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IGNORED

Hilfestellung bei Erbfall Waffen benötigt


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Geschrieben

Hallo,

mein Schützenkamerad ist leider viel zu früh vor 2 Wochen verstorben.

Seine Witwe (Erbin) war heute auf dem Amt wegen den Waffen des Verstorbenen und hat mich gerade kontaktiert.

Folgende Situation:

Mein Freund hat 2 Waffen hinterlassen, 1x9mm Pistole, 1x 357 Revolver auf grüne WBK BDS.

Seine Frau schießt ebenfalls. Sie besitzt auf grüne WBK 1x9mm Pistole und ein Voreintrag 45ACP Pistole BDS.

Beide im gleichen Verband und im gleichen Verein.

Heute auf dem Amt und wurde ihr gesagt, dass sie als Erbe die Waffen besitzen darf, aber sie darf nicht damit schießen, trotz vorhandener, eigener WBK.

Wenn sie damit schiessen wollte müsste sie ganz normal beim Verband ein Bedürfnis für die Waffen beantragen.

 

Sie ist irritiert weil sie dachte, eintragen und damit schießen und gut.

Ich habe keine Ahnung wie die rechtliche Situation ist und bitte um Hilfe bei der Einschätzung ob die Aussage so stimmt oder was möglich ist.

Gruß

Ralf

Geschrieben

Vor einem halben Jahr meinte der Mitarbeiter am Amt, ich solle einen Nachweis(das ich die Waffe sportlich verwenden kann) für das neue Kaliber bringen und ich bekomme dann den Stempel für Munitionserwerb. Da ich Wiederlade kann ich darauf verzichten.

Geschrieben

Das bedürfnis ‚erbe‘ heisst, besitzen und ankucken ja, aber eben nicht schiessen. Deswegen gibts in dem fall auch keinen mun-stempel mit in die wbk. Die waffen dürfen dafür aber auch auf kein kontingent angerechnet werden.

 

erben-wbk ausstellen lassen und gut. Schiessen darf sie trotzdem damit (vgl jäger, der mit der fangschusswaffe sportlich schiesst).

Geschrieben

Ihr seid aber schon beide sachkundig, oder?

 

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__20.html

 

Richtig wäre übrigens:

 

Zitat

Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.

Wenn es für die Waffen kein geeignetes Blockiersystem gibt, können sie derzeit auch unblockiert besessen werden.

Ein Bedürfnis zum Schiessen mit diesen Waffen ist letztendlich nicht gegeben. Wenn man die Waffe unblockiert besitzt und in einer Grünen WBK stehen hat, wird auf dem Schiessstand aber üblicherweise niemand fragen. Die Munition kann man zum sofortigen Verbrauch auf dem Stand erwerben. Mit nach Hause nehmen fällt dann natürlich aus.

Was passiert, wenn bei einer Kontrolle auf dem Stand jemand von der zuständigen Waffenbehörde mitbekommt, dass mit Erbwaffen geschossen wird, hängt wohl von Stimmungs- und Weisungslage der Behörde ab. Findet sie bei einer Aufbewahrungskontrolle zu Hause Munition, für die keine Erwerbsberechtigung vorhanden ist, ist das Ergebnis vorhersehbarer.

 

Ein Wiederlader, der für seine unblockierten Erbwaffen ohne für diese zusätzlich nachgewiesenes sportliches Bedürfnis Munition lädt um damit zu schiessen, der wandelt auf dünnem Eis in einer Grauzone. Auch hier hängt das Ergebnis wohl von der feststellenden Behörde ab...

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb catering:

Danke Dir Joseg,
Sie ist aber leider kein Wiederlader.

 

Schon klar, aber von nicht schießen dürfen war bei meiner Behörde auch schon in einem früheren Erbfall nie die Rede, wenn es erst nach einem Jahr, wie beim normalen Erwerb über Bedürfnis den Stempel gibt könnte ich noch verstehen, dann wird die Munition halt am Stand gekauft.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb German:

Wenn es für die Waffen kein geeignetes Blockiersystem gibt, können sie derzeit auch unblockiert besessen werden.

Egal da Erbe mit WBK........ muss NIX blockieren.....

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Geschrieben (bearbeitet)

Da steht aber noch viel mehr. Z.B steht da auch das Inhaber einer WBK Erbwaffen auch ohne Blockierung behalten dürfen.

So viel zur Sachkunde.....

 

Jau CZM52, Du warst schneller.

Bearbeitet von bumm
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Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb German:

Ein Wiederlader, der für seine unblockierten Erbwaffen ohne für diese zusätzlich nachgewiesenes sportliches Bedürfnis Munition lädt um damit zu schiessen, der wandelt auf dünnem Eis in einer Grauzone. Auch hier hängt das Ergebnis wohl von der feststellenden Behörde ab...

Wir brauchen keine Gegner, das können wir selbst viel besser.

Geschrieben

Munierwerb in 9 mm ist ja vorhanden und für den Revolver benötigt sie dann halt einen UHR auf Gelb.

Schießen mit Erbwaffen, natürlich, darf ich als Sammler zur wertermittlung ja auch, ob ich mit ner Erwarbwaffe auf die DM fahren würde... spannende Frage.

