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IGNORED

Munitionserwerb für WS


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Geschrieben

für den Erwerb von Schalldämpfern gibts aber keine Freistellung von der separaten Erwerbserlaubnis wie bei den WSen.

der Erwerb der WSe erfolgt deswegen erlaubnisfrei, da er im rahmen des bereits für die Grundwaffe nachgewiesenen Bedürfnisses ( d.h. erleichtert) erfolgt.

... das ist nicht das Gleiche! ... auch bedarf es für Schalldämpfer keiner Munitionsberechtigung.....der Vergleich hinkt in mehrerlei Hinsicht.

Der Vergleich sollte dir nur (bezogen auf deine Aussage der Waffenergänzung) verdeutlichen (unabhängig von der erörterten MEB), dass das Wechselsystem keine "Ergänzung" ist, sondern eine eigenständiges der waffe gleichgestelltes Waffenteil. Wir können meinetwegen auch eine Wechseltrommel beim Revolver heranziehen. Auch diese wird eigenständig eingetragen.

Geschrieben

naja Pet.....wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe ist es in Bayern grade andersrum.... auch hochoffiziell

das ist das Problem mit dem WaffG. ist zwar Bundesrecht, aber die Länder sind hier ausführende Organe...... und waffenrechtlich gibts auch seit der neuen WaffVwV noch sehr viel Interpretations- bzw. Auslegungsspielraum.

das gehört weg! wenn der Bund das Sagen hat, haben die Länder nix zu deuteln!... schon garnicht in unterschiedliche Richtungen!

Geschrieben

Spekulativ könnte man anbringen, dass die verschiedenen Aussage evtl. aus unterschiedlichen Hintergründen (evtl. sichere Aufbewahrung?) basieren. Ohne die besagten Schreiben im Detail zu kennen, kann man da schlecht argumentieren.

Geschrieben
... das ist nicht das Gleiche! ... auch bedarf es für Schalldämpfer keiner Munitionsberechtigung.....der Vergleich hinkt in mehrerlei Hinsicht.

Ich will nicht zu off topic werden, aber gerade beim Vergleich mit Schalldämpfern zeigt sich ja, wie selektiv man das WaffG auslegt:

Schalldämpfer sind ebenso wie wesentliche Teile der Waffe gleichgestellt, für die sie bestimmt sind. Das bedeutet, wenn man eine pauschale Erwerbserlaubnis hat (wie z.B. Jagdschein, gelbe WBK), dann müsste die auch für die dazugehörigen Schalldämpfer gelten, denn man erwirbt ja etwas, was dem Gegenstand der Erwerbserlaubnis gleichgestellt ist. Da unternimmt man dann Klimmzüge, um das WaffG so auszulegen, dass dies auf gar keinen Fall so der Fall ist.

Ist in einer WBK eine Munitionserlaubnis eingetragen, so gilt sie für die Waffe, zu der sie eingetragen ist. Hat die Waffe noch ein Wechselsystem, dann wird die Waffe eben "mächtiger" (das Wechselsystem ist ein "Anbau" an die Grundwaffe und die MEB gilt für die Grundwaffe). Im Grunde könnte man schon rein logisch keine Munitionserwerbsberechtigung zu einem Wechselsystem eintragen, weil ein Wechselsystem keine Waffe ist - außer man beruft sich eben darauf, dass das Wechselsystem an sich einer Schusswaffe gleichgestellt ist. Aber dann müsste man die gleiche Argumentation bei den Schalldämpfern auch zulassen.

bye knight

Geschrieben

Streng gelesen wüsste ich auch nicht, womit sich ein Bedürfnis der Munition für ein WS automatisch herleiten lässt. Daher hat der SB vom Grundsatz durchaus leider recht, auch wenn das kleinlich ist.

Jedoch mit einem gesonderten Bedürfnis als solches sehe ich Probleme. Denn formell muss ein Verband das Bedürfnis für eine Waffe bestätigen. Mit Munition hat er eigentlich nichts zu tun, Eine formlose Bestätigung über die Möglichkeit bzw. Zulässigkeit einer bestimmten Munition sieht das WaffG oder die Bestimmungen zur Bestätigung eines Bedürfnisses gar nicht vor, zumal Munitionssorten in der Sportordnung als zulässig genannt sind, bzw. bestimmte Sorten sportlich ausgenommen sind.

Leider ist in der WaffVwV als Begründung für einen MES auch u.a. auch nur der Einstecklauf genannt und eben nicht das Wechselsystem, woraus sich ein gesonderter Munitionserwerb substanziert. Wie schon von mir erwähnt, ein Fehler im WaffG, denn es gibt offenbar keinen vorgesehen Weg zum Munerwerb des WS. Nebenfrage - wie würde denn ein Jäger den Munitionserwerb begründen können, wenn er damit ein 3. KW-Kaliber hätte?

