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IGNORED

Verwahren von deutschen Waffen in Frankreich


Kai

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Moin,

Ich habe hier ein Problem, welches ich versuche von möglichst vielen Seiten gleichzeitig anzugehen.

 

Angefangen hat alles damit, dass ich 2014 aus beruflichen Gründen für 4 Jahre nach Frankreich gezogen bin/musste. Da ich 2018 wieder nach Deutschland zurück komme, habe ich meine Wohnung in Deutschland für diesen Zeitraum untervermietet und bin daher in DE immer noch polizeilich gemeldet. Eine Abmeldung ist wegen Information des Vermieters kein gangbarer Weg für mich, da ich dann meine Wohnung verlieren würde.

 

Die Waffenbehörde meines ehemaligen Wohnsitzes diskutiert mit mir seit 2014 über das Vorliegen eines Bedürfnisses. Man beabsichtigt mir dies zu entziehen, da ich nicht aktiv schieße. Ich verwahre meine Waffen zurzeit im elterlichen Haus, nicht unbedingt in der Nähe zu Frankreich.

 

Mein alter Verein in Deutschland will mir kein Bedürfnis mehr attestieren, da ich ja im Ausland bin. Kann ich auch nachvollziehen.

 

Im bin jetzt einem Schützenverein in Frankreich beigetreten mit der Absicht, hier in Frankreich zu schießen, dies würde die Waffenbehörde für ein Bedürfnis anerkennen. Welche Dokumente erforderlich werden, konnte mir aber noch nicht genannt werden. Auch gibt es hier keine Vereinswaffen mit denen ich ersatzweise schießen könnte.

 

Ich hatte mir zunächst überlegt, mit meinen auf meinem europäischen Feuerwaffenpass eingetragenen Waffen im französischen Schützenverein zu schießen. Doch so einfach ist das nicht, denn ich brauche für jeden Tag eine Einladung vom Verein und ich darf die Waffen in Frankreich nur transportieren aber nicht in meiner Wohnung lagern. Praktisch ist dies also keine Lösung.

 

Ich müsste daher die Waffen in meiner Wohnung in Frankreich lagern. Ich möchte die Waffen aber nicht in Frankreich anmelden, also keine Austragung aus meiner deutschen WBK. Ich befürchte nämlich, dass ich diese nicht wieder eingetragen bekomme. Auch müsste ich hierfür 12 bis 24 Monate warten, dann bin ich auch schon wieder zurück in Deutschland. Gibt es eine Möglichkeit meine in Deutschland registrierten Waffen in meiner Wohnung in Frankreich zu lagern? Hat jemand diesbezüglich schon Erfahrungen sammeln können?

 

Die deutsche Waffenbehörde kann mir dazu keine Auskunft geben und von der Präfektur habe ich auch noch nichts gehört. Im Verein gibt man sich auch ratlos.

 

Danke schon mal!!!

Bearbeitet von Kai
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Ein längerer Auslandsaufenthalt ist ausdrücklich ein Grund, warum ein Bedürfnis auch ohne (deutschen) Schießnachweis bestehen bleibt. Deine Behörde muß Dir das Bedürfnis nicht entziehen, wenn sie es aus ideologischen Gründen nicht unbedingt will.

 

Das Lagern der Waffen in Frankreich wird ohne umtragen auf eine Französische Erlaubnis kaum möglich sein. Da kann Dir aber vermutlich nur die Behörde in Frankreich weiter helfen.

 

Es gibt auch die Möglichkeit einer "Dauereinladung". So machen das manche Deutsche Schützen im Grenzgebiet, die in Frankreich im Verein sind. Allerdings stehen die Waffen über Nacht immer in Deutschland. Hast Du die Möglichkeit, einen Tresor bei einem Bekannten in Deutschland unterzustellen, zu dem nur Du den Schlüssel hast? Du müßtest sie dann halt jedesmal abholen und wieder zurück bringen...

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Meine Behörde sieht das so, wenn ich nicht schieße habe ich auch kein Bedürfnis und ohne Bedürfnisnachweis erfolgt der Widerruf.

