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Geschrieben

Hallo Kügelchen Schützen,

 

ein Sportsfreund hat damals (2001) mehrere M20 Waffen gekauft. Ich würde jetzt gern eine übernehmen.

Wie sieht das jetzt rechtlich aus und was ist von der EU zu erwarten?

 

In erster Linie möchte ich diese Waffen natürlich, zum Training um meine Ergebnisse zu verbessern. Aber auch aus sentimentalen Gründen, um anderen zu zeigen womit wir damals mal ausgerüstet waren.

 

Jetzt meine Kenntnisse und Fragen:

 

-nur auf grüne WBK!

-Voreintrag erforderlich! 

 

-Bedürfnis erforderlich? (mein SB hat heute den Eintrag ohne Bedürfnis abgelehnt!!!)

-Ab welchem Alter dürfen Jugendliche damit schießen?

-Schießen im Keller erlaubt?

-Munitionserwerb? (glaube kein Eintrag erforderlich)

 

-Zukünftig (EU Richtlinien) erlaubt?

-Bestandsregelung?

 

Ihr seht, es gibt mehr Fragen für mich als ich durch die SuFu und in der Durchführungsbestimmung vom 05.03.2012 gefunden habe, bzw seeehr abweichende Meinungen hier im Forum.

 

Wer hat Erfahrungen und Quellen?

 

Ist meine erste M20, die ich gern haben würde, zum Training versteht sich, nicht das ich noch als Waffennarr abgestempelt werde :awm:

 

Gruß und Dank im Voraus

SJ

Geschrieben (bearbeitet)

4mmM20 sind in aller Regel mit F gestempelte Waffen. Dafür braucht man eine WBK, Sachkunde und einen B-Schrank. Ein Bedürfnis braucht man keins, da reicht haben wollen. Ist irgendwo in den Anlagen des Waffengesetzes geregelt. Im Keller oder im Garten damit schiessen darfst du wie mit einem F gestempelten Luftgewehr ( schau im § 12 bei den Ausnahmen nach ). Altersgrenzen gibt es nur im sportlichen Schiessen, mir sind aber keine 4mmM20 Disziplinen bekannt. Achja, nur sogenannte " geborene " 4mmM20 Waffen werden so gehandhabt, Zeitweise wurden alle möglichen KW auf dieses Kaliber adaptiert. Mittlerweile zählen da aber bei Erwerb die Bedingungen des Ursprungskalibers, also quasi nicht mehr handelbar. Lass dir eine grüne WBK mit 8 Voreinträgen ausstellen und geh einkaufen, gibt schöne Sachen ( von Ermal  ich sogar einen UHR in dem Kaliber, kann aber auch 4mmRlang sein. Das Kaliber geht auch, aber nur wenn F gestempelt, also max 7,5 Joule )

 

LG

 

Peter ( der auch noch ein paar 4mmM20 und 4mmRLang hat )

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben

4mm - M 20 Waffen unterliegen dem Regelbedürfnis und sind demnach auf das Grundbedürfnis anzurechnen ,  die Bedürfnisfreiheit ist hierfür 2009 gestorben da für deren Erwerb das gleiche Bedürfnis wie für die Ursprungswaffe/-kaliber nachgewiesen werden muss

 

übrigends gibt es im BDS eine Disziplin für 4mm - Waffen

Geschrieben

Grün war mir ausgegangen ;). Nein, natürlich kann man nicht sinnvoll damit trainieren. Aber es ist ja die einzige Möglichkeit eine Sammlerwaffe die nur wenig modifiziert ist als normaler Sportschütze zu erwerben. Schießen möchte ich aber natürlich auch damit.

 

Meine Fragen sind aber ernst gemeint.

 

Gruß

SJ

vor 5 Stunden schrieb Sal-Peter:

Wenn du mir jetzt noch verrätst, wo und für wieviel du die Muni günstig kaufen willst, glaube ich dir sogar.

 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb PetMan:

Lass dir eine grüne WBK mit 8 Voreinträgen ausstellen und geh einkaufen,

Ich habe ja schon zwei grüne, aber keine M20 drauf. Gestern war ich mit einem Kameraden aus unserem Verein im Amt. Wir wollten Voreintrag sowie Eintrag in einem Rutsch erledigen. Wurde aber leider bezüglich des fehlenden Bedürfnisses abgelehnt. 

 

In der Durchführungsbesimmung vom 5.3.2012 steht:

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
 

Grundsätzlich ist für den Umgang mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 von einer generellen Erlaubnispflicht auszugehen, es sei denn, sie werden an anderer Stelle von dieser Verpflichtung befreit.

