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IGNORED

Waffentransport von der USA nach Deutschland


MS89

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Da lese ich die §§ 3, 4 und 12 BeschG aber etwas anders, solange die Waffen von einer Art sind, die der Beschusspflicht unterliegen und die nicht durch einen Ausnahmetatbestand davon ausgenommen sind...

 

Ich wüsste nicht, dass Waffen von Erben von der Beschusspflicht ausgenommen sind, nur weil sie kein Bedürfnis haben, diese zu schiessen.

 

Sind sie nicht davon ausgenommen, müssen sie vor Inverkehrbringen beschossen werden. Bevor das geschehen ist, muss man sich über einen eventuellen Transport innerhalb Deutschlands nach der Einfuhr genau Gedanken machen.

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Ich weiß, ich frag ja nur nach wegen:

vor 2 Stunden schrieb MarkF:

 

Z.B. Händlern. Sammlern. SV. Erben. BüMan. Allen, deren Befürfnis sich aus der einen Beschuß erfordernden Benutzung herleitet.

 

Gerade eben schrieb MarkF:

Drehen wir den Spieß doch mal um. Wer behauptet, daß Waffen nur mit Beschuß besessen werden dürften, der möge dies bitte, wie es sich gehört, anhand des Gesetzes begründen.

Natürlich dürfen unbeschossene beschusspflichtige Waffen besessen werden, sie dürfen aber an WBK Inhaber nicht überlassen werden. 

Und wer unbeschossene beschusspflichtige Waffen in den Geltungsbereich des deutschen Beschussgesetz/Waffengesetz verbringt, hat die Waffen, bevor sie in den "Verkehr" kommen, zu beschießen. 

 

Was ist jetzt ein in Verkehr bringen???

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vor 6 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Berechtigter Besitz des Verstorbenen nach deutscher Rechtsordnung heißt für mich nun mal: der Verstorbene muss eine deutsche WBK

Wie viele Möglichkeiten des berechtigten Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen ohne WBK in Deutschland sind Dir geläufig? In welchem dieser Fälle möchtest Du den fortgesetzten Besitz unter Gletendmachung des Erbenpriivilegs verweigern?

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vor 3 Stunden schrieb Bulldog:

Was ist jetzt ein in Verkehr bringen???

 

Z.B. Weiterverkaufen. Allg. dem Wirtschaftsverkehr zuführen. Wenn der Importeur - Händler, Sammler, Erbe - sie behält ist es natürlich kein Inverkehrbringen.

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Schön und gut. Der oben von mir bereits zitierte Artikel 25 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) spricht meines Erachtens aber bereits eine sehr eindeutige Sprache. Amerikanische Rechtsnachfolge hat nicht wirklich mehr was mit deutscher Rechtsordnung zu tun und eine Wahlmöglichkeit des deutschen Rechts besteht nun mal nur für Immobilien.

 

Das haben also keine Gerichte "frei erfunden". Es steht schlichtweg so im Gesetz.

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vor 6 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Schön und gut. Der oben von mir bereits zitierte Artikel 25 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) spricht meines Erachtens aber bereits eine sehr eindeutige Sprache. Amerikanische Rechtsnachfolge hat nicht wirklich mehr was mit deutscher Rechtsordnung zu tun und eine Wahlmöglichkeit des deutschen Rechts besteht nun mal nur für Immobilien.

 

