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Befähigung zur Schießstandaufsicht


Gonzzo

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vor 1 Stunde schrieb knight:

Am Rande: Für eine genehmigte Sportordnung braucht man keinen Verband, auch keinen anerkannten.

 

 

 

 

Das stimmt, nur kann man auf solch eine Sportordnung dann auch kein Bedürfnis nach Paragraph 14 geltend machen.

Ohne anerkannte Verbände läuft es praktisch also nicht.

 

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Am 24.12.2017 um 14:45 schrieb Raiden:

Paragraph 10 AWaffV:

 

(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes."

 

Keine Qualifizierungsrichtlinien->kein anerkannter Schießsportverband->keine genehmigte Sportordnung->kein Schießsport

 

 

Kann, aber muss nicht. Deshalb erklärt es sich auch, dass z.B. die DSU keinen Lehrgang Standaufsicht anbietet, wohl aber zur Jugendarbeit. Ich habe das so verstanden, dass auch Vereine für die Standaufsicht qualifizieren können.

 

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vor 4 Stunden schrieb Handgunner:

@knight, und wer lässt die sportordnung dann genehmigen

Das BVA entscheidet über die Genehmigung der die Sportordnung. Wer sonst?

 

vor 4 Stunden schrieb Handgunner:

was eine unterwesung  zur standaufsicht, also ein lehrgang mit dem madig machen von schießsport zu tun haben soll, erschliesst sich mir nicht. - erklär DU es mir !

Das sowas überhaupt ins Gesetz eingeflossen ist, dass da Anerkennungsverfahren, dass da Prüfungen, Lehrgänge und Zertifikate zwangsweise(!) dran hängen, und natürlich auch gegen Geld, dass hat was mit madig machen zu tun. Als ob es nicht auch ohne ginge.

 

vor 2 Stunden schrieb Raiden:

Das stimmt, nur kann man auf solch eine Sportordnung dann auch kein Bedürfnis nach Paragraph 14 geltend machen.

Ohne anerkannte Verbände läuft es praktisch also nicht.

Nach §14 geht dann tatsächlich nicht. Da muss man nach §8 gehen. Wie weit das praktisch möglich ist, kann man nur abschätzen. Vom Gesetz her ist dieser Weg vorgesehen. Schon in den Verwaltungsvorschriften wird dieser Weg IMHO grundgesetzwidrig versperrt. Man würde jedenfalls einen langen Atem brauchen. Insofern stimme ich dir was die Praktikabilität betrifft zu.

 

vor 42 Minuten schrieb Thrawn:

Kann, aber muss nicht. Deshalb erklärt es sich auch, dass z.B. die DSU keinen Lehrgang Standaufsicht anbietet, wohl aber zur Jugendarbeit. Ich habe das so verstanden, dass auch Vereine für die Standaufsicht qualifizieren können.

In der DSU heißt diese Position "Schießleiter." Dazu werden auch Lehrgänge angeboten.

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Ok, dann habe ich deine Frage in der Tat falsch verstanden. Sorry.

 

Also. Ausgangslage (und hier im Thread eigentlich nur ein Randthema) war die Aussage, dass es ohne anerkannten Verband keine genehmigte Schießsportordnung gäbe und damit keine Bedürfnisse.

 

Am 24.12.2017 um 14:45 schrieb Raiden:

Keine Qualifizierungsrichtlinien->kein anerkannter Schießsportverband->keine genehmigte Sportordnung->kein Schießsport

 

Dazu gibt es nun zweierlei zu bemerken:

 

  1. Man darf auch ohne Mitglied in einem anerkannten Verband zu sein, nach irgendeiner x-beliebigen genehmigten Sportordnung schießen. Das Schießen ist nicht auf die Sportordnung des jeweiligen Verbandes beschränkt (Versicherungs- und Standordnungsfragen mal außen vor - und noch ein paar andere wie evtl. Markenfragen, Teilnahme oder Ausrichtung von Wettbewerben). Etwaige Schützen aus verbandslosen Vereinen oder vereinslose Schützen steht (genauso wie Verbandsschützen) jede genehmigte Sportordnung zur Verfügung, aus derer sie sich an Disziplinen bedienen können.
     
  2. Schauen wir mal ins Gesetz §15a Abs (2), Hervorhebung durch mich:
    Zitat

    (2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die erstmalige Genehmigung und die Änderung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind.

    D.h. das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass auch Vereine eine Sportordnung erstellen und zur Genehmigung vorlegen dürfen.

