Zum Inhalt springen
IGNORED

BVG: Ein Schuß unter Alkohol reicht für Verlust der Zuverlässigkeit


mühli

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Das ist ja wohl eine gewisse rhetorische Übertreibung - oder?

Was die Gefahr angeht, wegen "nichts" seiner WBKen verlustig zu gehen: Kaum.

... dann will ich sicher sein, dass ein Jäger in der Lage ist, sein Ziel genau zu erkennen. Das kann er aber nicht, wenn er in erheblichem Maße alkoholisiert ist. Wir wissen doch alle, dass mit zunehmendem Alkoholspiegel die Kritikfähigkeit als erstes verloren geht. Dann nimmt man es eben mal nicht so genau mit "Ziel angesprochen und erkannt" oder mit "Schußfeld frei". Da geht man dann eher mal Risiken ein, die man vielleicht mit klarem Kopf abgelehnt hätte.

Du hast völlig recht - was das "in erheblichen Maß" angeht. Möglicherweise war es bei dem entschiedenen Fall auch so. Was sicherlich nicht nur mich stört ist, daß hier mit Verallgemeinerungen gearbeitet und mit einer gesetzlich gerade nicht vorgegebenen Verallgemeinerung - wie etwa bei Alkoholfahrten - die Frage der individuellen Zuverlässigkeit beantwortet wird. Egal ob der Mann konkret noch verantwortlich handeln konnte - es genügt, daß andere (vielleicht die Mehrheit) es in dieser Situation nicht mehr tun. Ebenso wenn auch die Prognose, ob noch einmal so ein schlimmer Verstoß gegen das WaffG vorkommt, als irrelevant, verzichtbar, angesehen wird. Unglaublich. Wird bei einer Kontrolle eine einzige Patrone .40 Dir entdeckt, die vielleicht in einem Päckchen 9mm, das Du von Privat gekauft hattest, dabei war - Peng ! und Du verlierst die Zuverlässigkeit, obwohl dieser eine Verstoß für sich genommen völlig irrelevant ist und sich sehr deutlich von dem Fall unterscheidet, daß jemand ohne Beachtung der Rechtslage "schwarz" Mun beschafft, für die er keine Erwerbs-/Besitzerlaubnis hat und objektiv auch nicht zu erwarten ist, daß Du deswegen auf alle waffenrechtlichen Regeln pfeifst und demnächst Deine KW mit Dir herumträgst.

Und ich weiß - ich wiederhole mich: Wenn ich 0,8 Promille im Blut hätte, dann läge ich im Koma. Wer dann ohne Ausfallserscheinungen im Wald herumläuft, der braucht dies schon als Standgas.

Ja und? Weil Du so wenig trinkst oder warum auch sonst immer schon bei 0,8 Promille nicht mehr voll da bist, muß dies auch für alle anderen gelten? Ohne gesetzliche Grundlage? Vor allem auch, wie das VG Gera vormacht, in Bezug auf Transport? Es ist doch für jedermann, der die Sache objektiv bedenken will, ganz und gar offensichtlich, daß sich eine alkoholbedingte Beeinträchtigung nur in jedem Moment des Fahrens auswirkt. Aber wenn ich in diesem Zustand meine Sportwaffe im Kofferraum habe, dann bedeutet diese vielleicht etwas verminderte Reaktionsfähigkeit oder gelöstere Stimmung doch nicht, daß ich nun anhalte, den Koffer öffne und Verkehrsschilder oder Blitzer traktiere. Wer so etwas als typisch, notwendig, naheliegend bezeichnet, der hat sie doch nicht mehr alle. Dann dürfte man mich - es hat schon jemand erwähnt - auch zuhause nicht an Bier, Wein und Härters lassen, denn ob ich so fahre und die Waffe transportiere oder zuhause verwahre ist nun mal Jacke wie Hose. Bin ich leicht alkoholisiert beim Fahren wegen des ansonsten völlig legalen Transportieren einer Waffe eine Gefahr, dann bin ich sie erst recht stärker angetrunken zuhause. Logischerweise heißt dies: Bewertet man das Transportieren von Waffen unter Alkohols als solches (und wenn zu Fuß) als Beweis für die Unzuverlässigkeit, dann muß man jeden Alkoholkonsum in einer derrat örtlichen Nähe zu den Schränlen, daß ich mit zur Ernüchterung Zugriff nehmen kann, als eben fen gleichen Beleg für meine Unzuverlässig werten.

