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Aufbewahrung einschüssige Vorderladerpistole


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Geschrieben

Hallo Zusammen,

 

habe eine Frage hinsichtlich der Aufbewahrung einer einschüssigen Vorderladerpistole.

 

Darf man eine einschüssige VL-Pistole gemeinsam mit einer einschüssigen Einlaufbüchse Kal. 16 in einen Waffenschrank Klasse A  lagern im gleichen Fach, bezogen auf NRW?

Anmerkung: Der Verschluß der Einlaufbüchse ist nicht in der Waffe sondern befindet sich in dem B-Teil eines anderen Waffenschrank. Hier passt allerdings die

VL-Pistole nicht hinein.

 

Danke für eure Antworten.

Gruß Peter

 

Geschrieben

man könnte natürlich auch mal in die AWaffVwV schauen:

 

36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien
Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes
erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen),
reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare
Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an
der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte
(abschließbare) Wandhalterungen.

 

Das wird die Behörde von dir verlangen. Aber was sie nicht weiß, macht sie nicht heiß.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 9.1.2017 um 19:59 schrieb Tauri:

man könnte natürlich auch mal in die AWaffVwV schauen:

 

36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien
Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes
erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen),

 

Die WaffVwV kann schreiben was sie will, weder wird dadurch Recht, noch wird etwas richtig.

Man darf freie Waffen lediglich nicht zur wahlfreien Bedienung durch Unbefugte (Minderjährige) herumliegen lassen. Hierzu genügt in einem von Minderjährigen befreiten Haushalt, daß nicht wahlfrei die betreffenden Wohnräume betreten werden können. Weder muß die Hauseingangstür abgeschlossen sein noch gar die freien Waffen in irgendwelchen Schränken eingesperrt werden. Leben Minderjährige im Haus oder steht Tag und Nacht die Eingangstür unbewacht offen, dann muß das betreffende Zimmer abgeschlossen oder irgendein entsprechender Schrank oder eine gleichwertige Kiste benutzt werden. Allein bei diesem Punkt kann man darüber streiten, welchen Widerstand Kiste oder Schrank dem Unbefugten entgegensetzen muß.

Mangels Minderjährigen im Haus und da die Eingangstür und Zugang zum Garten normalerweise geschlossen ist, liegt meine VL-Pistole dekorativ auf meinem Schreibtisch als Briefbeschwerer. Oder lehnt in einem unverschlossenen Bücherschrank/Regal an Büchern. Da soll mal einer versuchen, daraus einen Fall zu basteln ...

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb MarkF:

 

Die WaffVwV kann schreiben was sie will, weder wird dadurch Recht, noch wird etwas richtig.

 

jo, alles schön und gut.

Leider ist WaffVwV aber das Ding, an den sich die Kontrolleure zu halten haben. Und wenn sie sich daran halten, sind deine Waffren mal eben ganz schnell eingesammelt. Du kannst da ja anschließend dich selbst im Verwaltungsgerichtsverfahren vertreten.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 9.1.2017 um 19:59 schrieb Tauri:

 

Hola amigo Tauri,

vor einer Stunde schrieb Tauri:

jo, alles schön und gut.

Leider ist WaffVwV aber das Ding, an den sich die Kontrolleure zu halten haben. Und wenn sie sich daran halten, sind deine Waffren mal eben ganz schnell eingesammelt. Du kannst da ja anschließend dich selbst im Verwaltungsgerichtsverfahren vertreten.

 

da werden die Kontrollettis garnichts mir nehmen...es sei denn sie haben ein Richterlichenbeschluss dazu

saludos de pancho lobo

Bearbeitet von pancho lobo
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb pancho lobo:

Hola amigo Tauri,

da werden die Kontrollettis garnichts mir nehmen...es sei denn sie haben ein Richterlichenbeschluss dazu

Die Kontrollettis sind in den meisten Fällen untere Verwaltungsbehörde und keine Schergen PVB; klappt also auch nicht mit dem wegnehmen anderer Leute Spielsachen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb Tauri:

jo, alles schön und gut.

Leider ist WaffVwV aber das Ding, an den sich die Kontrolleure zu halten haben. Und wenn sie sich daran halten, sind deine Waffren mal eben ganz schnell eingesammelt. Du kannst da ja anschließend dich selbst im Verwaltungsgerichtsverfahren vertreten.

