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IGNORED

Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd


Gast

Empfohlene Beiträge

Da ähnlich wie bzgl. der Stellungnahmen der Überblick im Ausgangsthread verloren geht, schlage ich vor, daß Anweisungen/Aussagen von Behörden zur Thematik oder gar abgelehnte Einträge hier gesondert gesammelt werden. Die Mindestangaben sollten das Bundesland, die Behörde, die anordnende Stelle (z.B. RP oder IM) und die Art und Weise der Umsetzung bzw. der betroffenen Waffentypen umfassen.

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Dann zitier ich mich mal selbst:

Heute nochmal mit meinem Amt in BaWü gesprochen:

- Weisung des RP in BaWü ist nun da

- bis bundeseinheitliche Regelung gefunden, keine neuen HA für Jäger eintragen

- keine Einschränkung bzgl KW

- bin durch meine SB explizit darauf hingewiesen worden, dass ich mit meinen bestehenden HA gerne mit 2-Schuss Magazin bis auf Weiteres wie gewohnt jagen kann. Sollte sich dies ändern, werde ich durch die Dame informiert.

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Heute wurden die Jäger im Landkreis Kelheim/Bayern von der zuständigen Abteilung des Landratsamtes schriftlich darüber informiert das sie vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr gebeten wurde vorerst keine Waffenerlaubnisse für die vom Urteil des BVerwG betroffenen Waffen zu erteilen.

Im Schreiben steht unter anderem folgendes,

Zur Vermeidung negativer Rechtsfolgen aus "gewohnter" Verwendung der vom Urteil betroffenen Waffen sehen wir es als geboten auf Folgendes hinzuweisen.

Unter der Zugrundelegung eines jagdrechtlichen Verbots für halbautomatische Waffen mit Wechselmagazinen bzw. halbautomatischen Waffen deren Magazine in der Kapazität ohne Werkzeugeinsatz veränderbar sind.

- sind diese Waffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht mehr für die jagdliche Verwendung zugelassen wodurch auch kein jagdliches Führen nach § 13 Abs. 6 WaffG möglich ist, da es sich nicht mehr um befugte Jagdausübung handelt.

- können solche Langwaffen nicht mehr nach § 13 Abs. 3 WaffG mit Jagdschein erworben werden.

- können solche Langwaffen nicht mehr nach § 13 Abs. 4 WaffG mit Jagdschein geliehen werden.

- ist mit diesen Waffen kein jagdliches Übungsschießen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG möglich.

- können für halbautomatische Pistolen mit Wechselmagazienen keine Erwerbsberechtigungen in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden.

Dem Schreiben ist zudem die Kopie eines Schreibens des Landrats an Staatminister Brunner beigelegt in dem er diesen auf das Problem aufmerksam macht und diesen darum bittet sich dafür einzusetzen dass im Rahmen der derzeitigen laufenden Novellierung des BJagdG der Gesetzestext des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG dahingehend abgeändert wird, dass nach wie vor Waffen mit 2-Patronen-Wechselmagazienen für die jagdliche Verwendung zulässig sind und die Verwendung von halbautomatischen Kurzwaffen, auch mit Kapazitäten von mehr als 2 Patronen im Magazin, zweifelsfrei festgeschrieben wird. Letztlich sollen dadurch nur die mehrere Jahrzehnte problemlos in dieser Weise ausgeübte Verwaltungspraxis und die darauf basierende Form der Jagdausübung wieder hergestellt bzw. ermöglicht werden.

Der Landrat weist den Staatsminister auch darauf hin das bei einem Verbleib der derzeitigen Vollzugsverhältnisse die betroffenen Bürger ohne Not mit erheblichen Kosten einer Umrüstung von Waffen, die überdies nicht bei allen betroffenen Waffen möglich ist, bis hin zu einem enteignungsgleichen Eingriff durch die monetäre Entwertung ihrer Waffen mangels eines existierenden Marktes konfrontiert werden.