Wir wehren uns hier ja reflexartig gegen alles, was der Staat so macht, aber es liegt in unserem eigenen Interesse, dass erstens die Wälder nicht voll sind mit rumtorkelnden Alkoholikern, die eine Waffe tragen dürfen. (ok - rhetorische Übertreibung meinerseits....)

Es liegt in unserem Interesse, dass Legalwaffenbesitzer (und damit meine ich alle) kein zusätzlich negatives Image bekommen !

Ganz ohne Frage. Andererseits muß man sich aber auch dagegen zur Wehr setzen, wenn die Garotte immer enger gedreht wird.

Wenn ich's recht im Kopf habe, dann wurden sechs Monate für Rechtsmittel gegeben.

Sorry, aber diese Bemerkung verstehe ich nicht.

Geschrieben

Ja und? Weil Du so wenig trinkst oder warum auch sonst immer schon bei 0,8 Promille nicht mehr voll da bist, muß dies auch für alle anderen gelten? Ohne gesetzliche Grundlage?

Es reicht die wissenschaftliche Grundlage.

Geschrieben

Logischerweise heißt dies: Bewertet man das Transportieren von Waffen unter Alkohols als solches (und wenn zu Fuß) als Beweis für die Unzuverlässigkeit, dann muß man jeden Alkoholkonsum in einer derrat örtlichen Nähe zu den Schränlen, daß ich mit zur Ernüchterung Zugriff nehmen kann, als eben fen gleichen Beleg für meine Unzuverlässig werten.

Bingo! Imo exakt das ist die Intention des Urteils. Irgend ein Blockwart muß nur die Polizei anrufen, er fühle sich durch seinen Nachbarn mit dem Zimmerstutzen im Schrank subjektiv bedroht, weil der gerade eine Maß getrunken habe. Und es wird sich eine Gemeinschaft aus Polizist, StaWa und Richter finden, die so was durchziehen, wäre nur der nächste Schritt. Wartet es ab!

NS.: Mir ist der heutige gesellschaftliche Umgang mit Alkohol beim Autofahren und beim Umgang mit Waffen auch sympathischer als jener vor 4-5 Jahrzehnten, aber darum geht es hier überhaupt nicht.

Geschrieben

So könnte es eines Tages wirklich kommen und das absurde daran ist, dass die wesentlich gefährlicheren Silvesterfeuerwerkskörper (Klasse II) regelmäßig alkoholisiert aus einer leergetrunkenen Sektflasche verschossen werden und sich trotz der jedes Silvester aufs Neue passierenden Unfälle keine Sau daran stört.

Du hast zwar mit der SSW recht manches ist überzogen nur das sich mit der Sylvesterrakete "keine Sau daran" stört glaube ich nicht.

Auf den Verpackungen steht das dieses Feuerwerk erst ab 18 verkauft werden darf und oft steht noch dazugeschrieben das unter

Alkohleinfluss ein Anzünden nicht erfolgen darf, daß sich die meisten wohl nicht daran halten steht außer Frage,passiert etwas wird

sowohl im strafrechtlichen und auch zivilrechtlichen Maße die Schuld ermittelt werden, dann können schnell einige zehn bis hundertausende EUR Schadensersatzforderungen auf einem zukommen wenn man fahrlässig oder sogar unter Vorsatz gehandelt

hat das geht dann mitunter bis in die Privatinsolvenz da viele keine 30000-40000 EUR Schaden so einfach wieder gut machen können

bzw. die Privatinsolvenz wird wenn es unter Vorsatz geschehen ist auch nicht helfen die greift nur bei relativ "unverschuldeten" Schulden dh. die Möbel vom Versandhaus, die Raten fürs Auto,Haus etc. wird noch gehen, mit Sicherheit nicht wenn es

aber zu einer Verurteilung wegen Brandstiftung und den daraus resultierenden Schaden kommt, dann hat die betreffende Person gleich zweierlei Dinge am Hals Vorstrafe wegen der Verurteilung und (hohe) Schulden wegen Wiedergutmachung der Schäden.