 

Die Begründung des Auslandsaufenthaltes lassen sie nicht gelten, weil ich mir das ja hätte vorher überlegen müssen und weil sie es grundsätzlich nicht als Grund anerkennen wollen. Ich habe es schriftlich bekommen, dass ein Auslandsaufenthalt kein Grund darstellt, schließlich könne man ja auch im Ausland schießen. Und im übrigen sei ich ja auch in Deutschland noch polizeilich gemeldet.

 

Ich bin da echt in einer Zwickmühle.

 

Ich wollte an sich in einen deutschen Verein direkt nach der deutschen Grenze aber dort hat man mir gesagt, dass ich meine Waffen nicht im Vereinsschrank lagern kann. Dies sei nach aktuellem Waffenrecht schlicht nicht mehr möglich.

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Kollege der auch in Frankreich wohnt und in Deutschland schiesst hat es aufgegeben, seine Waffen nach Frankreich um zu melden.Das Prozedere war ihm zu umständlich. Und in Deutschland gemeldet lassen und in Frankreich lagern würde laut dem auch nicht gehen.  

Der Kollege hat die Waffen in Deutschland in einem 2. Wohnsitz gelagert, ist aber keine wirkliche Entfernung für ihn . " Verwaltet " werden seine Waffen jetzt wohl in Köln, das wäre die für im Ausland wohnenden Deutschen  die zuständige Waffenbehörde. Allerdings hat der da ein Haus gekauft und bleibt auch da.

 

Peter

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vor 3 Minuten schrieb Kai:

Ich wollte an sich in einen deutschen Verein direkt nach der deutschen Grenze aber dort hat man mir gesagt, dass ich meine Waffen nicht im Vereinsschrank lagern kann. Dies sei nach aktuellem Waffenrecht schlicht nicht mehr möglich.

Das stimmt, aber nur wenn das Vereinsgebäude nicht " dauerhaft bewohnt " ist. Ansonsten kannst und darfst du deine Waffen lagern wo du willst, aber nur DU darfst Zugriff haben und das Gebäude muss dauerhaft bewohnt sein. Also wenn in dem neuen Verein einer so nett wäre deine Tresore bei sich zu Hause hin zu stellen ist das gar kein Problem, zumindest kein rechtliches.


Peter

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Danke Peter,

 

ich dachte in Giessen wäre diese Behörde. Ich kann das ja mal bei meiner Behörde erwähnen, dass sie doch noch mal grundsätzlich ihre Zuständigkeit prüfen. Ich denke aber dein Kollege hatte sich vielleicht doch in Deutschland abgemeldet.

 

Kai

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vor 4 Minuten schrieb Kai:

Ich denke aber dein Kollege hatte sich vielleicht doch in Deutschland abgemeldet.

Der hat da auch noch ein Haus und das teilweise vermietet. Dadurch dauerhaft bewohnt  und dadurch Lagerung möglich. Steuerlich usw ist der hier abgemeldet, arbeitet als "Grenzgänger " aber immer noch in Deutschland. Ist eine andere Situation als deine, ja.

 

LG

 

Peter

 

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Vor einigen Jahren waren wir mit einigen Schützen oft in Volmerange zu Wettkämpfen und zwischendurch auch noch zum Training dort.

Dort wurde uns dann angeboten eine französiche Lizenz zu beantragen, damit nicht jedesmal eine Einladung ausgestellt werden müsse. Diese gilt jeweils für ein Jahr

und wird jedes Jahr im September ausgestellt/ erneuert. Aber irgendwie ist das ganze eingeschlafen und ich habe mich nicht genauer informiert.

Würde man nun so eine Lizenz erhalten, könnte man Waffen ohne weitere Anmeldung mitnehmen und in dem entsprechenden Club trainieren. Würde sich 

Trainingstunden in einem Schiessbuch abstempeln lassen und könnte so sein Bedürfnis behalten und auch in Deutschland nachweisen. Vielleicht noch an dem einen oder anderen 

Wettkampf teilnehmen.

Um genaueres zu erfahren, könnte man doch mal in einem Club nachfragen.

 

Ist nur mal eine Idee....

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Moin,

 

zum Thema Club, ich bin ja MItglied in einem französischen Club, aber die haben damit keine Erfahrung,

weiterhin von der Präfektur keine Antwort und

Leihwaffen bzw. Vereinswaffen gibt es so in Frankreich nicht. Man fängt dort mit ball-trap an und das ist jetzt nicht wirklich meine Disziplin.