Dies gilt auch für wesentliche Teile von Schusswaffen, auch wenn sie nur vorgearbeitet sind. Auch Schalldämpfer unterliegen ggf. der Erlaubnispflicht (siehe Erläuterungen zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3).

Der Umgang mit verbotenen Waffen ist entweder vom Verbot nach § 40 Absatz 2 oder 3 (Faustmesser) ausgenommen oder bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 und eventuell darüber hinaus nach Maßgabe dieses Abschnitts weiterer Erlaubnisse, z.B. für den Erwerb und Besitz einer vollautomatischen Pistole nach § 10 Absatz 1.

Der Absatz ordnet an, dass bei Umarbeitung von erlaubnispflichtigen Waffen in Waffen mit erleichterten (einschließlich wegfallenden) Erlaubnisvoraussetzungen die waffenrechtliche Erlaubnispflicht sich nach der ursprünglichen Eigenschaft richtet.

Unter diese Regelung fallen auch umgearbeitete 4 mm M 20-Waffen.

 

Weiterhin:

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.2
 

Für den Erwerb und Besitz von Munition (z.B. im Kaliber 4 mm M20) nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.2, die für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmt ist, bedarf es nunmehr einer Erlaubnis, wobei auf einen Bedürfnisnachweis verzichtet wird.

Gilt der Verzicht auf Bedarfsnachweis nun auch au die Waffe selbst????

 

Danke für die Antworten.

Gruß

SJ

 

Geschrieben (bearbeitet)

Für die " Geborenen 4mm, wenn sie das F im Fünfeck haben, braucht es kein Bedürfnis, für in 4mm Konvertierte gilt das Bedürfnis der Ursprungswaffe, - kaliber. 4mm Waffen unter 7,5 Joule ( durch das F im Fünfeck "Bescheinigt " ) gilt das gleiche wie bei freien Luftgewehren. Einzig der " Antrieb durch heiße Gase " macht sie WBK Pflichtig und sie müssen im Tresor wohnen.

Wenn du eine zb in 4mm umgebaute 9mm Pistole kaufen willst brauchst du ein Bedürfnis für eine 9mm. Ich hatte 2006 noch umgebaute gekauft. Da ging das noch. Kenne viele die sowas auch noch haben, nur verkaufen geht nicht mehr ( so einfach ).Die meisten umgebauten hatten nur eingeklebte 4mm Läufe ( im Gegensatz zu LEP Waffen ). Da ist das zurückbauen auf Originalkaliber problemlos möglich. Man braucht dafür aber dann das Bedürfnis vom Originalkaliber. Meine jetzige 9mm Pistole hatte ich damals als 4mm20 Waffe gekauft und nach Erhalt des Voreintrages für 9mm später zurückbauen lassen.

 

Peter

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben
4mm - M 20 Waffen unterliegen dem Regelbedürfnis und sind demnach auf das Grundbedürfnis anzurechnen ,  die Bedürfnisfreiheit ist hierfür 2009 gestorben da für deren Erwerb das gleiche Bedürfnis wie für die Ursprungswaffe/-kaliber nachgewiesen werden muss

 

übrigends gibt es im BDS eine Disziplin für 4mm - Waffen

Blödsinn ! Halbwahrheit

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb PetMan:

Wenn du eine zb in 4mm umgebaute 9mm Pistole kaufen willst brauchst du ein Bedürfnis für eine 9mm.

 

Das ist von der Logik her irre.

 

Denn die Mäuseflitzsche ist in dem Zustand, in dem man sie kauft, nicht für 9mm-Disziplinen geeignet und zugelassen. Sie muss also (eigentlich) rückkonvertiert werden.

Geschrieben

Deswegen ist es ja auch Quatsch. Für eine umgebaute 4 mm M20-Waffe muss man ein Bedürfnis nachweisen, es muss (und kann) aber nicht das Bedürfnis für die Originalwaffe sein. Der BDS hat meines Wissens in seinem neusten Sportordnungsentwurf eine Disziplin für 4 mm M20-Waffen drin, ich weiß aber nicht, ob das BVA die Sportordnung schon genehmigt hat.

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb PetMan:

Für die " Geborenen 4mm, wenn sie das F im Fünfeck haben, braucht es kein Bedürfnis, für in 4mm Konvertierte gilt das Bedürfnis der Ursprungswaffe, - kaliber. 4mm Waffen unter 7,5 Joule ( durch das F im Fünfeck "Bescheinigt " ) gilt das gleiche wie bei freien Luftgewehren. Einzig der " Antrieb durch heiße Gase " macht sie WBK Pflichtig und sie müssen im Tresor wohnen.