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb catering:

Danke Nico,

das ist eine Aussage.

Kannst Du mir einen Tipp geben wo das steht?

Grundsätzlich bin ich ja ein freund von belegen zu getätigten aussagen, aber die genauen gesetzestexte müsste ich jetzt selbst in ruhe raussuchen. Geht gerade nicht.

kann ja nur im WaffG, AWaffVO(?) und der zugehörigen verwaltungsvorschrift stehen.

Geschrieben

Da kommt wieder der Hang zur Schizophrenie der Behörde durch. Immer wollen Sie mich als zersplitterte Perönlichkeit, aufgeteilt in Schütze, Jäger, Erbe, Brauchtumspfleger, Sammler und Sachverständigen sehen.

 

Man kommt dabei in zwei Zwickmühlen. zum Einen muss man ständig neue Waffen haben, um die verschiedenen in einem Selbst begründeten Bedürfnisse zu befriedigen, zum Zweiten wird man verwirrt.

 

Ich würde von der Behörde die Eintragung in die WBK verlangen. Gegen sämtliche Zusätze und Beschränkungen kann man ja später klagen. Zum Eintrag einer Munitionserwerbsberechtigung für den .357er Revolver sollte eine Verbandsbescheinigung erlangbar sein.

 

Aber doof ist das alles schon, mit der Zickigkeit von Behörden nach einem Sterbefall.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb CZM52:

Egal da Erbe mit WBK........ muss NIX blockieren.....

 

vor einer Stunde schrieb bumm:

Da steht aber noch viel mehr. Z.B steht da auch das Inhaber einer WBK Erbwaffen auch ohne Blockierung behalten dürfen.

So viel zur Sachkunde.....

 

Also wenn sich diese Aussagen auf § 20 Abs. 3 WaffG beziehen, dann steht das da etwas anders:

Zitat

Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.

Da es jede Menge WBK-Inhaber gibt, die nie ein Bedürfnis nachweisen mussten, ist bei weitem nicht jeder mit WBK von der Blockierpflicht befreit, wie Ihr es verkürzt darstellt.

Geschrieben

Wie wäre es mit einem weiteren Bedürfnis für Revolver und einer weiteren 9mm bspw mit Optik? 

Wurden genug Meisterschaften für Waffen übers Kontingent mitgeschossen?

 

Wäre als Sportschütze doch viel eleganter als den Erben-Mumpitz samt allen zugehörigen Fragen.... 

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb bumm:

Ist es nicht. Die Erbwaffe bleibt Dir auch erhalten wenn Du Dein Sportschützentum aufgibst

 

Liegt vielleicht an der Betrachtungsweise. Wenn ich selbst das schießen aufgebe, was will ich mit 0815 Waffen? Bei jeder Aufbewahrungskontrolle mal aus dem Schrank holen und in Erinnerungen schwelgen? Mag ja für den ein oder anderen interessant sein.

 

Man kann in dem Fall ja auch noch etwas über § 45 III WaffG regeln, auch bereits jetzt mit entsprechender Unterstützung. 

Geschrieben

Beruf Dich auf die Verwaltungsvorschriften:

20.3 Zur Durchsetzung der Blockierpflicht wird keine Auflage benötigt. Eine schriftliche Aufforderung ist ausreichend. Den Waffenbesitzern ist für das Durchführen der Blockierung eine ausreichende Frist (z.B. 10 Wochen) einzuräumen. Die Frist kann wegen mangelnder Verfügbarkeit des Blockiersystems verlängert werden. Ein Nachweis über den Einbau der Blockierung kann vom Waffenbesitzer nach § 20 Absatz 3 in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Kommt der Erbe der Aufforderung zur Blockierung nach erfolgter Mahnung nicht nach, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen (§ 20 Absatz 3, §§ 45, 5 Absatz 2 Nummer 5).


 

Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z.B. eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt.

Ergänzt mit:

20.2.2 Befindet sich zum Zeitpunkt der Anzeige nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder der Antragstellung nach § 20 Absatz 1 im Nachlass des Erblassers neben den erlaubnispflichtigen Schusswaffen noch die dazugehörige Munition, so hat die Behörde nach § 37 Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. Eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erbfalls selbst ein Bedürfnis, z.B. als Jäger oder Sportschütze, geltend machen kann.

Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.

Und wenns "weiter geht", BDS Mitglieder haben eine Rechtsschutzversicherung über den Verband, dazu bitte die Bundesgeschäftsstelle kontaktieren.

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Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb kulli:

Schießen mit Erbwaffen, natürlich, darf ich als Sammler zur wertermittlung ja auch, 

Wenn Du damit zufrieden bist - schön für Dich. Ich halte mich da lieber an die Bedienungsanleitung für untere Verwaltungsbehörden aka WaffVwV.

vor 2 Stunden schrieb bumm:

Ist es nicht. Die Erbwaffe bleibt Dir auch erhalten wenn Du Dein Sportschützentum aufgibst

Oder wenn mal wieder vom Staat schnell mal an unseren (!) Sportordnungen rumgefummelt wird.

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