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IGNORED

Verwaltungsgericht verbietet 142. Waffe auf WBK gelb - in der Begründung volle Breitseite gegen den legalen Waffenbesitz


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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo Flohbändiger,

In § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG:

Wohlgemerkt Erwerb, nicht Besitz.

Der Besitz kommt dann in Satz 2:

Nein, denn der Einbau einer Alarmanlage ersetzt nicht die Bedürfnisprüfung. Im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre es aus meiner Sicht angezeigt gewesen, das Bedürfnis schon lange vor der 141. Waffe mal genauer zu prüfen.

ich meinte, dass die gelbe WBK nicht zweigeteilt in dem Sinne sei, dass das Bedürfnis vollumfänglich bei Ausstellung (Teil 1) und bei Anschaffung /Eintrag (Teil 2) einer jeden Waffe geprüft werden müsse, denn dann wäre sie ja im Ergebnis eine Grüne WBK (lediglich erweitert um ein Probekaufsrecht, dass aber mittels Leihschein auf grün auch adäquat gegeben wäre).

Wenn man den von Dir zitierten Gesetzestext genau liest, dann steht da in §14,4 WaffG, dass der Erwerb auf WBK gelb nur möglich ist:

... unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3...

d.h. Satz 2 Nr.2

...die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist....

ist explizit ausgeschlossen worden! Und in eben diesem Satz 2 Nr.2 steht die ERFORDERLICHKEITSPRÜFUNG - daraus schliesse ich messerscharf:

Für den Erwerb und Besitz auf WBK gelb ist eine gesonderte Erforderlichkeitsprüfung vom Gesetzgeber eben nicht gewollt und gefordert worden.

Für den Erwerb auf WBK gelb gibt es mithin beim Eintrag nur eine "Bedürfnisprüfung light", d.h. die Behörde darf prüfen,

  • ob die Waffe ganz allgemein sportlich nutzbar ist (nicht im eigenen Verband) - also mit z.B. einem jagdlichen Vierling oder einer Großwildbüchse in .600 Nitro Express etc. u.U. schwierig
  • ob der Schütze noch seinem Sportschützenverband angehört
  • ob die 2/6 Regel eingehalten wurde

...aber eben nicht, ob die auf WBK gelb rechtmäßig erworbene Waffe im besonderen "erforderlich" ist.

Um in unserem Fall zu bleiben:

Die Behörde hatte nachdem der LWB 140 Waffen sein eigen nannte (auf 20 WBKs wohl ganz unterschiedlicher Bedürfnisgrundlage) ihm 1/2 Jahr zuvor eine Neue WBK gelb bewilligt und dabei die 141. Waffe (einen Repetierer) eingetragen. Zu genau diesem Zeitpunkt hatte die Behörde die Möglichkeit, sein Bedürfnis erweitert zu prüfen, d.h. auch zu berücksichtigen, ob anhand seines bisherigen Waffenbestands noch weitere Repetierer zur Ausführung des Schiesssports erforderlich sind, oder ob z.B. nur noch eine WBK gelb mit Auflagen ("gilt nur für Waffen mit glattem Lauf" oder "nur für EL-Kurzwaffen") möglich ist. Sie hat ihm aber für die 141. freie Fahrt gegeben und muss dann auch hinnehmen, dass der Sportschütze seine unbeschränkte und unbefristete Erlaubnis weiter nutzt. Waffen "horten" im Sinne von planlos ansammeln kann ein Sportschütze natürlich nicht: Er ist von der Bauart (nur wenig deliktrelevante Waffen) und ggf. vom Kaliber eingeschränkt, die Waffe muss immer in eine Sportordnung passen; mithin darf er nur auf einem eng begrenzten Gebiet einkaufen gehen. Ähnlich begrenzt man ja auch die Waffensammler mit der Ausnahme, dass da auch wesentlich deliktrelevantere Waffen möglich sind. Planloses Horten von Waffen darf natürlich keiner in Deutschland.

Abschliessend zur Alarmanlage:

Es muss immer eine Abwägung zwischen den Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einerseits und den Interessen des Waffenbesitzers andererseits erfolgen. Abwägung heisst: man berücksichtigt für beide Seiten entsprechende Umstände. Ein "formelhaftes" undifferenziertes Ablehnen ("so wenig wie möglich Waffen im Volk") lehnen manche Gerichte aber auch manche Bundesregierungen ab wie von mir anhand Bundestagsdrucksachen und VG-Urteil hier im Thread belegt. Die Schwere des Bedürfnisses einerseits und die Gefahr für die öSuO andererseits sind abzuwiegen und da spielt natürlich eine Alarmanlage oder auch die von einer konkreten Waffe ausgehende Gefahr (EL-KK-Langwaffe vs. großkalibrige Selbstladepistole) schon eine Rolle.

Grüße

Schwarzwälder

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben (bearbeitet)

ich meinte, dass die gelbe WBK nicht zweigeteilt in dem Sinne sei, dass das Bedürfnis vollumfänglich bei Ausstellung (Teil 1) und bei Anschaffung /Eintrag (Teil 2) einer jeden Waffe geprüft werden müsse, denn dann wäre sie ja im Ergebnis eine Grüne WBK (lediglich erweitert um ein Probekaufsrecht, dass aber mittels Leihschein auf grün auch adäquat gegeben wäre).

So ist es im Ergebnis aber, und zwar weil auch für die Gelbe WBK das Bedürfnisprinzip gilt.

d.h. Satz 2 Nr.2 ist explizit ausgeschlossen worden! Und in eben diesem Satz 2 Nr.2 steht die ERFORDERLICHKEITSPRÜFUNG - daraus schliesse ich messerscharf:

Für den Erwerb und Besitz auf WBK gelb ist eine gesonderte Erforderlichkeitsprüfung vom Gesetzgeber eben nicht gewollt und gefordert worden.

Dein Hinweis auf den eingeschränkten Verweis ist zwar richtig, Deine Schlußfolgerung aber nicht. Du übersiehst, daß in Nr.2 ein ganz spezielles Bedürfnis normiert ist, nämlich die Revelvanz der SportO des "eigenen" Verbands. Dies geht über das "allgemeine" Bedürfnis, nur Waffen erwerben und besitzen zu dürfen, die generell für das sportliche Schießen geeignet (und erforderlich) sind, deutlich hinaus.

Und wenn Dich dies nicht überzeugt: Schau in die amtliche Begründung zu § 14 (Entwurf) BT-Drucksache 14/7758 S.63:

"Das Verbot des Satzes 3 dient der Verhinderung des Anlegens von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums, zu dem insbesondere die Nichtkontingentierung von Einzellader-Langwaffen (Argument aus dem Eingangssatz des Absatzes 2) verleiten könnte; der Sache nach handelt es sich um ein Erwerbsstreckungsgebot."

Das bezieht sich jetzt zwar unmittelbar "nur" auf die Erwerbsstreckung, aber die Absicht ist eindeutig. Bestätigt wird dies eine Seite zuvor:

"Für Sportschützen wurde auf Grund des bisherigen § 28 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes davon ausgegangen, dass sie unbegrenzt viele Einzellader-Langwaffen erwerben und besitzen dürfen; diese irrige Auffassung, die teilweise auch Verwaltungspraxis war, stand nicht in Einklang mit dem bisherigen § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes."

Besagter 32 (1) Nr.2 entspricht unserem heutigen § 8 Nr.2.

"Ein Bedürfnis ... liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,

2. als Sportschütze die Schusswaffen für den regelrechten Schießsport ... ordentlichen Schießwettbewerben ... zu benötigen"

Also: Wenn Dir die Meinung und Absicht des historischen Gesetzgebers wichtig und maßgeblich erscheint, dann hast Du sie: Sportschützen dürfen nicht unter dem Mantel des Sportschützentums Waffen (an)sammeln.

Für den Erwerb auf WBK gelb gibt es mithin beim Eintrag nur eine "Bedürfnisprüfung light", d.h. die Behörde darf prüfen,

  • ob die Waffe ganz allgemein sportlich nutzbar ist (nicht im eigenen Verband) - also mit z.B. einem jagdlichen Vierling oder einer Großwildbüchse in .600 Nitro Express etc. u.U. schwierig
  • ob der Schütze noch seinem Sportschützenverband angehört
  • ob die 2/6 Regel eingehalten wurde
...aber eben nicht, ob die auf WBK gelb rechtmäßig erworbene Waffe im besonderen "erforderlich" ist.

