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IGNORED

Vorderschaftrepetierer 12/76 (Büchse) nach Zusage -Absage!


wwalther

Empfohlene Beiträge

@German

Dann ist keine Sportordnung unstrittig. Da nach deiner Meinung nach was alles nicht explizit erlaubt ist verboten sein könnte.

<...>

Es läuft darauf hinaus das die eine Seite sich auf die bestehenden Texte bezieht und möglichst wenig Interpretiert. Die andere Seite Interpretiert sehr

viel hinein, angefangen vom Willen des Gesetzgebers sowie bei dir inzwischen schon der Wille des ausrichtenden Verbandes.

Genau das ist aber das Problem.

Das Gesamtkonstrukt Waffenrecht besteht eben nicht nur singulär aus den paar Buchstaben im Waffengesetz sondern aus viel mehr.

Und strittig werden die Sachen dann, wenn es Leute gibt, die es "als ihre Pflicht ansehen, das Gesetz bis zur Grenze zum Unrecht auszureizen", wie wir es vorhin so schön gehört haben.

Denn genau dann diskutieren wir über Flintendisziplinen von Sportverbänden, die jemand mit einer Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf schiessen will, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsamstes, das sowohl die Schiesssportordnungen genehmigt als auch den Sachkundefragenkatalog erstellt eigentlich "Büchsen" und keine "Flinten" sind, obwohl es diese Begriffe "im bestehenden Text" - auf den man sich natürlich wortwörtlich beziehen muss -, weil er letztendlich nur "zu faul" ist, sich ein Bedürfnis für genau die Disziplin ausstellen zu lassen, die er ja vorgeblich eigentlich schiessen will, andernfalls er die Waffe ja gar nicht auf Gelb erwerben dürfte, wäre sie denn überhaupt dafür geeignet und würde es die Disziplin denn überhaupt zulassen.

Und hier geht es nicht darum, dass "alles nicht explizit erlaubt ist verboten sein könnte."

Bei den Schrotflinten ist es eigentlich sonnenklar, was der Gesetzgeber eigentlich wollte.

Da das so klar war, wurden da auch erstmal keine Sonderausgrenzungen in die zum gleichen Zeitpunkt entworfenen Sportordnungen reingeschrieben.

Dass dann im Nachgang "Klugscheisser" der Meinung sind, sie könnten die gesetzgeberische Absicht unter Ausnutzung von Lücken umgehen, ist etwas ganz anderes als der hier im Forum so gerne und schnell unterstellte vorauseilende Gehorsam. Aber das kann leider nicht jeder sauber voneinander trennen.

Sei's drum. Gute Nacht in die Runde. :s75:

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demnach dürfte, wenn es für eine Langwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber (bis) 12 keine Disziplin gäbe, auch keine Eintragung in grün geben.

Das würde heißen, man bekäme diese nur in WBK rot oder Jagdschein eingetragen. Damit wäre, wenn dem so ist, doch alles gesagt? grün und gelb wären raus!

Weil wenn ich mich nicht irre, ist bei einem Geschossdurchmesser von 12,7mm schluss. Slugs haben aber 18,35mm im Kal.12

Bearbeitet von wwalther
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Bei der ganzen Diskussion spielt nur die Frage nach einer passenden Disziplin eine Rolle, sonst nichts.

Per Definition darf man Waffen mit gezogenen Läufen (das Kaliber spielt keine Rolle) auf Gelb kaufen- Schluß aus Micky Mouse.

Und warum sollte man sich nicht an die in Stein gemeißelten Gesetze Wort für Wort halten? Muß man wirklich in vorauseilendem Gehorsam das machen was der Gg "meint" und "will" oder sollte man einfach das machen was er "schreibt"? Dann könnt ihr nämlich gleich alle eure Waffen abgeben... das will er nämlich- steht aber so nirgends.

Noch mal eine wichtige Frage:

Könnte ich eine auf Jagdschein gekaufte Waffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 als Büchse eintragen lassen?

Bearbeitet von prassekoenig
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Noch mal eine wichtige Frage:

Könnte ich eine auf Jagdschein gekaufte Waffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 als Büchse eintragen lassen?

