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IGNORED

Umzug nach Schottland (Was mich ich mit meinen deutschen Waffen, Jagdschein, was gibts vor Ort)


XXL

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Hi.

Ich werde in den nächsten Wochen für nen Job nach Schottland ziehen. (Für die Craft Bier interessierten unter euch, ich fange bei Brewdog an).

 

Jetzt frage ich mich was mit meinen Waffen passiert wenn ich meinen Wohnsitz dort hin verlege?

Mitnehmen kommt vermutlich nicht in Frage, da nahezu alles was ich besitze in UK verboten ist nach dem was ich bisher gelesen habe.

Kann ich die Waffen bei meinen Eltern lagern (keine Wffenrechtliche Erlaubnisse), oder als Dauerleihgabe an Freunde mit WBK?
Oder muss ich die Waffen gar verkaufen, weil ohne Wohnsitz in D keine Waffen?

 

Die andere Frage wäre was es vor Ort (Aberdeen) gibt.

Hab mich noch nicht eingelesen was es an Schießsport gibt, aber auf Grund des Kurzwaffenverbots stelle ich mir zB IPSC schwierig vor.

 

Kann ich meinen deutsche Jagdschein in einen schottischen umschreiben lassen?
Bzw wie sieht das da drüben mit jagen aus?

 

Danke, schonmal.

Bearbeitet von XXL
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Schießsport wird wohl hauptsächlich mit KK-Büchsen betrieben, gerne auch SL, ich meine die BDMPler hätten auch eine Partnerschaft. Jagen in Schottland geht wohl ziemlich gut, die züchten geradezu Rotwildherden, aber zu den Modalitäten kann ich nix sagen.

 

Die Waffen kannst Du bei Deinen Eltern in geeigneten Behältnissen einlagern, die Eltern dürfen halt keinen Schlüssel haben. Zuständig für solche Modalitäten ist das Bundesverwaltungsamt afaik.

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Mein Tipp, versuch erst gar nicht deine Waffen nach Schottland zu bekommen. Ich kämpfe mich seit 3 Jahren mit deutschen und französischen Behörden ab. So was (vorübergehender Aufenthalt) ist irgendwie gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Du solltest aber versuchen vor Ort weiter zu schießen und dir das hier anerkennen zu lassen. So habe ich es auch gemacht letztendlich gemacht, denn man wollte mir hier das Bedürfnis aberkennen und die WBK entziehen. In Frankreich ist das gar nicht so einfach, da die Vereine keine eigenen Waffen haben.

 

Mittlerweile habe ich einen Leitzordner mit Schriftverkehr gefüllt und bin auch nicht wesentlich schlauer.

 

Was ich dir aber sagen kann, wenn Du noch polizeilich in einer Stadt in DE gemeldet bist, dann ist die dortige Behörde zuständig auch wenn Du tatsächlich in Schottland bist. das interessiert in DE die Behörde nicht. Wenn Du dich komplett abgemeldet hast und im Perso auch "kein Wohnsitz in DE" steht, dann ist das BVA für dich zuständig. Das muss aber kein Vorteil sein. Mit denen kann man noch schlechter sprechen.  

 

Deine Waffen kannst Du bei deinen Eltern lagern, wenn Du dort einen Waffenschrank hast. Mache ich auch so.

 

Kai

Bearbeitet von Kai
Korrektur
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vor 11 Stunden schrieb EkelAlfred:

Viel Spaß bei den Schotten.

 

Nimm Dir reichlich EPA mit und lass Dir auf keinen Fall Haggis andrehen!

Die Küche dort ist viel besser geworden. Nur das "Englisch" von den Schotten hab ich nie verstanden.

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Am ‎25‎.‎08‎.‎2017 um 19:11 schrieb mein_c_tut_w:

Bitte nicht vergessen beim Wegzug deiner bisherigen Waffenbehörde, alternativ der Meldebehörde, deine neue (vollständige) Anschrift im Ausland mitzuteilen. :-) 

 

 

Genau (siehe § 37 Abs. 4 WaffG). Sich in diesem Zuge zum Bedürfnis zu äußern wäre nicht verkehrt, sonst kommt dazu postwendend eine Rückfrage. Wenn Du nur vorübergehend beruflich in Schottland tätig sein wirst, dürfte eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG gut möglich sein, bei dauerhaftem Wegzug in der Regel nur dann, wenn auch im Inland eine Ausnahme in Frage käme (z.B. langjährige Ausübung des Schießsports bzw. der Jagd).

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vor 11 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

. Wenn Du nur vorübergehend beruflich in Schottland tätig sein wirst, dürfte eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG gut möglich sein,

 

Meine Waffenbehörde hat mir dies trotz umfangreicher Argumentation meinerseits nicht zugestanden. Ich muss in Frankreich schiessen.

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Also wie ich das immer verstanden habe, läuft das so:

Sobald ein (1)  deutscher Wohnsitz gemeldet ist, ist dieser idR. auch "Hauptwohnsitz" nach deutschem Melderecht. Die Konstellation "Hauptwohnsitz" in Land xyz und "Nebenwohnsitz" in D ist m.W. nicht vorgesehen.