    Man kann das jetzt auch noch eine Stufe weiter spinnen, da es vom Grundgesetz her auch eine negative Koalitionsfreiheit gibt und man daher nicht gezwungen werden darf, in einen Verein einzutreten. Daraus könnte man nun ableiten, dass auch Einzelpersonen eine Sportordnung zur Genehmigung vorlegen lassen dürfen. Da mittlerweile ja klar ist, dass das BVA nur für den waffenrechtlichen Teil zuständig ist, können Gegenargumente wie "es gibt ja schon genug Sportordnungen, warum dann noch eine von Joe Heiopei" nicht gelten.
    Aber der Fall einer Einzelperson ist eher theoretisch und wäre denke ich jedenfalls ein ganz dickes Brett, weil man in der Praxis dieser Person sehr viele Steine in den Weg legen wird.

Zur Bedürfnislage in solchen Fällen hatte ich ja oben schon meine Einschätzung geschrieben.

 

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Richtig. Jeder Sportschützenverband hat dazu andere Vorgaben (manche sogar offenbar gar keine bzw. steht dazu zumindest nichts im Internet), was ich gar nicht gut finde und mir eine bundesweit gleichartige Abwicklung wünschen würde.

 

Bis 2004 oder so gabs beim DSB für die Sportschützen separate Standaufsichtsschulungen mit extra Bescheinigung. Inzwischen wurde das aber in eine Bescheinigung integriert.

 

Wer seine Sachkunde über einen Privatkurs mit staatlicher Anerkennung nach § 3 Abs. 2 AWaffV erwirbt, hat die Befähigung zur Standaufsicht stets mit dabei.

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Am 29.12.2017 um 09:18 schrieb Sachbearbeiter:

[...] und mir eine bundesweit gleichartige Abwicklung wünschen würde.

Ich ergänze mal: "und Anerkennung"

 

Wenn man schon eine besondere Schulung zur Bedingung für eine Standaufsicht machen will, dann sollte man das auch konsequent sein und diese besondere Bedingung dann auch überall anerkennen. Zur Zeit ist es ja so, dass bei anerkannten Verbänden der Schütze dann lediglich in den Vereinsakten als Standaufsicht hinterlegt sein braucht. In anderen Fällen (z.B. gewerblicher Schießstand), muss der x (ich glaube 4) Wochen vorher der Behörde gemeldet werden.

 

Würde man sich privat mal den Schießstand mieten, auf dem man im eigenen Verein Standaufsicht machen darf, dann darf man dort privat erst dann Standaufsicht machen, wenn man das vier Wochen vorher der Behörde angezeigt hat und die nichts dagegen hat. Absurd.

 

Unverständlich ist auch, warum man auf vereinfsfremden Ständen trotz dieser Ausbildung keine Schießaufsicht machen darf. Wenn der dortige Verein ein Papier ausfüllt und abheftet, dann darf man plötzlich. Genauso absurd.

Bearbeitet von knight
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entweder Aufsichtenregister im Verein oder jede Aufsicht hat selbst der zuständigen Behörde rechtzeitig im Voraus die Aufnahme (und entsprechend auf das Ende) der Aufsichtentätigkeit zu melden.

 

und nur ein Aufsichtenregister im Verein zu führen genügt eben nicht! der Verein hat sich die Befähigung der Aufsicht nachweisen zu lassen, der Aufsicht dies, sowie die Beauftragung als Aufsicht durch den Verein, schriftlich zu bestätigen.

 

 

 

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@Lanzelot50

 

Die in der BDS Ausbildungsordnung wiedergegebene Verfahrensweise wurde schon vor dessen Erlass beim BDS so praktiziert. Aufgrund sich regelmäßig wiederholender unerquicklichen Diskussionen hatte ich damals folgende Gegenüberstellung der Rollen von verantwortlichen Aufsichtspersonen und der Schießleiter angefertigt (ohne Gewähr auf Vollständigkeit):

 

Gegenüberstellung_Standaufsicht_Schießleiter.JPG

 

Meines Erachtens ist der Gedanke von @Sachbearbeiter gar nicht so abwegig, eine bundesweit einheitliche Abwicklung anzustreben. Die Qualifizierung könnten ohne weiteres die anerkannten Schießsportverbände - wie bereits praktiziert - durchführen und mit Urkunde bestätigen.

 

Bearbeitet von Gast
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Am 23.12.2017 um 20:55 schrieb Joe07:

 

Hier mal eine Erklärung des DSB dazu, über welche Qualifikation eine Standaufsicht verfügen muss:

 

http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Richtlinien DSB/6b_DSB_Richtlinien_Standaufsichten.pdf

 

Und hier die Ausbildungsordnung des BDS:

 

https://www.bdsnet.de/downloads/bds_spo_au_13-10-2016.pdf

 

 

Was da steht unterstützt zwar meine Position, dass die für die Standaufsicht erforderliche Sachkunde nicht deckungsgleich mit der Sachkunde für Sportschützen oder LWB allgemein ist, es ist aber ein deutliches Zeichen von Regulierungswut. Gerade der DSB muss sich nicht wundern wenn ihm plötzlich die Aufsichten auf den Ständen fehlen.

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