Falsch. Du übersiehst § 8 Nr.2:

"die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck"

Das allgemeine Bedürfnis erfordert nicht nur Geeignetheit sondern auch Erforderlichkeit. In § 14 (2) wird dies für die "besonders gefährlichen" Waffen enger gefaßt bzw. konkret/restriktiv ausgestaltet. Ohne diese restriktive Regelung bleibt es bei der Grundregel des § 8.

Mit dem "Bedürfnisprüfung light" hast Du aber insofern recht, als die Behörde sich mit einer nicht weiter ausgestalteten Glaubhaftmachung (§ 8 Nr.2) zufriedengeben darf. Die Praxis ist aber so, daß für den Anfang überhaupt keine Glaubhaftmachung erfolgt bzw. nur, wenn der Behörde die Sache nicht ganz koscher vorkommt. Beim 20. UHR in .357mag wird eben nachgefragt, warum die vorhandenen UHR nicht ausreichen. 10, 20 oder 30 Repetierer unterschiedlicher Art und Kalibers sind grds. kein Problem, da für den fachkundigen SB durchaus noch im Rahmen des sportlichen Gerätebedarfs. _Natürlich_ würde dies auch für Waffen nach § 14 (2) gelten, wenn unser Gesetzgeber diese nicht als so ach gefährlich ansehen würde (was, wie geschrieben, natürlich Humbug ist, denn ob man 5 oder 20 KW in den Tresoren hat erhöht die Gefahr für die Öffentlichkeit nicht - aber natürlich würde dies den Sportschützen die Möglichkeit geben, für den Fall des Widerstands seine Nachbarschaft zu bewaffnen).

Die Behörde hatte nachdem der LWB 140 Waffen sein eigen nannte (auf 20 WBKs wohl ganz unterschiedlicher Bedürfnisgrundlage) ihm 1/2 Jahr zuvor eine Neue WBK gelb bewilligt und dabei die 141. Waffe (einen Repetierer) eingetragen. Zu genau diesem Zeitpunkt hatte die Behörde die Möglichkeit, sein Bedürfnis erweitert zu prüfen, d.h. auch zu berücksichtigen, ob anhand seines bisherigen Waffenbestands noch weitere Repetierer zur Ausführung des Schiesssports erforderlich sind, oder ob z.B. nur noch eine WBK gelb mit Auflagen ("gilt nur für Waffen mit glattem Lauf" oder "nur für EL-Kurzwaffen") möglich ist. Sie hat ihm aber für die 141. freie Fahrt gegeben und muss dann auch hinnehmen, dass der Sportschütze seine unbeschränkte und unbefristete Erlaubnis weiter nutzt.

Ja und? Das berührt allenfalls die Frage des Vertrauensschutzes, also die Erwerbskosten für diese neu gekauften Waffen oder vielleicht auch einen dafür neu gekauften Tresor oder angemieteten Raum. Für die Frage, ob er durfte, ob er ein Bedürfnis besaß, sind vorherige Fehler oder Gesetzesauslegungungen der Behörde völlig irrelevant. Zumal es wirklich auch für ihn offensichtlich war, daß er kein Sportschützenbedürfnis besaß - und er mußte als Sportschütze das Gesetz kennen und daher wissen, daß er auch im Rahmen des § 14 (4) nur im Rahmen des Bedürfnisses einkaufen darf. Entweder wußte er dies nicht - peinlich, peinlich, das rüttelt an seiner Zuverlässigkeit - oder er war anderer Auffassung, was in Ansehung der Eindeutigkeit auf ein schlichtes Negieren, Nichtakzeptierenwollen, hinausläuft, und ebenfalls die Zuverlässigkeit beeinträchtigt.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

Hallo MarkF

So ist es im Ergebnis aber, und zwar weil auch für die Gelbe WBK das Bedürfnisprinzip gilt.

Sicher ist bekannt, dass seinerzeit heftig verhandelt wurde und mit Einführung des WaffG 2002 die Schützen sehr viele "Kröten"/waffenrechtliche Verschlechterungen schlucken mussten. Dies wurde von den Verbänden dennoch hingenommen/mitgetragen, weil im Wesentlichen 2 Verbesserungen den vielen Verschlechterungen entgegenstanden: Der partielle Wegfall des Anscheinsparagraphen und die Erweiterung/Erleichterung bei WBK gelb. Folgt man Deiner Auffassung, wäre die "neue" WBK gelb sogar eine erhebliche Verschlechterung, was so doch von den Verhandlungspartnern damals nie intendiert war und aus juristischer Sicht der "Entstehungsgeschichte" rund um den neuen §14,4 WaffG komplett zuwiderläuft.

Dein Hinweis auf den eingeschränkten Verweis ist zwar richtig, Deine Schlußfolgerung aber nicht. Du übersiehst, daß in Nr.2 ein ganz spezielles Bedürfnis normiert ist, nämlich die Revelvanz der SportO des "eigenen" Verbands. Dies geht über das "allgemeine" Bedürfnis, nur Waffen erwerben und besitzen zu dürfen, die generell für das sportliche Schießen geeignet (und erforderlich) sind, deutlich hinaus.

Mitnichten. Man muss einfach die Strukturierung des neuen WaffG betrachten: In §8 WaffG ist per Überschrift deklariert:

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

und in §14 WaffG als lex specialis:

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

Das lex specialis in §14 geht aber der allgemeinen Regelung in §8 immer vor.

Und natürlich finden sich in §14 auch die Bedürfnisprüfungsregelungen für WBK gelb *abschließend* wieder.

Das lex specialis in §14 enthält in toto bewusste und vom Gesetzgeber gewollte Erleichterungen für organisierte Sportschützen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, z.B. Mitglied in einem anerkannten Verband sind. Dann darf man aber nicht einerseits die Erfüllung der Voraussetzungen verlangen und andererseits dann durch "geschickte Kombination" von lex specialis (§14) und lex generalis (§8) eine Rechtssituation schaffen, bei der der Legalwaffenbesitzer immer die jeweils ungünstigere Regelung aufgedrückt bekommt.

Und wenn Dich dies nicht überzeugt: Schau in die amtliche Begründung zu § 14 (Entwurf) BT-Drucksache 14/7758 S.63:

"Das Verbot des Satzes 3 dient der Verhinderung des Anlegens von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums, zu dem insbesondere die Nichtkontingentierung von Einzellader-Langwaffen (Argument aus dem Eingangssatz des Absatzes 2) verleiten könnte; der Sache nach handelt es sich um ein Erwerbsstreckungsgebot."

Das überzeugt in der Tat nicht, denn hier vermischen wir eine Begründung zu Satz 3 (Erwerbsstreckungsgebot), die für alle WBKs grundsätzlich gilt mit einer besonderen Regelung zur gelben WBK. Man könnte aber - wenn man denn vermischen will - auf die Idee kommen, mal hochzurechnen, wieviel Waffen der Gesetzgeber denn MAXIMAL einem Sportschützen zugestehen können wollte im Laufe einer langen Sportschützenkarriere. Und da wären wir bei einer 35jährigen Sportschützenlaufbahn dann exakt im Bereich der hhier im Thread diskutierten Waffenanzahl (35 Jahre a 4 Waffenanschaffungen)...

Das bezieht sich jetzt zwar unmittelbar "nur" auf die Erwerbsstreckung, aber die Absicht ist eindeutig. Bestätigt wird dies eine Seite zuvor:

"Für Sportschützen wurde auf Grund des bisherigen § 28 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes davon ausgegangen, dass sie unbegrenzt viele Einzellader-Langwaffen erwerben und besitzen dürfen; diese irrige Auffassung, die teilweise auch Verwaltungspraxis war, stand nicht in Einklang mit dem bisherigen § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes."

Dies wurde schon von Glöckner zitiert und hat mich noch weniger überzeugt, denn hier äußert ein Gesetzgeber (die rot-GRÜNE Bundesregierung 2001), wie er denn gerne die Gesetzgebung aus 1971-1976 (Bundesregierung unter GELBER Beteiligung) interpretiert hätte. Das ist für ein Gericht doch reichlich irrelevant.