Da kann ein Leben danach zerstört sein, nicht selten endet sowas in Obdachlosigkeit,psych.Erkrankungen,usw. und das für

Jahrzehnte in der Regel sind Forderungen in Deutschland 30 Jahre vollstreckbar und wie gesagt bei Verschulden hilft auch keine Privatinsolvenz aus der man nach 3-4 Jahren entlassen werden kann-dann kommt vielleicht nur noch der Offenbarungseid in Frage

(eidesstattliche Versicherung) mit negat.Schufaeinträgen, da kannste nicht mal mehr was bei Frankonia oder Kettner, Otto,Amazon usw. auf Rechnung bestellen-nichts Ende-Allende!

Darum vorher überlegen ob man unter Alkohleinfluss ausgerechnet Raketen anzünden muss, auch wenn eine vorbeifahrende

Streife da vielleicht weniger hinsieht als bei einer Gaspistole, die Folgen können gravierend sein.

Auch wenn der 12 Jährige anzünden möchte ist es so eine Sache erlaubt ist es nicht, auch wenn wir es auch getan haben,damals

rannte man auch nicht wegen jeder Sache zum Anwalt-eine Beaufsichtigung durch Erwachsene sollte in jedem Fall erfolgen.

Geschrieben

Es reicht die wissenschaftliche Grundlage.

Sososo. Wo steht das im WaffG? Da steht nur etwas von Zuverlässigkeit und dies ist eine individuelle Sache.

Geschrieben

Eben. Die Zuverlässigkeit ist im WaffG geregelt. Mehr bedarf es nicht. Wer unter Stoff Auto fährt ist unzuverlässig. Wer besoffen im freien schießt, ist unzuverlässig.

Eigentlich einfach.

Geschrieben

Ja und? Weil Du so wenig trinkst oder warum auch sonst immer schon bei 0,8 Promille nicht mehr voll da bist, muß dies auch für alle anderen gelten? Ohne gesetzliche Grundlage?

Du missverstehst die juristische Logik. Es ist hierbei genauso, wie bei einer Trunkenheitsfahrt. Ein normaler Gelegenheitstrinker hat bei 0,8 Promille schon Ausfallserscheinungen. Wer diese nicht hat, der pflegt sich einen regelmäßigen Alkoholmissbrauch. Das impliziert den Verlust der Zuverlässigkeit. (Ein Hinweis an alle Trottel, die 1 Promille blasen und sich dann freuen, dass sie die Koordinationsprüfungen des Polizeiarztes ohne Fehler absolvieren können ; )

Außerdem - wenn ich den Artikel richtig gelesen habe, hat er die Waffe ja nicht nur transportiert, sondern auch erfolgreich gejagt.

Geschrieben

Außerdem - wenn ich den Artikel richtig gelesen habe, hat er die Waffe ja nicht nur transportiert, sondern auch erfolgreich gejagt.

Richtig erkannt. Es wurde bei ihm gesagt, dass er unzuverlässig sei, weil bei ihm Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würde. Dies ergäbe sich daraus, dass er mit einer Waffe im alkoholisierten Zustand geschossen habe. Schießen ist aber nur eine Form des Umgangs. Außer dem Schießen gibt es waffenrechtlich noch weitere Umgangsformen wie etwa Führen und Besitzen. Man wird deshalb sehen müssen, ob die Rechtsprechung auch auf diese Fälle übertragen wird.
Geschrieben

Du missverstehst die juristische Logik.

