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IGNORED

Waffentransport von der USA nach Deutschland


MS89

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Guten Abend , 

hoffe das mir jemand bei meinem Problem helfen kann . 

Ich habe da einverwanter in den USA verstorben ist 6 Schusswaffen vererbt bekommen an denen ich sehr hänge. Gibt es eine Möglichkeit das ich den schlagstift entfernen  lasse und Sie mir nach Deutschland schicken lassen kann ? 

Fals ja hat jemand Erfahrungen oder Firmennamen die sich um sowas kümmern ? 

Eine weitere Frage ist , ist es in Deutschland verboten eine Waffe zu besitzen die theoretische Einsatz fähig ist aber halt auseinander gebaut 

wie im meinen Fall dann die Waffe als deko an der Wand und die schlagstifte im Schließfach in der Bank ? 

Wenn mir jemand die Frage beantworten könnte wär das super 

vielen Dank im Voraus 

Mit freundlichen Grüßen 

ms89

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vor 15 Minuten schrieb MS89:

Gibt es eine Möglichkeit das ich den schlagstift entfernen  lasse und Sie mir nach Deutschland schicken lassen kann

 

So einfach gibt es zumindest keine Möglichkeit.

 

Grundlegend gilt:

 

Waffenrechtliche Erwerbsberechtigung/Besitzberechtigung notwendig. Hierfür gibt es diverse Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, siehe WaffG §§ 4-8.

Es muss eine Ausfuhrgenehmigung aus der USA vorliegen.

Es muss eine Einfuhrgenehmigung nach Deutschland vorliegen.

Hier müssen die Waffen (Typ/Ausführung) grundsätzlich erlaubt sein.

 

vor 16 Minuten schrieb MS89:

Eine weitere Frage ist , ist es in Deutschland verboten eine Waffe zu besitzen die theoretische Einsatz fähig ist aber halt auseinander gebaut wie im meinen Fall

 

Ohne entsprechende waffenrechtliche Genehmigung: Ja.

 

vor 19 Minuten schrieb MS89:

dann die Waffe als deko an der Wand und die schlagstifte im Schließfach in der Bank ?

 

"Deko"waffen sind bei uns ein definierter Begriff, der eine (mit normalen Mitteln möglichst) irreversible Unbrauchbarmachung der Waffe vorsieht.

 

"Schlagstifte im Schließfach in der Bank" ist da keine Option.

 

vor 20 Minuten schrieb MS89:

Wenn mir jemand die Frage beantworten könnte wär das super

 

Die einzig für Dich richtigen Antworten bekommst Du von der für Deinen Wohnort zuständigen Waffenbehörde.

Die werden sich am Waffengesetz orientieren, für das ich Dir oben ein paar Hinweise gegeben habe.

 

Kurzum:

 

Wenn Du keinen der Erlaubnistatbestände aus den §§ 13-20 WaffG geltend machen kannst (in Deinem Fall am ehesten §20), dann wirst Du voraussichtlich keine Erlaubnis erhalten.

 

Sollen die Waffen dauerhaft deaktiviert werden, um als Deko genutzt zu werden, muss das nach den geltenden deutschen Richtlinien passieren. Ob das vor Einfuhr in Deutschland möglich ist, wäre zu klären. Auch hier die Waffenbehörde fragen.

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Egal wie:

 

So wie vorgeschlagen, also einfach zerlegen, Schlagbolzen raus, und gut ist, geht es nicht.

 

Ob Waffen aus dem Ausland im Rahmen einer Erbschaft überhaupt hier her gebracht werden können weiß ich nicht. Aber wenn, dann bekommst Du eine Erben-Waffenbesitzkarte (und mußt die Waffen blockieren lassen). Wenn es nicht geht, kannst Du die Waffen nur an einen deutschen Büchsenmacher liefern lassen der sie Dir auf Deko umbaut. Das kommt aber einer vollständigen Zerstörung gleich, da würde ich sie lieber drüben lassen.

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vor 11 Stunden schrieb Harry Callahan:

Ist denn das Erbenprivileg auf in D verstorbene Personen beschränkt? Sollte dies nicht der Fall sein, dürfte der TE doch schon einmal relativ problemlos eine WBK bekommen. Ggf. müssten die Waffen dann blockiert werden. 