Eine Mitnahme der (im Zielland zugelassenen) Waffen auf Europ. Feuerwaffenpass hin wird meist für 3 Monate ermöglicht. In der Zeit kann man sich dann auf die Voraussetzungen vor Ort einstellen (Anerkennung von jagdrechtlichen Erlaubnissen, Sicherheitskurse, u. dgl.), andernfalls dann an einem ggf. verlängerten WE eben wieder nach D verbringen.

Nationale Waffenkarten o.ä. für ein und dieselbe Waffe von 2 Ländern zu bekommen, sollte ok sein. Was natürlich nicht geht, ist 2x EFWP von 2 Ländern für ein- und dieselbe Waffe.

Was Schottland/England anbelangt: m.W. gilt das radikale Verbot nur für Kurzwaffen. Bei Langwaffen ist noch einiges möglich, insbesondere mancher KK-SL, der hier in D für Sportschützen nicht mehr geht, wäre dort ggf. noch ok. Ebenfalls gehen bestimmte Flinten-SL und natürlich auch großkalibrige Repetiergewehre inkl. ggf. Schalldämpfer.

 

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Ich hab beschlossen erstmal bei meinen Eltern gemeldet zu bleiben, und auch dort die Waffen zu lagern.

Wenn ich das richtig gelesen habe, gibt es einen Unterschied im Bezug auf Wohnsitz zwischen Meldeamt und Finanzamt. Dh ich kann zwar in Deutschland gemeldet sein, aber steurrechtlich gesehen meinen Hauptwohnsitz in Schottland haben. Aber da rufe ich vielleicht besser nochmal an, bzw lese mich genauer ein.

 

Danke für die Infos.

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Ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt es auch für D - GB: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Grossbritannien/2010-11-23-Grossbritannien-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Die Waffen zuhause bei den Eltern zu lagern spart erstmal viel Stress - ist sicher für den Anfang die einfachste Lösung.

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vor 23 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Also wie ich das immer verstanden habe, läuft das so:

Sobald ein (1)  deutscher Wohnsitz gemeldet ist, ist dieser idR. auch "Hauptwohnsitz" nach deutschem Melderecht. Die Konstellation "Hauptwohnsitz" in Land xyz und "Nebenwohnsitz" in D ist m.W. nicht vorgesehen.

Richtig.

vor 23 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Eine Mitnahme der (im Zielland zugelassenen) Waffen auf Europ. Feuerwaffenpass hin wird meist für 3 Monate ermöglicht.

 

Falsch. Das Merkmal einer waffenrechtlichen Mitnahme besteht lt. Definition darin, "Waffen oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung..." Nach nirgendwo hin auf dieser Erde braucht man mit unseren modernen Verkehrsmitteln 3 Monate, um von A nach B zu kommen. Der Zeitraum, in welchem man die Waffen im anderen Land besitzt, muss zumindest noch im Zusammenhang mit der Reise stehen. Ein mehrtägiger Wettkampf wäre davon also noch gedeckt, nicht aber ein Vierteljahr !

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vor 14 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Richtig.

Falsch. Das Merkmal einer waffenrechtlichen Mitnahme besteht lt. Definition darin, "Waffen oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung..." Nach nirgendwo hin auf dieser Erde braucht man mit unseren modernen Verkehrsmitteln 3 Monate, um von A nach B zu kommen. Der Zeitraum, in welchem man die Waffen im anderen Land besitzt, muss zumindest noch im Zusammenhang mit der Reise stehen. Ein mehrtägiger Wettkampf wäre davon also noch gedeckt, nicht aber ein Vierteljahr !

Ich habe geschrieben "wird meist ermöglicht". Das war wiederholt bei mir in Norwegen so. Die dortigen Behörden haben einer Einfuhr unter Vorlage des EFWP zugestimmt. Zunächst begrenzt auf 3 Monate. Danach per norweg. Waffenkarte.

Natürlich muss man sich auch ggf. je nach Zielland (EU, EWR, nicht EU/EWR) noch um eine Ausfuhrerlaubnis kümmern.

Aber dass der Europ. Feuerwaffenpass - nicht per se (!), aber in der angewandten Praxis - von anderen Ländern als Entscheidungsgrundlage angesehen wird, zunächst einmal einer befristeten Einfuhr zuzustimmen, ist nicht einfach "falsch", nur weil Du es so ggf. nicht handhaben würdest...

Letztlich ist der EFWP halt auch ein Dokument, mit dem man im Ausland belegen kann, dass einen der eigene Staat für vertrauenswürdig hält, die eingetragenen Waffen rechtmäßig besitzen zu dürfen. Dieser Vertrauensbeweis mag andere Verwaltungsakte in anderen Ländern auslösen oder auch nicht...

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Ok, wenn Norwegen so verfährt, ist das sehr liberal (auch wenn dort im Gesetz die Mitnahme sicherlich sehr ähnlich wie bei uns definiert worden ist). Eine Aufenthaltsdauer von 3 Monaten erfüllt aber schon recht klar den Begriff einer Verbringung.

