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IGNORED

Bedürfnis Gelbe WBK


Rockwell

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@Thrawn: ich verstehe dein Problem immer noch nicht. Es ging hier lediglich darum, dass irgendwelchen machtgeile Verbandsfürsten einer abgeht, wenn sie ihre Mitglieder noch mehr gängeln und bevormunden können. Sie möchten ihre Allmachtsfantasien halt durch zusätzliche Beschränkungen bestätigt haben. Das alles jedoch auf einem Wisch ohne jegliche gesetzliche Auswirkung. Also ich persönlich lach mir da einen, schreib irgendwas passendes hin und gehe lieber meinem Hobby nach als mich über solchen Schwachsinn aufzuregen, da es keinerlei Auswirkungen auf das tatsächliche Erlangen einer gelben WBK hat

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Maximale Energie (glaube ich) 4000 Joule wegen der zu dünnen Hochblenden. Repetierer und HA bis zu diesem Limit gehen nicht.

sorry für OT:

ihr schießt mit 12er FLG auf die Hochblende mit Stahlblech Zugfestigkeit ≥ 500 N/mm2

Schau dir doch mal die Forderung für Hochblenden an.

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@Thrawn: ich verstehe dein Problem immer noch nicht. Es ging hier lediglich darum, dass irgendwelchen machtgeile Verbandsfürsten einer abgeht, wenn sie ihre Mitglieder noch mehr gängeln und bevormunden können. Sie möchten ihre Allmachtsfantasien halt durch zusätzliche Beschränkungen bestätigt haben. Das alles jedoch auf einem Wisch ohne jegliche gesetzliche Auswirkung. Also ich persönlich lach mir da einen, schreib irgendwas passendes hin und gehe lieber meinem Hobby nach als mich über solchen Schwachsinn aufzuregen, da es keinerlei Auswirkungen auf das tatsächliche Erlangen einer gelben WBK hat

Was die Konseqenz einmal sein kann, hab ich weiter oben skizziert. Und was die Bedürfnisauslegung der 3 & 4 KW angeht, so schränken diese Verbandsleute ja sehr wohl den Erwerb ein. Jemand der an der Vereinsmeisterschaft oder am jährlichen Oster-Weihnachts-Pfingst-Schießen teilnimmt, wird die 3 KW versagt, obgleich GENAU jenes im Gesetzt ausdrücklich NICHT verlangt wird.

Wenn ich mir hier ansehe, wie groß der Aufschreif ist, wenn die Waffenbehörde mit solch einer Argumentation um die Ecke kommen würde.....

Kann ich die Reaktion manches Schreibers hier nicht verstehen.

Bearbeitet von Thrawn
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..., obgleich GENAU jenes im Gesetzt ausdrücklich NICHT verlangt wird.

Im Gesetz wird dazu gar nichts geregelt.

Du hast es doch in Deinem Beitrag #24 selbst zitiert und über dem Textauszug steht in großen leuchtenden Buchstaben "Verwaltungsvorschrift".

Diese hat keinerlei Gesetzescharakter, sondern enthält lediglich Handlungsanweisungen für die ausführende Verwaltung, wie der Name schon richtig sagt.

CM

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Wenn ich mir hier ansehe, wie groß der Aufschreif ist, wenn die Waffenbehörde mit solch einer Argumentation um die Ecke kommen würde.....

Kann ich die Reaktion manches Schreibers hier nicht verstehen.

Zurecht gäbe es einen Aufschrei. Das wäre nämlich gegen das geltende wAffengesetz. Der Verbandszettel hat jedoch mitnichten irgendeine gesetzliche Grundlage, die gleichermaßen ernstzunehmen wäre! Also etwas, was man problemlos entweder durch Eintrag einer sinnlosen "Absichtserklärung" abhakt

oder durch Beantragung per Mitgliedschaft in einem anderen Verband realisieren kann. Das war jetzt bezogen auf den Ursprungströöt. Zur 3., 4. und 5.KW kann man trotzdem kommen. Falls du nicht über eine zugelassene Waffen für eine gewünschte Disziplin verfügst, hast du kein Problem. Wenn du natürlich die 3. 9mm-Pistole beantragst, wirst du dir so eine Frage wohl gefallen lassen müssen.

