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IGNORED

Vorderschaftrepetierer 12/76 (Büchse) nach Zusage -Absage!


wwalther

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Das braucht die Sbine nicht zu fordern,das mußt du in dem Antrag ausfüllen.

Es gibt keine Disziplin im Büchsen Kaliber 18.5mm.

In der BDMP Sportordnung steht unter LAR ab Kaliber 6.5mm und keine Begrenzung nach oben.

Es wird aber Explizit von Büchsenpatronen gesprochen.

Dazu gehört 12-76 bekanntlich nicht.

mfg

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Leute wie du sind es doch, die hier immer so geil drauf sind, Gesetze, egal wie sinnlos sie sind, zu befolgen. Das macht das doch auch mal in diesem Fall.

Und Leute wie Du sind es, die offenbar nicht in der Lage sind, kontextabhängig halbwegs sauber zu differenzieren.

Die Welt ist halt leider nicht schwarz und weiss, sondern besteht aus Grautönen und es kommt auf diverseste Details an. Ja, das macht die Sache nur unnötig kompliziert, aber so ist das mit unserem Rechtssystem nunmal heute.

Dass es im anderen Thema, auf das Du anspielst eben nicht um das obrigkeitshörige Befolgen von sinnlosen Gesetzen geht sondern um den feinen Drahtseilakt zwischen erlaubt und verboten, hast Du scheinbar immer noch nicht begriffen. Aber das ist dann echt Dein Problem und nicht unseres. Und wie ich hier und auch drüben schon sagte: Hier sind vermutlich alle mehr oder minder erwachsen und können tun und lassen was sie wollen, nur müssen sie mit den eventuellen Folgen halt auch leben können. Wenn man sich den an einen selbst gestellten Anforderungen verschließt, so unsinnig die einem auch erscheinen mögen, ist das ein persönliches Risiko, wie groß das in Realität dann auch immer sein mag. Solange man in diesem Land lebt, sollte man sich seinen Regeln eben unterwerfen, muss das aber nicht. Es gibt ja genug Leute, die das tagtäglich nicht tun. Die Frage ist, ob man das dann im Internet rausposaunen sollte.

Irgendwann kann man sich halt nicht mehr Legalwaffenbesitzer nennen, wie man das hier eigentlich so gerne tut. Aber diverse Möchtegernrevoluzzer haben vermutlich auch nur eine große Klappe und ziehen das, was man hier so großmundig von sich gibt im echten Leben dann doch nicht durch. Ist halt das Internet.

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Warum sollte die Frage an den Sinn kommen, wenn man anhand des klar definierten Unterscheidungsmerkmals nach WaffG vorgegangen ist. Es handelt sich in den beiden Fällen eben nicht mehr um die gleiche Waffe nach WaffG. Das Unterscheidungsmerkmal anhand der Innenkontur des Laufes wird hier wirklich in einer dem WaffG seltenen Klarheit definiert.

Das LKA NRW mag ja einer ähnlichen Argumentation wie das BATF folgen. Nur steht eben davon nichts im deutschen WaffG. Leute wie du sind es doch, die hier immer so geil drauf sind, Gesetze, egal wie sinnlos sie sind, zu befolgen. Das macht das doch auch mal in diesem Fall.

  1. Weil es eine VRF bleibt, auch wenn deren Lauf gezogen ist!
  2. Offenkundig ist und war, dass der Gesetzgeber - wie schon hier so oft erklärt - diese Pumgun von den Erwerberleichterungen ausgeschlossen hat!
  3. Diese gesetzliche Bestimmung - aus Sicht des Gesetzgeber - nicht sinnlos war, weil der gerade im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen hat, diese Waffenart von den Erwerbserleichterungen ausschließen zu wollen!
  4. Hier muss man noch nicht einmal geil darauf sein um diese gesetzliche Bestimmung zu befolgen. Denn sowohl als BDS-Schütze als auch als Jagdscheininhaber kann ich problemlos eine VRF mit glatten Lauf auf grüner WBK erwerben!
Bearbeitet von Gast
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Weil es eine VRF bleibt, auch wenn deren Lauf gezogen ist.

