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IGNORED

Wiedermal Aufbewahrung. Vereinswaffen


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Geschrieben

habe soeben ein Schreiben von der unteren Waffenbehörde unseres Kreises bekommen.

Daraus ist zu lesen, daß die Vereinswaffen die im einzelnen einer Person zugeordnet werden, von diesen in einem separaten Sicherheitsbehältnis B untergebracht werden müssen. Obwohl eine geeignete Aufbewahrung mit den persöhnlichen Waffen gegeben ist, dürfen die Vereinswaffen nur in gesonderten Tressor untergebracht sein.

Wo ist ein Gesetestext oder eine Verwaltungsvorschrift diesbezüglich zu finden?

Geschrieben

das ist was mich verwundert. Ich habe eine Vereins WBK auf meinem Namen mit einer Kurzwaffe drauf. Liegt in meinem B Würfel. Die Verwaltung ist der Ansicht, dafür müsste ich einen eigenen Tressor haben, weil sonst ein anderer nicht darauf zugreifen könnte. Was absoluter Blödsinn ist, da nur ich Zugriff habe.

Geschrieben

Was ist denn eine "... im Einzelnen einer Person zugeordnete Vereinswaffe" ? Verstehe ich nicht so ganz...

Ich besitze sie -> sie steht in meiner WBK, und ich bin für die ordnungsgemäße Aufbewahrung verantwortlich

Verein besitz sie -> in Vereins-WBK, und der Verein (oder Vorsitzender/Bestellter) ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung verantwortlich

Waffe ist temporär woanders (geliehen, Büxer, ...) -> Es besteht ein Auftrag, oder ein Leihschein, o.Ä.

Stehe etwas im Dunkeln...

Geschrieben

Die Verwaltung ist der Ansicht, dafür müsste ich einen eigenen Tressor haben, weil sonst ein anderer nicht darauf zugreifen könnte. Was absoluter Blödsinn ist, da nur ich Zugriff habe.

Hallo 1913

Ist eine der berühmten Hirnblähungen der Behörde.

Schreibe denen doch einen Brief, in dem du betonst, dass du selbstverständlich alle gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen einhalten wirst und bitte Sie, die gesetzlichen Regelungen dir mitzuteilen, da du trotz intensivem Studiums des WaffenG nichts gefunden hast, das diese Forderung rechtfertigt.

Und setzt den Antwortbrief (falsch einer kommt) hier rein.

Steven

Geschrieben

das ist was mich verwundert. Ich habe eine Vereins WBK auf meinem Namen mit einer Kurzwaffe drauf. Liegt in meinem B Würfel. Die Verwaltung ist der Ansicht, dafür müsste ich einen eigenen Tressor haben, weil sonst ein anderer nicht darauf zugreifen könnte. Was absoluter Blödsinn ist, da nur ich Zugriff habe.

Häh ?

WER "Anderer" soll denn auf die besagte KW zugreifen können ?

Wie JG sagt, frag mal die Hanseln, worauf die da meinen sich beziehen zu müssen....tststssss....

Geschrieben (bearbeitet)

Berechtigte können doch aber nur natürliche Personen sein, oder?

Diese Berechtigten stehen doch ausdrücklich auf der Vereins-WBK oder sind entsprechend "gelistet".

Dann stünde dem §13 Abs.10 AWaffV nicht im Wege.

Wenn ich für die Waffen auf der Vereins-WBK berechtigt bin, und zusätzlich noch als Sportschütze, dann bewahre ich als Berechtigter alle Waffen gemeinsam auf. Ich ( also mein Sportschützen-ich bzw. mein Vereins-Ich ) lebe ja auch mit mir ( also mein Vereins-ich bzw. mein Sportschützen-Ich ) in häuslicher Gemeinschaft.

Selbst mit weiteren Personen in meinem Haushalt ( darauf zielt ja der §13 Abs.10 eigentlich ab ) dürfe es da keine zusätzlichen Probleme geben, NUR wegen der zusätzlichen Vereinswaffe(n).

Habe allerdings die Situation des TE nicht so ganz verstanden. Wo steht welcher Tresor? Und wo wird (bzw. soll) welche Waffe aufbewahrt (werden)?

Stehen alle Tresore im Verein, dann könnte ich das irgendwie noch nachvollziehen, dann ist selbstverständlich auch mit häuslicher Gemeinschaft nix.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben (bearbeitet)

In unserer VereinsWBK stehen 3 Personen, wie soll dass denn dann gehen, ? Nach der Logik der Behörde des TE, ginge das ja gar nicht.

Das ist ja auch eine echte Vereins-WBK nach dem WAffG-2003 (vielleicht sogar schon auf dem neuen Urkundenformular), was im Fall des Threadstarters eher nicht der Fall zu sein scheint.

Carcano

Bearbeitet von carcano
Geschrieben (bearbeitet)

der Logik folgend, müsste ich mir dann ja mit einer Leihwaffe auch gleich noch nen B-Schrank mitgeben lassen! oder getrennt aufbewahren je nach Sport- / Jagd- / Sammel- / Erbwaffen?

entweder ich bin Berechtigter oder nicht! Die Aufbewahrung im Verein ist geregelt, ebenso die im privaten/häuslichen Bereich. Von Vereinswaffen in extra Tresoren kann ich nirgends was lesen.

