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IGNORED

Erbfall mit Waffe Kaliber 4mm R


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Geschrieben

Wir haben einen Revolver aus dem Besitz unseres verstorbenen Schwiegervaters gefunden - war zusammen mit der WBK aufbewahrt. Es handelt sich aber um ein Model mit Kaliber 4mm R lang und dem F im Fünfeck. Munition war nicht dabei. Die 4 Wochenfrist für eine Erben WBK  ist lange verstrichen - wir wußten gar nicht, dass das Ding vorhanden war. Die Schwiegermutter nimmt an, dass er das Ding schon vor "ihrer Zeit" gekauft hat.

 

Wie könnte man da jetzt vorgehen, wenn wir das Teil behalten wollen? Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und Erben WBK für die Schwiegermutter beantragen?

 

Oder Sachkundelehrgang machen und selbst eine WBK beantragen für diese (vermutlich) bedürfnisfreie Waffe? (Mittelfristig würde ich sowieso diesen Weg gehen, aber das dauert ja ein paar Monate und wir haben die Waffe ja nun gefunden)

 

Gibt es für diesen 4mm Lauf ein Blockiersystem oder kommt man da drum herum weil es keins gibt?

 

Wir wohnen in Bayern, falls das eine Rolle spielt.

 

Viele Grüße und danke für gute Tips,

Uin

Geschrieben

Hallo uin

 

ich würde zur Behörde gehen, ihr sagen, dass die Waffe incl. WBK gerade erst gefunden wurde. Dann hast du 4 Wochen Zeit, die Waffe auf eine Erben WBK ein zu tragen. Du kannst schließlich jetzt erst das Erbe antreten. Vorher war es nicht bekannt. Wegen einer 4mm R wird die Behörde kein Trara machen.

Danach gehst du in einen Schießsportverein. Nach einem Jahr kannst du dann "richtige" Waffen dir kaufen.

 

Steven

Geschrieben

Tipps kann ich leider keine geben. Aber dass das Amt trotz NWR und Trallala nicht nach dem Verbleib gefragt hat zeigt wie wertvoll die Datensammelwut ist.

... und wie die angeblichen 24.000 Stück zu Stande kommen.

 

 

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Geschrieben

Ist auf der Waffe keine Seriennummer und dies auch so auf der zugehörigen WBK vermerkt wird es noch einen Tick komplizierter..

 

Vorher Kosten/Nutzen Faktor klären. Schnell verschlingen Gebühren und die notwendige Aufbewahrung das hundertfache des Wertes des Revolvers.

 

Daher unbedingt zur zuständigen Behörde und dort vorsprechen.

Lg cz75

Geschrieben (bearbeitet)

er meint, dass da nicht "vorgesprochen" wird, sondern das veranlasst was das WaffG in diesem Fall vorsieht. sonst nix! und Klappe halten.

(und wenn er es ironisch meinte läufts aufs Selbe raus.)

 

 

evtl. mit Hinweis auf die Rechtslage und einer sachten Andeutung auf die Schlamperei der Behörde, denn diese hätte längst in der Sache tätig werden MÜSSEN!

 

 

.... nur dass keine Mißverständnisse aufkommen.....

Bearbeitet von alzi
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Geschrieben

Wenn Du sicher sein willst, wirst Du an einem Fachanwalt (wie Carcano) nicht vorbei kommen.

 

Nur wundere ich mich halt, dass die Behörde bei einem Erbfall und einer Waffe mit WBK (es gibt andere Erbfälle) nicht von selbst kommt.

 

Insofern - geht nur zu Deinem Fürst, wenn Du gerufen würst.

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn es nicht gerade etwas super seltenes ist, hast du mit diesem Revolver mehr Auflagen als Nutzen. Verkaufstechnisch gibt es hierfür keinen Markt mehr, da du dafür einen Voreintrag benötigst.

Schießen wirst du damit auch nicht mehr können, es gibt keine Disziplin dafür. Aber einen Waffentresor Sicherheitsstufe 1 wirst du Dir zulegen müssen. Kostenpunkt ca. ab 300€ aufwärts.

Kosten - Nutzen = gib den Revolver ab, es läuft gerade noch eine Amnestie bis Ende Juni wenn ich mich recht erinnere.