Wenn Du meinst ... :-)

Es ist hierbei genauso, wie bei einer Trunkenheitsfahrt. Ein normaler Gelegenheitstrinker hat bei 0,8 Promille schon Ausfallserscheinungen. Wer diese nicht hat, der pflegt sich einen regelmäßigen Alkoholmissbrauch. Das impliziert den Verlust der Zuverlässigkeit. (Ein Hinweis an alle Trottel, die 1 Promille blasen und sich dann freuen, dass sie die Koordinationsprüfungen des Polizeiarztes ohne Fehler absolvieren können ; )

Du meinst den Verlust der persönlichen Eignung nach § 6 (1) Nr.2?

Warum soll jemand, der mit 0,8 Promille nicht auffällt, alkoholabhängig sein? Es geht nicht darum, daß er regelmäßig Alkohol trinkt und deswegen mehr verträgt als Leute, die keinen Alkohol trinken, und daher nach mancher Meinung alkoholkrank sei (das will ich hier nicht weiter diskuieren).

Geht es um die Zuverlässigkeit, gilt (denn Fall einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Alkoholtat mals ausgenommen) § 5 (2). Dafür braucht es aber entweder einer absolut individuellen Beurteilung und Begründung oder eines wissenschaftliches "Nachweises" wie bei Trunkenheitsfahrten:

Ich will an dieser Stelle nicht die Promillegrenzen und die durchaus angreifbare Argumentation des BGH (zur 1,1-Grenze http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=3096 - dank der allfälligen Geschwindigkeitsbegrenzungen ist die heutige Durchschnittsgeschwindigkeit neidriger als früher, die Sicherheitssysteme der PWK verringern die Anforderungen an den Fahrzeugführer) diskutieren. Der Transport einer Waffe - und dies muß nicht zwingend mit dem Kfz geschehen, Du kannst auch zu Fuß zum Schießstand gehen, mit dem Fahrrad fahren oder mit dem ÖPNV oder Dich mitnehmen lassen - hat aber mit dem Führen eines PKW überhaupt nichts gemein. Die Gründe, weswegen die Rechtsprechung die absolute Fahruntüchtigkeit behauptet, beruhen auf den Anforderungen, die an den Kfz-Führer beim Fahren gestellt werden, und wissenschaftlichen Untersuchungen, die angeblich beweisen, daß diesen niemand mit 1,1 mehr gerecht werden könne (ich will dies, wie gesagt, hier nicht diskutieren). Was hat all dies objektiv mit dem Transport einer Waffe zu tun? Überhaupt nichts. Und es gibt natürlich auch keinen wissenschaftlichen Beleg, keine Untersuchung, daß alkoholisierte Sportschützen oder Jäger auf dem Transport ihrer Waffe dazu neigen, sie auszupacken und um sich zu schießen. Alles andere ist noch nicht einmal ein Vorurteil (denn auch ein Vorurteil beruht auf empirischen Erfahrungen, stellt lediglich eine unzulässige Verallgemeinerung dar) sondern eine bösartige Unterstellung bar jeder Tatsachengrundlage. Das ist nämlich etwas ganz anderes als etwa ein Polizist, der alkoholisiert seinen Dienst mit der Waffe ausübt - der ist insofern mit dem Kraftfahrer zu vergleichen und hier besteht in gleicher Weise wie beim Kraftfahrer die Gefahr bzw. ab der Promillegrenze die angebliche Sicherheit, daß er falsch (suboptimal = gefährlich für die anderen) reagiert. Wie kann Du aber beim Transport Deiner Sportwaffe falsch reagieren? Du kannst stolpern und/oder den Koffer fallen lassen. Und? Ach ja, Du könntest in eine Notwehr- oder Nothilfesituation kommen und da aufgrund des Alkohols falsch reagieren. Klar, entsprechend des Schwerpunkts, den die Sachkundelehrgänge auf diesen Krimi legen, sind die Zeitungen voll von Berichten von Sportschützen und Jägern, die auf dem Weg vom oder zum Stand, Revier oder BüMa sich oder andere vereidigen müssen, das ist unser tägliches Brot, die Straßen hallen ununterbrochen von den Notwehr-/hilfeschüssen, so daß wir nur noch mit Gehörschutz aus dem Haus gehen. Schwachsinn!

