uwewittenburg Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 (edited) vor 6 Minuten schrieb alzi: aha, mit einem Reißverschluß ist also nur geschlossen was fordert das Waffenrecht?........."ver"...... Nur beim § 42a WaffG! Zitat manchmal hilft einem auch der ganz normale deutsche Sprachgebrauch In der Regel die A-Waffenverordnung und die Rechtsprechung die einen lediglich verschnürten Rucksack auf dem Rücken getragen als verschlossen ansieht. Edited September 11, 2016 by uwewittenburg Quote
Guest Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 fest verschnürt und eben kein direkter Zugriff da eben auch unten im Rucksack. Da sind wir dann wieder bei den drei Sekunden, drei Handgriffen Quote
alzi Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 was dann aber wieder aus der WaffVwV stammt......... ....deutsches Waffenrecht = Hölle auf Erden..... Quote
Tyr13 Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 vor 9 Minuten schrieb Pi9mm: Er spricht da doch auch in lustiger Form von "abgeschlossen" (?) bei der Muni ? Die gesamte verschlössileinchente Fumnmellele-ei ist überflüssig. Man kann sie machen, wenn man will, und dann ist man laut Erläuterung des Gesetzes auf der sicheren Seite(TM). Gewinn für öSiO: < 0,0001 % Mehraufwand (1Min) für alle Schützen in 'Schland bei 2-wöchigem Standbesuch: 2 Mio x 1Min x 26Termine = 52 Mio Minuten ~ 1 Mio Stunden Freizeit. (Ja, Ja, es ist wahrscheinlich weniger, klingt aber gut.) War nur ein Beispiel, warum der Gesetzesbegründung vorausgeschickte Satz "keine Auswirkungen" häufig totaler BS ist. Quote
Janzfan Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 (edited) Anso nun schlägts "13". Habe immer mein (mit den Plastikschiebern verschlossenes) Pistolenköfferchen mit einem im dafür vorgesehenen Löchlein eingehangenem Zahlen-Vorhängeschloß abgeschlossen. Den Koffer dann in einer Tache mit Reisverschluß, zusammen mit Muni + Zubehör transportiert. Die Muni ist also nicht abgeschlossen; braucht nichtmal verschlossen zu sein, wenn der Reisverschluß nicht (richtig) zu ist, stimmts ? Das Vorhängeschloß am Koffer brauch ich gar nicht; da im Gesetz lediglich "verschlossenen" und NICHT "abgeschlossen" steht ? Meint Ihr das so ? Edited September 11, 2016 by Pi9mm Quote
BigMamma Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 (edited) vor 31 Minuten schrieb Proud NRA Member: Wenn CO kein großer Flächenstaat ist, was dann?... Na ein Kleinstaat, wie alle Ostküstenstaaten (oder meinst du CO und ich eigentlich CT ?)^^... AZ oder AS oder TX sind große Flächenstaaten... also so wie CO auch... ^^ Edited September 11, 2016 by BigMamma Quote
heletz Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 vor einer Stunde schrieb schiiter: Da leigst du allerdings nicht ganz richtig. Verschlossen ist im Strafrecht anders definiert als im Sprachgebrauch. Richtig. Ebenso, wie "erwerben" im Sprachgebrauch etwas anderes ist als im WaffG. Quote
alzi Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 mit dem kleinen Unterschied, dass "verschlossen" im WaffG nicht definiert ist, "erwerben" schon.....;) Quote
heletz Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 Ach, wenn man sich alle Fundstellen der AWaffV durchliest, wo "verschlossen" vorkommt, kann man die Richtung durchaus erkennen ... (ja, ja, die AWaffV ist kein Gesetz, ich weiß es ...) Quote
Guest Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 (edited) vor 1 Stunde schrieb alzi: was dann aber wieder aus der WaffVwV stammt......... ....deutsches Waffenrecht = Hölle auf Erden..... Es ist deutlich älter als die WaffVwV Der Punkt ist eben die Zugriffsbereitschaft. Daran muss man sich halten. Dies kann ein Schloss erfordern. Kann aber auch ein Schloss überflüssig machen. Es hängt eben immer davon ab... P.S.: Ob verschlossen im Waffenrecht verankert ist, ist nachrangig. Es ist juristisch definiert und daher eben maßgeblich. Man sollte sich einfach ans Gesetz halten: nicht zugriffsbereit, nicht schussbereit-fertig. WIe man das anstellt ist jedem selbst überassen und es gibt sehr viele Varianten. Der Einfachheit halber sind zwei Zustandbeschreibungen aufgeführt, an denen man sich zweifelsfrei orientieren kann. Eine rstriktive Auslegung hat in der Regel keinerlei Nachteile. Edited September 11, 2016 by Guest Quote
