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IGNORED

Sportschütze regelmäßig lange im Ausland


r4b3

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

 

ich bräuchte einen Rat von euch:
Ein Bekannter von mir ist seit langer Zeit Sportschütze und hat diverse Lang- und Kurzwaffen zuhause. Natürlich ordnungsgemäß verstaut.

Der werte Herr hat nun aber vor seine Rente teilweise im nicht europäischen Ausland zu verbringen. Mit anderen Worten, er ist pro Jahr sechs bis neun Monate nicht da.

Was muss er beachten? 

Spielt die 12/18 mal Training pro Jahr hier (noch) eine Rolle? 

 

Freue mich über jeden Hinweis!

 

Viele Grüße

 

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Noch muss man sich als Rentner nicht abmelden wenn man überwintert .

In Bayern wird eine Ferienwohnung/ Ferienhaus  als nicht bewohnt angenommen.wie das ist in anderen Bundesländern ist , ist nirgends spezifiziert.

 

Ich würde in jedem Fall nicht zu viele Fragen stellen auf der Behörde....

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vor 21 Stunden schrieb r4b3:

 

Spielt die 12/18 mal Training pro Jahr hier (noch) eine Rolle? 

 

 

 

Also die WaffVwV sagt dazu ...

 

4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z.B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt.

Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden.

Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3.

Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen.

Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern.

Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

 

Auch hier noch ein ganz brauchbarer Artikel zum Thema:

https://german-rifle-association.de/waffenrecht-fortbestand-des-beduerfnisses/

 

Gruß

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Als Rentner hat er doch jede Menge Zeit, d.h. er kann in den 3-6 Monaten/Jahr sicher auch 18 Schießtermine unterbringen, dann ist das schon mal im grünen Bereich.

 

Zur Lagerung hilft evtl. §13,4 AWaffV weiter:

Zitat

(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

 

Abschließend gibt es über die BAFA auch die Möglichkeit, Waffen 2 Jahre lang regelmäßig ein- und auszuführen, also mit der Ausfuhrerlaubnis in ein außereurop. Land kann die regelmäßige Wiedereinfuhr gleich mitbeantragt werden, sofern das gewünscht und im Zielland möglich ist.

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vor 47 Minuten schrieb kulli:

Zum Bedürfniserhalt sind keine 18 Termine pro Jahr nötig !! Also nix falsches erzählen!!

Ich schrieb davon, dass er mit 18 Schießterminen pro Jahr "im grünen Bereich" sei. Das ist völlig korrekt.

Unter 18 Terminen für alte Sportschützen (> 3 Jahre Waffenbesitz) ist man nicht automatisch im roten Bereich, das wolltest du wahrscheinlich sagen und ist ebenfalls korrekt.

 

Aber: < 18 Terminen fangen die Diskussionen an! Gelber Bereich auch für Altschützen > 3 Jahre WBK-Besitz.

Wer z.B. Kontingentüberschreiter ist, also > 3 Halbautomaten oder > 2 Kurzwaffen besitzt, der sollte auch weiterhin 18 mal im Jahr (oder 1mal pro Monat) trainieren gehen, zumindest will die WaffVwV 4.4 das so:

Zitat

Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3.

Natürlich gilt das auch, wer ab und zu mal ne neue Waffe kaufen können möchte.

Und last not least gibt es einige übereifrige Verbände, die das sowieso von ihren Mitgliedern fordern. Manche DSB-Vereine sind dafür berüchtigt, aber auch in einer SLG des BDMP kann einem sowas passieren.

Ein Freund von mir hatte seine WBK schon >> 3 Jahre, kam aber wegen Hausbau in einem Jahr nur 3-4mal zu den Schießterminen. Er wurde aus der SLG geworfen und sofort der Behörde gemeldet.

Simultan kamen dann die "Angebote" der SLG-"Kameraden", ihm die Waffen und Muni, die er jetzt "ja sowieso nicht mehr besitzen" dürfe, billigst abzunehmen. Seinen Vorderschaftrepetierer hatte er für 150 EUR

hergeben müssen, natürlich mit Muni, die allein weit mehr als 150 EUR wert war, aber ihm gleich kostenlos mit abgenommen wurde. Ähnlich lief es mit seiner Glock+Muni. Nur für den G3-Klon bekam er noch anständig Geld (von mir), was die SLG-Brüder unsäglich ärgerte...

Daher immer im grünen Bereich bleiben!

 

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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vor 5 Minuten schrieb Schwarzwälder:

.

Simultan kamen dann die "Angebote" der SLG-"Kameraden", ihm die Waffen und Muni, die er jetzt "ja sowieso nicht mehr besitzen" dürfe, billigst abzunehmen. Seinen Vorderschaftrepetierer hatte er für 150 EUR

hergeben müssen, natürlich mit Muni, die allein weit mehr als 150 EUR wert war, aber ihm gleich kostenlos mit abgenommen wurde. Ähnlich lief es mit seiner Glock+Muni. Nur für den G3-Klon bekam er noch anständig Geld (von mir), was die SLG-Brüder unsäglich ärgerte...

Daher im im grünen Bereich bleiben!

 

 

Und wer hat ihn gezwungen das billig und überhaupt zu verkaufen? Gibt es kein egun oder andere Vereine wo er untergekommen wäre?

Und btw. Wieso hat er sich rauswerfen lassen? Geht das so einfach in einer SLG? Im Verein geht das nicht so ohne weiteres.