Aber vielleicht ist das ein gangbarer Kardinalsweg einfach einen MES zu beantragen. Mit Glück sieht der SB eine Gleichartigkeit zwischen Einstecklauf und WS und der damit benötigen neuen Munitionssorte. Ist zwar für eine einzelne Munitionssorte Unsinn, wenn das dazugehörige System in der WBK schon drin steht, aber wenn der SB mit Anträgen überhäuft werden will...

Das ist jetzt auch von mir sehr astrakt gedacht, gebe ich zu.

was den Jäger betrifft. In einigen Bundesländern gilt, ist der Munitionserwerb für die Grundwaffe abgestempelt so gilt der auch für die WS sofern dort steht WS zu laufender Nummer Grundwaffe. Im größten Bundesland erwirbt er die Munition auf JJS.

Negiert die Behörde die Ansicht 1 so wäre zu prüfen, um welches Kaliber geht es? 22 LfB läuft eh auf JJS. Somit wird es sich in 98% der Fälle um ein downsizen von 45ACP oder 40 S&W auf 9mm handeln. Da bleibt dem Jäger dann nichts anderes übrig als eine Langwaffe in 9mm zu erwerben

Geschrieben

Richtig Alzi. Das Bedürfnis wurde für die Grundwaffe nachgewiesen. Nicht aber für das Wechselsystem, welches sich auf die erlaubnisfreie Erwerbsberechtigung aus der Anlage zum WaffG stützt.

Hinsichtlich deiner Aussage, dass das Wechselsystem keine seperate Waffe sei, würde ich dich gerne in Bezug auf Anlage 1 zum WaffG dahingehend verbessern, dass auch ein Wechselsystem als eigenständige Waffe einzuordnen ist. Da man also von einer gesonderten Waffe spricht, ist auch von einer gesonderten Munitionserwerbsberechtigung auszugehen. Nicht umsonst belegt Wechselsystem eine eigene Spalte in deiner WBK. Wäre dem so wie du sagst (dass es eine Ergänzung ist), könnte man die Grundwaffe sowie das Wechselsystem in eine Spalte eintragen. Da ist aber nicht zulässig. Das Gleiche ist es mit Schalldämpfern. Auch diese bekommen eine gesonderte Eintragung. Sind diese für die auch nur eine "Ergänzungen zur Waffe"... ? ;-)

zu der Frage, ob der Schalldämpfer eine Ergänzung zur Grundwaffe ist:

Kommt drauf an! sollte dort stehen z.b. Schalldämpfer B&T 308. zu laufender Nr 5. dann ist er für diese Waffe bestimmt. könnte also unter strenger Auslegung nur mit dieser Waffe Verwendung finden.

Sollte er nur so eingetragen sein als Schalldämpfer B&T 308. so könnte man ihn mit mehreren verschiedenen Langwaffen im Kaliber 308. nutzen.

Geschrieben

..... und wir schaffen wieder den 100ten Beitrag.

Mit dem Querdenken hier verunsichern wir den ohnehin überforderten Behördenmitarbeiter bis zur völligen Untätigkeit.

In Kürze ein Beispiel :

Ein Sportschütze besizt eine .45er Pistole (natürlich zum sportlichen Schießen) und erwirbt ein Wechselsystem in 9mm Luger (in diesem Fall erlaubnisfrei aber eben auch zum sportlichen Schießen) - zum Schießen benötigt er Munition - wo ist also das Problem ?

Einige hier meinen offensichtlich, der Gesetzgeber hat die Intention, einen Sportschützen zum Wechselsystem-Sammler zu machen.

Zugegeben ist das Waffen- und Sprengstoffrecht in vielen Bereichen alles andere als klar. Glücklicherweise sind die meisten Behördenmitarbeiter sachlichen und fachlichen Hinweisen gegenüber aufgeschlossen.

Daher eine Bitte : Macht die Welt nicht noch komplizierter als sie ohnehin schon ist.

Viele Grüße

sundance

Geschrieben (bearbeitet)
Schalldämpfer B&T 308. zu laufender Nr 5.

Solche Eintragungen mit "...zu lfd Nr. ..." wird es zukünftig nicht mehr geben.

Im Nationalen Waffenregister wird nur noch "Schalldämpfer", oder nur noch

"Wechselsystem", oder nur noch "Wechseltrommel" stehen bzw. steht schon

jetzt. Das System gibt diese Eintragungen vor.

Sollte allerdings es sich um eine komplette Waffe handeln bsw: eine halb-

automatische Pistole und in diesem Fall eine komplette Waffe dann über-

nimmt das System "Halbautomatische Pistole in die WBK ... alles andere

sind dem Grunde nach wesenliche Waffenteile die einer Waffe gleichge-

stellt sind.