Mir erschließt sich nicht, wieso das wichtig ist, aber sei's drum. :drinks:

Eine reine Slug-Gun mit "wirklich" gezogenem Lauf würde ja nicht die Pfeilstabilisierten Brenneke Slugs verschießen sondern Geschoss-Konstruktionen wie Hornadie's Sabot Slug oder den französischen "Balle-Flêche". Dann hätten wir tatsächlich drallstabilisierte Geschosse und den Büchsen-Effekt technisch erreicht. Das "teutsche" Problem bei einer solchen Waffe ist dann das Verbot der unterkalibrigen Munition aus gezogenen Läufen. Um dieses Problem zu umgehen hat sich wohl bei den meisten Waffenbehörden die Praxis eingebürgert, kräftig ein Auge zuzukneifen und "überzeugt" zu sagen: "Der Lauf einer Slug-Gun ist ein Sonderprofil des Flintenlaufs. Die Schrotbecher gelten nicht als Sabots und die Slugs sind für Glatte Läufe konstruiert (vergleiche Bescheide zu Brenneke-Sabots), deshalb dürfen die aus allen Flinten-Läufen verschossen werden und das schließt Sonderprofile des Flintenlaufs mit ein."

Um die von Dir gestellte Frage wörtlich zu beantworten: "Es kommt auf Deinen SB an." Hier ist ein Grenzbereich des Waffengesetzes erreicht, genausogut kann man die Frage diskutieren ob denn ein Mateba-Revolver ein Revolver oder eine halbautomatische Pistole wäre, wegen Single- und Double-Action-Technik, Trommel-Patronenlager, Gasdruck-Lader...Je nachdem, was man als Argument erhebt, kommt man auf unterschiedliche Ergebnisse.

Ein anderes Beispiel, wo erleichterte Voraussetzungen zu widersinnigen Ergebnissen führen, wären die Wechsel-Läufe von Contender-Systemen. Wenn ich z.B. eine Contender habe und will jetzt ein größeres Kaliber ausprobieren, kann ich auf die SpoSchü-WBK eine komplette Neue Waffe problemlos und ohne weitere Bescheinigungen erwerben. Den kalibergrößeren Wechsellauf alleine kann ich mir aber nur mit einer Verbandsbescheinigung besorgen, und der wird dann auf "grün" eingetragen.

Argumente für den Eintrag als "Büchse" wären:

- gezogener Lauf (Kriterium aus WaffG)

- Einzelgeschosse (technisch)

- Drall-Stabilisierung (technisch)

Argumente gegen den Eintrag als Büchse wären:

- "Schrot"-Kaliber (technisch), kann auch verschossen werden

- Wechsel zu Glattlauf ist problemlos möglich (technisch)

Wegen den Konsequenzen der unterkalibrigen Munition würde ich einen solchen Eintrag vermeiden wie der Teufel das Weihwasser. Aber wenn Du unbedingt willst, kannst Du ja den SB dazu nötigen, Dir den Eintrag zu geben. Ich würd' als SB bei jeder Slug-Gun auf "Gelb" die Auflage erteilen, nur die Pfeilstabilisierten Geschosse des Brenneke- oder Foster-Typs als Munition erwerben zu dürfen und Schrot sowie Sabot-Slugs zu verbieten. Spätestens dann vergeht vermutlich jedem Trickser die Lust am Ausreizen der "Gesetzeslücke"

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Im Waffengesetz wird nicht nach Flinte oder Büchse unterschieden, ebensowenig wie nach Schulter- oder Fausfeuerwaffe. Sondern nach Kurz- und Langwaffe sowie gezogener Lauf und glatter Lauf.

Deshalb MUSS jede sinnvoll gemeinte Diskussion über Büchsen in Flintenkalibern, oder Flinten mit Büchsenläufen im Durcheinander enden, denn all das sind Begriffe die zwar jeder versteht, aber im Gesetz überhaupt keine Bedeutung haben.

Daß in Sportordnungen wiederum von Flinten und Büchsen geschrieben wird macht es nicht einfacher. Dort werden gezogene Läufe für Langwaffen in Schrotkalibern (aka Flinten) meist nicht ausgeschlossen, was dann wiederum die Frage aufwirft: Kann eine "Büchse" in Kaliber 12 für eine "Flintendisziplin" zugelassen sein? So rein begrifflich? Wenn nein, dann ist es eine Büchse, und könnte auf gelb erworben werden, darf aber nicht, da sie dann in keine genehmigte Sportordnung mehr paßt. Wenn ja, dann ist es weiterhin eine Flinte, und kann nicht auf gelb erworben werden.