Es gibt im WaffG nur eine Stelle, wo das Wort Flinte überhaupt vorkommt. Das ist die Stelle, wo das Verbot von VRF mit Pistolengriff bzw. mit zu geringen Abmessungen steht. Ansonsten wird nur unterschieden zwischen einem gezogenen Lauf und einem glatten Lauf. Da der Gesetzgeber an besagter Stelle durchaus in der Lage war, das Wort Flinte zu nutzen, an allen anderen Stellen dazu aber nicht in der Lage war, erfolgt eben die Definition an allen anderen Stellen über die Laufinnenkontur. Die technische Definition des Verbotes bestimmter VRF ist ja noch nicht einmal klar beschrieben, da der Gesetzgeber an keiner Stelle definiert, was eine Flinte ist.

Diese gesetzliche Bestimmung - aus Sicht des Gesetzgeber - nicht sinnlos war, weil der gerade im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen hat, diese Waffenart von den Erwerbserleichterungen ausschließen zu wollen!

Er hat es aber anders da rein geschrieben. Die Unterscheidung erfolgt klar anhand der Laufinnenkontur.

Hier muss man noch nicht einmal geil darauf sein um diese gesetzliche Bestimmung zu befolgen. Denn sowohl als BDS-Schütze als auch als Jagdscheininhaber kann ich problemlos eine VRF mit glatten Lauf auf grüner WBK erwerben!

Darum geht es doch hier gar nicht. Meine Mossberg ist mir auch problemlos zugelaufen. Der Punkt ist doch, daß im Gesetz eine klare Unterscheidung getroffen wurde. Und diese Unterscheidung erfolgt anhand der Laufinnenkontur.

Solange man in diesem Land lebt, sollte man sich seinen Regeln eben unterwerfen, muss das aber nicht.

Die Regel ist doch klar - Repetier-LW mit glattem Lauf pfui, Repetier-LW mit gezogenem Lauf hui.

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Die Sportordnungen kennen kein Büchsenkaliber 18.5mm

Wenn ich es noch richtig im Kopf habe,

sind die größten Kaliber die befürwortet werden

DSU Kal.460

BDMP Kal 338

BDS Kal 11.6mm

..

Wenn ich das falsch sehe , lasse ich mich gerne berichtigen.

In Aachen muss ich für einen Gelben WBK Eintrag, im Antragsformular die Sportordnung benennen.

mfg

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Die Sportordnungen kennen kein Büchsenkaliber 18.5mm

Was ist denn ein Büchsenkaliber? Und wie unterscheidet es sich technisch von einem Flintenkaliber? Und sollte da sowieso nicht von Patronen oder von bestimmten Geschoßtypen die Rede sein? Das Kaliber, also der Durchmesser, einer Laufbohrung sagt nur wenig über die weiteren technischen Eigenschaften aus.

Bearbeitet von Gast
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Die Wirkungsweise ist die gleiche, da gibt es keine unterschiede.

Für mich als Sportschütze ist die Sportordnung des jeweiligen Verbands, dem ich angehöre ausschlaggebend.

Daher ist Flinte Büchse Kurzwaffenpatrone das einzige,was für mich für eine Befürwortung wichtig ist,und wie sich das definiert ist nebensächlich.

Alles andere ist , was hier mittlerlerweile 11 Seiten lang geschrieben wird , Haarspalterei.

Mir ist es vollkommen egal, ob sich jemand auf eine Gelbe WBK eine VRF eintragen lässt, jedem seine freie Entscheidung.

Wenn die erste Überprüfung stattgefunden , die jeder von uns zu erwarten hat , wird das böse teure Erwachen kommen.

Das muß jeder selbst wissen ob er seine Zuverlässigkeit aufs Spiel setzt.

mfg

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Hallo

ich stelle mal wieder fest, wir Deutschen haben von 2 Katastrophen nichts gelernt und sind genauso Obrigkeitshörig wie zu Zeiten des Gröfaz. Wenn im Gesetz steht, dass Mixer verboten sind und ich eine Kaffeemaschine (sieht aus wie eine Kaffeemaschine, kocht Kaffee und ich habe sie als Kaffeemaschine gekauft) besitze und irgendein Beamter sagt, dieses Teil ist ein Mixer mit besonderem Design, gibt es genug, die dem Beamten folgen und alle Kaffeemaschinen in Deutschland verteufeln. Ja sie greifen auch die wenigen wackeren Kaffeemaschinenbesitzer an und greinen ihnen die Ohren voll, dass die überzeugten Kaffeemaschinenbesitzer die Beamtenschaft noch reizen werden und dadurch schuld haben, wenn neben Mixer und Kaffeemaschinen, die eigentlich ja keine Kaffeemaschinen sind sondern Mixer mit speziellen Design auch noch die Teezubereiter verboten werden.

