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IGNORED

Interessantes Urteil zur Zuverlässigkeit


hotpack

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Kaum zu glauben, ist das wirklich eine juristische Begründung für eine 'Unzuverlässigkeit' nach dem waffG ?

Ob das jetzt 'schlau' war , was der Besitzer da gemacht hat, ist ja was anderes.

Der Antragsteller habe von seinen Waffen missbräuchlich Gebrauch gemacht, indem er seinen damaligen Gästen auch erlaubnispflichtige Waffen ausgehändigt habe, damit diese sich in martialischen und gewaltverherrlichenden Posen fotografieren lassen konnten. Durch das Öffnen des (Stahl-)Waffenschranks, die Übergabe von erlaubnispflichtigen Waffen an Unberechtigte und die Gewährung des Zugriffs von Unberechtigten in den Waffenschrank habe sich der Antragsteller in höchstem Maße verantwortungslos verhalten. Die vorhandenen Fotos vermittelten dazu den Eindruck eines unkontrollierten Durcheinanders, in dem jeder mit irgendwelchen Waffen hantierte.

Hier das Urteil:

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=19421&article_id=126235&_psmand=126

gruss

wf-sports.eu

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Die erste Instanz kann praktisch ausurteilen, was sie will (vor allem in Nds).

In der eigenen Wohnung gibt se kein Führen.

Punkt.

Aber wenn man sich von einem in Waffenrecht unerfahrenen Anwalt vertreten läßt oder sogar gar nicht vertreten wird (alles Spekulation, da wir den Urteilstext brauchen), muß man sich über nix wundern.

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Was hier evtl. konstruiert wird, ist, dass - bei behauptetem Aushändigen vieler Waffen an eine evtl. größere Zahl von Gästen - der LWB nicht mehr in allen Fällen unmittelbar Zugriff, Überwachungs- und Eingriffsmöglichkeiten gehabt habe...

Denn bei jederzeitiger, unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit wird ein vorübergehendes Aushändigen m.W. als unschädlich betrachtet. Kann sein, dass das hier seitens der Behörde in Frage gestellt wird.

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Eilantrag gegen Erwerbs- und Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition bleibt erfolglos

Im Rahmen von Ermittlungen gegen die inzwischen verbotene rechtsextremistische kriminelle Vereinigung „Besseres Hannover" war die Polizei im Dezember 2012 auf Fotos gestoßen, auf denen zu sehen war, wie mehrere Mitglieder dieser Vereinigung in der szenetypisch „dekorierten" Wohnung des Antragstellers einzeln oder gemeinsam mit verschiedenen Waffen und auch Munition in der Hand posierten. Im Hintergrund waren ein Blech- und ein Stahlwaffenschrank zu sehen; letzterer stand offen. Nachdem der Antragsteller, ein Sportschütze aus Bad Münder, als Besitzer der Wohnung identifiziert worden war, leitete die Staatsanwaltschaft Hannover gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ein. Im Januar 2013 fand in der Wohnung des Antragstellers eine polizeiliche Durchsuchung statt. Zu Beginn der Durchsuchung händigten die Polizeibeamten dem Antragsteller eine waffenrechtliche Verfügung des Antragsgegners (LK Hameln-Pyrmont) aus, mit der der Waffenschein des Antragstellers sowie dessen Waffenbesitzkarten für seine erlaubnispflichtigen Waffen widerrufen und ihm zudem zusätzlich der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition untersagt wurden. Außerdem waren die sofortige Vollziehung des Erwerbs- und Besitzverbotes sowie die Sicherstellung der aufgefundenen Waffen und Munition angeordnet. Begründet waren die Anordnungen im Kern mit einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Bei der Durchsuchung wurden diverse Schreckschusswaffen sowie insgesamt 18 in Waffenbesitzkarten eingetragene scharfe Kurz- und Langwaffen und mehrere hundert Patronen Schreckschuss- und scharfe Munition, darunter auch eine Patrone mit Leuchtspurmunition, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fällt, aufgefunden und sichergestellt. Weiterhin fanden die Polizeibeamten einen als Schießstand ausgebauten Dachboden vor.