 

Die Vereinskollegen meinten, ich solle das lassen und mir in Frankreich neue Waffen kaufen aber ich möchte ja mit meinen trainieren und nicht schon wieder neues Material haben.

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Also erstmal: Eine deutsche WBK  muss nicht eingezogen werden, wenn Du für dieselbe Waffe eine nationale Besitzerlaubnis/WBK in einem anderen EU/EWR-Land hast.

Was es nur nicht geben wird, sind 2 Europ. Feuerwaffenpässe von 2 EU-Ländern für ein und dieselbe Waffe.

In meinem Fall hatte ich eine deutsche WBK und mehrere norweg. WBKs (dort sind es immer 1 Scheckkarten pro Waffe) für dieselben Waffen. 

Die Ausfuhr bei der BAFA enthält die Option "2 Jahre wiederholte Ein- und Ausfuhr" - damit darf man die Waffe dann regelmäßig ein- und ausführen.

Ein Zwang zur Abgabe der dt. WBK ergab sich auch daraus natürlich nicht (habe die Waffen ja immer wieder auch noch in D für Wettkampf und Training genutzt).

Ansonsten würde ich den deutschen Wohnsitz behalten, die Mitgliedschaft im dt. Verein beibehalten und halt versuchen, die 12-18 Termine/Jahr in den Ferien zu arrangieren und schon dürfte so ziemlich alles im grünen Bereich liegen.

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vor 4 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Also erstmal: Eine deutsche WBK  muss nicht eingezogen werden, wenn Du für dieselbe Waffe eine nationale Besitzerlaubnis/WBK in einem anderen EU/EWR-Land hast.

Was es nur nicht geben wird, sind 2 Europ. Feuerwaffenpässe von 2 EU-Ländern für ein und dieselbe Waffe.

In meinem Fall hatte ich eine deutsche WBK und mehrere norweg. WBKs (dort sind es immer 1 Scheckkarten pro Waffe) für dieselben Waffen. 

Die Ausfuhr bei der BAFA enthält die Option "2 Jahre wiederholte Ein- und Ausfuhr" - damit darf man die Waffe dann regelmäßig ein- und ausführen.

Ein Zwang zur Abgabe der dt. WBK ergab sich auch daraus natürlich nicht (habe die Waffen ja immer wieder auch noch in D für Wettkampf und Training genutzt).

Ansonsten würde ich den deutschen Wohnsitz behalten, die Mitgliedschaft im dt. Verein beibehalten und halt versuchen, die 12-18 Termine/Jahr in den Ferien zu arrangieren und schon dürfte so ziemlich alles im grünen Bereich liegen.

 

Und genau solche Probleme wären ein Aufgabenfeld für die EU, wenn sie eine Feuerwaffenrichtline machen wollte, die wirklich das leistet, was in der Präambel als Zweck drinsteht, nämlich den Verkehr mit Feuerwaffen zu erleichtern. Meine Vorschläge:

 

1. Wer aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land mit einer Waffe oder Munition reist und in beiden Ländern die Waffe besitzen darf, der darf ohne weitere Erlaubnis die Waffe durch EU-Transitländer mitnehmen, auch wenn sie dort sonst nicht erlaubt wäre, solange die Waffe ungeladen in einem verschlossenen Behältnis ist und er zielstrebig reist. Gleiches gilt für den Versand.

2. Um 1. administrativ zu erleichtern wird die Form (nicht der Inhalt und die Voraussetzungen) der Besitzdokumente vereinheitlicht. Alte Besitzdokumente sind nach Maßgabe des nationalen Rechts im Heimatland weiterhin OK, aber wer reisen will sollte sich das neue Dokument holen.

3. Wer in einem EU-Land eine Besitzerlaubnis hat und in einem anderen EU-Land die Voraussetzungen für eine Besitzerlaubnis auch erfüllen würde bekommt die Erlaubnis für dieses Land in seine Erlaubnis vom ersten Land mit eingetragen. Dabei sind Benachteiligungen nach dem Ort der Erfüllung einer Verpflichtung innerhalb der EU nicht erlaubt--z.B. zählen für die deutsche Schießterminregelung auch Schießtermine in Frankreich.