Armes Deutschland. Gott sei dank gibt es noch einige Wackere.

Steven

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Ich stelle fest, dass die versammelte Expertise bisher vermieden hat, den .308 Glattlaufrepetierer als Flinte zu bezeichnen. Vielleich habe ich es auch nur übersehen.

Welche entsprechenden LW-Repetierer-Disziplinen gibt es denn, für die ein Glattlaufrepetierer im Kaliber .308 geeignet ist?

Viele. Die Verbände sprechen nämlich in den Sportordnungen von Repetiergewehren in Büchsenkalibern. Da der Repetierer somit für die entsprechenden Disziplinen zugelassen ist, ist er auch für das sportliche Schießen geeignet. Viel Spaß beim Widerlegen.

Angesichts der klaren Stellungnahme des LKA NRW zeugt es von äh gefestigter Überzeugung, weiterhin wie oben von "Büchsen im Kaliber 12" zu sprechen. Ich zweifele ausdrücklich nicht eure Sachkunde an. Aber hoffentlich lebt ihr nicht in NRW.

Weiterhin ist es im Rahmen der Rechtspflege zwingend erforderlich, die Glattlaufbüchse als Waffe mit gezogenem Lauf zu definieren. Ansonsten könnte man sich nämlich Treibspiegel-Munition im Kaliber .308 Win kaufen. Ich könnte mir vorstellen, dass dies zumindestens der Exekutive nicht besonders gefallen würde. Auf dem Wege der Definition hat man ja auch die für gezogene/glatte Flintenläufe bestimmte Munition erledigt.

In stringenter Anwendung der Stellungnahme des LKA NRW wäre der Glattlaufrepetierer eine Langwaffe mit gezogenem Lauf. Das halte ich persönlich ein bischen zu weit ausgelegt, aber eine Meinung darf ich ja haben.

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Es passiert zwar nicht oft, aber hier hat Gebuesch1 Recht! :s75:

Der einzige Stolperstein den der Erwerb einer VRF mit gez. Lauf auf Gelb bietet, ist ein Sportordnung zu finden, in die diese Waffe passt.

Ansonsten sind die technischen Vorraussetzungen die der Gesetzgeber auferlegt hat voll und ganz gegeben. Das könnt ihr drehen und wenden wie ihr wollt.

Was irgend jemand wollte, hätte er besser so schreiben sollen.

Eigentlich sollen, wie schon erwähnt, die Gesetze so geschrieben sein, dass sie von jedem verstanden werden können. Hier ist es mal der Fall und schon fangen irgend welche Besserwisser damit an, etwas total abstraktes hinein zu interpretieren.

Wenn ich irgend wann in die Verlegenheit komme und eine VRF mit gezogenem Lauf brauche oder billig an eine komme (was bald sein könnte, glaubt man den Aussagen einiger Schreiber hier), werde ich sie als Büchse in den Jagdschein eintragen lassen. Das wäre mir der Spaß wert und auf die Erklärung, warum ein Gewehr mit gezogenem Lauf eine Flinte ist bin ich mal gespannt.

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@ Gruger

eine Waffe im Büchsenkaliber mit glattem Lauf wäre eine neue Herausforderung an Wiederlader:

Munition mit Treibspiegel herstellen, Pfeilgeschoße entwickeln,... man beachte die höhere V0 die man auch jagdlich nutzen könnte.

Wie wären die rechtlichen Vorraussetzungen? Wäre so etwas denkbar?

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Denkbar schon. Aber erlaubt?

Aufgrund des drohenden Umgangsverbots mit der Munition muss die Bestimmung für Waffen mit glatten Läufen eindeutig sein.