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Könnte ich eine auf Jagdschein gekaufte Waffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 als Büchse eintragen lassen?

Um ehrlich zu sein wüsste ich überhaupt nicht, warum ich mir eine Waffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 kaufen sollte. Für Schalenwild nehme ich eine Büchse, die mir besser geeignet erscheint als eine Waffe mit gezogenem Lauf in Kaliber 12. Für alles was ich mit Schrot schießen möchte, nehme ich etwas glattläufiges, was mir besser geeignet erscheint.

Das "Bedürfnis" eine Langwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 zu erwerben kam in Deutschland ja erst 2003 mit der Einführung der neuen gelben WBK auf und die ist für Jäger nicht gedacht.

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@German:

Ich habe keine Sachkundelehrgang besucht, ich hatte meine WBK in einem Ü-Ei gefunden :hi:

Der amtliche Fragenkatalog ist nicht Bestandteil des WaffG. Egal wie oft du hier andere Textstellen zitierst, im WaffG wird nicht

zwischen Flinten und Büchsen unterschieden.

Das Problem ist das du anfängst den Willen des Gesetzgebers zu interpretieren. Wenn man sich jedoch sklavisch an den Gesetzestext hält

kommt man eben nicht zum selben Ergebnis wie du der alles mögliche Berücksichtigt, bis auf das WaffG halt.

Wie gesagt, es bedarf einer gerichtlichen Klärung. Vielleicht gibt es die ja schon.

Ach ja, ein anderes schöne Wort für deine Interpretationen des Willen des Gesetzgebers ist übrigens Spekulation.

Nutz die Presse und auch die SKG um H.S. extrem oft. Nur werden Spekulationen/Interpretation durch Wiederholungen keine Fakten.

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Eine VRF mit gezogenem Lauf ist genau das: eine Flinte mit gezogenem Lauf. Sie verschießt für Flinten bestimmte Munition.

Gleichzeitig ist sie eine Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf - das ist Fakt und lässt sich nicht wegdiskutieren.

Ich zitiere weiterhin aus der Anlage 2 WaffG:

" Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. "

Inwieweit die gelbe WBK "erleichterte Erlaubnisvoraussetzungen" bietet, möge man mir bitte erläutern. Auch für Waffen auf gelbe WBK ist ein Bedürfnis nachzuweisen, es bedarf der Sachkunde, der Zuverlässigkeit und des Alters. Der Bedürfnisnachweis ist erleichtert, nicht die Erlaubnisvoraussetzungen.

Diese Betrachtung würde aber erst greifen, wenn die Waffe "umgearbeitet" wäre. Eine VRF mit gezogenem Lauf, die so erstmalig hergestellt wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Das Umgangsverbot für Treibspiegel-Munition / Sabot betrifft Munition, die für Waffen mit gezogenen Läufen bestimmt ist.

Jetzt hätte also Schütze 1 mit glattlauf- Flinte kein Problem und Schütze 2 mit Gezogenem Flintenlauf wäre ein Rechtsbrecher? Wohl kaum.

Der Waffenhandel hätte ja somit schon das Problem, das er potentiell verbotene Munition in den Verkehr bringt, abhängig von der Verwendung. Da es auf die Bestimmung ankommt, ist dies aber ein Nicht-Problem.

So meine Meinung, die natürlich falsch sein kann.

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Nur werden Spekulationen/Interpretation durch Wiederholungen keine Fakten.

Ich schlage mal vor, Du gehst den Argumentationsweg wirklich Punkt für Punkt durch.

Wie kommst Du zu der Aussage: "VRB in Kal. 12 geht auf WBK Gelb zu erwerben"

Klar:

erstmal gezogener Lauf, damit erfüllst Du den Wortlaut des §14.4 WaffG, sicher nicht die Absicht, die dahintersteht.

Dann:

Nutzbar in Sport, manifestiert sich in Sportordnung des BDMP und der DSU, allerdings als "Flinten", teilweise mit Schrotmunition, da bist Du Dich schon ziemlich am Verbiegen.

Zuletzt:

Das Verbot der unterkalibrigen Munition kann man umgehen, indem man nur kalibergroße Slugs verschießt und niemals Schrot im Schrotbecher oder Sabot-Slugs verwendet. Wenn ich aus einer umdeklarierten Flinte kein Schrot mehr verschießen darf, was soll ich dann damit ? Die Brennekes fliegen aus glatten Läufen besser, afaik.