Außerdem - wenn ich den Artikel richtig gelesen habe, hat er die Waffe ja nicht nur transportiert, sondern auch erfolgreich gejagt.

Bei der Ausgangsentscheidung wurde in der Tat das (erfolgreiche) Schießen als Aufhänger genommen. Aber lies Dir mal das Gequake vom BGH zu der maßgeblichen Entscheidung zur 1,1-Promillegrenze durch:

http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=3096

Siehe die Anforderungen an den Kraftfahrzeuführer, siehe die wissentschaftlichen Untersuchungen. Dies gibt es beim Jäger und Sportschützen nicht. Es geht nicht darum, daß jemand sturzbetrunken auf dem Hochsitz auf jede Bewegung lauert oder der Sportschütze so getankt hat, daß er die Patronen nicht mehr ins Magazin bekommt (das bereitet nicht nur mir je nach Magazin auch völlig nüchtern schon manche Probleme). Nichts dagegen zu sagen, jemanden einzukassieren, der tatsächlich alkoholbedingt unsorgfältig, unsachgemäß, unvorsichtig umgegangen ist UND zu recht eine negative Zukunftsprognose gestellt wird. Das eine wurde aber nicht festgestellt, weder konkret noch auf wissenschaftlicher Grundlage generell - es gibt keine derartigen Untersuchungen und die Untersuchungen aus dem Kfz-Bereich sind nicht einschlägig, da sie sich auf die Kfz-typischen Beeinträchtigungen beziehen. Und zum anderen ist dieser Automatismus, daß bereits jeder Verstoß für eine negative Zukunftsprognose ausreiche, schlechterdings absurd, welches Gericht auch immer dies ausspricht. Dies widerspricht aller Erfahrung und Regel, daß der Mensch aus Fehlern lernen kann (vereinfacht gesagt) und führt das gesamteErziehungs- und Strafsystem ad absurdum. Sanktion muß sein, ohne Frage, dafür gibt es die Bußgelder, aber automatisch eine negative Zukunftsprognose zu behaupten ist reine Willkür.

Geschrieben

In der WaffVwV steht was mit 1,6 Promille

6.3 Ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches
Zeugnis ist in den Fällen des § 6 Absatz 2 vorzulegen, wenn
entweder Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die per–
sönliche Eignung begründen (z. B. amtliche Feststellung einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ oder wiederholt
auch von weniger als 1,6 ‰ im Zusammenhang mit einer
Verhaltensauffälligkeit) oder wenn begründete Zweifel an beigebrachten
Bescheinigungen bestehen. Wird das Zeugnis während
der von der Waffenbehörde gesetzten Frist nicht vorgelegt,
gilt die persönliche Eignung als nicht nachgewiesen.

Geschrieben

Salami... ich habe dich im Auge.

Das Ding ist der echte Hammer. Ich hab mir nicht die ganzen Meinungen hier durchgelesen,

als es mir zu blöd wurde habe ich aufgehört. Vermutlich ist das hier schon 50mal geschrieben

worden, aber dass das der Anfang vom Ende der Schießstandkultur bedeutet, ist auch jedem klar??

Einige Meinungen deuten fast ein wenig darauf hin als ob das egal sei. Andere Teilnehmer hier zanken sich um

irgendwelche Auslegungen. DAS ist meiner Meinung nach komplett zweitrangig!!

Kein Bier mehr nach dem Wettkampf!! Überhaupt gar kein Bier mehr, ...nie mehr!!

Bei der nächsten Polizeikontrolle und einem Blutalkohol von 0,1 fragen die Cops gleich mal bei der

Behörde nach und stellen fest, dass der "alkoholisierte" Autofahrer Waffen besitzt.

Man muss die Schätzchen nicht einmal dabei haben!! Und als nächstes?? SEK??