Tyr13 Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 vor einer Stunde schrieb Pi9mm: Das Vorhängeschloß am Koffer brauch ich gar nicht; da im Gesetz lediglich "verschlossenen" und NICHT "abgeschlossen" steht ? War Dir das noch nicht klar ? Deine Begründung ist übrigens am falschen Ende aufgehängt. Führen ist erlaubnisfrei wenn: - es im Rahmen des Bedürfnis (:bad:) erfolgt - Die Waffe nicht zugriffsbereit und - nicht schussbereit ist Das Fummel-Schloss, das viele vom Gesetz gefordert sehen, kommt aus der Erläuterung, daß ein Achtung: verschlossenes Behältnis auf jeden Fall eine Möglichkeit ist, sicherzustellen, daß die Waffe nicht zugriffsbereit ist. (und das erfordert ein Schlössileinchen, Kabelbinder etc. ZUSÄTZLICH zum Reißverschluss, weil: Reißverschluss für normalen Gebrauch, Zusatz für Schutz vor Unbefugt) Wenn Du jetzt das Futteral neben Dir auf den Sitz legst, dann kann ein Schlössileinchen Dir Diskussionen mit dem SC grün-Weiß ersparen. Ich bin andererseits auch felsenfest davon überzeugt, daß mein Revolver im Futteral, in der Rangebag, im Kofferraum ebenfalls nicht zugriffsbereit ist. Da gibt es nämlich Maßstäbe wie: nicht weniger als drei Handgriffe und nicht weniger als 3 Sekunden, dann Nicht zugriffsbereit. Aber wir redeten über andere Dings, äh Länder und Sitten. Quote
Janzfan Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 Nun, ist ja ähnlich mit dem Tresorbefestigen. Hier jedoch wird weiterhin mittels Schloß abgeschlossen und ich hab meine Ruhe (vorerst). Eigentlich müßte man ein derart abgeschlossenes, kleines Pistolenfutteral im Bedürfniszusammenhang auch am Körper tragen können ? Egal, ob in einer Extravorrichtung, oder Kleidungstasche ? Quote
Tyr13 Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 vor 8 Minuten schrieb Pi9mm: Eigentlich müßte man ein derart abgeschlossenes, kleines Pistolenfutteral im Bedürfniszusammenhang auch am Körper tragen können ? Ja, aber was bringts ? Wenn man das auf die Spitze treibt, dann könnte man in das Futteral, aber neben die Waffe auch ein gefülltes Magazin verstauen. Wäre dem Gesetzesbuchstaben immer noch gerade eben OK. Solange die Gefahr, seine Waffen durch die Obrigkeit zu verlieren größer ist, als die Gefahr, Leben und Gesundheit durch marodierende Räuber zu verlieren, macht ein vernünftiger Schütze soetwas nicht. Falls sich das jemals verändern sollte, sind sowieso die Regeln des WaffG eher nachrangig. Quote
Janzfan Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 Wäre doch "sicherer"; wenn man alles auf dem Weg zum Schießstandbesuch unauffällig am Körper tragen könnte ? Besser, als in irgendeinem Behältnis in öffentlichen Verkehrsmitteln; bzw. aif dem Weg vom Auto zur Schießstätte noch auf öffentlichem Grund ? Quote
Hephaistos Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 vor 2 Stunden schrieb heletz: (ja, ja, die AWaffV ist kein Gesetz, ich weiß es ...) Sie hat Gesetzeskraft. Quote
Guest Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 vor 7 Minuten schrieb Hephaistos: Sie hat Gesetzeskraft. Für wen? vor 44 Minuten schrieb Pi9mm: Wäre doch "sicherer"; wenn man alles auf dem Weg zum Schießstandbesuch unauffällig am Körper tragen könnte ? Besser, als in irgendeinem Behältnis in öffentlichen Verkehrsmitteln; bzw. aif dem Weg vom Auto zur Schießstätte noch auf öffentlichem Grund ? Hauptsache du erreichst damit nicht plötzlich Zugriffsbereitschaft. Das kann auch mit einem Schloss der Fall sein (3 Sek., 3 Handgriffe)-also Vorsicht. Quote
Hephaistos Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 vor 3 Minuten schrieb schiiter: Für wen? Für das Staatsvolk, also auch für dich. Ansonsten bemühe Google oder Wiki. Quote
Guest Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 (edited) Sorry, kurz über die "Gesetzeskraft" gestolpert. Habe aber die Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung nicht in Frage gestellt. Ich wollte eher den Unterschied zw. Gesetz und Verordnung aufzeigen-nicht die VErbindlichkeit. Edited September 11, 2016 by Guest Quote
joker_ch Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 vor 6 Stunden schrieb heletz: Was soll das mit Merkel zu tun haben? Führer Befehl, manche verstehen den nicht ganz. Quote