 

Nun ja .... wer kann denn beanspruchen, daß sich die Behörde an die WaffVwV hält? Der Bürger. Also spielt die WaffVwV nur dann eine Rolle, wenn deren Inhalt zugunsten des Bürgers ausfällt. Zwar ist sicher nicht ausgeschlossen, daß ein LW- und LWB-hassender MA der WaffBeh auf Konflik gebürstet ist und anläßlich einer Aufbewahrungskontrolle die Aufbewahrung einer freien Waffe beanstandet. Aber ich möchte doch sehr bezweifeln, daß er so weit geht, sich so weit aus dem Fenster lehnt und sich in die Nesseln setzt und die Waffe wegen "Gefahr im Verzug" einsackt, allein weil in der WaffVwV so ein Unfug steht. 

Also: Wir reden hier darüber, wie es richtig ist, was Recht ist, und nicht was die WaffBeh für einen Unfug veranstalten kann. Wer nichts riskieren und kuschen will, der packt seine freien Waffen eben in den Tresor oder räumt sie aus dem Sichtfeld, bevor er Besuch vom Amt erhält. Alle anderen lassen sie wo sie sich rechtmäßig befinden.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

er muss ja nicht unbedingt "Gefahr in Verzug" begründen. Es reicht ja, wenn er die Aufbewahrung beanstandet und anschließend die Zuverlässigkeit in Frage stellt. Dann gibt's erst ne Aufforderung zur Ablieferung. Wenn du der nicht nachkommst...  

Geschrieben (bearbeitet)
vor 18 Stunden schrieb Tauri:

er muss ja nicht unbedingt "Gefahr in Verzug" begründen. Es reicht ja, wenn er die Aufbewahrung beanstandet und anschließend die Zuverlässigkeit in Frage stellt. Dann gibt's erst ne Aufforderung zur Ablieferung. Wenn du der nicht nachkommst... 

 

Na und? Dann gibt es eine entsprechende Verfügung, dagegen Widerspruch und wenn die Behörde starrköpfig bleibt eben eine Klage und es geht eben seinen gerichtlichen Gang. Gehen wir davon aus, daß dieser Passus in der WaffVwV mangels gesetzlicher Grundlage Unfug ist (was er ist), dann ist das ja völlig o.k. Ein "Problem" würde ja nur entstehen, wenn - wie oben behauptet - erst mal einkassiert werden würde.

Aber wie schon gesagt entscheidet jeder selbst, in welchem Umfang er in vorauseilendem Gehorsam gegenüber der Behörde kuschen möchte.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Tauri:

du weißt ebensogut wie ich, dass es auch Widersprüche ohne aufschiebende Wirkung gibt. Aber lassen wir das... Wie du schon sagst: jeder entscheidet selbst.

 

Richtig. Im Waffenrecht müßte aber die Behörde dazu den Sofortvollzug anordnen. Und ein gerichtlicher 80Ver-Antrag müßte erfolglos sein. Hallo? Bei einer erlaubnisfreien Schußwaffe, egal ob VL-Pistole oder Luftdruck (einschließlich Softair über 0,5J), deren Aufbewahrung nicht offenkundig gesetzeswidrig ist? MAn sollte doch schon etwas mit den Beinen auf dem Boden bleiben.

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb MarkF:

 

Nun ja .... wer kann denn beanspruchen, daß sich die Behörde an die WaffVwV hält? Der Bürger. Also spielt die WaffVwV nur dann eine Rolle, wenn deren Inhalt zugunsten des Bürgers ausfällt. Zwar ist sicher nicht ausgeschlossen, daß ein LW- und LWB-hassender MA der WaffBeh auf Konflik gebürstet ist und anläßlich einer Aufbewahrungskontrolle die Aufbewahrung einer freien Waffe beanstandet.

 

Freie Waffe? Welche Freie Waffe?

Geschrieben (bearbeitet)
Am 12.1.2017 um 12:49 schrieb karlyman:

Freie Waffe? Welche Freie Waffe?

 

Als "freie Waffen" bezeichnet man i.d.R. solche, für deren Erwerb und Besitz es außer einer möglichen Altersbeschränkung keiner weiteren Erlaubnis bedarf.

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Dreckfuhler korrigiert
Geschrieben (bearbeitet)

Mir ist schon klar, was eine im Rechtssinne "Freie Waffe" ist.