 

Das wäre eine tatsächlich sinnvolle Regelung für die die EU auch zuständig wäre.

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Am 31.7.2016 um 13:55 schrieb Schwarzwälder:

Die Ausfuhr bei der BAFA enthält die Option "2 Jahre wiederholte Ein- und Ausfuhr" - damit darf man die Waffe dann regelmäßig ein- und ausführen.

 

Ansonsten würde ich den deutschen Wohnsitz behalten, die Mitgliedschaft im dt. Verein beibehalten und halt versuchen, die 12-18 Termine/Jahr in den Ferien zu arrangieren und schon dürfte so ziemlich alles im grünen Bereich liegen.

 

Hallo Schwarzwälder,

 

Dein Beitrag bringt jetzt eine weitere Behörde ins Spiel. So langsam bin ich echt am verzweifeln. Das heißt Du hast beim BAFA noch einen Antrag für die Ausfuhr der Waffe stellen müssen und dann in Norwegen die Waffen registriert? Warum weist mich dann meine deutsche Waffenbehörde nicht auf solche wichtigen Fakten hin? Das macht mich auch langsam wahnsinnig. Null Info von dort, immer nur die gleiche Phrase "Nachweis des bedürfnisses". Ich dachte der europäische Feuerwaffenpass würde ausreichen bzw. eine zusätzliche Anmeldung im Ausland oder ist das ein Norwegen Special?

 

Ich bin auch weiter im deutschen Verein aktiv, aber 12 bis 18 Termine ist halt manchmal leichter gesagt als getan wenn man nicht in Dutschland ist. Und dann kommen ja auch noch Standsperrungen wegen defekt, wegen Rundenkampf, Mannschaftstraining oder keine Standaufsicht da dazu. Dann wird es nämlich ganz eng. Aber auch das ist natürlich kein Grund für die Waffenbehörde den man in die Erwägung mit einbeziehen müsste.

 

Ich bin jetzt am Überlegen mir in Frankreich einen Repetierer der Kat. C zuzulegen. Dann geht aber auch gleich der Tanz mit der Gendarmerie weiter, die ja den Schrank erstmal abnemen muss und schon sind wieder Wochen vergangen. Zudem könnte ich den Repetierer auch nicht in Deutschland schießen, da er ja nicht amtliche Beschossen ist. Manchmal könnte man an der Welt verzweifeln.

 

Ich kauf mir glaube ich ne Steinschleuder, in welcher Disziplin geht das nochmal gleich?

 

Gruß

Kai

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vor 29 Minuten schrieb Kai:

. Zudem könnte ich den Repetierer auch nicht in Deutschland schießen, da er ja nicht amtliche Beschossen ist. Manchmal könnte man an der Welt verzweifeln.

 

Ich kauf mir glaube ich ne Steinschleuder, in welcher Disziplin geht das nochmal gleich?

 

Gruß

Kai

 

 

WArum sollte der , wenn du ihn in Frankreich kaufst NICHT beschossen sein?

 

 

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vor 42 Minuten schrieb Kai:

 

Hallo Schwarzwälder,

 

Dein Beitrag bringt jetzt eine weitere Behörde ins Spiel. So langsam bin ich echt am verzweifeln. Das heißt Du hast beim BAFA noch einen Antrag für die Ausfuhr der Waffe stellen müssen und dann in Norwegen die Waffen registriert? Warum weist mich dann meine deutsche Waffenbehörde nicht auf solche wichtigen Fakten hin? Das macht mich auch langsam wahnsinnig. Null Info von dort, immer nur die gleiche Phrase "Nachweis des bedürfnisses". Ich dachte der europäische Feuerwaffenpass würde ausreichen bzw. eine zusätzliche Anmeldung im Ausland oder ist das ein Norwegen Special?

 

Gruß

Kai

 

Vielleicht weil Norwegen nicht in der EU ist...

 

 

 

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Könnte eine Antwort sein, aber da stört mich halt das vielleicht. Lieber wäre mir es zu wissen.