Ja und? Das berührt allenfalls die Frage des Vertrauensschutzes, also die Erwerbskosten für diese neu gekauften Waffen oder vielleicht auch einen dafür neu gekauften Tresor oder angemieteten Raum. Für die Frage, ob er durfte, ob er ein Bedürfnis besaß, sind vorherige Fehler oder Gesetzesauslegungungen der Behörde völlig irrelevant. Zumal es wirklich auch für ihn offensichtlich war, daß er kein Sportschützenbedürfnis besaß - und er mußte als Sportschütze das Gesetz kennen und daher wissen, daß er auch im Rahmen des § 14 (4) nur im Rahmen des Bedürfnisses einkaufen darf.

Welche Bedürfnisse der Kläger sonst noch hatte, wissen wir nicht. Ein Sportschützenbedürfnis jedenfalls hatte er als Mitglied eines anerkannten Sportschützenverbandes; die Waffen waren für Sportschützendisziplinen vom Gericht für geeignet befunden und an das Erwerbsstreckungsgebot hat er sich laut Gericht auch gehalten. Einzig die Erforderlichkeitsprüfung ist strittig gewesen, deswegen hat das Gericht auch Revision zugelassen, weil es wohl selbst erkannte, dass man das auch anders sehen kann. Die Erlaubnis zum Erwerb lag vor, illegal hat der Sportschütze somit nicht gehandelt, sodass ihm auch keine Unzuverlässigkeit zu Last gelegt werden kann. Was genau unter "erforderlich" zu verstehen ist, ist ohnehin sehr strittig. Hier müssten die Umstände jeweils detailliert berücksichtigt werden, was im Urteil aber auch nur mit "nicht ersichtlich" abgetan wurde.

Im selben §14 WaffG ist auch von "erforderlicher Munition" die Rede - eine enge Auslegung könnte dann sein, dass man nur den üblichen Trainingssessionbedarf, allenfalls einen Saisonbedarf zuhause vorhalten darf, oder?

Abschliessend finde ich jammerschade, dass die Verbände bei so einer wichtigen Rechtsfrage dem Kläger nicht mit maximaler Anwaltsmacht beigesprungen sind und die Sache eine Etage höher für uns klargemacht haben. Solange einer 141+x Waffen haben darf, brauche ich mir bei 10, 15 Waffen keine Sorgen zu machen. Wenn aber plötzlich "Erforderlichkeitsprüfungen" installiert und jedweder Waffenbesitz mit der Floskel "so wenig Waffen wie möglich..." angegriffen wird, dann könnten viele von uns einpacken, Jäger eingeschlossen.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

diese Bedürfnis-Restriktion als Verstoß gegen z.B. Art.1 GG anzusehen und die Sache dem BVerfG vorlegt.

Aber es ist nichts anderes als ein Verstoß.

Angenommen der Kläger wäre vor dem Urteil verstorben. Und der Erbe WBK-Inhaber.

Der Erbe hätte das ganze Gedöns anstandslos eingetragen bekommen.

Einschließlich der strittigen 142. und 143. Waffe, die der Erblasser vor dem Urteil rechtmäßig besaß.

Und das obwohl der Erbe evtl. nicht annähernd die erwerbsrechtlichen Hürden genommen hat wie der Erblasser.

Allein das führt die gesamte Bedürfnisregelung schon ad absurdum.

Geschrieben

....je mehr Waffen jemand besitzt, um so höher ist die dadurch entstehende Gefährdung etc, etc., etc. Nachzulesen in einer Vielzahl von Verwaltungsgerichtsurteilen.

Nur aus Interesse:

Gibst du hier die Verwaltungsgerichtssprechung (und die dort zugrunde liegenden Annahmen) wieder - oder ist das tatsächlich deine Beurteilung?

Geschrieben

Aber es ist nichts anderes als ein Verstoß.

Angenommen der Kläger wäre vor dem Urteil verstorben. Und der Erbe WBK-Inhaber.

Der Erbe hätte das ganze Gedöns anstandslos eingetragen bekommen.

Einschließlich der strittigen 142. und 143. Waffe, die der Erblasser vor dem Urteil rechtmäßig besaß.

Und das obwohl der Erbe evtl. nicht annähernd die erwerbsrechtlichen Hürden genommen hat wie der Erblasser.

Allein das führt die gesamte Bedürfnisregelung schon ad absurdum.

Sorry, aber da liegst Du falsch. Schau Dir mal § 20 an. Voraussetzung ist, daß der Verstorbene die Waffen rechtmäßig besaß. Dies ist aber jedenfalls bei den letzten beiden Waffen mangels Eintragung nicht der Fall. Auch wenn man so weit gehen möchte und den rechtmäßigen Besitz auf Waffen erstrecken möchte, für die der Verstorbene einen den Besitz rechtfertigenden Eintrag beanspruchen konnte/könnte, würde dies dem hypothetischen Erben nicht helfen, da jedenfalls nach Meinung des VG Hamburg, die ich als richtig ansehe, ein solcher Anspruch nicht bestand. Eine andere Frage ist, ob - was nun bei dem Manne durchaus im Raum steht - posthum ein Widerruf/Rücknahme der VAe, die zum Eintrag der 141 Waffen führten, möglich ist. Das ist nicht ganz uninteressant, denn wenn der hypothetische Erbe bereits ein erlaubnispflichtige Waffe besitzt, dann dürfte er als derart qualifizierter Erbe die 141 Erbwaffen ohne Blockiersystem und da bedürfnisfrei ohne Verbotsmöglichkeit besitzen. Aber darum geht es hier nicht.

Geschrieben (bearbeitet)

Das System mag die Länge meiner Antwort nicht, daher in zwei Teilen:

Sicher ist bekannt, dass seinerzeit heftig verhandelt wurde und mit Einführung des WaffG 2002 die Schützen sehr viele "Kröten"/waffenrechtliche Verschlechterungen schlucken mussten. Dies wurde von den Verbänden dennoch hingenommen/mitgetragen, weil im Wesentlichen 2 Verbesserungen den vielen Verschlechterungen entgegenstanden: Der partielle Wegfall des Anscheinsparagraphen und die Erweiterung/Erleichterung bei WBK gelb. Folgt man Deiner Auffassung, wäre die "neue" WBK gelb sogar eine erhebliche Verschlechterung, was so doch von den Verhandlungspartnern damals nie intendiert war und aus juristischer Sicht der "Entstehungsgeschichte" rund um den neuen §14,4 WaffG komplett zuwiderläuft.

Du wirst aus den Materialien zur Gesetzgebung nicht belegen können, daß § 14 (4) (damals § 14 (3) ) einen Freibrif zum Waffenhorten oder, freundlicher formuliert, zum Kauf und Besitz von Waffen über den Sportschützenbedarf und -bedürfnis hinaus, darstellen sollte. Genau das Gegenteil ergibt sich aus der von mir zitierten amtlichen Begründung. Was, auch wenn es Dich nicht überzeugt, auch der Systematik der Bedürfnisorientierung entspricht.

Die neue "gelbe" WBK ist natürlich eine Verbesserung. Das Bedürfnisprinzip galt auch schon davor. Die Handhabung durch die Praxis ist irrelevant - auch heute macht kaum eine Waffenbehörde den Deckel zu. Und zwar deswegen, weil es kaum jemand übertreibt sondern im Rahmen dessen bleibt, was man als noch tolerabel ansehen kann. Außerdem war eine "laxe" Handhabung vor 2002 dadurch begünstigt, daß es ja nur Einzellader betraf. Meine Güte - welche Revolution will man mit Einzelladern durchführen wollen? Da brauchte die Obrigkeit in Form der Waffenbehörden keine Befürchtungen zu haben und auch die Gefahr, die Mitmenschen auszurotten, war noch nicht mal theoretisch gegeben.

Mitnichten. Man muss einfach die Strukturierung des neuen WaffG betrachten: In §8 WaffG ist per Überschrift deklariert:

und in §14 WaffG als lex specialis:

Das lex specialis in §14 geht aber der allgemeinen Regelung in §8 immer vor.

Und natürlich finden sich in §14 auch die Bedürfnisprüfungsregelungen für WBK gelb *abschließend* wieder.

Das lex specialis in §14 enthält in toto bewusste und vom Gesetzgeber gewollte Erleichterungen für organisierte Sportschützen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, z.B. Mitglied in einem anerkannten Verband sind. Dann darf man aber nicht einerseits die Erfüllung der Voraussetzungen verlangen und andererseits dann durch "geschickte Kombination" von lex specialis (§14) und lex generalis (§8) eine Rechtssituation schaffen, bei der der Legalwaffenbesitzer immer die jeweils ungünstigere Regelung aufgedrückt bekommt.

