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Alkohol und Schusswaffen


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Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das sich jeder Waffenbesitzer gründlich durchlesen sollte.

Pressemitteilung

Nr. 62/2014

BVerwG 6 C 30.13 

22.10.2014

Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss

Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Jäger und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. Er fuhr mit seinem Kraftfahrzeug von seinem Haus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zuvor zwei Gläser Rotwein (0,5 l) und ein Glas Wodka (30 ml) getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein späterer Alkoholtest auf der Wache einen Wert von 0,39 mg/l. Das zuständige Polizeipräsidium widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse: Der Kläger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken benutzt habe. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage des Klägers abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach der einschlägigen Vorschrift des Waffengesetzes besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist. Dass der Kläger sich trotz dieser offenkundigen Risiken vom Schusswaffengebrauch nicht hat abhalten lassen, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit oder alkoholbedingter Enthemmung auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

BVerwG 6 C 30.13 - Urteil vom 22. Oktober 2014

Vorinstanzen:
OVG Münster 20 A 2430/11 - Urteil vom 28. Februar 2013
VG Köln 20 K 2979/10 - Urteil vom 22. September 2011

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Joa, aber wenn der fast ein Promille in der Atemluft hatte, braucht ein nicht völlig abgestumpfter Schutzmann keinen Alkomaten, dann wird auch bei Verweigerung des Vortests Blut genommen. Hilft also nicht viel, "Nein, Danke" bei einem angebotenen Atemtest zu sagen.

 

Und die Version: 0,5l rotwein, 30ml Wodka, dazwischen Fahrt ins Revier, Bock geschossen und zurück und dann noch 0,39mg/l (= 0,78 Promille; nehmen wir mal pro Beschuldigtem an, der Wert wurde schon auf die Tatzeit zurück (hoch-)gerechnet) ist ja wohl mehr als fragwürdig...da wird noch was zwischengetankt worden sein. Oder bei den Maßangaben des zu Beginn Getrunkenen ist ein Komma verrutscht...

 

Als ungeübter Trinker habe ich bei knapp 0,8 übrigens schon recht hell die Lampen an...ich würde mir dann nicht mehr zutrauen, ins Auto zu steigen und mir nen Hirsch zu erlegen. Ich unterstelle da mal eine gewisse Gewöhnung an geistige Getränke...

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Auch wenn' es 99 % nicht gut finden-

ich halte das Urteil für Gerechtfertigkeit.

Umgang mit Waffen 0 Promille, Führen von Kraftfahrzeugen 0 Promille, gleiches für cannabis und co ( da wäre meine Toleranzgrenze allerdings schon der Besitz).

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vor 1 Stunde schrieb schopy:

. Hilft also nicht viel, "Nein, Danke" bei einem angebotenen Atemtest zu sagen.

 

 

Unter Umständen schon. Man gewinnt etwas Zeit und es besteht die Möglichkeit, dass gegen den Richtervorbehalt verstoßen wird und die BAK im Anschluss daran nicht verwertet werden kann.

 

 

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Guude,

 

im Umgang stimme ich Dir zu, aber was ist denn bei folgender Situation.

 

Trainingsabend im Schützenhaus, man hockt zusammen und trinkt nach dem Training noch ein Bier 0,3. Dann setzt man sich und seine Kanonen ins Auto und fährt heim.

Das ist führen unter Alkoholeinfluss - darf man das oder ist, obwohl das nicht im Kontext einer Straftat im Strassenverkehr steht verboten? Im Waffengesetz steht da meines Wissens nach nichts.

 

Ciao

 

Weissblau

 

@chapmen Och, so ein Bierchen, oder eine Glas Wein 0,2 - dann darf ich ja auch bei meinem Italiener nix mehr süffeln zur Pasta :-(((((( Das wäre fad....

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vor 9 Minuten schrieb P22:

Unter Umständen schon. Man gewinnt etwas Zeit und es besteht die Möglichkeit, dass gegen den Richtervorbehalt verstoßen wird und die BAK im Anschluss daran nicht verwertet werden kann.