Man muß da, wie sonst auch üblich, die Regelung dafür unterscheiden ob jemand jetzt Erbe geworden ist, was je nach Land und Staatsbürgerschaft(en) von Erblasser und Erben ein Problem des internationalen Privatrechts sein kann, und dann der waffenrechtlichen Frage in Deutschland. Nehmen wir einmal an, daß die privatrechtlichen Fragen zweifelsfrei geklärt sind und jemand also Erbe einer Waffe im Ausland ist. Dann scheint mir der Fall des §20 doch gegeben zu sein solange der Erblasser Besitzer war und dieser Besitz nicht unberechtigt war. Es scheint mir weder aus der Sprache noch aus der Intention zu folgen, daß der Besitz in Deutschland gewesen sein muß. Da wird es doch sicher auch Beispielfälle mit Erblassern z.B. aus Österreich geben. So selten sind internationale Familienstrukturen und Waffenbesitz ja nun nicht. Immerhin ist das Erbrecht ja auch vom Grundgesetz geschützt, unabhängig vom Ort des Erbfalls. Dem wollte der Gesetzgeber mit §20 nachkommen, und er hat auch keine Anforderungen daß der Erbfall innerdeutsch sein muß in das Gesetz geschrieben. Allerdings muß sich der Erbe oder Vermächtnisnehmer wohl innerhalb der Frist von §20 entscheiden, ob er eine deutsche Erlaubnis haben will oder die Waffe z.B. im Ausland belassen oder verkaufen will.

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vor 8 Stunden schrieb CZM52:

Weils in egun immer steht..... dieses Märchen hält sich hartnäckig 

 

Nein. Weil es keine Regelung gibt, die die Überlassung vom Beschuß abhängig macht oder, anders gesagt, die Überlassung nur mit Beschuß als zulässig regelt oder, anders gesagt, die Überlassung ohne Beschuß verbietet.

Ich habe es oben geschrieben: Wenn du der Meinung bist, daß die Überlassung an einen SV, Sammler etc. ohne Beschuß nicht zulässig sei, dannn mußt Du eine Regelung nennen, aus der sich dies allgemein, für jeden Fall der Überlassung ergibt, die also bestimt: "Überlassen werden darf nur eine Waffe mit amtlichen Beschuß". Solange Du eine solche Regelung nicht nennen kannst solltest Du keine derartige Behauptung aufstellen.

Das Gebot des BeschußG für den Importeur oder Hersteller einer Schußwaffe, vor Inverkehrbringung den Beschuß durchführen zu lassen, ist keine solche Regelung. Sie betrifft NUR Importeure und Hersteller und betrifft überdies NICHT die Überlassung schlechthin sondern nur das Inverkehrbringen.

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vor 33 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Schön und gut. Der oben von mir bereits zitierte Artikel 25 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) spricht meines Erachtens aber bereits eine sehr eindeutige Sprache. Amerikanische Rechtsnachfolge hat nicht wirklich mehr was mit deutscher Rechtsordnung zu tun und eine Wahlmöglichkeit des deutschen Rechts besteht nun mal nur für Immobilien.

Das haben also keine Gerichte "frei erfunden". Es steht schlichtweg so im Gesetz.

 

Nun, tut mir leid, aber anscheinend zitierst Du hier etwas aus zweiter oder dritter Hand und hast diesen § 25 EGBGB selbst nie angeschaut. Oder? Denn § 25 EGBGB lautet:

Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend."
 
Davon abgesehen bleibt es dabei: Die Regeln des IPR - und um die geht es hier - zur Einschlägigkeit, Anwendbarkeit bestimmter Rechtsordnungen in Fragen des Erbrechts, deren Regeln letztlich auch für den deutschen Rechtskreis verbindlich bestimmen, ob und in welchem Umfang in dem konkreten Fall der Betreffende Erbe geworden ist (und nichts anderes regelt das IPR: Welche Rechtsordnung für welche konkreten Sachverhalte einschlägig ist), haben nichts mit hier der Folgefrage der waffenrechtlichen Möglichkeiten zu tun. Die natürlich nur gelten, sobald der Fall den deutschen Rechtskreis berührt, also die USA verläßt. Begibt sich unser OP in die USA und möchte dort die geerbten Waffen in Besitz nehmen, so gelten allein die waffenrechtlichen Regeln des jeweiligen Bundesstaats, Counties, Stadt.
 
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vor 17 Minuten schrieb MarkF:

 

Nein. Weil es keine Regelung gibt, die die Überlassung vom Beschuß abhängig macht...

