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IGNORED

Wiederladen von Munition für Wechselsyteme


grizzly45

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Hallo Schwarmintelligenz!

Ich stehe gerade irgendwie auf dem Schlauch?!

 

Darf ich als Wiederlader für eigene Wechselsysteme in Kalibern für die ich KEIN Munitionserwerb in der WBK habe Munition herstellen und verwenden?

 

In der Erlaubnis Wiederladen ist nur eine Beschränkung geschrieben die da lautet:

 

Bei Ladearbeiten sind die Inhalte von § 26 1 SprengV zu beachten, und das die Bestimmungen des Waffengesetz bezüglich der selbst hergestellten Muntiton gelten.

 

oder um sicher zu sein muss ich für die Wechselsysteme jeweils Munitionserwerb beantragen?

 

Verwirrter Gruß.......

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vor 59 Minuten schrieb AGS:

So lange Du im Besitz der Erlaubnis bist, darfst alles Laden, sollte die Erlaubnis verfallen brauchts sofort und gleich eine Erwebsberechtigung.

nö nix "sofort", 6 Monate. ausserdem bräuchte es keine "Erwerbs-" sondern eine Besitzerlaubnis.

und nach Ablauf (27er) ist Besitz für 6 weitere Monate erlaubt.

Bearbeitet von alzi
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vor 4 Stunden schrieb Shiva:

Der pulverschein ist eine erwerbserlaubnis für selbsthergestellte Munition. §27 sprengg.

 

streng genommen ist die Erlaubnis nach §27 SprengG nur eine Erlaubnis zum Umgang mit dem Pulver. sobald das Geschoß gesetzt ist, ist es Munition. die Munition fällt unter das WaffG, das SprengG ist dann raus.

 

einer Erlaubnis zur nichtgewerblichen Munitionsherstellung bedarf es garnicht. sagt das WaffG.

 

nach dem WaffG ist die Erlaubnis nach §27 SprengG auch die/eine Erlaubnis zum Weiterbesitz der selbst hergestellten Munition. dies auch noch für bis zu weiteren 6 Monaten, nachdem diese abgelaufen ist.

Bearbeitet von alzi
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Falls es sich um eine neue Erlaubnis handelt:

 

Unbedingt gucken welche Romane das Amt da so rein geschrieben hat. Die Beschränkung auf nur in einer WBK eingetragene Patronen sieht man immer häufiger. Wenn dem nicht fristgerecht widersprochen wurde ist es gültig und nur schwer wieder raus zu bekommen.

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vor 41 Minuten schrieb Fyodor:

Unbedingt gucken welche Romane das Amt da so rein geschrieben hat

 

Du bist aus Düsseldorf? :-)

 

vor 46 Minuten schrieb alzi:

streng genommen ist die Erlaubnis nach §27 SprengG nur eine Erlaubnis zum Umgang mit dem Pulver

 

Der Gesetzestext ist eindeutig, ein Pulverschein ist eine Besitz und Erwerbsrecht für selbsthergestellter Munition.

 

Zitat

§27 (1a) Eine Erlaubnis nach [...] zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition [...]

 

Das was Fyodor meint ist sowas was zum Beispiel in meinem Pulverschein steht. Ich darf nur Munition für Waffen herstellen, für die die ich ein Munitionserwerbsrecht habe. Und ja, habe natürlich widersprochen, aber der Widerspruch muss halt vor dem VG durchgekaut werden.

 

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vor 3 Stunden schrieb Fyodor:

Falls es sich um eine neue Erlaubnis handelt:

 

Unbedingt gucken welche Romane das Amt da so rein geschrieben hat. Die Beschränkung auf nur in einer WBK eingetragene Patronen sieht man immer häufiger. Wenn dem nicht fristgerecht widersprochen wurde ist es gültig und nur schwer wieder raus zu bekommen.

Nein, da steht nur das drin was ich geschrieben habe, nur der Verweis auf SprengV § 26 und das Munition im Sinne des Waffengesetz zu behandeln ist....

