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Geschrieben

Vielleicht sollte man also mit dem SB das WaffG durchgehen und sich notieren wo er es wie auslegt. Natürlich mit jedem nachfolgende SB auch und zwischendurch mal. Vielleicht hat er ja seine Ansichten gewechselt.

 

IMI,

 

woher soll ich den wissen wo der SB gesetzeskonform geht und wo nicht?

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb Nakota:

...

IMI,

 

woher soll ich den wissen wo der SB gesetzeskonform geht und wo nicht?

Indem Du mehr weißt und besser informiert bist als Dein SB.

Sollte in den meisten Fällen nicht schwer fallen.

Das Fachgebiet ist relativ klein.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb P22:

Das widerlegt doch deine eingangs genannten bedenken :)

Für diesen einen Fall, ja.

Denkst Du deshalb, man sollte daher immer über alles mit der Behörde in extenso diskutieren? Sicher?

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb IMI:

Für diesen einen Fall, ja.

Denkst Du deshalb, man sollte daher immer über alles mit der Behörde in extenso diskutieren? Sicher?

Natürlich immer eine Frage des Einzelfalls. 

Nur finde ich die Befürchtung, dass jedes Widerwort das Verhältnis nachhaltig zerstört, unangebracht. 

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb P22:

...Nur finde ich die Befürchtung, dass jedes Widerwort das Verhältnis nachhaltig zerstört, unangebracht. 

Meine Erfahrungen der letzten 30 Jahre mit 4 verschiedenen Behörden sagen da anderes. Leider.

Ist doch immer das gleiche. Wenn Du jemandem seine Fehler aufzeigst, ob nun Polizist, oder Behördenmitarbeiter, lassen Dich diese erstmal ihre vermeintliche Macht, das Sitzen am "längeren Hebel" spüren.

Von daher habe ich persönlich die Erfahrung gemacht, dass möglichst kurze Gespräche meist das geringste Konfliktpotenzial bieten.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb IMI:

@ Bautz,

das Problem ist, dass man mit dem SB noch ne Weile auskommen muss. Recht haben und Recht kriegen sind immer zwei Paar Stiefel. 

Und wo wäre nun das Problem?

 

Wenn der SB auf seiner falschen Ansicht beharrt, wäre mir das egal, solange er sonst nichts tut. Wenn er meint tätig werden zu müssen rate ich ihm Rat einzuholen und weise ihn freundlich auf mögliche Konsequenzen hin. Wenn er trotzdem Maßnahmen zu meinem Nachteil einleitet, leite ich Maßnahmen zu seinem Nachteil ein, wenn ich dazu die Möglichkeit habe.

 

Abgesehen davon, wäre die Aussicht auf verbleiben im Amt nach einem Schuldspruch wegen eines Verbrechens im Amt nicht so groß.

Geschrieben
Am ‎05‎.‎08‎.‎2017 um 20:27 schrieb pirsch:

Haha, mir war und ist die Rechtslage schon immer klar.

 

Aber mein SB meint

 

2) Versanddatum der Waffe durch den Waffenhändler?

 

was dem SB vom Waffenhändler schriftlich mitgeteilt wurde!

 

Die Behörden sollten das Waffengesetz kennen und lesen!!!!!!!

 

Mir wurde vom Waffenhändler beim Versand gar das Erwerbsdatum in die WBK eingetragen ... was ein Tag vor dem wirklichen Erwerb war ... ärgerlich, wenn auch nicht relevant! Ich fands unmöglich!!!

Geschrieben
Am 5.8.2017 um 20:27 schrieb pirsch:

Aber mein SB meint

 

2) Versanddatum der Waffe durch den Waffenhändler?

 

was dem SB vom Waffenhändler schriftlich mitgeteilt wurde!

 

Die Behörden sollten das Waffengesetz kennen und lesen!!!!!!!

Offenbar kennt Dein SB das Waffengesetz besser als Du. 2) ist nämlich in dem Fall richtig, wie sich aus § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG ergibt.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Flohbändiger:

Offenbar kennt Dein SB das Waffengesetz besser als Du. 2) ist nämlich in dem Fall richtig, wie sich aus § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG ergibt.

Interessant wird es dann allerdings, wenn die gewerbsmäßige Beförderung länger als 14 Tage dauert. 14 Tage hatte ich noch nicht, aber Abholung beim Spediteur nach 8 oder 9 Tagen (auf jeden Fall mehr als eine Woche) aufgrund "Adresse nicht auffindbar" hatte ich schon. Interessant wird es auch wenn die Waffe mit "nicht zustellbar" zurück kommt. Wie sollte sich der Erwerber dann verhalten, was passiert, wenn sich der Händler bei der Adresse verschrieben hat (o.k., dann wars wohl kein Versand an mich, da ja nicht meine Adresse) oder der Spediteur die Waffe verliert? Habe ich dann mit Übergabe des Versenders bereits "erworben" und damit ich die Waffe verloren?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Stunden schrieb Flohbändiger:

Offenbar kennt Dein SB das Waffengesetz besser als Du. 2) ist nämlich in dem Fall richtig, wie sich aus § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG ergibt.