Du kannst also meinen, Deinen Willen durchgedrückt zu haben. Wenn's Dir Spaß macht: Fein !

Ich persönlich will aus meiner Slide-Flinte auch Schrot verschießen, zum Kippen von Fallplatten, mehr Spaß geht nicht. Daher ist dieses Verbiegen, Augenzusammenkneifen und Selbst-Beschränken mir zu viel. Die pauschale Aussage, "VR-Flinte geht mit gezogenem Lauf auf die Gelbe Sportschützen WBK zu erwerben" ist nicht vollständig. Du musst nämlich dann dazu sagen, daß Du in 'Schland eben nicht die dafür konzipierten Geschosse verwenden kannst, sondern ein Pfeilgeschoss drallstabilisierst, mit entsprechenden Nachteilen bei Präzi und Schmutz. Die Vielseitigkeit der Flinte geht auch verloren, weil die typische Ladung mit Schrot eben auch nicht geht.

Was soll der Quatsch ?

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demnach dürfte, wenn es für eine Langwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber (bis) 12 keine Disziplin gäbe, auch keine Eintragung in grün geben.

Das würde heißen, man bekäme diese nur in WBK rot oder Jagdschein eingetragen. Damit wäre, wenn dem so ist, doch alles gesagt? grün und gelb wären raus!

Weil wenn ich mich nicht irre, ist bei einem Geschossdurchmesser von 12,7mm schluss. Slugs haben aber 18,35mm im Kal.12

sehe ich genauso. Also wer hat einen Voderschaftrepetierer mit gezogenem Lauf auf grüner WBK?? Weil um einen Voreintrag zu bekommen, bedarf es eine Disziplin!!

Das Problem ist weniger, das nunmal ein Vorderschaftrepetierer mit gezogenem Lauf eine Büchse ist, sondern das es anscheinend überhaupt keine Disziplin dafür gibt!! -- habe jetzt den ganzen Vormittag danach gesucht und im Prinzip nur Vorschriften gefunden die es nicht unbedingt ausschliessen... sehr sehr schwammig

Also nicht so eine schwammige Auslegung, sonder genau auf den Punkt gebracht, das es eine Disziplin gibt, wo Büchsen (Langwaffen mit gezogenem Lauf) in diesem Kaliber an den Start gehen dürfen.

Weil dann wäre doch alles klar.

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Siehe oben: warum sind Langwaffen mit gehämmertem Lauf erlaubt? Oder Polygonlauf?

Man kann es eigentlich nur am Kaliber festmachen. Es sei denn du definierst einen Glattlauf-Einzellader in .308 Winchester als Flinte.

Sowas ist ja nicht unmöglich. Nur sehr unwahrscheinlich :-)

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Weil dann wäre doch alles klar.

Es fehlt im Gesetz zwar nicht diese Definition, aber der 14.4 unterscheidet nicht Büchsen oder Flinten sondern gezogene und glatte Läufe. Ich schlage zur Beerdigung dieses Themas vor:

  • Der Waffenhändler nimmt die Kanone zurück, wegen fehlender Eigenschaft.
  • Alle, die eine Slug Gun brauchen, besorgen sich eine. (Vor 'm Eintragen lasst sie beim Händler stehen...)
  • Dann guckt Ihr, ob Euer SB sie auf Gelb einträgt. Wenn ja ist ja alles gut. (Und Ihr könnt Euch freuen, daß Ihr schlauer als der Rest der Welt seit)
  • Wenn Nein, besorgt Ihr Euch eine Verbandsbescheinigung und damit den Voreintrag. (In der Zeit könnt Ihr den glatten Lauf direkt nachordern.)

Als ob dieses Micro-Detail und Gefeilsche um Begriffe wirklich wichtig wäre.

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@Tyr13

Ich verbiege nichts.

Du interpretierst schon beim 2. Punkt etwas hinein. Wenn man nur den Buchstaben des entsprechenden § folgt,

kommt man jedoch zu einem anderen Schluss. und auch bei der Disziplin wird überhaupt nichts verbogen.

Da steht doch klipp und klar was erlaubt ist. Da steht nichts von Verbot gezogener Läufen oder das ausschließlich

glatte Läufe zugelassen sind.

Wenn das schon reicht um dann von "verbiegen" zu reden muss man wohl auch noch schriftlich klären ob brüniert

oder nur stainless erlaubt ist.