Bei Flinten hat man in der WaffVwV salopp formuliert gesagt: "Die Munition für Flinten ist immer für glatte Läufe bestimmt, unabhängig vom Profil der Verwendungswaffe". Korrekt?

Wie weiß der geneigte Käufer dass er erlaubte Flintenmunition kauft? Er schaut auf das Kaliber. Flintenkaliber = erlaubter Treibspiegel, alles klar.

Büchsenkaliber = ... Hmm, für welche Waffen ist die Munition bestimmt und wie weise ich das zweifelsfrei nach? Schon der Händler muss den Nachweis der Erlaubtheit erbringen können oder der Importeur/Hersteller (...Wiederlader). Schlecht, wenn die Munition auch in Waffen mit gezogenen Läufen funktioniert.

Hier also bei Büchsenmunition schwebend verboten/erlaubt. Sowas gibt es sonst nur noch in der Quantenmechanik (Schrödingers Büchsenmunition - je nachdem ob ein Glattlauf in der Kiste ist oder nicht, wird's erlaubt oder nicht).

Ein Ansatzpunkt für die Rechtspflege, die aber wohl noch nicht stattgefunden hat (gute Pflegekräfte sind schwer zu finden).

Bearbeitet von Gruger
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Nach § 14 Abs. 4 WaffG benötigst Du ja eine Disziplin irgendeines Verbandes, für die Dein .308 Winchester Glattlauf-Repetierer geeignet ist.

Nein, das ist nicht gefordert. Sie muß in einer genehmigten Sportordnung zugelassen sein, sprich: sie darf nicht ausgeschlossen sein.

Welche Zentralfeuer-Langwaffendisziplinen kennst Du, die das Thema Laufprofil überhaupt ansprechen? Mir fällt ehrlich gesagt keine einzige ein. Damit dürfte ein .308Win Glattlauf-Repetierer in allen Disziplinen zugelassen sein, in denen ein .308Win Repetierer mit gezogenem Lauf auch zugelassen wäre.

Es ist nicht gefordert, daß die Waffe in der Disziplin konkurrenzfähig ist, sie muß nur zugelassen sein.

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Selbst Absatz 2 des Paragraphen 14 - als Ausdruck der "verschärften" Bedürfnisprüfung - spricht von "zugelassen und erforderlich". Es ist daher folgerichtig, dass die Zulassung in der Sportordnung die im Paragraphen 8 geforderte "Geeignetheit" nachweist. Dies ist der klar formulierte Wille des Gesetzgebers.

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Nein.

"zugelassen": Das heißt, die Waffe ist von dieser Disziplin nicht ausgeschlossen.

"erforderlich": Das heißt, Du verfügst noch nicht über eine für die Disziplin zugelassene Waffe.

Es heißt aber NICHT, daß man damit konkurrenzfähig sein muß. Sondern nur, daß man startberechtigt ist. Wäre die "Geeignetheit" nachzuweisen, dann müßten alle Schützen in einer Disziplin mit der gleichen Waffe starten, nämlich mit der "besten" verfügbaren. Alles darunter wäre nämlich nicht "geeignet" oder "konkurrenzfähig".

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Die technische Definition des Verbotes bestimmter VRF ist ja noch nicht einmal klar beschrieben, da der Gesetzgeber an keiner Stelle definiert, was eine Flinte ist.

<...>

Er hat es aber anders da rein geschrieben. Die Unterscheidung erfolgt klar anhand der Laufinnenkontur.

<...>

Der Punkt ist doch, daß im Gesetz eine klare Unterscheidung getroffen wurde. Und diese Unterscheidung erfolgt anhand der Laufinnenkontur.

<...>

Die Regel ist doch klar - Repetier-LW mit glattem Lauf pfui, Repetier-LW mit gezogenem Lauf hui.

Was ist denn ein Büchsenkaliber? Und wie unterscheidet es sich technisch von einem Flintenkaliber?

Ein allerletztes Mal noch für den zufälligen Leser, denn Du willst es ja scheinbar absichtlich nicht verstehen:

Das Waffenrecht besteht nicht nur aus dem Waffengesetz, sondern aus einer ganzen Reihe weiterer Vorschriften und Normen. Und die kennen durchaus die Begriffe Flinte und Büchse und sorgen dafür, dass es eben nicht "so einfach" ist, wie Du es hier jetzt schon zum wiederholten Male darstellen willst und wie wir es Dir jetzt schon zum wiederholten Male versuchen auszureden.