Nicht vergessen, "nicht zugriffsbereit" in einem abgeschlossenen Behälter zur Behörde bringen.

 

just my 5 centavos

 

Meldung · Sicherheit · 10.07.2017

Illegal zirkulierende Waffen und Munition sollen reduziert werden

Ausweitung der befristeten Strafverzichtsregelungen für den illegalen Besitz von Waffen und Munition

Das Waffenrecht wurde jüngst durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) novelliert. Die Änderungen sind am 7. Juli 2017 in Kraft getreten.

Im diesem Zuge wurde in § 58 Absatz 8 Satz 1 WaffG die zeitlich befristete Möglichkeit geschaffen, den unerlaubten Besitz von Waffen, ohne sich hierdurch wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens strafbar zu machen. In Erweiterung früherer Strafverzichtsregelungen gilt dies auch für Munition.

Auch der Transport der Waffe oder Munition zur Übergabe an die zuständige Behörde ist danach straffrei, sofern er auf direktem Weg erfolgt. Vorrangiges Ziel der Vorschrift ist es, die Anzahl der zirkulierenden Waffen und Munition zu reduzieren.

Geltungsbereich der Regelungen

Die Regelung richtet sich an alle Personen, die am 6. Juli 2017 unerlaubt, das heißt ohne die erforderliche Erlaubnis, eine Waffe oder Munition besessen haben. Dies gilt auch für Personen, die den unerlaubten Besitz auf illegale Weise begründet haben.

Vor allem soll die Strafverzichtsregelung jedoch denjenigen zugutekommen, die auf legale Weise, beispielsweise infolge eines Erbfalls oder Fundes, unerlaubt in den Besitz einer Waffe oder von Munition gelangt sind. Sie können sich nun eines solchen Gegenstandes entledigen, ohne strafrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.

Für einen wirksamen Strafverzicht muss der Besitzer die Waffe oder Munition bis spätestens 1. Juli 2018 an die örtlich zuständige Stelle (Waffenbehörde oder Polizeidienststelle) übergeben.

Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2017/07/waffenrechtliche-amnestie.html

Bearbeitet von Slotsipxes
Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb EkelAlfred:

Hä? Die Waffe steht auf einer WBK - was ist illegal?

Hab nichts von illegal geschrieben........nur davon dass Dritte sich eine solche Waffe nicht unbedingt eintragen lassen werden, und der Thread Ersteller sich dann einen Tresor kaufen muss.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Slotsipxes:

Wenn es nicht gerade etwas super seltenes ist, hast du mit diesem Revolver mehr Auflagen als Nutzen. Verkaufstechnisch gibt es hierfür keinen Markt mehr, da du dafür einen Voreintrag benötigst.

Schießen wirst du damit auch nicht mehr können, es gibt keine Disziplin dafür. Aber einen Waffentresor Sicherheitsstufe 1 wirst du Dir zulegen müssen. Kostenpunkt ca. ab 300€ aufwärts.

Sicherheitsstufe 1? Habe ich etwas verpasst? Als Neuanschaffung muss es doch mindestens Widerstandsgrad N sein, oder? Zudem mit einem F-Stempel auf der Waffe unter 7,5 J und man darf auf dem eigenen Grundstück schießen (Geschosse dürfen es nicht verlassen usw.), also benötigt man mit dieser bedürfnissfreie Waffe keine Mitgliedschaft in einem Schützenverein. WBK aber trotzdem. Gut 300€ kostet so ein Tresor natürlich zusätzlich noch neben den Gebühren. Die 4mm Munition ist aber arxxxschteuer. Dose mit 100 Schuß zwischen gut 20-25€, und falls man keinen Waffenhändler vor Ort hat kommen noch die hohen Versandkosten hinzu.

Bearbeitet von Last_Bullet
Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb WOF:

Ein vorhandener geerbter Tresor darf weiter verwendet werden.

Mit etwas suchen findet der sich sicher auch noch in der Erbmasse oder bei Kurz und Billisch.

Geschrieben

Warum soll er denn nach einer Disziplin schießen müssen oder gar wollen?

Das Teil darf er im Keller nach eigenem Gutdünken zünden.

Aber auch wenn nicht, bedarf es keiner Disziplin, um mit einer waffe zu schießen. Es ist dann eben kein sportliches Schießen, was für einen Nichtsportschützen zudem belanglos wäre.