 

Letztlich sind sie nicht gefährlicher als ein Luftgewehr werden aber wie scharfe behandelt wegen dem "Zündhütchen" Antrieb?

Das ist grotesk, man sieht das hier nur Gesetze gemacht werden von Bürokraten nur um des Bürokratiewillens und nicht

des gesunden Menschenverstandes (allerdings kam der schon mal vor das Waffengesetz betreffend das ist aber schon ne Weile

her so in den 50iger/60iger Jahren da konnte man sowas bei neckermann bestellen, die Welt ist deswegen auch nicht untergegangen..!).

Ich gehe davon aus das eine Stahlkugel aus einer Zwille für paar Eur, wesentlich schwerwiegendere Verletzungen

verursachen wird, ich kann mir auch gut vorstellen das getroffene Scheiben bsp. von Zügen (ICE) viel eher bersten können

und durch das umherfliegende Glas (selbst wenn es sog.Sicherheitsglas ist) Passagiere verletzt werden können.

Es gab schon mehrere Vorfälle ohne das ein Verbot dieser "Gerätschaften" gefordert wurde.

Aber wahrscheinlich geht man davon aus das die wenigsten die damit schießen auch was treffen...

 

Geschrieben
Am 13.7.2016 um 00:16 schrieb charly.brown:

1: 4mm - M 20 Waffen unterliegen dem Regelbedürfnis und sind demnach auf das Grundbedürfnis anzurechnen ,  die Bedürfnisfreiheit ist hierfür 2009 gestorben da für deren Erwerb das gleiche Bedürfnis wie für die Ursprungswaffe/-kaliber nachgewiesen werden muss

 

2: übrigends gibt es im BDS eine Disziplin für 4mm - Waffen

Je

zu 1: Dein Satz stimmt....aber nur in Bezug auf Konvertierte 4mm Waffen. Für als 4mm auf die Welt gekommene Waffen stimmt es eben nicht.

 

zu 2: Diese Disziplin wurde im Zuge der Gesetzesänderung vom BDS ins Leben gerufen als noch nicht klar war das Altbestand ohne Nachweis eines Bedürfnisses erlaubt wurde. Damit hat der BDS versucht den betroffenen die Möglichkeit zu geben sich ein "Bedürfnis " zu beschaffen. Für die Altbesitzer war das damals ein Problem weil es solche Disziplinen einfach nicht gab

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb rüdiger400:

Letztlich sind sie nicht gefährlicher als ein Luftgewehr werden aber wie scharfe behandelt wegen dem "Zündhütchen" Antrieb?

Ja. Die Uni Homburg hatte in den 60er oder 70er Jahren eine Studie veröffentlicht die sich mit der letalen Wirkung solcher originalen 4mm Waffen beschäftigte. Durch minimalste Veränderungen an den Waffen , zb verstopfen von Entlastungsbohrungen an den Läufen oder das Auffüllen der Pulverlosen Patronen mit ebensolchem, waren viele dieser Waffen locker weit über die 7,5 Joule zu bringen und damit tödlich. Selbst unveränderte Waffen schafften das je nach Trefferlage. Es gab auch einen bekannten Mord mit einer solchen Waffen, kann aber nicht mehr sagen wen es damals getroffen hat. War ein Studentenführer. Ich hatte mich im Zuge der Gesetzesänderung damals in das Thema eingelesen, ist aber lange her . Meine damals Konvertiert gekauften Waffen sind mittlerweile wieder im Originalkaliber, ein paar originale 4mm Waffen habe ich aber noch.

 

Letztlich zum Verbot führten einige Waffenhändler die die Nase nicht voll bekamen. Die konvertierten damals auf dem Papier jede Menge  KW in LEP Waffen, ohne die maßgeblichen Änderungen richtig durchzuführen. Vorgabe war den Originallauf aufzubohren und einen Futterlauf einzukleben, das einsetzen eines Originallaufes musste verhindert werden und das Schlagbolzenloch aufgebohrt werden.Das Griffstück musste " geschwächt " werden . Ich habe damals 1911er gesehen die so behandelt wurden. Durch entfernen eines Schweißpunktes in den Verrieglungsrillen des Schlittens konnten wieder Originalläufe eingesetzt werden. Das Aufbohren  des Schlagbolzenloches war so marginal das LP Zünder immer noch sicher gezündet wurden. Und zu der Zeit war der Erwerb von Wechselläufen nicht Melde - oder Eintragungspflichtig. Sich einen scharfen Lauf zu besorgen also kein Problem. Die Schwächung der Griffstücke war nur oberflächlich durchgeführt .Die in LEP umgebauten Waffen verschwanden so aus den Waffenbüchern der Händler und schon waren unregistrierte scharfe Waffen geboren. Das war  in den Jahren vor der Gesetzesänderung ein in gewissen Kreisen gerne genutztes Geschäftsmodell. Ich kenne Leute die sich damals bei einem bei uns bekannten Händler eine LEP Waffe gekauft hatten und im Zuge der Ermittlungen gegen diesen Besuch von der Polizei bekamen. Die mussten die hoffentlich unveränderten Waffen vorzeigen. Bei den mir bekannten Personen waren die Waffen unverändert .