Lt. Ziff. 20.2.3 WaffVwV zählt die deutsche Rechtsordnung. Da die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Artikel 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte - hier also amerikanischem Erbrecht - unterliegt und der Erblasser nur für unbewegliches Vermögen in Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen kann (siehe Artikel 25 Abs. 2 EGBGB), ist die Anwendung von § 20 WaffG hier nicht möglich. Lediglich ein Erwerb als Berechtigter (JS-Inhaber, Sportschütze mit WBK o.ä.) käme in Frage.

 

Entgegen den o.g. Ausführungen wird hier im übrigen keine Verbringungserlaubnis benötigt, da Drittstaat. Zu beachten sind lediglich die außenwirtschaftlichen Bestimmungen incl. Zollrecht.

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vor 13 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

 

Entgegen den o.g. Ausführungen wird hier im übrigen keine Verbringungserlaubnis benötigt, da Drittstaat.

 

Zum Verbringen von den USA in den Geltungsbereich des Gesetzes benötigt man keine Erlaubnis?

 

Die Ausfuhrgenehmigung aus den USA bezieht sich in meiner Aufzählung eher auf die ITAR-Thematik, wenn die Waffen denn davon erfasst werden.

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vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Entgegen den o.g. Ausführungen wird hier im übrigen keine Verbringungserlaubnis benötigt, da Drittstaat. Zu beachten sind lediglich die außenwirtschaftlichen Bestimmungen incl. Zollrecht.

Schreib bitte nicht so einen Stuss. Es geht um EIN-fuhr, Verbringen ins Inland. Dafür ist seit 2003 eine Verbringungserlaubnis nötig und seit dem 6.7.2017 ist klargestellt, dass für die Verbringung nach USA eine Ausfuhrerlaubnis benötigt wird.

 

Und was die Ausführungen zum Erwerb als Erbe betrifft, die teile ich nicht. Zumindest reicht Ziffer 20.2.3 WaffVwV dafür nicht als Begründung.

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vor 3 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Lt. Ziff. 20.2.3 WaffVwV zählt die deutsche Rechtsordnung. Da die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Artikel 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte - hier also amerikanischem Erbrecht - unterliegt und der Erblasser nur für unbewegliches Vermögen in Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen kann (siehe Artikel 25 Abs. 2 EGBGB), ist die Anwendung von § 20 WaffG hier nicht möglich. Lediglich ein Erwerb als Berechtigter (JS-Inhaber, Sportschütze mit WBK o.ä.) käme in Frage.

 

Du vermischt hier die Frage, ob er Erbe geworden ist, mit der Frage, wie das deutsche Waffenrecht Erben privilegiert.

Unterstellen wir mal, daß erbrechtlich US-Recht gilt und der OP US-rechtlich Erbe geworden ist. Dann wäre er nach deutschem Waffenrecht als Erbe privilegiert, wie es § 20 WaffG vorsieht. § 20 WaffG hatten wir ja in der Vergangenheit des öfteren erörtert, auch wenn die Nichtjuristen hier (also fast alle) die Regelung überwiegend nicht wirklich verstehen. Aber das gilt auch für die Ämter.

Wie auch immer, welche der drei dort geregelten Privilegierungstatbestände für den OP gelten wissen wir nicht und vermutlich weiß er selbst auch noch nicht, auf welche Weise, auf welcher Grundlage er die Waffen (die wir auch nicht kennen) (weiter)besitzen will.

Allgemein läßt sich aber sagen, wenn wir einmal unterstellen, daß es sich nicht um hier verbotene Waffen handelt:

Will er sie als Dekos besitzen, muß er sie entsprechend der EU-Regeln in den USA umbauen lassen. Oder er importiert sie als Erbe oder läßt sie z.B. von einem BüMa oder Händler importieren und dann hier umbauen. Denn auch nach deutschem Recht darf der Erbe die Waffen zunächst in Besitz nehmen und innerhalb der Zeit, bis sein fristgerecht nach § 20 WaffG gestellter Antrag rechtskräftig beschieden wird, besitzen. Und erst recht darf er sie nach dem Import durch einen Berechtigten verwahren lassen.