Du argumentierst rein ergebnisorientiert. Wenn Du akzeptierst - und das mußt Du - daß, sofern nicht ausdrücklich abweichend (wie z.B. für die Erben in § 20) geregelt, Voraussetzung für jeden erlaubnispflichtigen Waffenerwerb und -besitz neben der Zuverlässigkeit ein entsprechendes Bedürfnis ist, dann kommst Du zwingend zu der Erlenntnis, daß dies auch für den Sportschützen gilt und gelten soll. Ob nun mit einem sehr konkreten, einzeln nachzuweisenden Bedürfnis auf "grün" oder "allgemein" auf "gelb". Und weil dies ganz offenkundig ist, wird auch kein Gericht anders urteilen. Dabei gibt es keine feste Grenze, wenngleich man zweifelsohne prognostizieren kann, daß z.B. 1.000 Schußwaffen auf "gelb" niemals durch das Sportschützenbedürfnis rechtfertigt werden können. Andererseits werden schon 5 identische K98k - auch wenn es die einzigen Einträge auf "gelb" sein sollten - zu viel sein, weil dafür eben kein Sportschützenbedürfnis begründbar ist. Ob eine Waffenbehörde da ein Faß aufmachen wird steht auf einem anderen Blatt.

Davon abgesehen ist § 14 kein lex specialis zu § 8 in dem Sinne, daß § 8 (völlig) verdrängt werden würde. § 14 gestaltet das in § 8 geregelte Prinzip für Sportschützen näher aus, soweit seine Regelungen reichen. Absatz 2 S.2 Nr.2 konkretisiert die Anforderungen an das Bedürfnis und zieht die Schraube des § 8 Nr.2 damit enger. Absatz 4 erklärt, so wird es verstanden, diesen Absatz 2 S.2 Nr. für die "gelbe" WBK aber für nicht anzuwenden.

Der von Dir in Anspruch genommene Grundsatz des "lex specialis derogat legi generali" ist außerdem nur eine Auslegungsregel. Führte die blinde Anwendung der "Regel" dazu, daß die von der allgemeinen Bestimmung aufgestellten Regeln teilweise nicht mehr gelten würden (so wie Du es vertrittst), dann müßte geprüft werden, ob dies dem Willen des Gesetzgebers und im übrigen richtig, angemessen, sachgerecht usw. usw. ist - der übliche Auslegungskram eben. Und diese Auslegung führt - ich sage mal offensichtlich und zwingend - zu dem Ergebnis, daß mit der Nichtanwendungsbestimmung des § 14 (2) S.2 Nr.2 in Abs.4 nicht das Bedürfnisprinzip für Sportschützen und die "gelbe" WBK außer Kraft gesetzt werden sollte sondern nur die gegenüber § 8 Nr.2 schärferen Anforderungen des Abs.2 Nr.2 (nebst dessen Weiterung in Abs.3).

Das wird dies jetzt vermutlich auch nicht überzeugen, weil Du einfach ein anderes Ergebnis und den schrankenlosen und bedürfnisbefreiten Erwerb und Besitz auf gelbe WBK haben willst. Mein Zivilrecht-Repetitor sagte seinerzeit zu starrrköpfig eine (abstruse) Mindermeinung vertretenden Studenten lakonisch: "Schreib einen Aufsatz!".

Das überzeugt in der Tat nicht, denn hier vermischen wir eine Begründung zu Satz 3 (Erwerbsstreckungsgebot), die für alle WBKs grundsätzlich gilt mit einer besonderen Regelung zur gelben WBK. Man könnte aber - wenn man denn vermischen will - auf die Idee kommen, mal hochzurechnen, wieviel Waffen der Gesetzgeber denn MAXIMAL einem Sportschützen zugestehen können wollte im Laufe einer langen Sportschützenkarriere. Und da wären wir bei einer 35jährigen Sportschützenlaufbahn dann exakt im Bereich der hhier im Thread diskutierten Waffenanzahl (35 Jahre a 4 Waffenanschaffungen)...

Darauf habe ich gewartet, ist ja auch zu offensichtlich. Daher habe ich auch nur von der allgemeinen Absicht des Gesetzgebers gesprochen. Auch wenn dies nicht zur Begründung des Abs.4 (damals Abs.3) ausgeführt wurde (denn dort findet sich ja überhaupt keine Begründung und ein Rückgriff auf die entsprechende Begründung 1976 bzw. 1972 wäre noch weniger überzeugend), so ergibt sich daraus zweifelsfrei die Absicht und der Wille, daß der bedürfnisfreie und schrankenlose Erwerb, das Sammeln bzw. Horten (wäre es eine Sammlung, könnte man problemlos eine Sammler-WBK erhalten und wäre aus dem Sportschützen-Schneider) nicht auf "gelb" erlaubt sein soll.

Es ist auch müßig, über die Maximalzahl zu diskutieren. Diese gibt es nicht und auch der Gesetzgeber, sogar die restriktive Bundesregierung (sprich: Der noch restrikivere BMI bzw. sein Referent Brennecke) haben eingesehen, daß man diese Zahl schlechterdings nicht sinnvoll reglementieren kann (Brennecke würde ich aber zutrauen, daß er, wenn er weit genug gedacht und vorausgesehen hätte, daß seine Beschränkung auf Einzellader vernünftigerweise kassiert und der zahlenmäßig nicht limitierte Erwerb und Besitz von Repetierern Gesetz werden würde, von vornehrein eine Maximalzahl hineingeschrieben hätte, die mit einer Sicherheit auch geblieben wäre). Es ist eine Frage des Einzelfalls, den individuellen Bedürfnisses und der bereits besessenen Waffen. Wie oben geschrieben können schon 5 Repetierer zu viel sein und wenn die Behörde daraus einen Fall machen will und man kein Sportschützenbedürfnis für die beispielhaft genannten 5 identischen K98k begründen kann, ist eben völlig zu recht Schicht im Schacht. Übrigens gehst Du mit dem Rekurs auf die Sportschützenkarriere fehl. Du hast die Besitzberechtigung nur solange, wie das Bedürfnis andauert. Willst Du etwa den Kauf des 2. K98k und des 3. K98k etc. mit der Behautung begründen, daß der zuerst gekaufte zu ungenau sei, der lauf des danach gekauften ausgeschossen sei, der Verschluß des als dritten gekauften unzuverlässig arbeite usw. dann darfst Du diese Repetierer nicht etwa behalten. Ein Besitzrecht hat Du nur solange, wie das Bedürfnis andauert - für zum sportlichen Schießen nicht mehr taugliche Waffen gibt es aber kein Bedürfnis zum Besitz. Folglich wird eine "spitze" Waffenbehörde Dir bei einer solchen Argumentation den Einrag für die davon betroffene Waffe wegen Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen widerrufen und das wäre völlig rechtmäßig. Ich weiß nicht, wie dies in der Praxis gehandhabt wird, weil ich nur Fälle kennen, in denen unterschiedliche Waffen auf gelb besessen werden, für die sich durchaus ein sportliches Bedürfnis begründen läßt. Und wenn es der ungleich leichtere Schloßgang des einen UHR und der geringere Streukreis des völlig identischen anderen UHR ist - der eine UHR ist für Fallscheibe erforderlich, der andere für Präzision. Das ist völlig o.k. und für jedermann mit auch nur etwas Fachkenntnis (oder gar Erfahrung als Sportschütze) nachvollziehbar.

Natürlich ist auch denkbar, da jemand trotz 1.000 auf gelb eingetragener Waffen das Bedürfnis zum Erwerb der 1001. Waffe besitzt. Nämlich wenn das entsprechende Bedürfnis nicht durch die anderen besessenen Waffen abgedeckt wird. Etwa, wenn der Kandidat nun auch in Flintendisziplinen schießen will, bislang aber noch keine Flinte besitzt. Ein solcher Fall ist zwar klar und einfach - es kommt auf den Einzelfall an. Allerdings wird man davon ausgehen können, daß derjenige, der auf gelb 1.000 Waffen zusammengetragen hat, massiv gegen das Bedürfnisgebot verstoßen hat, und zwar in vorwerfbarer Weise => Zuverlässigkeit ade. Und selbst wenn man ihm die Zuverlässigkeit nicht absprechen will würde, wird es zum "Fall", man ihm aufgeben, das Besitzbedürfnis als Sportschütze der 1.000 anderen Schußwaffen zu begründen und wenn bzw. soweit dies nicht gelingt wird die Besitzerlaubnis zurückgenommen/widerrufen. Und er ist wieder bei pauschal betrachtet "unbedenklichen" 10 bis 20 (oder welche Zahl auch immer man bei "pauschaler" Betrachtung als wahrscheinlich regelmäßig vom Sportschützenbedürfnis gedeckt ansehen will) Waffen auf "gelb".