 

Das habe ich von der BAFA Seite:

Lieferungen von Feuerwaffen, Bestandteilen und Munition im Sinne des Anhangs I der Feuerwaffen-Verordnung nach Island, Norwegen und in die Schweiz bedürfen keiner Ausfuhrgenehmigung nach Art. 4 der Feuerwaffen-Verordnung. Wie sich aus Erwägungsgrund 9 dieser Verordnung ergibt, hat die Feuerwaffen-Verordnung keine Auswirkungen auf die Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Da die Länder Island, Norwegen und Schweiz die Richtlinie 91/477/EWG nebst späteren Änderungen umgesetzt haben, ist Art. 4 der Feuerwaffen-Verordnung für Lieferungen in diese Länder nicht anwendbar.

 

Und aus einem Merkblatt der BAFA:

„Ausfuhr“ beinhaltet nunmehr die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Software und Technologie aus dem Inland in ein Drittland, Einfuhr deren Lieferung oder Übertragung aus einem Drittland in das Inland. Anders als bisherist die Verbringung nicht mehr ein Unterfall der Ausfuhr, sondern ein aliud. Überdies ist auf eine weitere Änderung hinzuweisen: Während der Verbringungsbegriff bislang nur Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der EU umfasste, gelten nun alle Lieferungen in das (übrige) Zollgebiet der Europäischen Union, wie es in Art. 3 des Zollkodex definiert ist, als Verbringung.

 

Grade bei der aktuell angespannten Situation würde ich gerne jeden Fehler vermeiden. Für mich ist es keine Ausfuhr sondern möglicherweise eine Verbringung, wenn ich die Waffe die nächsten 2 Jahre zeitweise in Frankrich aufbewahren möchte. das würde bedeuten, dass ich zunächst die Genehmigung bei der Präfektur in Straßburg beantragen müsste und dann eine Erlaubnis zur Verbringung (vorrübergeghend) nach Frankreich beantragen müsste. Oder wäre dieser Fall durch den Europäischen Feuerwaffenpass gedeckt?

 

Da ich aber weder im Hauptberuf noch im Hobby Jurist bin, entwickelt sich das irgendwie alles immer mehr zu einer großen Stolperfalle, in der niemand die Verantwortung übernehmen will. Das was es so besonders schwer macht ist die Sache, dass die Behörden einem auch nicht weiterhelfen können/wollen und man sich alle selbst ergoogeln muss. daher bin ich auch erstmal wirklich dankbar für den Hinweis auf die BAFA. Letztendlich werde ich wohl nicht drumherum kommen, mal beim Bundesverwaltungsamt um Klärung zu bitten. Die haben nämlich auch einige Hinweise auf ihrer Seite:

 

http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_S/WaffenrechtlicheErlaubnisse/Einzelerlaubnisse/einzelerlaubnisse-node.html

 

Gruß

Kai

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vor 1 Stunde schrieb CZM52:

WArum sollte der , wenn du ihn in Frankreich kaufst NICHT beschossen sein?

 

 

Mag sein, dass ich nicht auf den laufenden bin, aber müssen unsere Sportwaffen nicht über ein deutsches Beschusszeichen verfügen?

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vor 1 Minute schrieb Kai:

 

Mag sein, dass ich nicht auf den laufenden bin, aber müssen unsere Sportwaffen nicht über ein deutsches Beschusszeichen verfügen?

 

Nö, da gibts ein Abkommen. Nur die Schweiz ist nicht drin und übern Teich die US und A. Aber beschiessen lassen ginge ja auch.

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vor 52 Minuten schrieb callahan44er:

 

Nö, da gibts ein Abkommen. Nur die Schweiz ist nicht drin und übern Teich die US und A. Aber beschiessen lassen ginge ja auch.

 

Und schon wieder was dazu gelernt fürs Leben :-) Danke für die Info. Ich bin wirklich am überlegen ob es nicht deutlich einfacher ist in Frankreich irgendwas günstiges für die nächsten 2 Jahre zu kaufen und danach in Frankreich wieder zu verkaufen als das Theater mit der Verbringung meiner Waffen nach Frankreich oder was für eine juristische Handlung das auch immer sein mag. Mittlerweile hat hier ein befreundeter französischer Polizeibeamter schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit meines Europäischen Feuerwaffenpasses geäußert. Der müsste im zu Folge von der Präfektur in Frankreich ausgestellt werden, weil ich dort wohne und nicht in Deutschland, wo ich nur noch gemeldet bin, mich aber nicht aufhalte. 

