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Waffenschrank- Fragen zum neuen Gesetz


Maxe1981

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Hallo!

Muss man sobald das neue Waffengesetz bezüglich der Aufbewahrungsvorschriften in Kraft tritt auch Luftgewehre in den Tresor packen, oder reicht es auch wenn es an einer abschließbaren Wandhalterung hängt?
 

Vielen Dank und einen schönen Abend.

 

VG

max

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§ 13 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (neu)
 
"Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist,"
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Muß ich also jetzt meinen sportlich unbrauchbaren Vorderlader, der seit 10 Jahren mit Schloß und Kette an der Wand als "Deko" angebracht wurde, in einen Blechspint verbannen? Dann kann ich das Teil auch gleich entsorgen. Das Gleiche mit zwei studentischen Blankwaffen, eine scharf geschliffen, eine rein zum Training (stumpfe Klinge).

 

Diese sogenannten Politiker sind so hohl, die schwimmen in Wasser, Milch und WD40 und sonstigen Flüssigkeiten, egal, welchen!

Bearbeitet von Sal-Peter
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vor 2 Minuten schrieb Mats:

Gilt ein ständig abgeschlossener Raum als Behältnis?

 

Mats

Zweifelhaft, wurde hier oder in einem anderen Topic schon die entsprechende BGH-Rechtsprechung zur Behältnisdefinition zitiert. 

 

Ob diese allerdings 1:1 übertragen kann erscheint mir nicht so eindeutig. Der BGH äußert sich zu den Tatbeständen des Diebstahls; dort gibt es ausdrücklich Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB), so dass aus strafrechtlicher Sicht ein Raum kein Behältnis sein muss (§ 243 StGB).

Andererseits haben wir hier eine andere Interessenlage. Es geht um den Zugriff unbefugter. Den Telos der Aufbewahrungspflicht wird in diesem Fall wohl auch durch ein abschließbaren Raum erfüllt. 

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Doch, weil ein Waffenraum eben ein Waffenraum ist und kein Tresor. Für den gelten aber andere Bestimmungen. Einen Tresor kannst Du einfach kaufen und hinstellen, einen Waffenraum muß man mit der Behörde im Einzelfall besprechen.

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Am ‎08‎.‎06‎.‎2017 um 01:22 schrieb Sal-Peter:

Muß ich also jetzt meinen sportlich unbrauchbaren Vorderlader, der seit 10 Jahren mit Schloß und Kette an der Wand als "Deko" angebracht wurde, in einen Blechspint verbannen? Dann kann ich das Teil auch gleich entsorgen. Das Gleiche mit zwei studentischen Blankwaffen, eine scharf geschliffen, eine rein zum Training (stumpfe Klinge).

Nein, weil der Bestandsschutz auch alle Dir bislang von der Waffenbehörde als gleichwertig erachteten Alternativen und gewährten Ausnahmen umfasst.

 

Nur im Falle einer Veränderung/Ergänzung solltest Du mit der Waffenbehörde absprechen, wie die Verwahrung erfolgen muss.

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vor 31 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Nein, weil der Bestandsschutz auch alle Dir bislang von der Waffenbehörde als gleichwertig erachteten Alternativen und gewährten Ausnahmen umfasst.

 

Die Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen musste doch bislang weder gemeldet werden noch wurde sie überprüft. Wie soll da ein Bestandsschutz greifen?

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vor 33 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

alle Dir bislang von der Waffenbehörde als gleichwertig erachteten Alternativen und gewährten Ausnahmen umfasst

 

Die Aufbewahrung von Vorderladern und Druckluftwaffen am Wandhaken war bisher keine genehmigungspflichtige Ausnahme. Und sie wurde weder gemeldet noch kontrolliert.

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vor 7 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Nein, weil der Bestandsschutz auch alle Dir bislang von der Waffenbehörde als gleichwertig erachteten Alternativen und gewährten Ausnahmen umfasst.

 

Nur im Falle einer Veränderung/Ergänzung solltest Du mit der Waffenbehörde absprechen, wie die Verwahrung erfolgen muss.

 Hallo!
Vielen Dank für die bisherigen Antworten.
In meinem Fall geht es auch um eine abgeschlossene Wandhalterung und nicht um eine einfache.

Das sollte doch eigentlich reichen, oder?