 Im Zuge dieser Affaire wurden dann auch die umgebauten 4mmM20 Waffen von dem neuen Gesetz betroffen, obwohl die schon lange WBK Pflichtig und somit registriert waren.

Durch diese Händler, man sprach im Zuge der Ermittlungen von einem "Waffenhändlerring" wurden viele der Möglichkeit beraubt originale Waffen konvertiert zu Sammeln. War davor ohne Sammler WBK  möglich. Gab richtig große Sammlungen in der Art. Aber wie so oft wurden viele ehrliche Menschen wegen ein paar unehrlichen bestraft...........

 

Peter

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Sal-Peter:

Denn die Mäuseflitzsche ist in dem Zustand, in dem man sie kauft, nicht für 9mm-Disziplinen geeignet und zugelassen. Sie muss also (eigentlich) rückkonvertiert werden.

Um so eine " Mäuseflitsche " wieder zurück zu konvertieren reichte aber, da der lauf oft nur eingeklebt war, ein Backofen. Der Kleber löste sich auf und der Futterlauf war draussen. Meine 9mm war Gesetzeskonform so konvertiert. Weitere Umbauvorgaben gab es nicht. Der Rest der Waffe blieb im Originalzustand. Lediglich die Originalkaliberangabe musste " entwertet " werden und auf den Lauf das neue Kaliber aufgebracht werden. Das Rückbauen durch den autorisierten Waffenhändler nach Vorlage meines 9mm Bedürfnisses dauerte keine halbe Stunde.

Kenne auch andere konvertierte, da wurde der Originallauf angebohrt und durch das Loch der Futterlauf verschweisst, aber das kleben war zu der Zeit auch erlaubt. Meine hatte ein sehr bekannter SIG spezialist hier im Saarland damals konvertiert. Ging ganz einfach damals. Bei egun eine scharfe Waffe gekauft, an den Büchsenmacher schicken lassen und der gab sie dann konvertiert weiter und trug sie als 4mm Waffe in meine WBK ein. 

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben

Mh ..., jeder hat eigentlich das gesagt was ich gewußt, gelesen oder vermutet habe. 

Gestern habe ich das Ding mal auseinander genommen. Auf dem Lauf ist ein "Fünfeck F" und der 4mm Lauf ist verschweißt.

Also alles richtig, so wie von euch beschrieben. 

 

Allerdings habe ich keine zuverlässige Quelle bezüglich "nicht geboren = original Kaliber Bedürfnis erforderlich" gefunden.

Wo steht das im Gesetz ??? (BMI, de Jure ... nix eindeutiges gefunden) Welche Behörde, Institution kann ich kontaktieren?

 

Gruß

SJ

Geschrieben

 

 

Waffengesetz, Anlage 2

Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1:
Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen).

 

:hi:

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Raiden:

Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe.

 

Kenne ich, aber erlaubnispflichtig sind alle Waffen die mit heißen Gasen angetriebene Geschosse verschießen können. Einzellader, Mehrlader, Pumpe, KW oder SL. Vorderlader ausgenommen. 

 

Ein Bedürfnis braucht man aber nur für SL und KW, falls sie keine Einzellader sind. Ich kann mir eine .50 BMG KW ohne Bedürfnis kaufen, völlig legal ( Stand zum Schießen ist eine andere Sache). Die Makarov ist ein Einzellader bzw Repetierer, da der Gasdruck nicht ausreicht. Bei SA Revolvern kann man ja noch durch Betätigung des Abzuges nachladen, geht nicht bei einer M20!

 

Erlaubnispflicht bzw Erlaubnisvoraussetzung heißt für mich eigentlich gelbe WBK, wie für eine Einzelladewaffen. Eine Makarov als Repetierer wäre ja kein Problem. Geht der Weg???: Büchser -> Bestätigung Repetierer -> Amt -> gelbe WBK !