 

Das wäre jetzt mein nächstes Schreiben an die Präfektur, bitte um Prüfung meines Europäischen Feuerwaffenpasses.

 

Und das alles nur wegen 24 Monaten bis ich wieder in Deutschland bin, was für ein Theater. Da will man eigentlich nur noch für immer wegbleiben ...

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Da es langsam etwas unübersichtlich wird, fasse ich mal die aufgeworfenen Fragen zusammen:

 

Mein Status

  • Bin ich Auslandsdeutscher oder Deutscher? Das richtet sich ja nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Für das Finanzamt bin ich ganz klar Auslandsdeutscher, auch für die KFZ Zulassungsstelle und die Krankenkasse. Meine Waffenbehörde argumentiert, weil ich noch in der Stadt gemeldet bin, sei sie auch zuständig. Allerdings halte ich mich dort nur noch sehr selten auf, höchstens jeden Monat mal für 1 oder 2 Tage. Ich denke nicht, dass dies noch mein gewöhnlicher Aufenthalt ist.

 

Zuständigkeit

  • Ist die Waffenbehörde überhaupt für mich zuständig? Oder wäre es als Auslandsdeutscher dann nicht das Bundesverwaltungsamt?
  • Wäre für die Ausstellung des europäischen Feuerwaffenpasses nicht die Behörde an meinem Wohnsitz, also die Präfektur in Frankreich zuständig?
  • Ist der ausgestellte Europäische Feuerwaffenpass, für den Fall das die Waffenbehörde tatsächlich nicht zuständig wäre sondern die Präfektur in Frankreich, überhaupt gültig?

 

Formalien

  • Kann ich mit dem Europäischen Feuerwaffenpass meine Waffen in Frankreich anmelden wenn ich sie dort verwahren möchte?
  • Benötige ich vor der Anmeldung in Frankreich nicht noch eine Genehmigung der BAFA bzw. BVA für die Verbringung (vorrübergehend) ins europäische Ausland?
  • Kann bzw. muss die Behörde mein Schießen in Frankreich für den Nachweis  des Bedüfnis anerkennen? Wie sieht es dann mit den Disziplinen aus?

Das sind jetzt nur mal die Fragen, welche auf deutscher Seite zu klären sind, auf französischer Seite habe ich einen ähnlichen Berg an Fragen.

 

Was werde ich tun:

  • Zunächst werde ich die Präfektur bitten, mir meinen europäischen Feuerwaffenpass zu bestätigen, nicht dass dieser an der Grenze noch für ungültig erklärt wird. Ich fahre ja mit französischen Kennzeichen und nicht mit deutschen.
  • Ich werde das Bundesverwaltungsamt anschreiben und bitten zu klären, ob ich nun Auslandsdeutscher oder Deutscher bin und welche Behörde auf deutscher Seite zuständig ist.
  • Ich warte weiter auf die Antwort der Präfektur, unter welchen Bedingungen ich meine Waffen in Frankreich anmelden kann.
  • Ich spreche mit der Gendarmerie wie die Abnahme des Waffenschranks vonstatten geht.

Es lebe Europa. Was mich aber tatsächlich ungemein nervt ist die Tatsache, dass die Verordnung durchaus eine Pause aus beruflichen Gründen zulässt, man dies bei meiner Waffenbehörde aber grundsätzlich ablehnt, also nicht einmal annähernd in Erwägung zieht. Das ganze Theater zeigt doch, dass es eben nicht trivial ist, seinen Schießsport weiter auszuüben, wenn man aus beruflichen Gründen im Ausland ist.

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Zunächst mal sehe ich hier ganz klar eine Ausnahme vom Widerruf nach § 45 Abs. 3 WaffG !!! (siehe Ziff. 45.3.1 WaffVwV: "

45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender

Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum,

in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen

nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens

des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall,

in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum

wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –, von einem lediglich

vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit

hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem

Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z. B. bei einem

vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes

Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus

Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.).

Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses

kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht,

sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe

handelt."