Bearbeitet von callahan44er
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hola amigo Schwarzwälder,

 

kulli hat recht...die 12 bzw. 18 mal pro Jahr kommen nur in Betracht wenn er Waffen beantragen will, für dem Nachweis der noch vorhandenen Sportschützeneigenschaft

genügt ein formloses Schreiben des Vereins/Verband dass er dort noch Mitglied ist, da wird nicht nach Trainingseinheiten gefragt.

Wieso hat dein Freund nicht der Behörde gemeldet dass er als Gast gegen Miete weiter schiesst...ich denke er ist trotzdem im BDMP als Einzelmitglied geblieben, da scheint mit

der SLG und deren Mitglieder die "Chemie" mit deinem Freund nicht zu stimmen, ich würde als SLG Leiter keinem rausschmeissen und Meldung machen.

 

saludos de pancho lobo

 

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vor 7 Stunden schrieb pancho lobo:

hola amigo Schwarzwälder,

 

kulli hat recht...die 12 bzw. 18 mal pro Jahr kommen nur in Betracht wenn er Waffen beantragen will, für dem Nachweis der noch vorhandenen Sportschützeneigenschaft

genügt ein formloses Schreiben des Vereins/Verband dass er dort noch Mitglied ist, da wird nicht nach Trainingseinheiten gefragt.

Das ist so pauschal nicht richtig. Wie Du aus meiner oben zitierten WaffVwV entnehmen kannst, wird bei Kontingentüberschreitern auch danach, auch nach > 3 Jahren und wenn sie keine Waffen mehr neu beantragen wollen, sehr wohl erwartet, dass Du weiter ein Aktivitätsniveau wie bei Neuantrag aufrecht erhältst. In §14 Abs. 3 WaffG wird auf §14, Abs. 2 referenziert - und die darin geforderte "Regelmäßigkeit" wird bekanntlich mit der 12/18 Regel in der Praxis auch angewandt.

Nun sind Verwaltungsvorschriften natürlich kein Gesetz. Aber willst du ernsthaft einem Sportschützen raten, dauerhaft weit drunter zu bleiben oder gar die Illusion wecken, lediglich die Mitgliedschaft ohne Aktivität aufrechtzuerhalten, sei für den Bedürfniserhalt ok?

 

Was den SLG-Leiter anbelangt, der ist oder war auch hier bei WO aktiv. Er hat mir - wenn ich mich recht erinnere sogar hier per PN  - mitgeteilt, dass er eben kaum noch zu den SLG Trainings erschienen wäre (mein Freund sprach von 3-4mal im letzten Jahr vor dem Rausschmiss) und er ihm den Rausschmiß dann zunächst angedroht - und als er wieder nicht zum Training kam, dann eben vollzogen hatte. Er hätte das dann der Behörde melden müssen - und die meldete sich umgehend bei meinem Freund. Tja und dann fing das Sabbern bei den SLG-Exkameraden an. Natürlich hätte er nicht an sie verkaufen müssen. Aber man hat dann Druck von der Behörde, die Kameraden machen auch Druck - und so gab es halt ein paar "Schnäppchen", v.a. die Muni war dann für lau weil "Du darfst die ja jetzt nicht mehr haben"... Ich fand das wahnsinnig schade und mein Freund hat mich unlängst auch mal wieder angemailt und würde gerne mal wieder schiessen gehen, sein Haus ist gebaut, die Kinder älter und zeitlich sicher wieder mehr möglich. Aber in den Verein zurück, das wird wohl nichts mehr ... Ich finde das Beispiel auch immer noch bedrückend, so wie es nämlich nicht laufen soll. Und ich bin der letzte, der jemand aus dem Verein drängen würde, nur weil es vorübergehend mit dem Training nicht so klappt. Aber dauerhaft - und darum geht es in diesem Thread ja - nur noch 3 Monate/Jahr schiessen und dann auch in diesen 3 Monaten nur ganz wenig, ist kein so gutes Konzept.

 

 

 

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hola amigos Nakota und Schwarzwälder,

denn man Butter bei die Fische: wo steht das im WaffG, bitte mit §.

Ich hätte kein Problem mit Klagen: BDS-VDW und ein Paar mehr. Zum anderen:

1.- Waffenbesitzer seit 1986 ( nur Sportschütze)

2.- 7 KW für Patronen Muni KK und GK

3.- 4 HA LW KK und GK

4.- Gelöscht

5.- Gelöscht

Die WaffVwV ist nicht mit dem WaffG gleichrangig.

saludos de pancho lobo

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vor 31 Minuten schrieb pancho lobo:

(...)

Die WaffVwV ist nicht mit dem WaffG gleichrangig.

saludos de pancho lobo

 

Ich weiß Pancho und du hast auch Recht. Aber, die Frage wäre im Falle einer Klage, ob der Richter das WaffG nicht auch so interpretiert wie die WaffVwV es tut. Und sicher ist, was ich schrieb gilt nur für Leute, die keine Lust zum Klagen gegen die WaffVwV haben. Und wie oft geschossen werden muss, steht gar nicht im WaffG, sondern nur was von Teilnahmehäufigkeit. So gesehen ist 12/18 eine Erfindung der Verbände und der WaffVwV.

Bearbeitet von Nakota
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Zu beachten ist hier auch die Ausnahmemöglichkeit des § 45 Abs. 3 WaffG und im vorliegenden Fall ist die Chance recht hoch, auf diesem Wege selbst bei weitestgehendem Bedürfniswegfall seine Waffen behalten zu dürfen und keinen WBK-Widerruf zu kassieren. Würde ich auf jeden Fall bevor es Ärger gibt mit meiner zuständigen Waffenbehörde besprechen.

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