@carcano: was ist denn dann eine "unechte" Vereins-WBK, und worin bestehen die Unterschiede? Nur am neuen WaffG aus dem Jahr 2003?

jetzt vewirrst mich aber!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

das ist was mich verwundert. Ich habe eine Vereins WBK auf meinem Namen mit einer Kurzwaffe drauf. Liegt in meinem B Würfel. Die Verwaltung ist der Ansicht, dafür müsste ich einen eigenen Tressor haben, weil sonst ein anderer nicht darauf zugreifen könnte. Was absoluter Blödsinn ist, da nur ich Zugriff habe.

Sehr seltsam...

Für mich sieht das so aus, also ob sich die Behörde darüber aufregt, daß jemand NICHT Zugriff auf (eine) bestimmte Waffe(n) hat ?!? :gaga:

Sonst ist doch nur Thema, daß bloß KEIN ANDERER Zugriff haben darf.

bin verwirrt...

Geschrieben

ich werde mal eine schriftliche Anfrage starten an die Behörde und mir mal den nachweis der gesetzlichen Regelung mitteilen lassen.

ich bin als einziger auf der WBK eingetragen der die tatsächliche Gewalt darüber ausüben darf.

Geschrieben (bearbeitet)

Würde man dies etwas detaillierter Ausführen, gäbe es durchaus Möglichkeiten, die der Behörde Recht gäben. Dazu bedarf es aber der genauen Schilderung des Zustandes.

Es könnte eben um möglichen Zugriff auf diese Waffen und Nichtzugriff auf andere Waffen geben.

Genauso können Vereinswaffen einzelnen Personen zugewiesen sein.

Zunächst ist das Schrieben von Steven gar nicht verkehrt. Ich würde jedoch jede Anfrage oder Belehrung weglassen. Die Auskunft der rechtskonformen Versicherung sollte ausreichen.

Ansonsten muss das im Detail geklärt werden.

Bearbeitet von Gast
  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Ich vermute mal, dass Privatwaffen gemeint sind, die im Vereinstresor verwahrt werden. Dies ist in der Tat nicht dauerhaft zulässig, sondern nur vorübergehend mit Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG.

Wahrscheinlich hat die Waffenbehörde festgestellt, dass viele Privatwaffen im Verein verwahrt werden und möchte das anderes geregelt wissen.

Geschrieben

Es handelt sich um eine Kurzwaffe die auf einer VereinsWBK eingetragen ist. Diese WBK ist namentlich auf mich ausgestellt. Sie ist in meinem privaten Kurzwaffen B-Würfel, friedlich neben meiner Sid 210 und 08, gelagert. Nur ich habe Zugriff.

Wir haben sinnigerweise keinen Vereinswaffenschrank.

Habe noch keine Antwort auf meine Anfrage.

Geschrieben

dann verstehe ich das Problem nicht ( nicht Deins... das Deiner Behörde! )........

..kleiner Tip am Rande......hättest das mal gleich so deutlich geschrieben...hätte viel viel Rätselraten gespart......

Geschrieben

Eben, denn als verantwortliche Person des Schützenvereins darf ich die Vereinswaffen auch dauerhaft sicher verwahren. Ob im Verein oder zuhause darf mir die Waffenbehörde nicht vorschreiben, nur WIE das dort mindestens erfolgen muss.

Geschrieben (bearbeitet)

Antwort ist da.

ich werde Auszüge zitieren da ich das pdf nicht gewandelt bekomme.

Waffenrechtskonforme Lagerung der vereinseigenen Waffe.

Seitens des ......... wurde für die vereinseigene Waffe bislang noch kein eigener zertifizierter Waffenschrank der erforderlichen Stufe B nachgewiesen..

......aus dem Schreiben....... geht zweifelsfrei hervor, das er die vereinseigene Kurz... zusammen mit seinen privateigenen Kurzwaffen lagert, was nach waffenrechtlichen Bestimmungen keinesfalls zulässig ist.

Jetzt kommt es;

Der hier einschlägige § 36 des Waffengesetzes verpflichtet ALLE Waffen und Munitionsbesitzer, eine eigene waffenrechtskonforme Lagerung gegenüber den zuständigen Behörden nachzuweisen;

.............bedeutet die bestehende Rechtslage, das, unabhängig von der Berechtigung des........, im Rahmen seiner Vereinstätigkeit die Gewalt über die Vereinswaffe auszuüben-, eine Fortdauer der derzeitigen Situation (gemischte Lagerung von privat..... und vereins-Waffen) keinesfalls hingenommen werden kann.

so was sagt der Fachmann (-Frau) dazu?

Bearbeitet von 1913
Geschrieben (bearbeitet)

die haben dazu schon geäußert, dass das Schwachfug ist!.....

frag nach der Rechtsgrundlage......."keinesfalls hingenommen werden kann"......ist etwas eigenwillig!

lass Dir aus dem WaffG belegen, dass es VERBOTEN ist, bzw. nicht zulässig!..... das werden sie nicht können.....

...die sollen mal den §36 lesen....."eigene" find ich da nirgends!.....diese "Interpretation" widerspricht auch z.B. §13 Abs. 10 AWaffV.

am Besten die fragen in der Sache mal bei ihrer Aufsichtsbehörde ( Innenministerium des Landes ) nach!!!!!

Bearbeitet von alzi

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