 

Ist das alles verwirrend, ich versuche nur quer zu denken. Die Praxis ist mir jetzt klar.

 

Gruß

SJ

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb speedjunky:

Allerdings habe ich keine zuverlässige Quelle bezüglich "nicht geboren = original Kaliber Bedürfnis erforderlich" gefunden.

Wo steht das im Gesetz ??? (BMI, de Jure ... nix eindeutiges gefunden) Welche Behörde, Institution kann ich kontaktieren?

Raiden hat es dir hier rein kopiert. Nicht nur die § sind wichtig, die Anlagen regeln auch das eine oder andere. Wenn du schreibst der 4mm Lauf ist verschweist gehe ich von einer konvertierten Waffe aus. Die rechtmäßig zu erwerben wird schwer..........................

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb speedjunky:

Ist das alles verwirrend, ich versuche nur quer zu denken. Die Praxis ist mir jetzt klar.

Anscheinend nicht. Was die Waffe nach dem Konvertieren kann oder nicht ist latte. Was sie vorher konnte zählt, genau wie es in der Anlage 2 steht

 

vor 1 Stunde schrieb Raiden:

Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe.

Das zählt, und sonst nix

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb speedjunky:

Ein Bedürfnis braucht man aber nur für SL und KW, falls sie keine Einzellader sind. Ich kann mir eine .50 BMG KW ohne Bedürfnis kaufen, völlig legal

Deine Gesetzesauslegung ist recht Abenteuerlich. Natürlich brauchst du für einen  50BMG Repetierer oder Einzellader ein Bedürfnis. Nur keinen Voreintrag. Und das auch nur wenn du eine Gelbe WBK hast UND irgendein Verband eine genehmigte Disziplin dafür hat.Damit ist dein Bedürfnis erfüllt. Um in den Besitz einer gelben zu kommen musst du das aber bei Beantragung nachweisen..... Ganz so einfach ist die Welt dann doch nicht.....und Deutschland schon mal gar nicht

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb speedjunky:

Kenne ich, aber erlaubnispflichtig sind alle Waffen die mit heißen Gasen angetriebene Geschosse verschießen können. Einzellader, Mehrlader, Pumpe, KW oder SL. Vorderlader ausgenommen. 

 

Ein Bedürfnis braucht man aber nur für SL und KW, falls sie keine Einzellader sind. Ich kann mir eine .50 BMG KW ohne Bedürfnis kaufen, völlig legal ( Stand zum Schießen ist eine andere Sache). Die Makarov ist ein Einzellader bzw Repetierer, da der Gasdruck nicht ausreicht. Bei SA Revolvern kann man ja noch durch Betätigung des Abzuges nachladen, geht nicht bei einer M20!

 

Erlaubnispflicht bzw Erlaubnisvoraussetzung heißt für mich eigentlich gelbe WBK, wie für eine Einzelladewaffen. Eine Makarov als Repetierer wäre ja kein Problem. Geht der Weg???: Büchser -> Bestätigung Repetierer -> Amt -> gelbe WBK !

 

Du bringst da extrem viel durcheinander!

 

in der Form wie Du das schreibst ist das aber nicht richtig. betrachte mal jeden Fall für sich ganz genau......dann wirst Du Deine Wissenslücken selbst finden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Minuten schrieb speedjunky:

Kenne ich, aber erlaubnispflichtig sind alle Waffen die mit heißen Gasen angetriebene Geschosse verschießen können. ..... Vorderlader ausgenommen.

 

das ist falsch.

 

vor 20 Minuten schrieb speedjunky:

Ein Bedürfnis braucht man aber nur für SL und KW, falls sie keine Einzellader sind.

 

falsch.

 

vor 20 Minuten schrieb speedjunky:

Ich kann mir eine .50 BMG KW ohne Bedürfnis kaufen, völlig legal

 

nicht in D!

 

vor 8 Minuten schrieb alzi:

Erlaubnispflicht bzw Erlaubnisvoraussetzung heißt für mich eigentlich gelbe WBK

 

genau da liegt das Problem, was zählt ist das deutsche WaffG!

 

 

Raiden hats sogar zitiert, Petman hats Dir nochmal erklärt! und da ist schnuppe ob en Pistole zum Repetierer wird.

lies das mal intensiv durch und lass das mit dem querdenken, bringt hier nix!

 

 

 

Das mit dem Bedürfnis und der Erlaubnispflicht (im Allgemeinen) solltest Du als LWB eigentlich draufhaben.

Bearbeitet von alzi

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