Viel Spass noch beim im-Kreis-drehen... :rolleyes:

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Ich stelle fest, dass die versammelte Expertise bisher vermieden hat, den .308 Glattlaufrepetierer als Flinte zu bezeichnen. Vielleich habe ich es auch nur übersehen.

Viele. Die Verbände sprechen nämlich in den Sportordnungen von Repetiergewehren in Büchsenkalibern. Da der Repetierer somit für die entsprechenden Disziplinen zugelassen ist, ist er auch für das sportliche Schießen geeignet. Viel Spaß beim Widerlegen.

Wenn Du es schon so einfach machst:

Die Disziplin fordert Deiner Ansicht nach "nur" ein Repetiergewehr im Büchsenkaliber. Damit hast Du immerhin schon mal die Erforderlichkeit nach §8 Abs. 2 WaffG.

Da die Disziplin aber zum Ziel hat, die 10 einer Zielscheibe definierter Größe auf Distanzen von häufig 100 Metern, manchmal aber auch größeren Distanzen bis hin zu 300 Metern, zu treffen, ist die Geeignetheit nach §8 Abs. 2 WaffG nicht gegeben, es sei denn, Du kannst den praktischen Nachweis erbringen, dass Du mit Deinem "Aber-ich-habe-doch-Recht-Theoriekonstrukt" in der Lage bist, diese 10 häufiger als durch den Zufall bedingt zu treffen.

Viel Spaß beim Nachweis führen.

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Welche Zentralfeuer-Langwaffendisziplinen kennst Du, die das Thema Laufprofil überhaupt ansprechen? Mir fällt ehrlich gesagt keine einzige ein.

Weil es so schön zum Thema passt:

Die Flintendisziplinen des BDS und die Flintendisziplinen des BDMP.

Es ist nicht gefordert, daß die Waffe in der Disziplin konkurrenzfähig ist, sie muß nur zugelassen sein.

Es heißt aber NICHT, daß man damit konkurrenzfähig sein muß. Sondern nur, daß man startberechtigt ist. Wäre die "Geeignetheit" nachzuweisen, dann müßten alle Schützen in einer Disziplin mit der gleichen Waffe starten, nämlich mit der "besten" verfügbaren. Alles darunter wäre nämlich nicht "geeignet" oder "konkurrenzfähig".

Das ist in dieser Formulierung nicht richtig.

Die WaffVwV (jaja, die gilt ja nicht für "uns", die gilt ja nur für die Waffenbehörden...) sagt klar, dass die Grundsätze des §8 durch die Behörde bei einer evtl. Beurteilung anzuwenden sind.

Und der §8 spricht neben der Erforderlichkeit ("zugelassen") eben auch von der Geeignetheit. Und da stellt sich dann die Frage nach der Grenze. Eine etwas schlechtere Langwaffe mit Drall ist bei einer Disziplin evtl. noch geeignet, weil man gegen schlechtere Schützen mit besseren Waffen eine Chance hat. Eine Langwaffe ohne Drall trifft die Scheibe nicht oder nur durch den Zufall bedingt - ist diese Waffe dann noch als geeignet für diese Disziplin zu beurteilen?

Auch hier kenne ich das Ergebnis einer potentiellen Gerichtsverhandlung im Vorraus.

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Hallo

ich stelle mal wieder fest, wir Deutschen haben von 2 Katastrophen nichts gelernt und sind genauso Obrigkeitshörig wie zu Zeiten des Gröfaz.

<...>

Armes Deutschland. Gott sei dank gibt es noch einige Wackere.

Steven

Was ein Glück, dass wir noch Widerstandskämpfer wir Dich haben.

Das kann uns nur retten und alles wieder besser machen... :rolleyes:

Nachdem mittlerweile neben dummdämlichen Vergleichen und krampfhaft herbeidiskutierten Gegenbeispielen nix mehr sachliches zu kommen scheint, verabschiede ich mich mal in's Wochenende.

Macht, was Ihr wollt. :drinks:

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