Ein Auzug aus dem DSWaffe = Datensatz für das Waffenwesen:

8.5 Anlage 5 Katalog Waffe Waffenteil Code Codename 1 komplette Waffe 2 Lauf 3 Patronenlager/Trommel 4 Verschluss 5 Griffstück 6 Austauschlauf 7 Wechsellauf 8 Einstecklauf 9 Wechseltrommel 10 Wechselsystem 11 Einstecksystem 12 Einsatz 13 Schalldämpfer 14 Narkosewaffe 15 Schallabsorberwaffe 9999
Bearbeitet von mein_c_tut_w
Geschrieben

Stimmt, der Büchser mag das so eintragen können. Diese werden bzw. sollen aber entsprechend

geschult werden Eintragungen in die WBK "NWR-konform" zu tätigen.

Selbst wenn Eintragungen noch so auf der WBK landen, im System des Sachbearbeiters

wird nur das entsprechende Teil vermerkt ohne Zusatz "..zu lfd. Nr..".

Geschrieben (bearbeitet)

M.e. wurde die Munition im Zusammenhang mit dem WS im Waffengesetz schlicht und einfach vergessen oder man hat nicht damit gerechnet dass jemand auf die Idee kommen könnte dass man zwar das WS erlaubnisfrei erwerben darf nicht aber die Munition, was will ich mit einem WS ohne Munition, Nägel in Wände schlagen oder was ? Ist doch völliger Bullshit. Dann kann man gleich hingehen und wie vom BBS erwähnt eine komplette Waffe beantragen.

Was will denn der betreffende SB denn jetzt genau für eine Bestätigung sehen ?

Bearbeitet von farmer3
Geschrieben

Wenn der Behörde ein einfacher Nachweis reicht dass das Kaliber geschossen werden darf würde das schon helfen, der BBS ist ja der LV 8 des BDS und da gibt es eine Kaliberliste. Wenn die Behörde aber einen Bedürfnissnachweis vom Verband will, worauf es anscheinend hinaus läuft, nützt die Sportordnung nix.

Geschrieben

Wenn der Behörde ein einfacher Nachweis reicht dass das Kaliber geschossen werden darf würde das schon helfen....

...und wäre bei 9mm P. ja noch einfach zu bewerkstelligen.

Ein gesonderter, regelrechter "Bedürfnisnachweis" aber ist eine Forderung, die klar über die gesetzlichen Regelungen hinausgeht. Eine selbstgebastelte Restriktion der Behörde im vorliegenden Fall.

Wille des Gesetzgebers war es eindeutig, dass in gleichem oder kleinerem Kaliber Wechselläufe/Wechselsysteme erworben und besessen werden dürfen. Und das (s. auch hier generelle Intention des Gesetzgebers) nicht als Wohnzimmer-Deko oder Briefbeschwerer, sondern zur Nutzung bestimmt. Nutzung geht nur mit der entsprechenden Munition.

Geschrieben

Braucht man für einen Revolver in .357 Mag eine MEB für .38 spec?

Genauso verhält es sich mit dem WS.

Geschrieben

Braucht man für einen Revolver in .357 Mag eine MEB für .38 spec?

Eigentlich hast du mit dem Punkt recht, aber nicht alle Händler verkaufen dir auf Eintrag 357 Magnum auch 38 Special. Auf MEINEM Amt tragen die immer beides ein bei einem 357er Revolver.....ohne für 2 Kaliber die Gebühren zu erheben.

LG

Peter

Geschrieben

Eigentlich hast du mit dem Punkt recht, aber nicht alle Händler verkaufen dir auf Eintrag 357 Magnum auch 38 Special. Auf MEINEM Amt tragen die immer beides ein bei einem 357er Revolver.....ohne für 2 Kaliber die Gebühren zu erheben.

dieser Fall ist aber seit der neuen WaffVwV eindeutig geklärt. sogar an eben diesem Kaliberbeispiel!

Geschrieben

WaffVwV

10.10 Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb

und Besitz von Munition für dort bereits eingetragene

Schusswaffen sieht § 10 Absatz 3 Satz 1 die behördliche Eintragung/

Stempelung in der WBK (Spalte 7) vor. Die auf diesem

Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte

3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Magnum)

hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen

Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder

geringerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38

Spezial oder .38 Spezial WC). Die Waffenbehörden sind insofern

im Rahmen der betreffenden Erteilungsverfahren berechtigt,

das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch

für die in Bezug auf die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen

Munitionsvarianten zu unterstellen; eine inhaltliche

Beschränkung der erteilten Berechtigung soll nur im Ausnahmefall

und nur dann erfolgen; wenn im Hinblick auf einzelne

konkrete Munitionsvarianten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt

eine Verwendungsmöglichkeit unzweifelhaft ausgeschlossen

werden kann.

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