Zum Inhalt springen
IGNORED

Seltsame Auflage in gelber WBK


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich mach mir ja vor allem Sorgen wegen der zweiten Formulierung:

 

"Es dürfen nur Schusswaffen erworben werden, die nach der Sportordnung eines durch das Bundesverwaltungsamtes anerkannten Schießsportvereins zum sportlichen Schießen zugelassen sind."

 

Demnach dürfte ich mir gar keine Waffen auf diese WBK kaufen. Mein Verein ist nicht vom BVA anerkannt, auch hat er keine eigene Sportordnung, da er dem DSB angehört.

 

Ich habe gestern der Behörde formlos geschrieben. Mal sehen wir sie reagieren.

Geschrieben

Dass eine Auflage in der WBK über die Meldung des Austritts aus dem Schützenverein rechtswidrig ist, wurde in BW schon in einem IM-Erlass aus den 90er-Jahren klargestellt. Durch die seit 01.04.2003 bestehende Meldepflicht der Schützenvereine nach § 15 Abs. 5 WaffG ist die Auflage noch unsinniger geworden.

 

Verbindlich festgelegt für den Auflagentext zur gelben WBK (in den alten Vordrucken, deshalb soll dort zur Überschrift auch der Zusatz "nach § 14 Abs. 4 WaffG" angebracht werden) wurde in BaWü folgende Formulierung:

 

"Diese Erlaubnis berechtigt zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) sowie zum Erwerb und Besitz von Munition für die in dieser Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde."

 

In den neuen Vordrucken (Anlage 4 zur WaffVordruckVwV2012) ist das nicht mehr erforderlich.

 

Beide o.g. Auflagen erscheinen mir nicht begründbar zu sein. Vor einem Widerspruch sollte erst mal (unter Beachtung der Monatsfrist !) der formlose Weg zur Rückfrage gewählt werden. Erkennt die Behörde die Fehler nicht, muss halt die Widerspruchsbehörde die Sache regeln.

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Knoz:

Da hat heletz leider recht. Auch wenn die e-mail deutlich zuverlässiger ist als die post.

Ich hoffe das ändert sich auch irgendwann! wenn das internet kein "neuland" mehr ist.

 

Macht euch nicht nicht mehr Arbeit als nötig. Email mit der Bitte um Eingangsbestätigung genügt völlig. Nur am letzten Tag der Frist ist Einwuf mit/durch Zeugen oder Telefax angebracht.

Geschrieben (bearbeitet)

Zur ersten Auflage siehe im übrigen folgendes höchstrichterliches Urteil:

 

http://www.juraforum.de/urteile/hessischer-vgh/hessischer-vgh-urteil-vom-15-03-2006-az-11-ue-186905

 

Im übrigen wurden mit der speziellen Auflage hier die Möglichkeiten des § 45 Abs. 3 WaffG nicht bedacht und grundsätzlich nicht in Aussicht gestellt. Das ist so definitiv unzulässig.

Bearbeitet von Sachbearbeiter
Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb cartridgemaster:

 

Ich kenne die Remonstrationspflicht, habe ich selbst schon praktiziert.

 

Kann man machen, befreit dann lediglich von der Verantwortung. Man muss aber der Weisung trotzdem nachkommen, wenn die vorgesetzte Stelle nicht einlenkt (Ober sticht Unter).

 

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Dass eine Auflage in der WBK über die Meldung des Austritts aus dem Schützenverein rechtswidrig ist, wurde in BW schon in einem IM-Erlass aus den 90er-Jahren klargestellt.

Es war davor: Nach Austritt aus Verein wollte ich natürlich eben dieser Auflage nachkommen. Bis ich das schriftlich bestätigt bekam, in dem Fall durch Streichung der Auflage, das war eine schwere Geburt, der SB wollte ums verrecken nicht dran.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb cartridgemaster:

Es sei denn, die Ausführung einer solchen rechtswidrigen Anweisung führt zu einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit.

 

CM

 

Aber da reden wir im vorliegenden Fall nicht drüber.

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Joe07:

 

Ich kenne die Remonstrationspflicht, habe ich selbst schon praktiziert.