Ich habe einige Meinungen hier gelesen, die ein gewisses Verständnis für die Vorgehensweise

der Behörden in diesem Fall heucheln. ...Hallo?? Noch jemand bei denen dort oben Zuhause??

Mit dem Auto durfte der Gute ja anscheinend fahren, da ihm ja sonst nichts anderes vorgeworfen

wurde. Ist mir was entgangen?? Hat er unterwegs jemandem das Handy geklaut oder einer Minderjährigen

seinen Nicker gezeig oder was??

Es dauert sicherlich nicht mehr lange und da wird einem die Zuverlässigkeit aberkannt nur weil man:

gerade einen offenen Hosenstall hat, oder das Garagentor nicht akkurat schließt, den Hund nicht an

der Leine hat, die Müllsäcke nich ordnungsgemäß verschnürt wurden, ein Rücklicht nicht geht, der

Hauseingang nicht geputzt ist, die Reifen zu breit sind, der Gehweg im Winter nicht gestreut oder zu

viel gestreut wurde u.s.w.

Mit diesem Richterspruch wurde ein riesiges Stück Wurscht von der Salami geschnitten!

Meine Meinung dazu...

Geschrieben

Nö, er durfte nicht mit dem Auto fahren. Dafür war er zu besoffen.

Geschrieben

Stand schon da. Er wurde in der abbauenden Phase knapp unter 1 Promille gestoppt. Kann sich jeder ausrechnen, dass er vorher (Fahrt ins Revier) absolut fahruntüchtig war. Damit ein (mutmaßlicher) Straftäter, der im Suff auch noch seine Waffe abfeuerte.

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=62

Ich habe weder für volltrunkene Autofahrer, noch für besoffene Umherschießer Verständnis. Der Typ war amtlich dicht.

Geschrieben

Stand schon da. Er wurde in der abbauenden Phase knapp unter 1 Promille gestoppt. Kann sich jeder ausrechnen, dass er vorher (Fahrt ins Revier) absolut fahruntüchtig war.

Ein Trunkenheitsdelikt, davon wird man ausgehen können.

Damit ein (mutmaßlicher) Straftäter, der im Suff auch noch seine Waffe abfeuerte.

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=62

Ich habe weder für volltrunkene Autofahrer, noch für besoffene Umherschießer Verständnis. Der Typ war amtlich dicht.

Sorry, aber Du hast nicht gelesen oder nicht verstanden.

Zum einen beruht die Promille-Rechtsprechung zur absoluten Fahruntüchtigkeit - "absolut dicht" - auf wissenschaftlichen Untersuchungen, die sich allein mit der Auswirkung von Alkohol auf die Fahrtüchtigkeit befassen, also "nur" die spezifischen Anforderungen, die an einen Kraftfahrzeugführer gestellt werden, erfassen (und nach meinem Verständnis ohnehin nur Fälle erfassen, in denen es Ausfälle gab). Diese pauschalen Bewertungen, völlig losgelöst von der konkreten, individuellen Situation, einfach so auf Waffenbesitz oder Waffenbenutzung zu übertragen ist nicht nur grober Unfug sondern m.E. auch unzulässig.

Warst Du dabei? Kennst Du seinen Zustand? War er wirklich so stark beeinträchtigt, daß er nicht hätte schießen dürfen? Ich sage nicht, daß er es nicht gewesen war. Ich sage nur, daß es hierzu keinerlei Feststellungen gibt.

Zum anderen kreist die Diskussion mittlerweile um die Zeichen, die damit gesetzt werden, und die Gefahr, daß dieser Unfug auch auf den bloßen Waffenbesitz (also den Transport und letztlich auch den Besitz zu hause) übertragen wird, mit der letztendlichen Folge, daß Du die Zuverlässigkeit verlierst, wenn Du zuhause, mit Zugriff auf Deine Waffen während Deines Alkohol-im-Blut-Habens, Dir Alkohol zuführst. Und es bedarf wenig Fantasie um sich vorzustellen, daß "die" Justiz die Anforderungen an Waffenbesitzer deutlich höher schrauben, also etwa eine Null-Promille-Grenze bei der Zugriffsmöglichkeit auf seine Waffen einfach so behaupten wird. Und vielleicht wird dies damit enden, daß schon jeder aktenkundig gewordene Alkoholgenuß als "Begründung" für eine Unzuverlässigkeit herhalten muß, denn ein vernünftiger, besonnener und zuverlässiger Mensch trinkt natürlich nie Alkohol, weil ja schon die geringsten Mengen zu Enthemmung und Kontrollverlust führen etc. etc. etc.