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

Und jetzt der zweite Teil:

Dies wurde schon von Glöckner zitiert und hat mich noch weniger überzeugt, denn hier äußert ein Gesetzgeber (die rot-GRÜNE Bundesregierung 2001), wie er denn gerne die Gesetzgebung aus 1971-1976 (Bundesregierung unter GELBER Beteiligung) interpretiert hätte. Das ist für ein Gericht doch reichlich irrelevant.

:-)) Du machst mir Spaß. Zum einen entscheiden die Gerichte ohnehin wie sie lustig sind. Klar, sie sind an Recht und Gesetz gebunden, aber wo kein Kläger .... Und jenseits (halb)akademischer Diskussionrunden über das wahre bzw. einzig richtige Waffenrecht gehört zu den Aufgaben eines mit rechtlichen Maßnahmen beauftragten RA auch, abzuschätzen, ob man jenseits formaler Argumentationen überhaupt "informell" Aussicht auf Erfolg hat. Selbst wenn die Argumentation des VG oder meine hier vorgebrachten Argumente Gnade vor den Augen professoraler Lehrstuhlinhaber oder anderer Rechtstheoretiker finden - es war von vorneherein klar, daß ein VG nur so entscheiden wird und kann wie es erfolgt ist. Ich weiß nicht, ob und welche praktische Erfahrungen Du mit unserer Rechtsprechung hast (wobei man die natürlich auch nicht über einen Kamm scheren kann, da gibt es auch fachspezifische Unterschiede) - meine durchaus nicht ganz unbeträchtliche Erfahrung besagt, daß Du zwar auch mal "Glück" mit formaler Argumentation haben kannst, insbesondere dann, wenn Du offene Türen einrennst, regelmäßig aber dem entscheidenen Richter nicht passende Argumente (oder auch Tatsachen) einfach ignoriert oder mit Floskeln beseitegewischt werden. Das kann sich durch Instanzen durchziehen und ist natürlich nie im eigentlichen Sinn justitiabel. In einem Fall wie hier, in dem der Kläger ganz offensichtlich gegen "den Geist" des Gesetzes verstößt, dies gut zu begründen ist und die Gegenmeinung zu völlig inakzeptablen und "dem Geist" des Gesetzes widersprechenden Konsequenzen führt, ist völlig ungeachtet der Materie und dem ohnehin dem Kläger als offenkundig ausgewiesenen "Waffennarr" ins Gesicht blasenden Sturm von vorneherein erkennbar und zu erwarten gewesen, daß man da gerichtlich nicht durchdringen wird. Das heißt: Ob Du die Meinung des späteren Gesetzgebers, wie der frühere Gesetzgeber das Gesetz gemeint und beabsichtigt hat bzw. wie es zu verstehen sei, als irrelevant ansiehst, spielt für das entscheidende Gericht nicht die geringste Rolle. Läßt sich damit die eigene Meinung (zusätzlich) begründen, wird das angeführt. Du kannst mir glauben: Ich habe schon die sprichwörtlichen Pferde vor der Apotheke K****n sehen und wenn Du mal eine Zeitlang die aktuellen BGH-Entscheidung im Zivilrecht liest, wirst Du Dir nach einiger Zeit die Frage stellen, wie es möglich ist, daß die betreffenden Richter der Vorinstanz - immerhin OLG - überhaupt auf ihren Sessel gelangen konnten, ihr Examen bestehen konnten, ob sie überhaupt jemals ein Examen bestanden haben. In gar nicht mal so wenigen BGH-Urteilen wird der Vorinstanz in einer Weise der Kopf gewaschen, daß man auch als halbwegs Laie an der Rechtsprechung (völlig zu recht) zu zweifeln beginnt.

Und dies in einer Materie, in der es bei weitem nicht derart festsitzende Vorurteile, Vorbehalte, Unwillen und Ablehnung wie im Waffenrecht gibt.

Davon abgesehen hast Du mich mißverstanden. Es geht nicht um die seinerzeit (1972 oder 1976) bestandene Absicht des Gesetzgebers zur alten "gelben" WBK. Es geht darum, wie die wenigstens inhaltsgleiche Formulierung 2002 zu verstehen ist, welche Absicht der Gesetzgeber 2002 damit verband. Und wenn er sagt, daß diese Regelung bislangteilweise entgegen ihres Zwecks, Ziels und Absicht angewendet worden sei, dann gibt er klar zu verstehen, wie er diese nunmehr seine Formulierung verstanden haben will. Zwar spielt im Auslegungskanon der historische Wille "des Gesetzgeber" keine so überragende Rolle, aber er ist bei der Auslegung zu berücksichtigen und wenn sich keine Widersprüche, Unstimmigkeiten, falsche Annahmen, Abwegigkeiten auftun, ist er auch unbedingt zu beachten.

Welche Bedürfnisse der Kläger sonst noch hatte, wissen wir nicht. Ein Sportschützenbedürfnis jedenfalls hatte er als Mitglied eines anerkannten Sportschützenverbandes; die Waffen waren für Sportschützendisziplinen vom Gericht für geeignet befunden und an das Erwerbsstreckungsgebot hat er sich laut Gericht auch gehalten. Einzig die Erforderlichkeitsprüfung ist strittig gewesen, deswegen hat das Gericht auch Revision zugelassen, weil es wohl selbst erkannte, dass man das auch anders sehen kann.

Es geht um die "gelbe" WBK, andere Bedürfnisse sind aher völlig irrelevant.

Und ob er ein Bedürfnis hatte ist ja gerade die Frage und negativ entschieden worden. Ein Bedürfnis setzt Geeignetheit und Erforderlichkeit voraus, das weißt Du, und an der Erforderlichkeit hing es.

Ich hätte die Revision keinesfalls zugelassen. Es ist alles glasklar und zwingend, nichts wirklich zu diskutieren, keine zu klärenden Fragen. Aber so ist das mit der Rechtsprechung ...

Die Erlaubnis zum Erwerb lag vor, illegal hat der Sportschütze somit nicht gehandelt, sodass ihm auch keine Unzuverlässigkeit zu Last gelegt werden kann. Was genau unter "erforderlich" zu verstehen ist, ist ohnehin sehr strittig. Hier müssten die Umstände jeweils detailliert berücksichtigt werden, was im Urteil aber auch nur mit "nicht ersichtlich" abgetan wurde.

Das kann man anders sehen. Es ist zwar richtig, daß § 14 (4) eine gesetzliche Erwerbserlaubnis statuiert - im Gegensatz zur weiteren Besitzerlaubnis, die erst durch die Eintragung erfolgt. Aber: Auch die unbefristete Erwerbserlaubnis wird nur dem Sportschützen im Rahmen seines Sportschützenbedürfnisses gewährt. Wir sind uns sicherlich einig, daß auch nach § 14 (4) der Erwerb eines zu kurzläufigen KW, die zum sportlichen Schießen unzweifelhaft nicht zugelassen ist, nicht erlaubt ist. Kauft ein Sportschütze gleichwohl, warum auch immer, begründet dies ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Allein bei Zweifelsfällen kann und muß man ihm zugute halten, daß er die Entscheidung, ob zulässig, auf den nachgelagerten Prozeß der Eintragung und damit jedenfalls theoretisch verbundener Prüfung verlagert. Denn jedenfalls § 14 sieht keine Möglichkeit vor, sich den Erwerb genehmigen zu lassen, also eine vorab erfolgte Zulässigkeitsprüfung seitens der Behörde. Sicherlich wäre es klug, solche Zweifelsfälle vorab mit seinem SB zu besprechen. Aber es gibt auch SB, die schlichtweg abblocken, weil sie dafür nicht zuständig seien und den Kandidaten auf die Eintragung verweisen. Dann sollte er aber hinsichtlich des Erwerbs auch aus dem Schneider sein.