Gegen den waffenrechtlichen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller im Februar 2014 wegen geringer Schuld und mangelndem öffentlichen Interesse eingestellt hatte, stellte der Antragsteller im Mai 2014 beim Verwaltungsgericht zusätzlich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner bereits im Jahr 2013 gegen die waffenrechtliche Verfügung des Landkreises erhobenen Klage wiederherstellen zu lassen, soweit diese sich auch gegen das Verbot des Erwerbs und Besitzes erlaubnisfreier Waffen wendet.

Diesen Antrag hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tage mit der Begründung abgelehnt, die gegen die waffenrechtliche Anordnung erhobene Klage werde auch hinsichtlich des Erwerbs- und Besitzverbotes bezüglich erlaubnisfreier Waffen und Munition voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Es bestünden auf Grund der auf den vorhandenen Fotos erkennbaren Umstände keine Zweifel daran, dass der Antragsteller im waffenrechtlichen Sinne zwingend als unzuverlässig anzusehen sei. Der Antragsteller habe von seinen Waffen missbräuchlich Gebrauch gemacht, indem er seinen damaligen Gästen auch erlaubnispflichtige Waffen ausgehändigt habe, damit diese sich in martialischen und gewaltverherrlichenden Posen fotografieren lassen konnten. Durch das Öffnen des (Stahl-)Waffenschranks, die Übergabe von erlaubnispflichtigen Waffen an Unberechtigte und die Gewährung des Zugriffs von Unberechtigten in den Waffenschrank habe sich der Antragsteller in höchstem Maße verantwortungslos verhalten. Die vorhandenen Fotos vermittelten dazu den Eindruck eines unkontrollierten Durcheinanders, in dem jeder mit irgendwelchen Waffen hantierte. An der waffenrechtlichen Bewertung der Vorgänge ändere die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft Hannover nichts.

Auf Grund der Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei auch die Anordnung des Erwerbs- und Besitzverbotes für erlaubnisfreie Waffen und Munition gerechtfertigt. Insoweit seien Ermessensfehler nicht zu erkennen. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können, sei das strafbewehrte Erwerbs- und Besitzverbot ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Anordnung verstoße nicht gegen das Übermaßverbot. Der Antragsteller habe besondere schützenswerte Belange nicht vorgetragen.

Nicht Gegenstand des Verfahrens waren der Widerruf des Waffenscheins und der Waffenbesitzkarten für die erlaubnispflichtigen Waffen und Munition.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von 2 Wochen Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht einlegen.

Az: 12 B 9130/14

Ansprechpartner für diese Presseinformation: RiVG Burkhard Lange, Tel.: 0511/ 8111 - 212

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Was hier evtl. konstruiert wird, ist, dass - bei behauptetem Aushändigen vieler Waffen an eine evtl. größere Zahl von Gästen - der LWB nicht mehr in allen Fällen unmittelbar Zugriff, Überwachungs- und Eingriffsmöglichkeiten gehabt habe...

Denn bei jederzeitiger, unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit wird ein vorübergehendes Aushändigen m.W. als unschädlich betrachtet. Kann sein, dass das hier seitens der Behörde in Frage gestellt wird.

Hallo,

dann hab ich ja als Lehrgangsträger ein Problem , beim gleichzeiten Überlassen während eines Sachkundelehrgangs . (10 Kurzwaffen)

Sei es auf einem Schiesstand oder Räumlichkeiten, die der Ausbildung dienen.

Gruss

wf-sports.eu

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Das Urteil dazu ist schon älter.

Es ging auch darum, dass Munition mit ausgehändigt wurde. Kenne das Foto und dort waren 10 oder mehr Personen drauf mit Waffen und Munition in der Hand, im Hintergrund der offene Tresor.

Selten dämlich.

Und auch bei der Sachkunde hat der Referent immer gewartet, bis alle Mun wieder bei ihm war, bevor er ne Waffe rum gab.

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Er hatte einen Blauzettel ?!? <_<

Kleiner Waffenschein ;) Die Presse arbeitet etwas unsauber. Ich ziehe den Rückschluss aus den vorhandenen Schreckschusswaffen und der Seltenheit eines Waffenscheins.

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In der eigenen Wohnung gibt se kein Führen.

Punkt.

Führen ist gar nicht thematisiert. Zu Hause gelten AUfbewahrungsvorschriften. DIe Formen des Umgangs sind ebenfalls benannt.

Hier haben wir eher unkontrolliertes Überlassen an Nichtberechtigte.

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