Geschrieben

Warst Du dabei?

Er ist halt der Forums - Breitbandsachverständige, sonst kommt man nicht auf rund 2k Beiträge p.a.

Geschrieben

...besonnener und zuverlässiger Mensch trinkt natürlich nie Alkohol, weil ja schon die geringsten Mengen zu Enthemmung und Kontrollverlust führen etc. etc. etc...

Wenn sie (Politiker) mit der Argumentation kommen, wäre das schon enorm verlogen. Viele politische Entscheidungen zu Europa z.B. sind nur durch Beihilfe von Alkohol entstanden. Aber auf lange Sicht hin, kann ich mir so eine Regel denoch vorstellen.

Geschrieben

Ehrlich: Das Urteil kann ich nachvollziehen und das ist richtig. Wenn ich alkoholisiert mit knapp 1 Promille auf der Arbeit erscheine und Maschinen bediene, folgt häufig auch die fristlose Kündigung. Und das ist auch richtig.

Geschrieben

Ein Trunkenheitsdelikt, davon wird man ausgehen können.

Sorry, aber Du hast nicht gelesen oder nicht verstanden.

Zum einen beruht die Promille-Rechtsprechung zur absoluten Fahruntüchtigkeit - "absolut dicht" - auf wissenschaftlichen Untersuchungen, die sich allein mit der Auswirkung von Alkohol auf die Fahrtüchtigkeit befassen, also "nur" die spezifischen Anforderungen, die an einen Kraftfahrzeugführer gestellt werden, erfassen (und nach meinem Verständnis ohnehin nur Fälle erfassen, in denen es Ausfälle gab).

Das ist falsch. Die Untersuchungen sind wissenschaftlich valide und allgemein gültig.

Geschrieben

Das ist falsch. Die Untersuchungen sind wissenschaftlich valide und allgemein gültig.

Du hast diese Gutachten offenbar nicht gelesen. Lies mal wenigstens die in Bezug genommene Entscheidung des BGH.

Geschrieben

Ehrlich: Das Urteil kann ich nachvollziehen und das ist richtig. Wenn ich alkoholisiert mit knapp 1 Promille auf der Arbeit erscheine und Maschinen bediene, folgt häufig auch die fristlose Kündigung. Und das ist auch richtig.

Du bist noch jung???

Es gab Zeiten in Deutschland (nach 1945 eh jetzt jemand blöd wird!), da war es absolut normal, auch während der Arbeitszeit, Alkohol zu genießen. So viel nur dazu! Da war normalerweise keiner zu wie ne Haubitze aber halt rechtlich auch nicht nüchtern! Aber stimmt ja, früher war alles schlechter.

Diese heutige politisch korrekte Zeit ist so etwas von fürn Arsch ich könnt manchmal nur K****n!

Geschrieben

Du bist noch jung???

Es gab Zeiten in Deutschland (nach 1945 eh jetzt jemand blöd wird!), da war es absolut normal, auch während der Arbeitszeit, Alkohol zu genießen. So viel nur dazu! Da war normalerweise keiner zu wie ne Haubitze aber halt rechtlich auch nicht nüchtern! Aber stimmt ja, früher war alles schlechter.

Diese heutige politisch korrekte Zeit ist so etwas von fürn Arsch ich könnt manchmal nur K****n!

Und wenn man sich die Zahl der Arbeitsunfälle im Laufe der Zeit anschaut, erkennt man auch warum Alkohol auf der Arbeit inzwischen nicht mehr toleriert wird.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.