Nichts anderes gilt beim Erwerb jenseits des Sportschützenbedürfnisses. Kauft jemand, ohne hierfür eine zumindest bei wohlwollender Beurteilung taugliche Begründung des Bedürfnisses liefern zu können, dann ist er reif. Ob das vorliegt ist eine Frage des Einzelfalls.

Im selben §14 WaffG ist auch von "erforderlicher Munition" die Rede - eine enge Auslegung könnte dann sein, dass man nur den üblichen Trainingssessionbedarf, allenfalls einen Saisonbedarf zuhause vorhalten darf, oder?

Da hast Du leider recht. Das "erforderlich" läßt sich sowohl auf die geeignete Mun als solche als auch auf die Menge beziehen. Nimmt man den restriktiven Grundgedanken des WaffG als Maßstab und berücksichtigt man, daß ein Bedürfnis nicht ewig währt und im Gegensatz zur Waffe die Mun nicht eingetragen, also nicht kontrollierbar ist, ist ein nicht fernliegender Gedanke, das "erforderlich" auch auf die Menge zu beziehen.

Abschliessend finde ich jammerschade, dass die Verbände bei so einer wichtigen Rechtsfrage dem Kläger nicht mit maximaler Anwaltsmacht beigesprungen sind und die Sache eine Etage höher für uns klargemacht haben. Solange einer 141+x Waffen haben darf, brauche ich mir bei 10, 15 Waffen keine Sorgen zu machen. Wenn aber plötzlich "Erforderlichkeitsprüfungen" installiert und jedweder Waffenbesitz mit der Floskel "so wenig Waffen wie möglich..." angegriffen wird, dann könnten viele von uns einpacken, Jäger eingeschlossen.

Grundsätzlich stimme ich Dir zu. Bei wichtigen und nicht querulatorischen Dingen - etwa wenn endlich jemand gegen das angebliche "Verbot" von KK-HA-LW mit Kriegswaffenaussehen vorgeht - sollten die Verbände mit aller Kraft Rückendeckung leisten (obwohl in diesem Beispiel natürlich der DSB mauern wird, weil die keine HA haben wollen, und der BDS mauern wird, weil sein Präsi selbst uns diesen Schrott erst eingebrockt hat). Aber zum einen gibt es Streitigkeiten, bei denen man nur verlieren kann - und dies hier ist so ein Fall. Dann beläßt man es besser bei einer untergerichtlichen Entscheidung mit der Chance, im unerwünschten Wiederholungsfall evtl. das Steuer herumreißen zu können, als dies quasi für ewig bundesgerichtlich zementieren zu lassen. Zum anderen scheinst Du eher unrealistische Vorstellungen von den Möglichkeiten eines RAs zu haben. Anwälte bringen nur Argumente vor. Sicher, manchmal kann ein cleverer, scharfsinniger RA neue Gedanken und Argumente bringen, vielleicht auch in einer zwingender erscheinenden Form. Aber sie sind keine Zauberkünstler und Deine Meinung, sorry, ist nun mal nicht überzeugend begründbar. Allein schon die Konsequenz, daß nach Deiner Meinung nach der Bedürfnisgrundsatz für "gelb" außer Kraft gesetzt wird und Sportschützen auf gelb ohne jedes Bedürfnis schrankenlos erwerben und besitzen dürften, ist ein (von der Behörde bzw. deren RA pointiert vorgebracht) ein absolutes Totschlag-Argument, das alles zur Seite fegt.

Geschrieben

Danke für die Blumen. Aber damit kein Mißverständnis entsteht:

Mir wäre lieber, ich könnte die gegenteilige Meinung vertreten und begründen. Schon aus grundsätzlichen Gründen bin ich für wesentlich weniger restriktive Regelungen, für einen unbegrenzten Waffenbesitz für jeden zuuverlässigen Bürger, zumal es bei Beachtung der Aufbewahrungsregelungen völlig egal ist, ob der zuverlässige Bürger 5 oder 50 KW, LW, HA oder Repetierer besitzt. Ich habe auch kein Problem damit, gegen angreifbare Gesetze vorgehen, auch wenn ich aufgrund beruflicher Erfahrungen nicht erwarte, daß die Rechtsprechung an Gesetzen rütteln wird, die der gänzlich ungeachtet einer korrekten juristischen Beurteilung der inneren Überzeugung der betreffenden Richter entsprechend.

So zwingt bspw. die Beachtung des im Grundgesetz verankerten Widerstandsrechts dazu, jedenfalls jedem zuverlässigen und im Umgang mit Waffen erfahrenen Bürger (ohne daß er notwenigerweise Sportschütze ist) Erwerb und Besitz einer für die Ausübung des Widerstandsrechts geeignete und erforderliche Schußwaffe (faktisch also ein G36, eine AK oder ein M14/M4) Schußwaffe nebst ausreichender Mun zu erlauben. Dazu müßte man im ersten Schritt, beschränkt auf HA, noch nicht einmal das WaffG oder Teile als verfassungswidrig kassieren sondern man muß lediglich § 8 WaffG verfassungskonform auslegen und auch dieses Widerstandsrecht für das Vorliegen des Bedürfnisses anerkennen. Daß man den Bürger nicht darauf verweisen kann, solange mit dem Erwerb zu warten, bis der Widerstandsfall eingetreten ist, ist gleichfalls offenkundig, denn ohne daß ich ausdrücklich auf unsere Vergangenheit rekurrieren und Reizwörter gebrauchen möchte ist evident, daß es in diesem Fall schlichtweg nicht mehr möglich ist, unter Verweis auf diesen Fall von der dann natürlich als Teil des Staates ebenfalls auf der anderen Seite stehenden Behörde eine Erlaubnis für den Erwerb eines G36 nebst Mun zu erhalten - ganz abgesehen davon, daß mir sowohl das WaffG als auch das KWKG den Besitz einer VA-Kriegswaffe untersagt. Und selbst wenn ich eine Erlaubnis erhalten würde - wo könnte ich das Gerät kaufen?

Unser Widerstandsrecht besitzt im Ergebnis, nimmt man es ernst und ist man bereit, zu erkennen, daß man es nicht durch scheinheilige Floskeln wie "derzeit ist noch kein Widerstandsfall" und "Gekauft werden darf erst im Widerstandsfall" vollständig aushöhlen darf, einem dem berühmtem Waffen-Verfassungszusatz der USA vergleichbaren Inhalt. Nur gibt es hier keine Bürgerlobby, die dies durchsetzt. Dabei ist der Widerstandsfall drüben genauso un/wahrscheinlich wie hüben. Nein, bedenkt man die Art und Weise, wie unser Bundestag von unserer Regierung im Rahmen der Finanzkrisenotstandsgesetzgebung überfahren wurde (völlig egal, ob das Ergebnis richtig oder falsch war, so geht das nicht), muß man die Situation bei uns als bedenklich erkennen.

Dies vorausgeschickt: Ich gebe mich nicht der Illusion hin, daß bei einem entsprechenden Marsch durch die Instanzen schließlich beim BVerfG bzw. einer Verfassungsbeschwerde angelangt (denn natürlich würde kein Gericht Deutschlands diese Erwerbserlaubnis zusprechen, völlig ungeachtet der Verfassung, denn allein das Menetekel, daß dann tausende, zehnatusend, hundertausende oder gar Millionen gut beleumundeter Bürger sich effektiv für den Fall der Fälle bewaffenen würden, würde die Klappe runtergehen lassen), die Verfassungsbeschwerde auch nur einer begründeten Ablehnung für würdig erachtet oder gar angenommen werden würde. Entsprechend zahlreicher Beispiele "unbequemer" (aber natürlich auch der zahlreichen und weit, weit überwiegenden abstrusen, abwegigen und offenkundig unbegründeten) Eingaben erwarte ich, daß sich der ablehende Bescheid auf die übliche Feststellung, daß die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden, beschränkt. Es gibt ja keine Instanz, die darüber wachen würde, daß der angebliche Hüter der Verfassung seine Aufgabe auch erfüllt.

Gleichwohl bin ich der erste, der sich gegen Regelungen und Gesetze wendet, die wenigstens argumentativ angreifbar sind, und wenn Aussicht auf Erfolg besteht bzw. ein negativer Ausgang keinen Scherbenhaufen zurückläßt, bin ich auch zu rechtlichen Maßnahmen bereit.

Geschrieben

Auch da sind wir uns einig.

Aber eine allgemeine Volksbewaffnung - auch, wenn sie nur zuverlässige Bürger betrifft - hat derzeit keine Unterstützung.