OK, es steht zwar "verschlossenes Behältniss" in den Aufbewahrungsvorschriften, aber das kann ja wer weiß was sein und im Zweifelsfall genausoschnell knackbar wie eine abschließbare Wandhalterung.

 

VG

max

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Wie sieht es eigentlich aus von wegen Bestandsschutz A/B Schrank.

Hab den damals gebraucht gekauft und leider keinen Kaufbeleg dafür, von wegen Kontrolle und Nachweißen, das ich den vor der Verschärfung gekauft habe.

 

Im Prinzip kann ich das doch durch meine WBK´s nachweißen....von wegen erste Waffe vor einigen Jahren beantragt (Steht ja auch alles in der WBK) + Foto vom Waffenschrank damals der Behörde gezeigt = Beweiß dafür das der Schrank deutlich vor der aktuellen Verschärfung gekauft worden ist.

 

 

 

 

 

 

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vor 14 Minuten schrieb Maxe1981:

In meinem Fall geht es auch um eine abgeschlossene Wandhalterung und nicht um eine einfache.

 

Lies mal die Begründung:

"Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse sind, sollten nicht zulässig sein. Schusswaffen sind grundsätzlich nicht sichtbar in von sechs Seiten umschließenden Behältnissen aufzubewahren (Ausnahme Waffenschränke mit Panzerglastür). Grund ist, dass sichtbar aufbewahrte Schusswaffen Begehrlichkeiten wecken könnten."

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vor 6 Stunden schrieb schmitz75:

 

Lies mal die Begründung:

"Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse sind, sollten nicht zulässig sein. Schusswaffen sind grundsätzlich nicht sichtbar in von sechs Seiten umschließenden Behältnissen aufzubewahren (Ausnahme Waffenschränke mit Panzerglastür). Grund ist, dass sichtbar aufbewahrte Schusswaffen Begehrlichkeiten wecken könnten."

Wieso "sollten" und nicht "müssen" und warum muss das Behältniss ausgerechnet sechs Seite haben?

 

ok, also kann ich mir meine abschließbahre Wandhalterung abschminken und ab in den Schrank damit?

VG Max

Bearbeitet von Maxe1981
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vor 38 Minuten schrieb Maxe1981:

Wieso "sollten" und nicht "müssen" und warum muss das Behältniss ausgerechnet sechs Seite haben?

 

"Sollten" und "müßten" ist juristischer NON-Sense. Siehe die Regelung zu den Gebühren zur Aufbewahrungskontrolle. Da hat der Beamte ganz schnell erkannt, daß ein "t" zu viel für ihn Kohle satt heißt und man den Bürger schröpfen kann, bis die Schwarte kracht. Denn dieser Begriff ist juristisch nicht bindend - im Gegensatz zu "sollen" und "müssen".

 

Zitat

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden.

Quelle: WaffVwV http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

 

Sechs Seiten ist schnell erklärt: Vorne, hinten, oben, unten, rechts und links. Also rundrum zu, also kein Säbel / Vorderlader an der Wand, auch nicht angekettet wie Verbrecher.

 

SO KANN MANN GANZ SCHNELL TAUSENDE ZU VERBRECHERN MACHEN.

 

Die Politiker, die sowas beschlossen haben, gehören ihres Amtes auf Lebenszeit enthoben!

 

Und da wundern sich die Damen und Herren im Bundestag, daß man sie beschimpft. Sie sollten sich nicht wundern, sondern ihre Arbeit machen.

Bearbeitet von Sal-Peter
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vor 16 Stunden schrieb schmitz75:

 

Lies mal die Begründung:

"Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse sind, sollten nicht zulässig sein. Schusswaffen sind grundsätzlich nicht sichtbar in von sechs Seiten umschließenden Behältnissen aufzubewahren (Ausnahme Waffenschränke mit Panzerglastür). Grund ist, dass sichtbar aufbewahrte Schusswaffen Begehrlichkeiten wecken könnten."

 

Das hiesse dann praktisch:

Auch die abschliessbare Wand-  oder sonstige Vitrine z.B. zum Ausstellen/Präsentieren der historischen Vorderlader ist nicht mehr zulässig...

 

Mit Verlaub, da ist doch jemand nicht mehr ganz dicht... Und nein, ich meine nicht das Behältnis.

 

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