Zudem erläutert der Landrat in dem Schreiben dem Staatsminister das für viele der betroffenen Waffen Feststellungsbescheide des BKA vorliegen die die jagdliche Verwendung in der Vergangenheit ausdrücklich feststellen und seit Jahren von Fachstellen immer wieder betont wird dass vom legalen Waffenbesitz keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

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Rheinland-Pfalz (Anweisung der ADD v. 15.04.16 an die Waffenbehörden):

- Es werden keine Neueintragungen hinsichtlich halbautomattischer LW mit mehr als 2 Schuss Kapazität etc. getätigt. Etwaige Anträge auf WBK-Eintrag nach Kauf auf Jagdschein sind zurückzustellen.

(...)

- Altfälle, d.h. bereits wirksam erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse sind, unter Anwendung des § 45 Abs. 3 WaffG bis auf weiteres nicht zu widerrufen.

Bearbeitet von mein_c_tut_w
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In Bayern, scheint es, tut sich was....

Rechtssicherheit beim Einsatz von Jagdwaffen schaffen

http://www.jagd-bayern.de/fileadmin/_Allgemein/_Dokumente/Rechtsicherheit_beim_Einsatz_von_Jagdwaffen_schaffen.pdf

Halbautomatische Jagdwaffen – Besitz und Einsatz auch zukünftig erlauben

http://www.jagd-bayern.de/fileadmin/_Allgemein/_Dokumente/Antrag_Halbautomatische_Jagdwaffen_-_FW.pdf

Heute ist Landesjägertag 2016 in Kulmbach. Dort wird auch gegen 13:30 Helmut Brunner,

Bayerischer Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auftreten und eine Ansprache halten.

http://www.jagd-bayern.de/fileadmin/_Allgemein/_Dokumente/LJT_2016_Programm.pdf

Ist zufällig jemand vor Ort und kann berichten, ob dort die Problematik mit den Halbautomatischen Waffen zur Sprache kam?

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Sehr geehrte Mitglieder der Kreisjägerschaft Neumünster ( in Schleswig Holstein, für den der es nicht weiß ),

 

ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes sorgt für eine starke Verunsicherung hinsichtlich des Erwerbs und der Verwendung von halbautomatischen Langwaffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen ermöglichen. Der DJV fordert eine Klarstellung im Rahmen der laufenden Überarbeitung des Bundesjagdgesetzes, s. unten stehende Pressemitteilung.

 

Auch auf Seiten der Waffenbehörden besteht bundesweit Klärungbedarf zur Anwendung des Gerichtsurteils.

 

Nach Rücksprache mit der Abteilung Ordnungsangelegenheiten der Stadt Neumünster, Herrn Eggers, geben wir nach dem Erkenntnisstand von heute ( 15.04.16 ) folgende Empfehlung:

 

Erwerb von halbautomatischen Langwaffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen ermöglichen:

Auf Grund der unsicheren Rechtslage wird hinsichtlich eines Erwerbs Zurückhaltung empfohlen, um einen sich aus dem Erwerb eventuell später ergebenden finanziellen Schaden zu vermeiden.

 

Führen von bereits im Besitz befindlichen halbautomatischen Langwaffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen ermöglichen:

Das Führen bei der Jagd und auf dem Schießstand ist nur mit Zweischussmagazinen erlaubt.

 

Mit freundlichen Grüßen und Weidmannsheil

 

Bearbeitet von Olt d.R.
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Sehr geehrte Mitglieder der Kreisjägerschaft Neumünster ( in Schleswig Holstein, für den der es nicht weiß ),

 

ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes sorgt für eine starke Verunsicherung hinsichtlich des Erwerbs und der Verwendung von halbautomatischen Langwaffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen ermöglichen. Der DJV fordert eine Klarstellung im Rahmen der laufenden Überarbeitung des Bundesjagdgesetzes, s. unten stehende Pressemitteilung.

 

Auch auf Seiten der Waffenbehörden besteht bundesweit Klärungbedarf zur Anwendung des Gerichtsurteils.

