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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Du hast das Urteil wohl immer noch nicht verstanden. Aufgrund der dortigen Formulierung ist keine Jagdausübung mit den besagten HA zulässig !!!

Auch wenn das BJagdG verändert verkündet wurde, ändert sich daran in Baden-Württemberg nichts.

 

Beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde über den § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG Ba.-Wü. gar nicht zu Gericht gesessen.

 

 

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Du hast das Urteil wohl immer noch nicht verstanden. Aufgrund der dortigen Formulierung ist keine Jagdausübung mit den besagten HA zulässig !!! Auch wenn das BJagdG verändert verkündet wurde, ändert sich daran in Baden-Württemberg nichts.

Du redest Unsinn. Aber was für einen. Da stehen einem ja die Haare zu Berge

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vor 35 Minuten schrieb carcano:

ich musste es erst persönlich loseisen (durch Intervention bei der Redaktion des Bundesgesetzblatts, die sehr hilfsbereit war), so dass dann der ausstehende Druckauftrag für die Urschrift endlich erteilt wurde.

 

Carcano

Also wenn ich das richtig gelesen habe und unser viel geschätztes WO Mitglied Carcano

die Sache durch persönliche Intervention beim Bundesgesetzblatt die Sache beschleunigt hat,

dann gebühren ihm gewaltig Dank und gewaltig  viele "likes"!!!!!!

Meinen like hat er schon!

 

Das wäre mal auch wieder ein gutes Beispiel dass Tatendrang besser ist als

schwarzmalen und jammern. 

 

Also Dankeschön, Carcano

 

oswald  

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vor 27 Minuten schrieb carcano:

 

Was für ein Blödsinn.
Gerade nicht. Schau' ins Grundgesetz hinein, noch besser lasse es dir vorlesen. Ist auch gar nicht weit entfernt von der fehlzitierten Norm. Selber lesen funktioniert ja ersichtlich nicht. :rtfm:

 

Carcano

 

Sorry, freud'sche Fehlleistung von mir!

 

:victory:

 

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vor 17 Minuten schrieb karlyman:

 

Beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde über den § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG Ba.-Wü. gar nicht zu Gericht gesessen.

 

 

Das ist mir bekannt - aber die Formulierung im JWMG (das nun mal für BaWü gilt !!!) ist wie die alte Formulierung im BJagdG.

 

Insofern ist mein Gedankengang nicht gaaaaanz so abwegig. Für heute habe ich fertig ! :-)

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Natürlich ist er vollkommen abwegig. Es geht um §13 WaffG und die dortige Bindung an das BJagdG. Der Rest ist hanebüchen. Es gibt keine Bindung im WaffG an das JWMG

Es ist nicht mal ansatzweise ein Zusammenhang herstellbar.

 

Du fragst dann auch noch ernsthaft wer hier das Urteil nicht verstanden hat?

Bearbeitet von Gast
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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Insofern ist mein Gedankengang nicht gaaaaanz so abwegig. Für heute habe ich fertig ! :-)

Dein Gedankengang zeigt nur Dein mangelndes Verständnis der Materie. Warum in BaWü in Bälde die bundesgesetzliche Regelung gelten wird, wurde hier längst erläutert. Du müsstest halt lesen und verstehen.

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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Das ist mir bekannt - aber die Formulierung im JWMG (das nun mal für BaWü gilt !!!) ist wie die alte Formulierung im BJagdG.

 

Insofern ist mein Gedankengang nicht gaaaaanz so abwegig. Für heute habe ich fertig ! :-)

 

Wenn es ganz dumm läuft, dann wird NRW diese Gelegenheit: http://www.derwesten.de/staedte/hattingen/jaeger-sammeln-unterschriften-gegen-das-landesjagdgesetz-aimp-id11792552.html

 

dazu nutzen, den unsäglichen Schwachsinn bei der Novellierung des gerade erst vermurksten Landesjagdgesetz auch in NRW - nach dem Prinzip von hinten durch den Rücken ins Auge - wieder einzuführen!

 

Langsam aber sicher, bringt die Politik auch den letzten Bürger dazu, den Glauben an die deutsche Rechtsstaatlichkeit über Bord zu werfen!   

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Auch NRW kann nicht bezgl §13 WaffG und dessen Einbindung des BJagdG regeln.

Erwerb und Besitz sind dort geregelt und nicht in Landesrecht.

Auch wenn du das nicht explizit ausgesprochen hast, beuge ich an dieser Stelle schon mal vor.

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vor 4 Minuten schrieb schiiter:

Erwerb und Besitz sind dort geregelt und nicht in Landesrecht.

Erwerb und Besitz können sie nicht regeln. Sie können aber teilweise den Gebrauch durch sachliche Verbote regeln.

 

Wie hat NRW im Bundesrat abgestimmt?

Bearbeitet von Gast
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vor 44 Minuten schrieb schiiter:

Erwerb und Besitz sind dort geregelt und nicht in Landesrecht.

 

Die einen reden hier von der waffenrechtlichen Seite aus (Erwerb und Besitz), die anderen von der jagdrechtlichen Seite aus (Ausübung der Jagd). Erwerben uns besitzen ist das eine, damit auf die Jagd gehen das andere.