 

Zum EFP besteht übrigens oftmals der Irrglaube, dass er eine waffenrechtliche Erlaubnis ist. Das stimmt nicht, weil er ohne separate Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung lediglich ein Reisedokument fürs europäische Ausland (und die assoziierten Staaten) darstellt und somit z.B. auch nicht dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse unterliegt. Er wird lediglich im Zusammenhang damit von sich aus ungültig, weil ihm dann die Grundlage für berechtigten Waffenbesitz fehlt.

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Am 27.8.2017 um 21:56 schrieb EkelAlfred:

Nimm Dir reichlich EPA mit und lass Dir auf keinen Fall Haggis andrehen!

Dann hast Du das falsche Haggis gegessen. Im Hadrians im Balmoral Hotel war es delikat, war es nicht? Black Pudding habe ich nicht bekommen. Aber auf den Shetlands anständige frische Austern.

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  • 2 Monate später...
Am 28.8.2017 um 10:03 schrieb Kai:

 

Meine Waffenbehörde hat mir dies trotz umfangreicher Argumentation meinerseits nicht zugestanden. Ich muss in Frankreich schiessen.

 

Hallo Kai, hat die Waffenbehörde das im-Ausland-weiterschießen-müssen rechtlich begründet und ggf. nach welchen Vorschriften?

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Das Problem ist die Formulierung im WaffenG. es heißt dort die Behörde kann in begründeten Fällen usw. Meine Waffenbehörde nimmt es mit dem Ermessen nicht immer so ganz genau und wendet oft die strengste Formulierung an. In meinem Fall sind sie der ausführlichen Argumentation nicht gefolgt und haben mir gedroht die waffenrechtl. Erlaubnis zu entziehen.

 

Die Behörde macht es sich aber durchaus einfach und argumentiert, wie ich das in Frankreich mache ist egal, Hauptsache ich kann irgendwie 18 Termine pro Jahr nachweisen. Es geht um nichts anderes, 18 Stempel im Schießbuch.

 

Wie ich das rechtlich in Frankrich umsetzen kann ist denen egal. Dass ich dadurch in Frankreich in die Illegalität komme interessiert nicht. Ich darf schließlich mit dem EFP nur transportieren aber nicht in der Wohnung verwahren. Hierzu hätte ich die Waffen auf eine Französische Lizenz nehmen müssen. Praktischer Nebeneffekt, aus meiner deutschen wären sie dann wohl ausgetragen worden und ich hätte sie in Deutschland nie wieder eingetragen bekommen bei einem Rückzug.

 

Da muss man sehr sehr aufpassen.

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Am 29.8.2017 um 19:22 schrieb VP70Z:

Dann hast Du das falsche Haggis gegessen. Im Hadrians im Balmoral Hotel war es delikat, war es nicht? Black Pudding habe ich nicht bekommen. Aber auf den Shetlands anständige frische Austern.

 

Es war nicht delikat, sie haben Dich nur vorher mit Wixki abgefüllt.

 

 

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Am 9.11.2017 um 13:32 schrieb Kai:

Wie ich das rechtlich in Frankrich umsetzen kann ist denen egal. Dass ich dadurch in Frankreich in die Illegalität komme interessiert nicht. Ich darf schließlich mit dem EFP nur transportieren aber nicht in der Wohnung verwahren. Hierzu hätte ich die Waffen auf eine Französische Lizenz nehmen müssen. Praktischer Nebeneffekt, aus meiner deutschen wären sie dann wohl ausgetragen worden und ich hätte sie in Deutschland nie wieder eingetragen bekommen bei einem Rückzug.

Wieso sollst Du nicht für ein und dieselbe Waffe in 2 europ. Ländern Besitzerlaubnisse haben dürfen? Ich hatte auch mehrere Kurz- und Langwaffen auf deutscher WBK, die gleichzeitig in einer norweg. våpenkort eingetragen waren. Das geht! Was nicht geht, ist dann noch von beiden Ländern den EFWP für ein und dieselbe Waffe zu bekommen. Da machen die Behörden dann nicht mehr mit. Um neben der våpenkort für die selbe Waffe auch noch einen norweg. EFWP bekommen zu können, dafür hätte ich den deutschen EFWP abgeben müssen. Der wäre dann von der norweg. Behörde eingezogen und an die deutsche Stelle zurückgeschickt worden. So wurde mir das damals erklärt.

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  • 2 Wochen später...
Am 11.11.2017 um 19:14 schrieb Schwarzwälder:

Wieso sollst Du nicht für ein und dieselbe Waffe in 2 europ. Ländern Besitzerlaubnisse haben dürfen? Ich hatte auch mehrere Kurz- und Langwaffen auf deutscher WBK, die gleichzeitig in einer norweg. våpenkort eingetragen waren. Das geht!

Laut Aussage der Präfektur geht das aber nicht so ohne weiteres und auch meine Waffenbehörde hatte diesbezüglich Bedenken. Die deutsche Behörde hat mir eine Ausfuhr der Waffen nahegelegt. Möglich, dass Norwegen und deine behörde das etwas entspannter gesehen haben.

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