 

 

 

Der Richtervorbehalt, wo denn einer im Dienst bzw. Bereitschaft ist, gilt auch bei positiver AAK. Der Alkomat darf so etwas ja nicht anordnen. Und den Richter möchte ich erleben, welcher eine BE verweigert oder die Anordnung ellenlang hinauszögert, weil der Polizist vor Ort berichtet: "der Autofahrer riecht zwar nach Alk, aber weigert sich einen Test zu machen".

Bearbeitet von schopy
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vor 3 Minuten schrieb schopy:

 

Der Richtervorbehalt, wo denn einer im Dienst bzw. Bereitschaft ist, gilt auch bei positiver AAK. 

Wenn ich der Maßnahme freiwillig zustimme brauchts kein Richter. Es gibt auch gerichtsfeste AAK-Messgeräte auf den Revieren.

Der Richter wird in der Tat nicht nein sagen, aber die Frage - die viel interessanter ist - ist die, ob überhaupt ein Richter angerufen werden würde. Wie so oft in der Praxis liegt ja immer und überall Gefahr im Verzug vor.

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Wir reden doch gerade von Nicht-Freiwilligkeit, oder?

 

Wenn der Proband sagt: "ich will keine AAK, aber erkläre mich mit einer BE einverstanden", brauchts natürlich auch keinen Richter. Aber man kann dann auch nicht mehr auf Beweisverwertungsverbot wegen nicht erfolgter richterlicher Anordnung pochen.

 

Die geeichten Messgeräte sind übrigens nur bis 1,09 Promille AAK(0,54mg/l) verwendbar. Und auch da natürlich nur freiwillig (manchem möchte man zwar die Luft mit Gewalt herausquetschen, aber bisher hats noch kein Kollege gewagt...), also ohne Erfordernis eines richterlichen Entscheids. Darüber hinaus brauchts wieder nen Arzt.

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Tja, das Bierchen nach dem Training in geselliger Runde...

Ich wundere mich sowieso, dass die nicht öfters mal vor den Schützenvereinen stehen und eine Alkoholkontrolle machen, insbesondere wenn man bedenkt was alles unternommen wird um uns das Schießen madig zu machen. Der Eine oder Andere hätte dann wohl ein Problem.

Wir haben seit längerer Zeit auch alkoholfreies Bier im Schützenhaus und das schmeckt auch.

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vor einer Stunde schrieb Speedshooter:

Tja, das Bierchen nach dem Training in geselliger Runde...

Ich wundere mich sowieso, dass die nicht öfters mal vor den Schützenvereinen stehen und eine Alkoholkontrolle machen, insbesondere wenn man bedenkt was alles unternommen wird um uns das Schießen madig zu machen. Der Eine oder Andere hätte dann wohl ein Problem.

 

Das rot unterlegte ist im Zusammenhang mit Alkoholkontrollen Phobie, mehr nicht. Ob nun vor einer Kneipe, Disko, Fussballheim oder sonstwas- ständen sie öfters vor derartigen Einrichtungen hätten sehr viele ein Problem.

Bearbeitet von chapmen
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Man sollte hier schon genau hinsehen:

 

Da hat jemand unter Alkoholeinfluss geschossen. Er hatte soviel Alkohol getrunken, dass es mindestens eine Ordnungswidrigkeit war zu fahren, vielleicht sogar soviel, dass es eine Straftat war.

Wenn man schon fürs Autofahren bestraft wird, sollte schießen auch nicht im sein.

 

Es geht in dem Urteil nicht darum, dass NACH der Jagd noch etwas getrunken wurde. Auch wenn es wohl diesbezüglich auch ein Urteil gibt.

 

Prinzipiell bin ich auch für die 0 Promille Grenze. Ob im Umgang mit Waffen, mit Autos, mit schweren Geräten, bei OPs....