Bearbeitet von LWB
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Im Gesetz wird dazu gar nichts geregelt.

Du hast es doch in Deinem Beitrag #24 selbst zitiert und über dem Textauszug steht in großen leuchtenden Buchstaben "Verwaltungsvorschrift".

Diese hat keinerlei Gesetzescharakter, sondern enthält lediglich Handlungsanweisungen für die ausführende Verwaltung, wie der Name schon richtig sagt.

CM

nichtsdestotrotz kommt in der VwV die Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, sonst hätte er diese nicht erlassen......... und jetzt?

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In der WaffVwV steht nur der Wille von einigen Verwaltungsfuzzis.

Und an diesen "Willen" sollte sich der Sachbearbeiter halten, wenn er nicht Ärger bekommen will. Gegenüber dem Sachbearbeiter macht die WaffVwV sehr wohl Sinn, gegenüber dem Verband nur bedingt bzw. gar nicht. Aber einem besonders "eifrigen" Verbands- oder Vereinsfunktionär kann man ja das ein oder andere Zitat vorlegen. Oft hilft das, auch wenn die WaffVwV für Schützen bzw. Funktionäre nicht bindend ist.

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Der Wille des Gesetzgebers steht im Gesetz.

Der "Wille des Gesetzgebers" ist genau so real wie die Phrase "Der Marxismus ist allmächtig, weil er wahr ist".

Der Gesetzgeber sind die Fuzzis, die wir ins Parlament gewählt haben, und die haben in der Regel keinen Plan von dem, was sie beschließen.

Oder willst du mir da widersprechen?

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Ich habe da noch eine einläufige Flinte von Luger in 12/70.

Hat mal 90,- DM gekostet und war einzig für Silvester und die SP Knaller gedacht.

Wie war denn da der Wille des Gesetzgebers ?

Grün geht nicht mit dem Schmartphon...

Bearbeitet von coltdragoon
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Die gelbe WBK ist doch gar nicht an einen bestimmten Verband gebunden. Im Antrag (LV4) wird die Disziplin Waffenart usw. gar nicht eingetragen.

Das mit dem Voreintrag seitens der Behörde war einmal.

Man bekommt eine leere WBK.

Meines Wissens nach verlangen die/einige Behörden bei Erwerb bzw. Registrierung der Waffe die Angabe einer Disziplin laut Sportordnung.

Somit eigentlich ganz einfach.

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Nein, er liegt richtig.

Waffen für/auf die neue gelbe müssen grundsätzlich in eine genehmigte Sportdisziplin/Sportordnung passen. Dabei ist es egal, ob du dem entsprechenden Verband angehörst oder nicht.

War mein erster Erwerb auf Gelb. Ich habe ihn aber so verstanden, dass in MEINEN Verband eine passende Disziplin vorhanden sein muss.

Kann es denn dann Probleme geben, wnn man sich z.B. den xten Ordonnanzler auf Gelb holt?

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Nein, die Waffe muß nur in irgendeinem Verband sportlich nutzbar sein. Aber nicht zwingend konkurrenzfähig.

Bei der x-ten Waffe für die gleiche Disziplin wird man irgendwann mal genauer hinschauen, da das dann nach "Sammeln auf gelb" aussieht. Und das haben die Behörden nicht gerne.

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Probleme gibts dann nur, wenn Du kein Bedürfnis für "den xten Ordonnanzler" glaubhaft machen kannst.

Wenn für die Ausstellung der gelben die Angabe einer Disziplin verlangt wird bzw. eine Disziplin angegeben werden muss, dann natürlich aus dem eigenen Verband.

Der Verband kann doch kein Bedürfnis für verbandsfremde Diszipinen bescheinigen!