Will er sie im Rahmen des § 20 WaffG als nach wie vor funktionsfähige Schußwaffen besitzen, gilt das gleiche. Allerdings muß er sich entscheiden, welche der drei Möglichkeiten er nutzen möchte, und die entsprechenden Schritte einleiten (also im Extremfall Sportschütze oder Sammler werden).

 

Das alles ist ja vom Rechtlichen her einfach. Das wirkliche Problem ist: Wie bekommt er die Waffen tatsächlich nach D? Denn der Versender drüben muß eine Exportgenehmigung besitzen, und die ist in den USA schweineteuer und erfordert ätzenden Papierkrieg. Jedenfalls verglichen mit hier. Und selbst Händler sind kaum bereit, zu exportieren, nicht für Geld und erst recht nicht für gute Worte. Und diejenigen wenigen, die aus dem Waffenexport ein Geschäftsmodell gemacht haben (oder es vorgeben), nehmen es von Lebenden. Ob die zur Rechtfertigung vorgebrachten Gründe wirklich zutreffen weiß ich nicht. Auf jeden Fall ist es ein sehr teurer Spaß und "lohnt" sich nur bei Waffen, die es hier nicht gibt oder hier viiiiel teurer sind oder an denen wirklich das Herz hängt, koste es was es wolle. Im Netz findet man bei entsprechender Stichwortsuche sicherlich ein Dutzend solcher Anbieter, von denen einer teurer ist als der andere und auch nicht jeder auf Anfragen antwortet. Das ist meine eigene leidvolle Erfahrung, ich habe selbst etwas von drüben zu exportieren, bin bislang aber nicht wirklich fündig geworden (und ausgerechnet der mit den vernünftigsten Konditionen meldet sich nicht). Zumal es sich für nur eine Waffe auch nicht lohnt, weil viele der Leute eine von der Zahl der Waffe unabhängige Pauschale verlangen bzw. nur bei solchen Offerten die Kosten in einem noch ansatzweise akzeptalen Rahmen bleiben.

 

Eine wiederum andere Frage ist, ob bei diesem erbrechtlichen Import auch Zoll und Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Keine Ahnung, Steuer-/Abgabenrecht ist nicht mein Gebiet. Aber da kann man auch mal beim Zoll nachfragen.

 

P.S.: Gibt es einen technischen, im Forum liegenden Grund, warum der OP keine pn erhalten kann?

Bearbeitet von MarkF
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vor 1 Stunde schrieb Bautz:

Zumindest reicht Ziffer 20.2.3 WaffVwV dafür nicht als Begründung.

 

Wobei ich mich frage, inwieweit die WaffVwV hier überhaupt als Bezugsdokument herangezogen werden kann, denn als Verwaltungsvorschrift ist sie lediglich eine Handlungsanweisung für die betreffenden Verwaltungsorgane und entfaltet als solche keinerlei rechtliche Bindung für den Bürger.

Allerdings kann die zuständige Erlaubnisbehörde sich im Falle der zu erwartenden Ablehnung zur Erteilung einer Erben-WBK wiederum auf die für sie geltende VwV berufen:

 
Zitat

 

20.2.3 § 20 Absatz 2 setzt berechtigten Besitz des Erblassers nach den Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung voraus.
Fehlt es hieran, kann eine Erlaubnis unter Inanspruchnahme des Erbenprivilegs nicht erteilt werden.

 

Insofern erkenne ich als Nicht-Rechtsgelehrter für das Ansinnen des TE keine als realistisch einzuschätzende Erfolgsaussicht.
 
