleichstellung von Wechselsystemen etc.?

 

Merci

 

Bundesland ist Rhein Land Pfalz!

Bearbeitet von Speedmark
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vor 27 Minuten schrieb carcano:

Einfach die geltende Norm in ihrer AKTUELLEN Fassung zitieren:
" § 13 AWaffV (Stand 2018)

(Abs. 3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:

1. wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.4 des Waffengesetzes,"

 

Carcano

Ich wollte es auch grade aus dem Gesetz zitieren, nachdem das jetzt wenigstens auch mal offiziell und gesetzlich geregelt ist, hab' aber grade noch gesehen, dass Du mir die Arbeit schon abgenommen hast.

 

Insofern ist das da:

vor einer Stunde schrieb Speedmark:

und man habe nun auch sämtliche Wechselsysteme, Wechselläufe, Wechselgriffstücke etc. in die 2/6 Regel übernommen.

Damit seien nun auch diese Teile einer Komplettwaffen (2/6) gleichgestellt und müssten nun auch bei der Anzahl zur Aufbewahrung berücksichtigt werden.

...unter "Unsinn" zu verbuchen, der - wenn denn tatsächlich ernst gemeint (das kann ich mir bei manchem Mitarbeiter von Behörden/Ministerien leider durchaus vorstellen) - spätestens vor Gericht kassiert werden würde.

Bearbeitet von German
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vor 30 Minuten schrieb German:

Ich wollte es auch grade aus dem Gesetz zitieren, nachdem das jetzt wenigstens auch mal offiziell und gesetzlich geregelt ist, hab' aber grade noch gesehen, dass Du mir die Arbeit schon abgenommen hast.

 

Insofern ist das da:

...unter "Unsinn" zu verbuchen, der - wenn denn tatsächlich ernst gemeint (das kann ich mir bei manchem Mitarbeiter von Behörden/Ministerien leider durchaus vorstellen) - spätestens vor Gericht kassiert werden würde.

Ja leider muss man gegen diesen "Unsinn" unmittelbar vorgehen, sonst wird aus diesem "Unsinn" unmittelbar Wirklichkeit..............Beamte gehören komplett abgeschafft..........die verplempern nur Zeit, Geld und generieren ausschließlich Emotionen   

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Auf Speedmark und AGS hat tecnolli schon indirekt geantwortet. Der § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG war nicht geändert worden, und auch nicht Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3. Mithin bleibt es bei der Generalverweisung in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.3 zum WaffG.

Hier muss man trennen zwischen meiner persönlichen Interpretation (a) uind zwischen einer voraussichtlichen Interpretation durch die meisten Verwaltungsgerichte (b).

 

a) ICH meine, dass der Sinn des Erwerbsstreckungsgebots (eine zu schnelle Ansammlung von schussfähigen Waffen zu hemmen) nicht in gleicher Weise auf bloße Läufe und Wechselsystem zutreffen kann.

b) DIe Gerichte werden dazu neigen, zu sagen, da der Gesetzgeber es nicht anders habe regeln wollen (was er ja z.B. in der Anlage gekonnt hätte, als die AWaffV geändert wurde), erstrecke sich die Verweisung samt Erwerbsstreckung auch so auf Läufe und Wechselsysteme.

 

Carcano

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