 

Der Beitrag bezog sich eher auf die Rückfrage bei einer - eben nicht auf "Freie Waffen" gerichteten - Kontrolle...

 

Man könnte ihn auch als Beitrag zum Pragmatismus verstehen.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben

:-)) Ja, Du hast natürlich recht, eine eigentliche bzw. originäre Aufbewahrungskontrolle hinsichtlich freier - nicht erlaubnispflichtiger - Waffen gibt es nicht. § 36 Abs.3 WaffG bezieht sich nur auf erlaubnispflichtige Waffen. Der Fred hier behandelt aber gerade die Frage, wie eine solche freie Waffe aufzubewahren ist und wenn man eine diesbezügliche Kontrolle (welcher Art auch immer) ausschließen möchte, dann stellt sich auch die Frage der (richtigen/gesetzeskonformen) Aufbewahrung nicht, denn wo kein Kontrolleur da kein Kläger und folglich auch kein Richter bzw. kein belastender Bescheid der WaffBehörde.

In praxi kann eine solche "Kontrolle" daher nur anläßlich einer "richtigen" Aufbewahrungskontrolle erfolgen, wenn etwa der Blick des Kontrolleurs auf die dekorativ in der Obstschale liegende VL-Pistole oder die herumliegende Softairpistole (> 0,5J) fällt, oder aber wenn man erbetenen oder unerbetenen Besuch der Polizei (im weitesten Sinne) in seinen vier, acht oder wieviel auch immer Wänden hat und diese meinen, die dekorativ in der Obstschale liegende VL-Pistole oder das an der Wand hängende oder im Keller an der Wand lehnende LG müsse auf welche Weise auch immer weggesperrt werden. 

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb MarkF:

In praxi kann eine solche "Kontrolle" daher nur anläßlich einer "richtigen" Aufbewahrungskontrolle erfolgen, wenn etwa der Blick des Kontrolleurs auf die dekorativ in der Obstschale liegende VL-Pistole oder die herumliegende Softairpistole (> 0,5J) fällt

 

Das ist der Punkt.

 

Wenn man diesbezüglich "Nickeligkeiten" der Kontrolleure befürchtet, dann gehören die "Freien" einfach aus dem potenziellen Sichtfeld. Anderer Raum, anderer Schrank, wie auch immer.

 

Sofern man die Freien Waffen dekorativ, sichtbar, im selben Raum aufbewahrt wie dem, in dem eine Kontrolle der "Erlaubnispflichtigen" stattfindet... sollte diese Aufbewahrung eben, wie sattsam bekannt, zur Sicherheit "nicht wegnehmbar" (abschließbare Wandhaken/Vitrine, wie auch immer) erfolgen.

Geschrieben

Das ist doch gerade der Punkt: Warum soll man mehr tun als erforderlich, sich mehr einschränken als man muß, sich im vorauseilendem Gehorsam üben, ohne Noth Kotau machen?

Klar, man muß ja nicht unbedingt provozieren und ob es klug ist, in einem rechtlichen Graufeld aufzufallen und Repressionen herbeizurufen, ist durchaus diskussionswürdig, aber in einem doch so klaren Fall wie der Aufbewahrung nicht erlaubnispflichtiger Waffen  ... ist "sollte" m.E. der falsche Terminus.

Geschrieben

Also, die genannte Aufbewahrung der "Freien" ist m.E. kein "Kotau".... da sie erstens aus genanntem Grund wirklich "taktisch" klüger ist, und zweitens bei vielen auch ein Eigeninteresse besteht, gerade "Freie", die präsentationswürdig sind bzw. an denen einem etwas liegt, präsentabel bzw. einigermaßen geschützt aufzubewahren.     

Geschrieben

Also meinereiner wohnt nebst Frau und ohne minderjährigen Nachwuchs mittlerweile seit über 13 Jahren in der jetzigen Wohnung.

Besuch von vorderladertechnisch gesehen Unberechtigten in der Zeit: Null.

Heizungsableser und Handwerker sind NIE allein in der Wohnung (und wenn, dann wäre das vorher bekannt und man könnte die freie Büchs' in den Schrank räumen.

Welchen anderen Grund könnte es noch geben, das schöne Stück anzuketten - außer den Kotau vor eventuellen Kontrolettis zu machen?

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