CM
Bearbeitet von cartridgemaster
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vor 24 Minuten schrieb cartridgemaster:

Wobei ich mich frage, inwieweit die WaffVwV hier überhaupt als Bezugsdokument herangezogen werden kann

Die WaffVwV ist nicht das Dokument auf dem etwas fußt, sie könnte aber nachvollziehbare Erläuterungen und Verweise enthalten. In dem Fall tut sie das aber nicht. Der § 20 WaffG stellt nur darauf ab, dass der Erblasser "berechtigter Besitzer" war. Wir gehen jetzt mal davon aus, dass es sich um berechtigten Besitz des in Amerika beheimateten Erblassers nach amerikanischem Recht handelt. Zudem heißt es "berechtigten", nicht "erlaubten" Besitz. Nach der deutschen Rechtsordung darf jedermann in USA jegliche Art (ausgenommen ABC-Waffen?!) von Waffen (berechtigt) besitzen, einer deutschen Erlaubnis bedarf er dazu nicht.

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vor 36 Minuten schrieb cartridgemaster:

Insofern erkenne ich als Nicht-Rechtsgelehrter für das Ansinnen des TE keine als realistisch einzuschätzende Erfolgsaussicht.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein SB begreift, dass die WaffVwV ihm nur erklären wollte, dass ein nach deutschem Recht unerlaubter/unberechtigter Besitz das Erbenprivileg ausschließt.

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vor 2 Minuten schrieb cartridgemaster:

 

Wobei ich mich frage, inwieweit die WaffVwV hier überhaupt als Bezugsdokument herangezogen werden kann, denn als Verwaltungsvorschrift ist sie lediglich eine Handlungsanweisung für die betreffenden Verwaltungsorgane und entfaltet als solche keinerlei rechtliche Bindung für den Bürger.

Allerdings kann die zuständige Erlaubnisbehörde sich im Falle der zu erwartenden Ablehnung zur Erteilung einer Erben-WBK wiederum auf die für sie geltende VwV berufen:Insofern erkenne ich als Nicht-Rechtsgelehrter für das Ansinnen des TE keine als realistisch einzuschätzende Erfolgsaussicht.

 

Das mit dem WaffVwV siehst Du völlig richtig.

Und der berechtigte Erbenbesitz ... nun, der Besitz ist eine zivilrechtliche Rechtsfigur. Etwa der ebenfalls privilegierte Vermächtnisnehmer erhält erst dann irgendeinen Besitz (und dann den unmittelbaren Besitz in der Form des auch waffenrechtlichen Besitzes der tatsächlichen Gewalt) wenn ihm der Erbe die Waffe aushändigt. Aber auch der Erbe kann je nach Fall erst später waffenrechtlichen Besitz erhalten. Beispiel: Die Waffen sind in Verwahrung eines Dritten, in der Asservatenkammer der StA ... oder eben: Die Waffen sind im ausland und werden erst später, wie auch immer, nach D transferiert und dem Erben übergeben.

Also, der Besitz spielt bei § 20 zunächst mal keine Rolle, schon gar nicht als Voraussetzung, sondern bestimmt nach Abs.1 nur den Lauf der Frist.

Letztlich muß der Erbe ja auch nicht selbst importieren.

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vor 8 Minuten schrieb HangMan69:

 

ja, er muss min. 5 postings verfasst haben!!!

 Ach herrjeh. Ich kenne es aus anderen Foren nur so, daß man eine Mindestzahl von Gequake abgesondert haben muß, bevor man andere mit pms belästigen darf. Das ergibt noch Sinn. aber die Adressatenfähigeit zu beschneiden ...

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Gehen wir doch mal von dem aus was der TS will.

6 Schusswaffen aus USA importieren, Schlagbolzen entfernen und im Bankschließfach lagern, dann die Waffen als Deko an die Wand hängen.

Sorry, ja das ist verboten und geht überhaupt nicht.

Da der TS keine eigene waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, gibt es nur die Möglichkeit die Waffen, sofern sie nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, von einem deutschen Büchsenmacher importieren zu lassen, der sie dann auf Deko umarbeitet.

Aber das wird wahrscheinlich mehr kosten als die Waffen wert sind.

 

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Ich hab' das Gefühl, wir hüpfen mal wieder über's Stöckchen. Egal.