 

Kann man machen, befreit dann lediglich von der Verantwortung. Man muss aber der Weisung trotzdem nachkommen, wenn die vorgesetzte Stelle nicht einlenkt (Ober sticht Unter).

 

Kleine Korrektur: MUSS man machen... denn die Remonstration ist nach Bekanntwerden einer Aufforderung zum rechtswidrigen Handeln eine Pflicht, keine Wahlmöglichkeit !

Geschrieben

Folgende Antwort habe ich erhalten:

"Die Auflagen bleiben in der von uns erteilten Waffenbesitzkarte vollumfänglich bestehen. "

Also gehts jetzt zum Rechtsanwalt.

Geschrieben

Nur um das nochmal deutlich zu machen, ich bin niemand der Probleme sucht.

 

Ich will aber angesichts der überhitzten Behandlung des Themas bei den Behörden aber rechtssicher sein.

 

Meiner Meinung nach habe ich mit der ersten Auflage keine Rechtssicherheit. Insbesondere bei einem Verbandswechsel.

Wegen der zweiten Auflage darf ich aktuell keine Waffen erwerben, da mein Verein keine Sportordnung hat, die hat nur der Verband. Vielleicht ist das zu spitzfindig, aber so steht es nun mal da.

 

Kai

Geschrieben

@Kai Imo eine Machtprobe der Behörde ggbr. dem Bürger.  Respekt muß man sich erarbeiten, bleib bitte dran!

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Kleine Korrektur: MUSS man machen... denn die Remonstration ist nach Bekanntwerden einer Aufforderung zum rechtswidrigen Handeln eine Pflicht, keine Wahlmöglichkeit !

 

Stimmt, muss man machen, "rechtswidrig" passt aber auch nicht richtig. Die Ausführung nach erfolgloser Remonstration darf nur im Falle einer Straftat ausbleiben. 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Kai:

Folgende Antwort habe ich erhalten:

"Die Auflagen bleiben in der von uns erteilten Waffenbesitzkarte vollumfänglich bestehen. "

Also gehts jetzt zum Rechtsanwalt.

 

Übrigens:

Meines Erachten handelt es sich beim Tenor der Eintragungen nicht um Auflagen sondern "auflösende Bedingungen"!

 

 

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Joe07:

 

Stimmt, muss man machen, "rechtswidrig" passt aber auch nicht richtig. Die Ausführung nach erfolgloser Remonstration darf nur im Falle einer Straftat ausbleiben. 

Finde schon, dass rechtswidrig passt, denn genau das soll ja durch die Remonstration unterbunden werden.

 

Es geht nicht um eine Weltanschauung oder sich wichtig machen sondern darum, dass das geltende Recht korrekt umgesetzt wird. So gabs im Waffenrecht 2008 z.B. diverse Remonstrationen zur angeblich auch rückwirkend (für Erben vor April 2003, die ihre WBK unter Waff1972/1976 erhalten haben) durchzuführenden Erbwaffenblockierung. Die vom BVerwG gelieferten "Begründungen" überzeugen ja nicht wirklich - wie bei vielen Urteilen der vergangenen Jahre leider so oft der Fall - und gehen u.a. alle nicht auf den verfassungsrechtlich zu beachtenden Kern der Sache (Ungleichbehandlung der Alterben im Gegensatz zu den sachkunde- und bedürfnislosen Altbesitzern) ein.

 

Grundsätzlich wundert man sich auch, dass die Blockierpflicht der WaffG-Änderung 2017 stattgehalten hat. Da so gut wie keine sachkunde- und bedürfnislose Erben ohne Eigenantrieb zum künftigen Jäger oder Sportschützen mehr Erben-WBK beantragen, ist § 20 WaffG in der jetzigen Form diesbezüglich eine Farce. Warum diese auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung geprüften Leute mit Tresor und ohne Munitionsbesitz überhaupt blockieren müssen, wurde ohnehin noch nie erläutert.

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Kai:

"Die Auflagen bleiben in der von uns erteilten Waffenbesitzkarte vollumfänglich bestehen. "

Also gehts jetzt zum Rechtsanwalt.