 

Welche jagdrechtliche Regelung dann gilt, kann theoretisch von Land zu Land unterschiedlich sein. Wenn ich den Thread richtig verfolgt habe, gilt aber zumindest in diesem Punkt erst mal Bundesrecht, sobald das Änderungsgesetz gültig geworden ist. Jedenfalls so lange, bis irgendein Landesgesetz danach die Sache wieder herhunzt oder verbessert,  je nach Doktrin.

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vor 57 Minuten schrieb knight:

 

Die einen reden hier von der waffenrechtlichen Seite aus (Erwerb und Besitz), die anderen von der jagdrechtlichen Seite aus (Ausübung der Jagd). Erwerben uns besitzen ist das eine, damit auf die Jagd gehen das andere.

 

Richtig. Es gibt aber keine Einschränkungen diesbezüglich. Auch das JWMG verhindert nicht die Jagdausübung.

Dritte bringen dann noch dazu alles durcheinander und insgesamt wird vergessen, dass es immer noch auch vollkommen "legale" Halbautomaten gibt.

Von daher wird hier leider ganz viel Unsinn geäussert.

Das Urteil hat im Grunde verkürzt ausgesagt, dass Jäger eigentlich diese HA gar nicht besitzen dürfen, da das BJagdG keine Grundlage dafür bietet, Daraufhin hätten die Behörden ihre Arbeit beginnen können. Hatten sie aber nicht. Weil eine Änderung direkt in Sicht war, hat man entschieden lediglich den Neuerwerb bis zur gesetzlichen Regelung zu stoppen.

Das ist auch schon alles.

Kein Gesetz oder Verordnung wurde ( bis auf die erwartete Änderung) geändert. Kein Widerruf oder Rücknahme wurde eingeleitet.

 

Bearbeitet von Gast
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Ich frag mich echt was diese ganze Diskussion soll.

Waffenrechtlich ist es ganz einfach, da der Jagdschein bundesweit gilt, das heißt mit der Änderung hat man wieder ein Bedürfnis.

 

Jagdrechtlich kann das Land die Verbote der Jagdausübung in §19 Abs 1 BJagdG einschränken oder erweitern das steht so in Abs 2

 

Zitat

2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; 

 

Nichts anderes ist Beispielsweise der Zwang zur bleifreien Munition in NRW für bestimmte Kaliber.

Bearbeitet von schmitz75
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Eben, danke für Dein Posting. Auf die unverschämten Anmerkungen zu meiner Person gehe ich bewusst nicht näher ein. Das ist Kindergartenniveau und nicht meine Liga.

 

Um es Schiiter nochmals klarer zu machen, hier der Wortlaut des JWMG in § 1 zum Anwendungsbereich:

 

§ 1

Anwendungsbereich

Das Jagdrecht, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 des Bundesjagdgesetzes erlassenen bundesrechtlichen Rechtsverordnungen und die Vorschriften des § 38a und § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes anwendbar.

 

 

Wie daraus entnommen werden kann, hat § 19 BJagdG in Baden-Württemberg keine Gültigkeit mehr ! Insofern spielt es für die Jäger in Baden-Württemberg auch keine Rolle, ob dieser um das Urteil des BVerwG obsolet werden zu lassen, geändert wird. Diese sind dadurch zwar waffenrechtlich wieder auf der sicheren Seite, können die Jagd mit HA mit wechselbarem Magazin aber nur in anderen Bundesländern oder im Ausland ausüben.

 

Deshalb ist es nun mal leider so, dass auch § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG der Änderung bedarf, da der jetzige Wortlaut mit dem Urteil kollidiert.

 

Grüßle SBine

 

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vor 11 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

... Deshalb ist es nun mal leider so, dass auch § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG der Änderung bedarf, da der jetzige Wortlaut mit dem Urteil kollidiert.

 

Grüßle SBine

 

 

Konkreter kann man nun wirklich nicht diese Regelung des JWMG kommentieren.

 

 

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vor 29 Minuten schrieb Joe07:

Konkreter kann man nun wirklich nicht diese Regelung des JWMG kommentieren.

 

Im Ergebnis stimmt's ja. Nur die Begründung war unterirdisch falsch. 
Tatsächlich soll das JWMG geändert werden, damit es auch weiterhin ein Vollgesetz aus einem Guss bleibt, und damit man nicht wieder in zwei Gesetzen herumblättern muss, um nach der jeweils neuesten Norm zu suchen. Da sind wir ja auch dran.

 

Carcano

 

 

Bearbeitet von carcano
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vor 40 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Wie daraus entnommen werden kann, hat § 19 BJagdG in Baden-Württemberg keine Gültigkeit mehr ! Insofern spielt es für die Jäger in Baden-Württemberg auch keine Rolle, ob dieser um das Urteil des BVerwG obsolet werden zu lassen, geändert wird. Diese sind dadurch zwar waffenrechtlich wieder auf der sicheren Seite, können die Jagd mit HA mit wechselbarem Magazin aber nur in anderen Bundesländern oder im Ausland ausüben.

 

 

Wer sagt, dass sich die Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts auf § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG bezogen?

 

Wie wurde im Land Baden-Württemberg nochmal z.Zt. des Erlasses des JWMG die jagdl. HA-/Magazinregelung verstanden und vollzogen (von Ministeriumsebene bis Ebene der unteren Verwaltungsbehörde), und was sagt uns dieses über Auslegung und Intention der einschlägigen JWMG-Regelung in Ba.-Wü.?

 

Ich finde die "Herleitung aus Leipzig" für die JWMG-Regelung in Ba.-Wü. zumindest zweifelhaft.

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