Die grundsätzliche Frage ist doch, ob die Erbschaft in den USA einen Anspruch auf Deutsche WBK begründen kann. Ich sehe da erst einmal kein Problem (ist nicht ausgeschlossen). Die einzige Waffenrechtliche Einschränkung wäre die Berechtigung des Erblassers, die ja in den USA wahrscheinlich gegeben sein wird. Leider unterwirft das deutsche Recht dann den Erben den Anforderungen an die Aufbewahrung (Tresor Stufe 0/1, ungeladen). Die Erben-WBK begründet keinen Munitionserwerb. Ob der Export aus den USA eine ITAR Genehmigung braucht weiß ich nicht. Die Einfuhr hier müsste möglich sein, sobald die Erben WBK erteilt wurde. Ich meine, die Waffen müssten dann in 'Schland beschossen werden, sonst wäre Transport schon nicht i.O.

 

Dies wäre insgesamt ein ziemlicher Bürokratie-Aufwand, damit man ungeladene Waffen zu Hause befingern kann. Der Umbau zu Deko wäre wirtschaftlicher, oder aber das Ausschlagen der Erbschaft. Ich würde aus Prinzip dazu raten, Schießen zu lernen (Verein) und die Waffen als Anlass zu sehen, die Karriere eines deutschen LWB einzuschlagen.

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Am ‎17‎.‎07‎.‎2017 um 09:59 schrieb German:

 

Zum Verbringen von den USA in den Geltungsbereich des Gesetzes benötigt man keine Erlaubnis?

 

Die Ausfuhrgenehmigung aus den USA bezieht sich in meiner Aufzählung eher auf die ITAR-Thematik, wenn die Waffen denn davon erfasst werden.

Oh sorry, ich hab falschrum gedacht. Asche auf mein Haupt... Nur der umgekehrte Weg (also von BRD nach USA) wäre natürlich - unter Beachtung der außenwirtschaftlichen Bestimmungen - waffenrechtlich nicht genehmigungspflichtig.

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Am ‎17‎.‎07‎.‎2017 um 14:00 schrieb Bautz:

 

Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein SB begreift, dass die WaffVwV ihm nur erklären wollte, dass ein nach deutschem Recht unerlaubter/unberechtigter Besitz das Erbenprivileg ausschließt.

Entschuldige, dass man dazu auch eine andere Meinung haben kann. Aber im unverschämt posten bist Du hier eh Weltmeister...

 

Berechtigter Besitz des Verstorbenen nach deutscher Rechtsordnung heißt für mich nun mal: der Verstorbene muss eine deutsche WBK gehabt haben. Berechtigter Besitz in einem anderen Land ist davon nicht mehr gedeckt und kann vom Erben nur als Berechtigter in die BRD verbracht werden. Alles andere würde nicht gerade dem Grundleitsatz "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" Folge leisten.

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vor 56 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Berechtigter Besitz des Verstorbenen nach deutscher Rechtsordnung heißt für mich nun mal: der Verstorbene muss eine deutsche WBK gehabt haben. Berechtigter Besitz in einem anderen Land ist davon nicht mehr gedeckt und kann vom Erben nur als Berechtigter in die BRD verbracht werden. Alles andere würde nicht gerade dem Grundleitsatz "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" Folge leisten.

 

Bei Deinem ersten Satz konzediere ich Dir, daß man mir dieser Begründung die Sache problematisieren und auf eine gerichtliche Entscheidung zusteuern kann. Allerdings würde Deine Auffassung auf die Nichtanerkennung des grundgesetzlich geschützten Erbrechts hinauslaufen: Wenn der Erblasser im Ausland die Schußwaffe legal besessen hat, dann ist sie gerade nicht mit dem in § 20 angesprochenen "Makel" des illegalen Besitzes behaftet.

Und dieser von Dir zitierte Grundsatz ist nun mal eine freie Erfindung der Gerichte, den es so niemals von Gesetzes wegen oder durch den Gesetzgeber formuliert hab. Das haben sich in "grauer Vorzeit" einige Bundesrichter zusammengebastelt, ohne Referenz, ohne Beleg, ohne Grundlage, und irgendwann hat der Gesetzgeber diese Erfindung übernommen und in seine amtliche Begründung geschrieben. Da steht er nun, ist aber gleichwohl eine Erfindung.

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