Bearbeitet von alzi
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Die gelbe habe ich damals bei Beantragung der grünen "mitgenommen". Habe damals auch eine Disziplin angegeben, wäre aber laut Behörde nicht nötig gewesen.

Wie gesagt, beim Erwerb muss die Waffe aber auf eine Disziplin MEINES Verbandes passen, sagt die Behörde. Ich war bis dato der Meinung, dass ich alles erwerben kann, was in irgendeinem Verband geschossen wird.

Da habe ich ein Verständnisproblem.

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Auszug aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), Seite 18f:

(http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Aktuelles/1_Waffenverwaltungsvorschrift_22_03_2012.pdf)

[...]
Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin derkonkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert
ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Absatz 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – einschlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.
[...]
Fette Hervorhebung durch mich.

Also: Ein anerkannter organisierter Sportschütze (Vereinszugehörigkeit 12 Monate, Sachkunde, 12/18 Regel u.s.w.) hat ein Recht auf eine gelbe WBK, ohne wenn und aber. Vollkommen egal wofür der verfügbare Schießstand bzw. die verfügbaren Schießstände zugelassen sind. Das muss man in seinem Bedürfnisantrag auch garnicht weiter argumentieren. Einfach eine Waffe in den Antrag reinschreiben die auf Gelb einzutragen wäre (von mir aus Bockdoppelflinte 12/70), Disziplinnummer raussuchen, abschicken. Sollte ein Vereinsvorstand da rummöppern, was ich mir jedoch nicht vorstellen kann, einfach auf den Auszug oben verweisen.

Wie oben im Auszug beschrieben ist es auch vollkommen egal ob eine auf WBK gelb zu erwerbende Waffe zu seinem persönlichem Verband passt oder nicht. von Luftgewehren über 7,5 Joule (neues DSU Sporthandbuch) über .50 BMG Repetierer (müsste BDS und/oder BDMP sein) ist alles drin. Gemäß dem Text muss es nichtmal zwangsläufig eine Disziplin eines anerkannten Schießsportverbandes sein (da wäre mir spontan allerdings keiner bekannt).

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Probleme gibts dann nur, wenn Du kein Bedürfnis für "den xten Ordonnanzler" glaubhaft machen kannst.

Wenn für die Ausstellung der gelben die Angabe einer Disziplin verlangt wird bzw. eine Disziplin angegeben werden muss, dann natürlich aus dem eigenen Verband.

Der Verband kann doch kein Bedürfnis für verbandsfremde Diszipinen bescheinigen!

Für die gelbe wird ja auch keine Disziplin, sondern nur die Sportschützeneigenschaft des Antragstellers bescheinigt (zumindest im BDMP so).

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Gelbe-WBK-anon-300x210.jpg

Auf der Seite 1 der gelben WBK steht doch eindeutig "Waffenbesitzkarte für Sportschützen" und nicht "Waffenbesitzkarte für DSB/BDS/DSU (etc.) - Schützen" und als Bedürfnisgrundlage für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 14 (4) WaffG genügt dem Gesetzgeber ausdrücklich der Nachweis der Sportschützeneigenschaft, nicht mehr und nicht weniger.

Das devote Gehampel einiger Verbände ist da eher peinlich.

Waffengesetz (WaffG)

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Dabei wäre es doch für alle Beteiligten viel einfacher und kräftesparender sich auf das Wesentliche zu beschränken, so wie es von einigen wenigen richtig vorgemacht wird.

CM

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Dabei wäre es doch für alle Beteiligten viel einfacher und kräftesparender sich auf das Wesentliche zu beschränken, so wie es von einigen wenigen richtig vorgemacht wird.

Dann fehlte aber gewissen Verbandsfürsten ein wesentlicher Teil ihrer Machtausübung und Gängelung gegenüber ihren Zwangsmitgliedern! Außerdem nimmt z.B. der WSB für JEDE Bedürfnis-Bescheinigung zwischen 40 und 50€! Die Einnahmequelle lässt man sich nicht nehmen.

Bearbeitet von LWB
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