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vor 3 Stunden schrieb Shiva:

Das was Fyodor meint ist sowas was zum Beispiel in meinem Pulverschein steht. Ich darf nur Munition für Waffen herstellen, für die die ich ein Munitionserwerbsrecht habe. Und ja, habe natürlich widersprochen, aber der Widerspruch muss halt vor dem VG durchgekaut werden.

 

Oha , interessant , hälst du uns auf dem laufenden?

 

mfg

 

Alex

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Hätte den Selm auch drin, wenn ich nicht begründet hätte, das ich für Vereinskameraden auch lade. Wird also grundsätzlich hier auch eingetragen, aber ist leicht zu umgehen. Wird auch kein Geheimnis auf dem Amt drauß gemacht.

Bearbeitet von callahan44er
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vor einer Stunde schrieb callahan44er:

wenn ich nicht begründet hätte, das ich für Vereinskameraden auch lade

ist aber IMO die falsche Begründung. Denn der Gesetzestext ist eindeutig: Du kannst laden was Du willst. 

 

Eine Einschränkung ist grundsätzlich erlaubt. Zitat §27(2)

 

Zitat

Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist.

 

Aber: Das AMT(!) muss begründen, welche Gefahren für Dritte entstehen, wenn Du andere Munition erstellst als in der WBK drinsteht. Also etwa welche Gefahren entstehen wenn Du Munition 9mm Luger für eine Vereinswaffe erstellt, obwohl in Deiner WBK exemplarisch eine 10mm Auto drin steht. Laut SprengVwV bezieht sich die Einschränkung auf z.B. Lagermenge oder Typ des Pulvers (also Schwarzpulver vs. NC-Pulver). Ich glaube das wir alle _diese_ Einschränkung nachvollziehen können.

 

In meinem Widerspruch habe ich daher auch einen ganzen Katalog von Gründen genannt. Etwa dass ich die Munition die in meiner WBK drin steht u.U. gar nicht laden darf. Munition ala "9mm Luger" ist eine Munitionsklasse mit bestimmten Spezifikationen. Als "9mm Luger" darf nur daher nur Munition bezeichnet werden, die CIP-Spezifikationen genügt UND von der CIP im Beschuss geprüft wurde. Das machen die aber nur für gewerbliche Hersteller, steht so auf der Webseite der CIP. Abgesehen davon will ich gar keine Munition ala CIP machen, sondern Munition die auf meine Waffen und Disziplinen zugeschnitten sind und dafür gewollt außerhalb der CIP-Spezifikationen stehen.

 

Der eigentliche Punkt ist mir erst später eingefallen. Es gibt in Deutschland das Prinzip der Gewaltenteilung, hier Gesetzgeber und Exekutive. Wenn ein Amt pauschal in jeden Pulverschein willkürliche Beschränkungen reinschreibt die über das vom Gesetzgeber gewollte Maß hinausgehen, dann ist das ein Verstoß gegen den Artikel 20 GG, ein Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung. Aufgabe einer örtlichen Behörde ist die Durchsetzung des politischen Willens, nicht die Schaffung von eigenem Recht.

 

 

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vor 20 Minuten schrieb Shiva:

ist aber IMO die falsche Begründung. Denn der Gesetzestext ist eindeutig: Du kannst laden was Du willst. 

. Aufgabe einer örtlichen Behörde ist die Durchsetzung des politischen Willens, nicht die Schaffung von eigenem Recht.

 

Da hast du ja Recht. Aber wenn sie mir schon sagen was sie hören wollen, bitte.

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vor 13 Stunden schrieb Shiva:

 

Du bist aus Düsseldorf? :-)

 

Nein. Aber in BW machen sie das mittlerweile auch immer häufiger.

 

Bei mir steht es so noch nicht drin, aber dafür anderer Unfug. Z.B. seitenlang (!) daß ich beschädigte Hülsen nicht verwenden darf, daß meine Wiederladegeräte geeignet und funktionsfähig sein müssen, und so weiter.

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Um es zusammenzufassen:

 

Unter I wird beschrieben was ich mit dieser Erlaubnis alles darf. Ist OK

 

Unter II wird die Erlaubnis beschränkt auf das was mir in I ausdrücklich erlaubt wurde. Ist unnötig, da redundant.