Jedenfalls nicht in der dafür nötigen Breite.

Daher ist es ratsam, realistisch zu bleiben.

Geschrieben

Hallo MarkF

auch von meiner Seite Dank un Anerkennung für die professionelle und sich schlüssig lesende Argumentation.

Trotzdem gebe ich noch nicht auf.

...Davon abgesehen ist § 14 kein lex specialis zu § 8 in dem Sinne, daß § 8 (völlig) verdrängt werden würde.

Deine Argumentation (und die des Gerichts) stützt sich wesentlich darauf, dass die - angeblich in §14 WaffG für WBK gelb unvollständigen - Bedürfnisanforderungen (insbesondere zur Erforderlichkeit) für Sportschützen durch Anwendung des §8 WaffG mit seinen weiteren Bedürfnisanforderungen ergänzt werden müssten.

Was ist aber die Folge, wenn man dies tut?

Blicken wir in die aktuellen WaffVwV zu den Bestimmungen des §8 WaffG auf Seite 8:

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe ist auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig

auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann, z. B. auf die Waffe eines Vereins, bei dem der Antragsteller den Schießsport

ausübt.

Wird also die Erforderlichkeit für Sportschützen nach §8 WaffG geprüft, wie Du dies für WBK gelb forderst, weil die Prüfungskriterien der Erforderlichkeit in §14 nicht (ausreichend) aufgeführt seien, so muss die Behörde ungleich schärfer prüfen, konkret muss sie vor Eintrag einer jeden Waffe auf WBK gelb prüfen, ob nicht auch eine Vereinswaffe vorhanden ist, mit der der Sportschütze seine gewünschte Disziplin schiessen kann.

Ferner muss Sie vom Sportschützen dann auch Erklärungen/Nachweise zum Wettkampfeinsatz einer jeden Waffe auf WBK gelb verlangen:

Für die Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe sind detaillierte Angaben zur ausgeübten

Disziplin und die Vorlage der Schießsportordnung und deren Genehmigung erforderlich. Ferner ist die Vorlage

von Unterlagen, die Aufschluss über den Verein und die genutzte Schießstätte geben, sowie eine Aussage zur Wettkampfbetätigung unerlässlich.

Diese Prüfkriterien von Bedürfnissen nach §8 WaffG MUSS die Waffenbehörde anwenden, denn sie bindet die WaffVwV schon!

Damit ist die WBK gelb endgültig pervertiert, weil nun wesentlich schärfere Bedürfnis-/Erforderlichkeitskriterien schon ab der ersten Waffe auf WBK gelb zu erfüllen wären als z.B. für die 5 wesentlich deliktrelevanteren "Grundkontingentswaffen" nach §14,3: für die brauche ich keinen Wettkampfnachweis und muss mich auch nicht auf Vereinswaffen verweisen lassen. Dieses "Ergebnis" war so niemals vom Gesetzgeber gewollt.

... daß der bedürfnisfreie und schrankenlose Erwerb, das Sammeln bzw. Horten (wäre es eine Sammlung, könnte man problemlos eine Sammler-WBK erhalten und wäre aus dem Sportschützen-Schneider) nicht auf "gelb" erlaubt sein soll.

Ich rede nicht von bedürfnisfrei, sondern erleichterten Anforderungen an das Bedürfnis. Ein Erwerb und Besitz auf WBK gelb erfordert unstrittig folgende Bedürfnisanforderungen:

1. Der Sportschütze muss Mitglied in einem anerkannten Sportverband sein.

2. Der Sportschütze muss regelmäßig (idR. 18mal/Jahr) trainieren gehen.

3. Die Waffe muss geeignet sein, d.h. gemäß (irgend) einer anerkannten Sportordnung sportlich nutzbar sein.

Daneben gelten alle anderen Anforderungen (persönliche Eignung, Sachkunde, Zuverlässigkeit etc., Unterbringung mit ggf. Nachweis eines Waffenschrankplatzes etc.) auch, ebenso das Erwerbsstreckungsgebot.

Von einem "bedürfnisfreien und schrankenlosen Erwerb kann also keine Rede sein! Warum man aber trotz Beachtung all dieser Auflagen und trotz der Tatsache, dass wir hier ohnehin NUR über wenig deliktrelevante Waffen reden, nun noch fordert, dass eine verschärfte Bedürfnisprüfung nach §8 WaffG (inkl. Verweis auf Vereinswaffen und Wettkampfpflicht) für JEDE Waffe auf WBK gelb erforderlich sein soll, kann ich mir gleichfalls nur mit "ergebnisorientierter Argumentation" erklären.

Übrigens gehst Du mit dem Rekurs auf die Sportschützenkarriere fehl. Du hast die Besitzberechtigung nur solange, wie das Bedürfnis andauert. Willst Du etwa den Kauf des 2. K98k und des 3. K98k etc. mit der Behautung begründen, daß der zuerst gekaufte zu ungenau sei, der lauf des danach gekauften ausgeschossen sei, der Verschluß des als dritten gekauften unzuverlässig arbeite usw. dann darfst Du diese Repetierer nicht etwa behalten.

Das sehe ich nicht so. Prinzipiell sind auch "nichtsportliche" Bedürfnisse, z.B. persönliche oder wirtschaftliche Interessen berücksichtigungsfähig. In der von Dir zitierten Bundestagsdrucksache ist etwa beispielhaft dargestellt, dass der Büchsenmacherlehrling sein Gesellenstück - etwa eine Flinte - auch dann behalten können soll, wenn er kein Sportschütze oder Jäger ist. Besondere Affektion oder auch ein besonderes wirtschaftliches Interesse sind anzuerkennen.

Wenn bei einer langen Sportschützenkarriere irgendwann ein Gewehr ausgeschossen ist, aber der Schütze daran besonders hängt, weil er damit seinen ersten Meistertitel errungen hat, so halte ich das für genauso berücksichtigungsfähig wie beim erwähnten Büma-Lehrling mit seinem Gesellenstück.

Ähnlich ist eine "Verwertung" wirtschaftlich kaum zumutbar, wenn z.B. "der Schwede" hoffnungslos ausgeschossen ist, und auf dem Markt nicht mehr verkaufsfähig, aber ggf. noch als Ersatzlager dienen kann oder mit Wertsteigerungen gerechnet werden kann.

Davon ab kann man viele Gründe anführen, weshalb mehrere identische Repetierer angeschafft werden können: es gibt zig versch. Sportordnungen und jede hat zig versch. Disziplinen: mal ist ein Söderin-Diopter erlaubt, mal ein anderer Diopter, mal nur die Kimme-Korn, mal mit Zielfernrohr (dabei schwanken die Vergrößerungen), mal darf der Abzug nur original sein, mal getunt, muss aber 1500 Gramm halten, mal nur 1000 Gramm, mal darf der Schaft bearbeitet sein, mal nur original, mal ist eine bestimmte Lauflänge oder ein bestimmtes Gewicht vorgegeben, mal ein anderes usw. - da fällt es nicht schwer ein rundes Dutzend Repetierer gleicher Marke in jeweils leicht variierender Ausstattung vorzuhalten. Dann kommt noch die Argumentation: je Disziplin 1 Ersatzwaffe und je 1 Trainingswaffe, dann als Wiederlader zum Schiessen einer "Ladeleiter" gleich 5 identische Waffen nebeneinander, damit sie nicht so schnell warmgeschossen werden und das Ergebnis verfälscht wird usw. - also wenn der Kläger zu jedem seiner 141 Waffen einen entsprechenden Aufsatz geschrieben hätte und dargelegt hätte, warum er innig an jeder einzelnen seiner Waffen hängt, dann wäre das auch gut gegangen.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

...gegen "den Geist" des Gesetzes verstößt, ...

Zwar spielt im Auslegungskanon der historische Wille "des Gesetzgeber" keine so überragende Rolle, aber er ist bei der Auslegung zu berücksichtigen und wenn sich keine Widersprüche, Unstimmigkeiten, falsche Annahmen, Abwegigkeiten auftun, ist er auch unbedingt zu beachten.