Zeigt das die Auflagen da keiner gelesen UND Verstanden hat. Gebe dir recht damit zu einem RA zu gehen. Wobei ich zuerst das persönliche Gespräch gesucht hätte und u.U. auch zuerst den Dezernatsleiter aufgesucht hätte.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb PetMan:

Zeigt das die Auflagen da keiner gelesen UND Verstanden hat. Gebe dir recht damit zu einem RA zu gehen. Wobei ich zuerst das persönliche Gespräch gesucht hätte und u.U. auch zuerst den Dezernatsleiter aufgesucht hätte.

"Wir gehen davon aus, dass sich eine persönliche Vorsprache erübrigt hat, da unsere Begründung ggü. Ihren Erläuterungen hiermit bereits erfolgte."

 

Soviel dazu. Ich hab die Rechtsschutz vom Forum Waffenrecht. Ich ruf die mal am Freitag an und dann sehen wir weiter. Ich hatte meine SB informell angeschrieben, darauf hingewiesen, dass dies noch kein Wiederspruch ist und ich mit den Formulierungen so nicht zufrieden bin. Damit gibt es für mich nur noch den Weg über den RA. In einer grünen Stadt erübrigt sich wohl der Weg über Dezernatsleiter.

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Kai:

...

Wegen der zweiten Auflage darf ich aktuell keine Waffen erwerben, da mein Verein keine Sportordnung hat, die hat nur der Verband. Vielleicht ist das zu spitzfindig, aber so steht es nun mal da.

 

...

Ernsthafte Fragen:

 

* Ist Dein Verband denn kein Verein?

* Bist Du nicht auch direktes Mitglied im Verband, sondern NUR im Verein?

 

Gruß

 

Sigges

 

 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Sigges:

* Bist Du nicht auch direktes Mitglied im Verband, sondern NUR im Verein?

 

Die meisten sind Mitglied im Verein, und eben nicht direkt beim Verband.

 

Ansonsten stimmt es schon, daß die Verbände auch Vereine sind. Trotzdem ist die Formulierung mindestens mißverständlich.

Geschrieben
Gerade eben schrieb Fyodor:

 

Die meisten sind Mitglied im Verein, und eben nicht direkt beim Verband.

 

Ansonsten stimmt es schon, daß die Verbände auch Vereine sind. Trotzdem ist die Formulierung mindestens mißverständlich.

Ist das tatsächlich so?

 

Ich kenne es von mir (Mitglied in einem Verein im Landesverband Baden des DSB) so, daß man automatisch auch Mitglied im Landesverband ist. Von dem habe ich auch meinen Mitgliedsausweis, und nicht vom Verein.

Somit bin ich durchaus direktes Mitglied im (Landes-)Verband, und für den gilt die Sportordnung des DSB (im Übrigen auch ein e.V.) und dazu noch die Liste B des LV Baden.

 

Wenn das bei anderen Verbänden anders geregelt ist bringt das natürlich an der Stelle nix.

 

Und daß die Formulierung der Auflage insgesamt Käse ist müssen wir nicht diskutieren, das ist in der Tat so. :drinks:

 

Gruß

 

Sigges

Geschrieben

Ich habe niemals einen Mitgliedsantrag beim Verband gestellt oder unterschrieben. Es ist aber richtig, daß der Verband den Ausweis ausstellt.

 

Wenn ein Verein den Verband wechselt (was durchaus möglich ist), muß ich auch keine Kündigung schreiben.

 

Ehrlich gesagt bin ich da jetzt auch nicht ganz sicher wie das organisatorisch aussieht.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Sigges:

ch kenne es von mir (Mitglied in einem Verein im Landesverband Baden des DSB) so, daß man automatisch auch Mitglied im Landesverband ist. Von dem habe ich auch meinen Mitgliedsausweis, und nicht vom Verein.

Lies mal in der Satzung, wer Mitglied des Landesverbandes ist.

Ich bin mir sicher dass du es nicht bist.

Geschrieben

Bei mir ist es so:

 

Ich bin Mitglied im Schützenverein und im Rahmen dieser Mitgliedschaft im Pfälzischen Sportschützenbund. Mir ist nicht bekannt, dass ich darüber hinaus auch Mitglied im DSB bin.

 

Einen Mitgliedsausweis habe ich vom Verein und vom PSSB aber nicht vom DSB

 

 

 

 

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.