 

Unter III wird:

- auf die Aufbewahrung hingewiesen. Ist OK.

- Bei der Verwendung von Schwarzpulverersatzstoffen auf eine beschußrechtliche Prüfbescheinigung verwiesen (habe ich beim Beschußamt angefragt, kennen die nicht, gibt es nicht, gibt das Beschußgesetz nicht her)

- Dann folgt ein Roman, der schon nicht mehr auf die Seite paßt:

1. Nur geeignete Werkzeuge verwenden. Sollte selbstverständlich sein.

2. Entladen nur mit Entladewerkzeug. Wie auch sonst?

3. Keine schadhaften Hülsen verwenden. Wozu habe ich den Kurs nochmal besucht?

4. Nur zugelassene Pulver verwenden. OK, es gibt Schwarzpulver mit denen darf man laut BAM kein Patronen füllen, nur Vorderlader. Kann drauf hinweisen.

5. Keine Unberechtigten Personen im selben Raum beim laden. Darf ich dann auf einem Schießstand Vorderlader schießen, wenn auch Schützen dabei sind die keinen §27er haben?

6. Verbrauch sollte dokumentiert werden. Ist aber nur eine Empfehlung, und mache ich auch nicht im Detail.

 

Atmung wird allerdings nicht beschrieben.

Und diese unsägliche Transportbeschränkung steht auch noch drin, nur das "Lieferung" wurde gestrichen, Pulver darf ich mir ohnehin nicht liefern lassen. Das "bzw." wurde aber leider nicht durch "und" ersetzt, so daß ich nicht gleichzeitig NC und BP kaufen darf, auch nicht jeweils nur 250g. Dem Passus habe ich leider damals nicht rechtzeitig widersprochen, dabei ist der Transport bereits vollumfänglich geregelt und muß nicht nochmal beschränkt werden. Mitbringen von Pulver für Vereinskameraden ist so auch schwierig. 

Pulverbuch 1.PNG

Pulverbuch 2.PNG

Pulverbuch 3.PNG

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vor 11 Minuten schrieb Fyodor:

 

5. Keine Unberechtigten Personen im selben Raum beim laden.

Weil sie Dir das Pulver klauen könnten?

Oder zum Schutz, falls es "Bumm" macht?

 

Hirnverbrannt...Nicht mal einem angehenden

Wiederlader darf mal dadurch anleiten...

 

Schön, daß D dadurch sicherer wird...

 

Vielleicht sollten wir mal eine Top Ten der irrsinigsten

waffen- / sprengstoffrechtlichen Auflagen machen.

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vor einer Stunde schrieb Olt d.R.:

Hirnverbrannt...Nicht mal einem angehenden

Wiederlader darf mal dadurch anleiten...

doch, weil sich auf eben diesen die Erlaubnis auch erstreckt. Hilfspersonen und Auszubildende.

 

 

....aber Zuschauer (und Personen die vom Umgang mit Pulver ausgeschlossen sind) ...... nicht zugelassen bei Wiederladen!

Bearbeitet von alzi
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Grundsätzlich ist das so.

 

In meiner Erlaubnis (siehe oben) steht aber eben als behördliche Auflage ausdrücklich drin, daß sich beim Laden keine Unberechtigten im selben Raum aufhalten dürfen.

 

Und da hier nicht zwischen Laden von Patronenhülsen und laden eines Vorderladers unterschieden wird, dürfte ich rein theoretisch nicht mit dem Vorderlader schießen, wenn sich Personen ohne 27er Büchlein auf dem Schießstand befinden. Wie das aber bei Outdoor-Ständen aussieht kann ich jetzt gar nicht sagen :o

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Auszubildende und Hilfspersonen unter Deiner Aufsicht!

 

 

 

 

...seit je her finde ich es eine bescheuerte Idee, zwei oder gar drei Erlaubnisse in einem "Büchlein" zu verwalten (theoretisch gehen da ja auch noch mehr als 3). ich habe das separat und das ist auch gut so.

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