joker_ch Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 vor 9 Stunden schrieb Schleifalot: Nicht auf die heiligen Kühe schiessen und warten bis der Radfahrer gequert hat. Das ist halt der Unterschied zwischen Bürger und erfolgreich indokriniertem Untertan. Wobei bei den Kühen, konnte man schon in Versuchung geraten, wenn die Viecher sich zum gefühlten hundertsten Mal vor die Zielscheiben gestellt haben. Quote
heletz Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 Auch Du kannst nicht sagen, was das derzeitige WaffG, die AWaffV oder die VwV mit Merkel zu tun haben soll. Merkel-Bashing ist ja grad irgendwie angesagt. Aber man sollte halt auch wissen, wann es blödsinnig ist. Quote
Guest Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 (edited) Einer hat die Verantwortung und der ist dann auch für den ganzen Bumms verantwortlich. Manches steht dann stellvertretend für den ganzen Irrsinn. Nach der Bonner und der BErliner Republik sind wir nun in erkel Deutschland angekommen. Eine einzige Farce. Weit und breit nur noch Krisen: Europa, Schulden, Euro, Illegale, Kriminalität, Terror, Innere Sicherheit (Silvester, Freibäder,...), Arbeitsmarkt, Lnentwicklung, Bundeswehr Eigentlich kriegen die nichts mehr von Bedeutung geschissen. Alles am Boden. Edited September 11, 2016 by Guest Quote
Hephaistos Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 (edited) vor einer Stunde schrieb schiiter: Sorry, kurz über die "Gesetzeskraft" gestolpert. Habe aber die Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung nicht in Frage gestellt. Ich wollte eher den Unterschied zw. Gesetz und Verordnung aufzeigen-nicht die VErbindlichkeit. Edited September 11, 2016 by Hephaistos Quote
knight Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 vor 5 Stunden schrieb schiiter: Da leigst du allerdings nicht ganz richtig. Verschlossen ist im Strafrecht anders definiert als im Sprachgebrauch. Waffenrecht ist allerdings kein Strafrecht. Wenn überhaupt, dann ist das Ordnungsrecht (Stand jedenfalls mal so in der Visier). Es gibt viele Begriffe, die in dem einen Gesetz so und in dem anderen Gesetz anders ausgelegt werden. MarkF und SeinePestilenz haben dazu ja schon mehrfach referiert... Für den Bürger eigentlich eine Zumutung... Erschwerend kommt hinzu, dass Munition gewerbsmäßig nur in "verschlossenen Packungen" überlassen werden darf (§34 (1)). Und da ist es ja völlig ok, wenn nur ein Pappdeckel eingeklappt ist. Und das ist das selbe Gesetz, da braucht man noch nicht mal Analogien aus anderen Gesetzen ableiten. Würde man die Munschachtel also auf die Ausmaße einer Pistole hochskalieren, kann man schwer hier ein nicht verschlossenes Behältnis annehmen - außer ... naja, ihr kennt das Gericht... Über Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 ist die Pistole dann definitionsgemäß nicht zugriffsbereit. Da fällt es schon schwer, warum ein Pappdeckel ausreichend sein soll, ein Klettverschluss aber nicht. Irgendwann hat hier mal jemand gepostet, dass es wohl eine unterschiedliche sprachliche Bedeutung von "verschlossen" in Deutschland gibt. Im Norden sieht man das eher wie abgeschlossen, im Süden eher weniger scharf, also eher wie der "Klettverschluss". Oder war es umgekehrt??? Die selbe Diskussion gibt es auch rund um die Frage, was denn alles ein Behältnis ist und was nicht. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass das WaffG völlig überreguliert ist und sich aus genau solchen Detailregelungen kein Deut an Sicherheit ergibt sondern lediglich Stolperfallen für diejenigen, gegen die sich das WaffG überhaupt nicht richtet. Bei der Gelegenheit verweise ich auf meine Signatur. Quote
TintifaxAT Posted September 11, 2016 Posted September 11, 2016 Es fängt ja damit an, dass möntsch duldet, Hinz und Kunz mitreden zu lassen, welche Bedürfnisse als "anerkennenswert" zu betrachten sind. Was soll das überhaupt heißen? Das ist doch Anmaßung der Diener. Ebenso fällt Verwahrung unter Selbstverwantwortung. Es kennt doch jeder selbst seine "Gefahrenherde", seien es Kinder oder dubiose Nachbarn. Und dass ein auffälliges Köfferchen vielleicht noch mit Nummernschloss eher räuberische Diebe anzieht als ein unsichtbares IWB-Holster oder ein verranzter Rucksack behirnen sogar geistig Bedürftige. Quote
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