 

Wenn Deine Waffenbehörde darauf nicht eingeht (ein gewisses Ermessen hat sie da natürlich schon, wenn es hier mit einer Ablehnung auch nicht gerade gut ausgeübt wird), würde ich bis zur Rückkehr nach Deutschland gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG eine vorübergehende sichere Verwahrung bei einem anderen Berechtigten mit Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG vollziehen. In dem Beleg muss der Endzeitpunkt bestimmt sein. Dagegen kann Deine Waffenbehörde nichts unternehmen, das Gesetz gibt Dir diese Möglichkeit ausdrücklich !

 

Auslandsdeutsche sind im Waffenrecht nur Deutsche, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Solange Du in der BRD gemeldet bist, ist das immer der Hauptwohnsitz (auch wenn Du Dich tatsächlich die meiste Zeit in einem anderen Land aufhälst). Zuständig ist hier also richtigerweise Deine ursprüngliche Waffenbehörde.

 

Mit dem EFP darfst Du Waffen nur während einer Reise mitnehmen und musst sie dann wieder zurückbringen. Für eine Verbringung benötigst Du eine französische Einfuhrerlaubnis und als Gegenstück die deutsche Verbringungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 WaffG.

 

Bevor Du Dir hier unnötig Arbeit machst, verfahre lieber wie oben beschrieben.

 

Herzliche Grüße

SBine

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Danke für den Hinweis,

 

die Waffen sind im Haus meiner Eltern in Deutschland verwahrt, das ist also erstmal kein Problem.

 

Das Problem ist, dass die Waffenbehörde nicht von ihrer Forderung abrückt, dass ich auch im Ausland mein Bedürfnis nachweisen muss und daher weiter aktiv schießen muss. Daher ist dein Vorschlag keine Lösung. Dies habe ich der Behörde schon vor 2 Jahren vorgeschlagen.

 

Das mit dem Wohnsitz wird aber von der französischen Behörde anders gesehen. Für die franzöischen Behörden könnte eben die deutsche Waffenbehörde nicht zuständig sein und somit mein Europäischer Feuerwaffenpass ungültig sein. Das ist ja die Krux an der Sache. Ich habe auch noch nirgends eine gesicherte Interpretation dazu gelesen. Es wird ja auch nicht der Begriff Wohnsitz verwendet, sondern gewöhnlicher Aufenthalt, das ist etwas anderes. Wie gesagt, das Finanzamt orientiert sich nicht am Wohnsitz sondern am Aufenthalt und ähnliches steht auch im Waffengesetz.

 

§32 (6) : Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben

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Hm, also wenn Du keinen Besitz über Deine Waffen ausübst, musst Du auch kein Bedürfnis für sie haben. Die Fremdverwahrung ist deshalb hier das Mittel der Wahl (normalerweise natürlich die Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG). Bei Zweifeln der Waffenbehörde könntest Du immer noch vorschlagen, dass die den Tresorschlüssel bekommen, solange Du im Ausland bist.

 

Spätestens wenn Du einen förmlichen und rechtsmittelfähigen Bescheid verlangst, dürften die Herrschaften ganz schnell von ihrer merkwürdigen Forderung abrücken. Glaubs mir... :-)

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vor 25 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Spätestens wenn Du einen förmlichen und rechtsmittelfähigen Bescheid verlangst, dürften die Herrschaften ganz schnell von ihrer merkwürdigen Forderung abrücken. Glaubs mir... :-)

 

Sehe ich genauso, wenn die einen Bescheid ohne Probleme hätten machen können, dann wäre das Ding schon längst auf meinem Tisch. Aber die wissen auch, dass sie spästens im Widerspruchsverfahren bei der Prüfung der Erwägungsgründe ins straucheln kommen und selbst wenn sie das noch durchwinken, dann halt vor dem Verwaltungsrichter. Ich kann zumindest zweifelsohne darlegen, dass ich mich intensivst darum bemüht habe, aber halt faktisch gehindert bin.

 

Ändert aber auch nix an der Tatsache, dass ich ja schießen will, nur finde ich dafür ja auch keine vernünftige Lösung. Ich verfolge jetzt mal parallel den Vorschlag meine französischen Schützenkollegen und überlege die Anschaffung eines Repetierers in Frankreich. Für die brauche ich blos eine Anmeldung und keine Genehmigung.

 

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