 

Und dass das Unrechtsbewusstsein, gerade was Drogen angeht, deutlich sinkt stört mich auch. Aber wen wundert es? Niemand ächtet das Verhalten! Weder die Justiz noch die Gesellschaft. 

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vor 2 Stunden schrieb Speedshooter:

Tja, das Bierchen nach dem Training in geselliger Runde...

Ich wundere mich sowieso, dass die nicht öfters mal vor den Schützenvereinen stehen und eine Alkoholkontrolle machen, insbesondere wenn man bedenkt was alles unternommen wird um uns das Schießen madig zu machen. Der Eine oder Andere hätte dann wohl ein Problem.

Wir haben seit längerer Zeit auch alkoholfreies Bier im Schützenhaus und das schmeckt auch.

 

Bei uns machen se das manchmal. Mich haben die vor knapp nem Jahr kontrolliert, ich bin aus der Ausfahrt raus, oberhalb zieht n schwarzer 3er BMW raus und folgt mir, zwei Ecken weiter haben sie mich dann angehalten (Zivilstreife).

Erste Frage "Waffe im Auto?" (Nein, da hatte ich das Jahr noch nicht voll), zweite Frage "Haben sie was getrunken?".

Durfte dann noch Warnweste, Verbandskasten etc. vorzeigen, dann kam nochmal die Frage ob ich was getrunken hätte, wieder verneint, daraufhin dann "Ok, schade. Dann noch nen schönen Abend" :D

Zwei Kollegen hatten das auch so berichtet, da wurden dann aber teilweise noch die WBKs kontrolliert.

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Wenn ich dran denke, wie lange am Abend vor der Drückjagd auf der Hütte zelebriert wird.... Wie gut, daß ich keinen Eifelschreck mehr vertrage und um 22:00 Uhr schon in der Kiste liege.

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vor 3 Stunden schrieb P22:

.........., aber die Frage - die viel interessanter ist - ist die, ob überhaupt ein Richter angerufen werden würde. Wie so oft in der Praxis liegt ja immer und überall Gefahr im Verzug vor.

Die Gefahr im Verzuge wurde erheblich eingeschränkt.

Die Bereitschaftsrichter sind mit Handy ausgestattet so dass ein Anruf jeder Zeit möglich ist. Beim Funkloch kann man ev. über die G. i. V. diskutieren.

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vor 2 Stunden schrieb chapmen:

Das rot unterlegte ist im Zusammenhang mit Alkoholkontrollen Phobie, mehr nicht. Ob nun vor einer Kneipe, Disko, Fussballheim oder sonstwas- ständen sie öfters vor derartigen Einrichtungen hätten sehr viele ein Problem.

Wir hatten da einen "Nachbarn" aus dem nahegelegenen Wohngebiet, der sich sehr gegen die Sportschützen engagiert hat. Der hat uns verschiedentlich angeschwärzt: "...die rasen durch die Siedlung...", "... die Auswärtigen kommen und ballern hier rum..." und Ähnliches. Einmal hat er die Feuerwehr alarmiert als wir, angemeldet Laub, Rückschnitt und dergleichen verbrannt haben. Bei solchen Leuten weiß man ja nie auf welche Ideen die noch kommen... so in der Art "Die saufen da immer beim Schießen!"

Aber es kam schon lange nix mehr, vielleicht hat sich das Problem biologisch gelöst...

Bearbeitet von Speedshooter
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Wenn jemand so schlau ist und einen freiwilligen Alkoholtest macht und auch noch angibt, er hat vor der Jagd getrunken,  dann ist das wirklich sehr klug.  Hätte er mal die Klappe gehalten und einen Rechtsanwalt machen lassen, hätte ihm niemand nachweisen können, dass er nicht erst nach der Jagd etwas getrunken hätte. Dann wäre nichts passiert.  Aber sobald der Deutsche einen Uniformierten sieht, fängt er sich an um Kopf und Kragen zu reden

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