 

Nach Rücksprache mit der Abteilung Ordnungsangelegenheiten der Stadt Neumünster, Herrn Eggers, geben wir nach dem Erkenntnisstand von heute ( 15.04.16 ) folgende Empfehlung:

 

Erwerb von halbautomatischen Langwaffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen ermöglichen:

Auf Grund der unsicheren Rechtslage wird hinsichtlich eines Erwerbs Zurückhaltung empfohlen, um einen sich aus dem Erwerb eventuell später ergebenden finanziellen Schaden zu vermeiden.

 

Führen von bereits im Besitz befindlichen halbautomatischen Langwaffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen ermöglichen:

Das Führen bei der Jagd und auf dem Schießstand ist nur mit Zweischussmagazinen erlaubt.

 

Mit freundlichen Grüßen und Weidmannsheil

 

Das klingt doch für eine Übergangszeit als bester behördlicher Vorschlag, den ich bisher zu lesen bekommen habe.

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Kann man auch so lesen...

Ja, wenn es Deine eigene Schießstätte ist. Sonst gäbe es das nicht:

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer ... diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt

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hättest mal selbst gelesen, dann wüsstest Du jetzt dass es 2 versch. Zitate sind und er zu recht das richtige (und von Dir bemängelte) Zitat als Antwort gepostet hat!

..ergibt sich nämlich aus dem Kontext ....und das zweite Zitat ebenso...auf die Nachfrage...

wer das WaffG mal selbst gelesen hat, der weiß das auch.

*knurr**hechel**wedel*

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jedes mal, und er bestätigt das in dem er mir einen kleinen Obulus abverlangt ;)

...oder mich hineinbittet und mir die Scheiben bereitlegt...

i.d.R. gibts ja faktisch eine stillschweigende Übereinkunft (dem Grund der Anwesenheit entsprechend)

also um ganz ehrlich zu sein: Schießstätte nein

angeschlossene/assoziierte Gaststätte (Wirt): ja

Bearbeitet von alzi
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Hast Du jemals den Betreiber einer (fremden) Schießstätte vor dem Betreten gefragt, ob Du Deine Waffen führen darfst? :drinks:

Ja, immer. Entweder war im Mietvertrag mit "meinem" Verein geregelt, dass wir den Schießstand zum Schießen mit Waffen mieten oder beim "offenen" Schießen habe ich mich angemeldet (manchmal mit Kontrolle ob eine WBK vorhanden ist) und heute habe ich angerufen ob noch ein Platz bzw. ein Stand zum Einschießen einer Flinte für mich da ist. Habe allerdings und da hast Du recht, nicht noch extra nachgefragt ob ich die Flinte auf dem Schießstand auch führen darf, sondern nur gefragt ob ich damit auf dem Schießstand schießen darf.

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der Flohbändiger hat die Frage ja eigentlich eher rhetorisch gemeint, gelle :drinks:

der zugrundeliegenden Problematik bin ich mir jedoch durchaus bewußt...insofern ist die Frage nicht ganz abwegig in dem diskutierten Zusammenhang.

Bearbeitet von alzi
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Also das komplette Waffenrecht zu kennen, nur weil man Waffen besitzt, halte ich für übertrieben.

Oder kennst Du das komplette Steuerrecht, weil Du Steuern bezahlst?

bei nachgewiesener Inkompetenz im jeweiligen Rechtsbereich kann sich das aber durchaus verschieden auswirken. *)

Deine Steuern nimmt Dir keiner weg, Deine Waffen aber vielleicht schon!

..spaßig genug?.....oder einfach bei manchen Vergleichen......nochmal nachdenken vor dem posten...

*) wie man seine Waffen rechtskonform von einem Ort zu einem anderen bekommt ist für Dich so unbedeutend, dass man das nicht wissen muss? wie die entsprechenden waffenrechtlichen Begrifflichkeiten definiert sind ...... und was diese für die Praxis bedeuten ......unwichtig? ..... bin ich ganz bei Dir!!.....

so jetzt papp ich mir ne rote Nase ran und puste in meine Tröte........

Bearbeitet von alzi
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