Geschrieben
vor 52 Minuten schrieb schiiter:

Warum soll er denn nach einer Disziplin schießen müssen oder gar wollen?

Das Teil darf er im Keller nach eigenem Gutdünken zünden.

Aber auch wenn nicht, bedarf es keiner Disziplin, um mit einer waffe zu schießen. Es ist dann eben kein sportliches Schießen, was für einen Nichtsportschützen zudem belanglos wäre.

Ja klar.....in NICHT DEUTSCHEN Staaten mag es vielleicht gelten. In TEUTSCHLAND (abgeleitet von Enttäuscht sein) ist garnichts erlaubt. Schon gar nicht das zünden im Keller. Sowas tät ich generell 'mal hinterfragen so was in einem Forum von sich zu geben, als tipp.

Er kann sie behalten wenn er der Erbe ist. Er bekommt die Auflagen der sicheren Verwahrung und das war es schon. Schießen ist nicht. Alternativ zeig mir mal wo es geschrieben steht .......in Interesse des Erbenden meine ich.......also und weiterverscherbeln privat gesetzzeskonform oder über Händler ist auch nicht weil (sag ich einfach mal so) keiner die Plempe will. Also Kosten / Nutzen = besser abgeben oder verschenken oder wenn möglich verkaufen

Geschrieben

Hallo

 

evtl. will er die Waffe als Andenken. Da gibt man auch mal etwas mehr aus.

Und er schrieb ja, dass er mittelfristig Sachkunde machen wird. Also, dann hat er schon mal eine WBK. Und kann anfangen, sportlich zu schießen und in den Schießsport einzusteigen.

 

Steven

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb BlackBull:

Warum verzapfst Du hier solchen Bullxhit?

 

Gesetz lesen hilft auch dir. 

Munition im Kaliber Kaliber 4mm R lang  ist was???? Richtig! Erwerbsscheinpflichtig. Und wenn die Munition erwerbsscheinpflichtig ist, unterliegt sie auch allen anderen Regelungen für Scharfe Waffen.

Was darf man zum beispiel nicht mit 9mm R KNALL Munition für Gas & Signalwaffen? Ohne begründeten Anlass und Schießerlaubnis schießen? Oder ausnahmsweise im Falle von Notwehr? Richtig!

Dann gilt das ganze erst recht für Erwerbsscheinpflichtige Munition.

Gesetze lesen ist das eine - ein Stück weiterdenken ist das andere.

Frohe Ostern

Geschrieben

Mal auf die schnelle.....

 

https://dejure.org/gesetze/WaffG/12.html

 

Zitat

(4) 1Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. 2Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

  1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

https://www.gesetze-im-internet.de/beschg/__7.html

Zitat

(1) Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen als serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen sind. Gleiches gilt für Feuerwaffen

1.

mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millimeter Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird,

WBK mit Munitionserwerb und Eintragung der 4mm Waffe vorausgesetzt. Ohne Bedürfnis mit Sachkundelehrgang und positiver Zuverlässigkeitsprüfung ist eine grüne WBK kein Riesenproblem, aber je nach Land und Behörde mit Zusatzkosten verbunden. Wenn der Revolver die "F" Stempelung besitzt, hat er unter 7,5 J und ist auch bedürnisfrei.

 

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html

 

Zitat

Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) 
1.1 
Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen; 
1.2 

für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.

Hoffe, ich habe das so richtig gesammelt.

Geschrieben (bearbeitet)

Worauf ich angespielt habe ist, dass wenn keine Nummer auf der Waffe ist und dies auch so in der WBk vermerkt ist, noch eine zusätzliche Hürde genommen werden muß.

 

Man muß dann nämlich eine Nummer beim LKA beantragen, diese von einem Büchsenmacher nachweislich einschlagen lassen und erst dann kann sie auf einer neuen WBK eingetragen werden. Das hat mit dem zentralen Waffenregister zu tun, das keinen Eintrag ohne Nummer zulässt.

 

Das LKA wollte hier in Bayern nichts für das Ausstellen einer Nummer, der Büchsenmacher hat natürlich etwas für das einschlagen gewollt.

 

Alles wieder Kosten die dazu kommen :(

Bearbeitet von cz75

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