 

Wirklich?

In §12(1) BeschG lese ich:

(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

 

vor 21 Minuten schrieb MarkF:

 

Das Gebot des BeschußG für den Importeur oder Hersteller einer Schußwaffe, vor Inverkehrbringung den Beschuß durchführen zu lassen, ist keine solche Regelung. Sie betrifft NUR Importeure und Hersteller und betrifft überdies NICHT die Überlassung schlechthin sondern nur das Inverkehrbringen.

 

Du zielst mit dieser Aussage aber nur auf §3(1) BeschG, oder?

Dort steht u.a.:

(1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen.

 

 

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vor einer Stunde schrieb MarkF:

 

Nein. Weil es keine Regelung gibt, die die Überlassung vom Beschuß abhängig macht oder, anders gesagt, die Überlassung nur mit Beschuß als zulässig regelt oder, anders gesagt, die Überlassung ohne Beschuß verbietet.

Ich habe es oben geschrieben: Wenn du der Meinung bist, daß die Überlassung an einen SV, Sammler etc. ohne Beschuß nicht zulässig sei, dannn mußt Du eine Regelung nennen, aus der sich dies allgemein, für jeden Fall der Überlassung ergibt, die also bestimt: "Überlassen werden darf nur eine Waffe mit amtlichen Beschuß". Solange Du eine solche Regelung nicht nennen kannst solltest Du keine derartige Behauptung aufstellen.

Das Gebot des BeschußG für den Importeur oder Hersteller einer Schußwaffe, vor Inverkehrbringung den Beschuß durchführen zu lassen, ist keine solche Regelung. Sie betrifft NUR Importeure und Hersteller und betrifft überdies NICHT die Überlassung schlechthin sondern nur das Inverkehrbringen.

 

Finde ich schon sehr EINDEUTIG:

Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)
§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände

(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

 

 

Also Beschuss oder Bescheinigung über Nichtbeschuss.

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vor einer Stunde schrieb MarkF:

Nein. Weil es keine Regelung gibt, die die Überlassung vom Beschuß abhängig macht oder, anders gesagt, die Überlassung nur mit Beschuß als zulässig regelt oder, anders gesagt, die Überlassung ohne Beschuß verbietet.

 

Da hätte ich von Dir echt mehr Fachkenntnis erwartet.

 

Zitat

Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)


§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller

(1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind.

 

Ein "in Verkehr bringen" ist nicht zu verwechseln mit einem "erstmaligen in Verkehr bringen". Denn in dem Falle dürften unbeschossene Waffen veräußert werden. So ist es aber nicht. Jede Waffe muß bei jedem Besitzerwechsel einen Beshcuß aufweisen. Und den Beschuß muß der Vorbesitzer durchführen BEVOR er die Waffe weitergibt. Deshalb ist der Satz "Verkauf nur an Sammler da kein Beschuß" nicht nur falsch, sondern die Ankündigung eines Gesetzesverstoßes, und das kann unter Umständen ganz blöd enden.

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vor 41 Minuten schrieb CZM52:

Also Beschuss oder Bescheinigung über Nichtbeschuss.

Endlich hats einer gefunden.

Wenn nun noch einer alle Ausnahmen aus § 4 erarbeiten könnte, wäre wir ein Stückchen weiter.

Zum Schluss überlegen wir noch wo, was im Gültigkeitsbereich welcher Rechtsordnung passiert.

Bearbeitet von Gast
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vor einer Stunde schrieb Bautz:

Endlich hats einer gefunden.

Wenn nun noch einer alle Ausnahmen aus § 4 erarbeiten könnte, wäre wir ein Stückchen weiter.

Zum Schluss überlegen wir noch wo, was im Gültigkeitsbereich welcher Rechtsordnung passiert.