Tja, der "Geist" des Waffengesetzes, genauer der Satz "So wenig Waffen wie möglich im Volk" ist eher ein Ungeist. Dieser Satz steht nie in irgendeinem der Waffengesetzparagraphen seit Kaiserzeiten drin. Lediglich in einer Begründung zum Reichswaffengesetz 1938 findet er sich als Denkmuster eines diktatorischen, grundgesetzwidrigen Regimes, wobei die tiefere Begründung die (berechtigte) Sorge vor Attentaten und (jüdischem) Widerstand war, denn er galt seinerzeit nur für (leichter verdeckt tragende) Kurzwaffen.

Schon 6 Jahre später hat derselbe Gesetzgeber dann eine 180 Grad Wendung vollzogen, und beschlossen "so viel Kurzwaffen wie möglich" unters Volk zu bringen. Konkret waren 1 Mio. "Volksmaschinenpistolen" des Typs MP3008 (Kurzwaffen mit 190mm Lauflänge) vorgesehen, unters Volk zu bringen, desweiteren die MPi "Gerät Potsdam", unzählige Volkssturmgewehre etc.

1965 hat dann das Bundesverwaltungsgericht den fatalen Satz wiederholt: "so wenig Kurzwaffen wie möglich im Volk" und damit eine gegen unser Grundgesetz Art. 20,4 gerichtete Begründung des nationalsozialistischen Gesetzgebers gouttiert.

Fortan hat die Rechtssprechung immer wieder auf dieser hochgerichtliche Urteil verwiesen und dann auf identische Folgeurteile.

In den Folgejahren wurden dann auch Langwaffen von 40-60cm in diesen Satz einbezogen (Kurzwaffen wurden umdefiniert) und dann hat Anfang der 70er Jahre irgendein Referent im Bundesministerium kurzerhand 4 Buchstaben ("KURZ") verschluckt und falsch zitiert: "So wenig Waffen wie möglich im Volk".

Jedesmal, wenn dieser Satz zitiert wird, wird aber auf die jahrzehntelange Rechtssprechung seit den 60ern dazu verwiesen, ohne dass jemals aufgefallen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht damals nur von KURZwaffen sprach und selbst dies einer grundgesetzwidrigen Intention des nationalsozialistischen Gesetzgebers entsprang (der das mit Ewigkeitsklausel versehene Recht auf Widerstand gem. §20,4GG den Menschen 1938 mit diesem Satz nehmen wollte, also eine Unrechtsbegründung darstellte).

==> Hier hast Du also Deine "Widersprüche, Unstimmigkeiten, falsche Annahmen, Abwegigkeiten" und wir sollten versuchen diese höchstgerichtlich rechtshistorisch aufzuarbeiten ==> Resultat wäre ein epochales Urteil!

Da hast Du leider recht. Das "erforderlich" läßt sich sowohl auf die geeignete Mun als solche als auch auf die Menge beziehen. Nimmt man den restriktiven Grundgedanken des WaffG als Maßstab und berücksichtigt man, daß ein Bedürfnis nicht ewig währt und im Gegensatz zur Waffe die Mun nicht eingetragen, also nicht kontrollierbar ist, ist ein nicht fernliegender Gedanke, das "erforderlich" auch auf die Menge zu beziehen.

Das befürchte ich wird dann als nächstes kommen. Immer wieder berichten die Medien über riesige "Munitionslager" von Sportschützen, mal mit 1/2 Tonne Munition, mal mit einer ganzen Tonne Munition und entsprechendem Aufschrei von Nachbarn, Feuerwehren etc. Die Hausbesuchskontrollen werden da noch einiges zutage fördern und dann haben wir schnell italienische Verhältnisse, die unser Hobby weiter verteuern. Schade, denn bis 2002 war der Besitz von Munition völlig erlaubnisfrei / bedürfnisfrei (Besitz, nicht Erwerb), aber diese Privileg wurde einer erweiterten gelben WBK zuliebe geopfert - die jetzt offenbar eine verschärfte Grüne WBK sein soll...

...scheinst Du eher unrealistische Vorstellungen von den Möglichkeiten eines RAs zu haben. Anwälte bringen nur Argumente vor. Sicher, manchmal kann ein cleverer, scharfsinniger RA neue Gedanken und Argumente bringen, vielleicht auch in einer zwingender erscheinenden Form. Aber sie sind keine Zauberkünstler

Also Du hast sicher recht, wenn Du sagst, dass auf den unteren Ebenen nicht immer viel gerichtlich zu erwarten ist. Aber steter Tropfen höhlt auch da den Stein. Wenn immer wieder engagiert geklagt wird, kommt mancher Richter doch ins Nachdenken.

Anwaltsseitig sehe ich ebenfalls Chancen, z.B. hat Carcano ja sogar vor Gericht erreichen können, dass eine Kriegswaffe (laut KWL ganz klar als solche definiert: SIG 90 PE) vom Gericht NICHT als Kriegswaffe angesehen wurde. Aber für solche Erfolge braucht es eben einschlägig hocherfahrene, engagierte Anwälte und möglichst ein Verband, der hinter der Prozessführung steht.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

(der das mit Ewigkeitsklausel versehene Recht auf Widerstand gem. §20,4GG den Menschen 1938 mit diesem Satz nehmen wollte, also eine Unrechtsbegründung darstellte).

Art 20,4 ist nicht durch die Ewigkeitsklausel geschützt. Er wurde nachträglich in den (geschützten) Art 20 eingefügt, aber die Ewigkeitsklausel gilt in beide Richtungen. Außerdem ist er kein 2nd amendment, sondern verhindert lediglich die Bestrafung eines "Königsmörders" für das ansonsten illegale Tun nach der ERFOLGREICHEN Revolution. Das war Stauffenberg geschuldet, denn hätte der Erfolg gehabt, hätte man ihn in der darauf folgenden Republik des Mordes bestrafen müssen. Art 20,4 verhindert das, und nur das!

Geschrieben (bearbeitet)

"Art 20,4 ist nicht durch die Ewigkeitsklausel geschützt."

Und kann somit genau in dem Fall für den er gemacht ist wieder per Änderungsgesetz zum GG aus dem GG entfernt werden.....

"Außerdem ist er kein 2nd amendment, sondern verhindert lediglich die Bestrafung eines "Königsmörders" für das ansonsten illegale Tun nach der ERFOLGREICHEN Revolution. Das war Stauffenberg geschuldet, denn hätte der Erfolg gehabt, hätte man ihn in der darauf folgenden Republik des Mordes bestrafen müssen. Art 20,4 verhindert das, und nur das!"

Übrigens liesse sich der von Dir angeführte Aspekt auch durch ein Amnestiegesetz in der neu errichteten Republik herbeiführen, was in dieser ja wohl eine Kleinigkeit sein dürfte!

Bearbeitet von colti
Geschrieben

"1965 hat dann das Bundesverwaltungsgericht den fatalen Satz wiederholt: "so wenig Kurzwaffen wie möglich im Volk" ....
Fortan hat die Rechtssprechung immer wieder auf dieser hochgerichtliche Urteil verwiesen und dann auf identische Folgeurteile."

Wobei mich das im Hinblick auf die grundgesetzlich verordnete Gewaltenteilung nachdenklich stimmt.

Ein Verwaltungsgericht hat die Aufgabe der Rechtsauslegung, die Aussage "So wenig Waffen wie möglich ins Volk" ist praktisch eine gesetzliche Vorgabe und überschreitet die Kompetenz der Judikative.

Geschrieben

Der genaue Text aus dem Urteil:

Die Bedürfnisprüfung hat den Zweck, daß möglichst wenige Faustfeuerwaffen "ins Volk" kommen. Dabei hat die Behörde auch die Gefahr, daß dem - zuverlässigen - Besitzer die Waffe entwendet und zu Straftaten benutzt wird, in Betracht zu ziehen.

Das ist aber ganz klar durch die Einführung der Aufbewahrungsrichtlinien obsolet.

Geschrieben

steht da tatsächlich "Faustfeuerwaffen" drin ?..jap steht dort!

... eröffnet ganz neue Dimensionen..und..schon erstaunlich, sich dann bei Langwaffen auf neue Gelbe darauf zu berufen.....

Geschrieben

Der genaue Text aus dem Urteil:

Die Bedürfnisprüfung hat den Zweck, daß möglichst wenige Faustfeuerwaffen "ins Volk" kommen. Dabei hat die Behörde auch die Gefahr, daß dem - zuverlässigen - Besitzer die Waffe entwendet und zu Straftaten benutzt wird, in Betracht zu ziehen.

Fein. Verbieten wir doch schlicht alles, was entwendet werden und dann zu Straftaten benutzt werden kann.

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