Bei der Übergabe einer Waffe an einen gewerblichen Beförderer findet ein Überlassen an den Beförderer und - gesetzlich fingiert - ein Überlassen an den Sendungsempfänger statt. Deshalb müssen im Zeitpunkt der Übergabe an den Beförderer die Erwerbsvoraussetzungen beim Sendungsempfänger erfüllt sein. Gade/Stoppa Waffengesetz Kommentar § 34 RN 14

 

Ein Erwerb der Waffe durch den Sendungsempfänger wird hingegen nicht gesetzlich fingiert.

 

Wegen der Gesetzesfiktion in § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG ist es richtig, dass der Überlasser als Datum des Überlassens das Datum der Übergabe an den Beförderer angibt. Hingegen ist das Datum des Erwerbs das Datum an dem die Sendung vom Beförderer tatsächlich in Empfang genommen wird.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Bautz:

Hingegen ist das Datum des Erwerbs das Datum an dem die Sendung vom Beförderer tatsächlich in Empfang genommen wird.

m.E. ist das Datum des Erwerbs das Datum, an dem der Beförderer die Sendung an den bestimmungsgemäßen Empfänger übergibt.

Sollte ich mich da täuschen?

 

CM :confused:

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Minuten schrieb cartridgemaster:

m.E. ist das Datum des Erwerbs das Datum, an dem der Beförderer die Sendung an den bestimmungsgemäßen Empfänger übergibt.

Sollte ich mich da täuschen?

Das ist auch meine Ansicht.

Anderer Ansicht "Flohbändiger" heute um 03:12 Uhr und manche Waffenbehörde, weil sie dank X-Waffe mit unterschiedlichen Daten (Überlassen und Erwerb nicht am selben Kalendertag) nicht klarkommen.

 

Oh ich seh was Du meinst - danke!

"Hingegen ist das Datum des Erwerbs das Datum an dem die Sendung vom Beförderer tatsächlich in Empfang genommen wird." Der Empfänger nimmt die Sendung "vom Beförderer entgegen" (in Empfang) - das ist gemeint.

 

Besser hätte ich wohl "Hingegen ist das Datum des Erwerbs das Datum an dem die Sendung durch den Empfänger/Erwerber vom Beförderer tatsächlich in Empfang genommen wird."

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Das Ganze hat den Vorteil, dass bei Verlust der Ware auf dem Transportweg der Versender schon überlassen hat und der Empfänger noch nicht erworben. Somit ist bei beiden kein schädliches "Abhandenkommen" eingetreten.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Um es noch präziser auf den Punkt zu bringen: ab dem Zeitpunkt, ab dem der Erwerber die Möglichkeit hat, den Besitz über die Waffe auszuüben, hat er sie erworben und genau ab da läuft dann auch die Zweiwochenfrist. Alles andere ist Käse.

Geschrieben
Am 8.8.2017 um 12:56 schrieb Bautz:

weil sie dank X-Waffe mit unterschiedlichen Daten (Überlassen und Erwerb nicht am selben Kalendertag) nicht klarkommen.

 

Was aber nicht das Problem des Anmelders sein kann, wenn die Behörde keine vernünftige SW programmiert bekommt... 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb BigMamma:

PISA ?

 

Da mache ich mir bei Dir keine Hoffnungen mehr. :rolleyes:

 

Er schrieb:

Am 8.8.2017 um 09:42 schrieb Bautz:

Hingegen ist das Datum des Erwerbs das Datum an dem die Sendung vom Beförderer tatsächlich in Empfang genommen wird.

 

Er meinte:

Am 8.8.2017 um 12:56 schrieb Bautz:

Besser hätte ich wohl "Hingegen ist das Datum des Erwerbs das Datum an dem die Sendung durch den Empfänger/Erwerber vom Beförderer tatsächlich in Empfang genommen wird."

 

Wenn Du schon Langeweile hast und 16 Tage alte Beiträge rauskramen musst, um zu versuchen mir an's Bein zu pinkeln, dann solltest Du vielleicht den Thread in seinem korrekten zeitlichen Zusammenhang sehen und lesen und verstehen.

 

Ich weiss, das ist schwer und daran hapert's oft, aber versuch's doch einfach mal, dann klappt's vielleicht auch irgendwann, so neunmalklug wie ich zu wirken... :acute:

Geschrieben (bearbeitet)
vor 45 Minuten schrieb German:

...

 

DU hast die Aussage hinterfragt, die aber klar zu verstehen war, so wenn man der deutschen Sprache mächtig ist... also jammere hier jetzt nicht herum...

Bearbeitet von Winzi
Geschrieben (bearbeitet)
vor 17 Minuten schrieb BigMamma:

DU hast die Aussage hinterfragt, die aber klar zu verstehen war, so wenn man der deutschen Sprache mächtig ist...

 

ICH habe gar nichts hinterfragt, ich habe catridgemasters Frage beantwortet, der Deiner Meinung nach dann wohl nicht der deutschen Sprache mächtig ist, weil er die zitierte, tatsächlich irreführende Aussage eben nicht so verstanden hat, wie der Verfasser sie gemeint hat.

 

ICH habe ihm versucht deutlich zu machen, was er damit eigentlich gemeint hatte...

 

Bearbeitet von Winzi

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