 

 

Ich kann aber, in der genannten und vorhandenen Ausnahmen im § 4 nicht finden " darf der Sammler ohne Beschuss oder Nichtbeschussbescheinigung (da rechtlich gleichgesetzt) kaufen [mal abgesehen von §4 3b]

 

Und darum ging es ja

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Eine Nichtbeschußbescheinigung gibt es übrigens nicht auf Antrag. Sondern wenn eine Waffe aus technischen Gründen nicht beschossen werden kann, ohne sie zu zerstören. In solchen Fällen kann auf einen Beschuß verzichtet werden, und es gibt eben jene Bescheinigung. Aber nur um keinen Beschußstempel anbringen zu müssen gibt es die nicht.

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vor 6 Minuten schrieb CZM52:

Und darum ging es ja

Eigentlich geht/ging es um:

 

Am 17.7.2017 um 18:34 schrieb Tyr13:

 Ich meine, die Waffen müssten dann in 'Schland beschossen werden, sonst wäre Transport schon nicht i.O.

Und diese Aussage von Tyr hat halt keine Rechtsgrundlage.

 

Man kann Waffen aus USA importieren (nach D verbringen) und lagern. Der Beschuss erfolgt wenn (kurz bevor) die Waffe in D in Verkehr gebracht wird. Das macht man schon deshalb, weil manche aus dem Beschussdatum das Herstellungsjahr ableiten. Wird die Waffe weiter exportiert, wird die Waffe nicht beschossen.

 

Im Ausgangsfall wissen wir nicht ob die Waffen überhaupt beschusspflichtig sind, dem schließt sich die Frage nach der Beschussfähigkeit an. Wir wissen auch nicht wer sie in welchem Zustand nach D verbringt und wie weiter damit umgegangen wird. Da eine Beschusspflicht zu konstatieren und zu behaupten "sonst wäre Transport schon nicht i.O." ist Dummfug.

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Gerade eben schrieb Bautz:

Eigentlich geht/ging es um:

 

Und diese Aussage von Tyr hat halt keine Rechtsgrundlage.

 

Man kann Waffen aus USA importieren (nach D verbringen) und lagern. Der Beschuss erfolgt wenn (kurz bevor) die Waffe in D in Verkehr gebracht wird. Das macht man schon deshalb, weil manche aus dem Beschussdatum das Herstellungsjahr ableiten. Wird die Waffe weiter exportiert, wird die Waffe nicht beschossen.

 

Im Ausgangsfall wissen wir nicht ob die Waffen überhaupt beschusspflichtig sind, dem schließt sich die Frage nach der Beschussfähigkeit an. Wir wissen auch nicht wer sie in welchem Zustand nach D verbringt und wie weiter damit umgegangen wird. Da eine Beschusspflicht zu konstatieren und zu behaupten "sonst wäre Transport schon nicht i.O." ist Dummfug.

 Darum ging es am Anfang. Meine und andere Aussagen bezogen sich auf die Thesen von MarkF

 

 

Im Ausgangsfall wissen wir nichtmal ob die Waffen in DE legal sind......da ist der Beschuss dann Nebensache.

Für den Import muss natürlich nichts beschossen sein...

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vor 19 Minuten schrieb CZM52:

darf der Sammler ohne Beschuss oder Nichtbeschussbescheinigung (da rechtlich gleichgesetzt) kaufen [mal abgesehen von §4 3b]

Kaufen kann man soviel wie man möchte oder Geld hat, das ist im BGB geregelt. Erwerben und besitzen darf man auch ohne Beschuss. Nur beim Überlassen und Schießen gibt es Vorschriften.

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vor 3 Minuten schrieb Bautz:

Kaufen kann man soviel wie man möchte oder Geld hat, das ist im BGB geregelt. Erwerben und besitzen darf man auch ohne Beschuss. Nur beim Überlassen und Schießen gibt es Vorschriften.

 

 

Richtig, erwerben im Sinne des WaffG. Nicht kaufen

 

Mein fehler

 

 

Erklär mir mal wie ein ERWERBEN im Sinne des WaffG OHNE Überlassen gehen soll?

Bearbeitet von CZM52
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