Bearbeitet von stefan0303
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Daß in Sportordnungen wiederum von Flinten und Büchsen geschrieben wird macht es nicht einfacher. Dort werden gezogene Läufe für Langwaffen in Schrotkalibern (aka Flinten) meist nicht ausgeschlossen...

Bei 3 bisher betrachteten Sportordnungen (BDMP, BDS, DSU) werden sie 2 mal ausgeschlossen und 1 mal nicht behandelt.

Wie sieht es denn bei den anderen Verbänden aus, dass Du auf die Aussage "meist nicht" kommst?

Das Umgangsverbot für Treibspiegel-Munition / Sabot betrifft Munition, die für Waffen mit gezogenen Läufen bestimmt ist.

Und über was für Waffen reden wir grade, die auf die Gelbe WBK eingetragen werden sollen?

Wir haben doch grade gelernt, dass man sich sklavisch an den Gesetzestext zu halten hat.

Das Problem ist das du anfängst den Willen des Gesetzgebers zu interpretieren. Wenn man sich jedoch sklavisch an den Gesetzestext hält

kommt man eben nicht zum selben Ergebnis wie du der alles mögliche Berücksichtigt, bis auf das WaffG halt.

Ich berücksichtige auch das Waffengesetz. Aber eben nicht ausschliesslich, denn das tun die Gerichte auch nicht.

Es tut mir ja leid, dass das so ist, aber da muss man den Realitäten eben in's Auge sehen, wenn man solche grenzwertigen Manöver fährt, wie wir sie hier diskutieren (wir erinnern uns kurz an den Eingangsbeitrag, der SB verweigert einen Eintrag einer bereits erworbenen Waffe, das ist also für irgendjemanden "bitterer Ernst").

Welche Folgen das "sich sklavisch an den Gesetzestext" halten haben kann, sehen wir dann in Urteilen bzw. Richtersprüchen wie zur Lagerung von Waffen "zusammen" mit Munition. Ist ja nicht verboten, muss also erlaubt sein.

Inwieweit die gelbe WBK "erleichterte Erlaubnisvoraussetzungen" bietet, möge man mir bitte erläutern. Auch für Waffen auf gelbe WBK ist ein Bedürfnis nachzuweisen, es bedarf der Sachkunde, der Zuverlässigkeit und des Alters. Der Bedürfnisnachweis ist erleichtert, nicht die Erlaubnisvoraussetzungen.

Das Bedürfnis ist auch eine Erlaubnisvoraussetzung. Diese Aussage findet sich mehrfach in der WaffVwV.

Nur werden Spekulationen/Interpretation durch Wiederholungen keine Fakten.

Nein, aber die Interpretation von Gesetzen ist eine natürliche Folge der Rechtspflege und ergibt eine Rechtsentwicklung. Und genau darum, negativen Entwicklungen frühzeitig keinen Nährboden durch hemmungslose Ausnutzung von Definitionslücken zu liefern, geht es hier doch.

Im Übrigen wird hier von beiden Seiten kräftig spekuliert und interpretiert, nur dass das nicht jeder sehen will.

Erzwungene Gerichtsurteile haben das Potential, mehr Einschränkungen mit sich zu bringen als das eigentlich strittige Thema eigentlich notwendig gemacht hat. Wenn Euch das allen egal ist, bitte...

Daß in Sportordnungen wiederum von Flinten und Büchsen geschrieben wird macht es nicht einfacher. Dort werden gezogene Läufe für Langwaffen in Schrotkalibern (aka Flinten) meist nicht ausgeschlossen, was dann wiederum die Frage aufwirft: Kann eine "Büchse" in Kaliber 12 für eine "Flintendisziplin" zugelassen sein? So rein begrifflich? Wenn nein, dann ist es eine Büchse, und könnte auf gelb erworben werden, darf aber nicht, da sie dann in keine genehmigte Sportordnung mehr paßt. Wenn ja, dann ist es weiterhin eine Flinte, und kann nicht auf gelb erworben werden.

Eine schöne Formulierung des Problems.

Die Sportordnung der DSU spricht im Übrigen von "Gewehren". Mit meinem .308Win Glattlauf-EL könnte ich also teilnehmen. Evtl. Nicht ganz so erfolgreich wie gewünscht, aber es ginge.

Also ich lese in jeder der Disziplinen "Repetierflinte oder halbautomatische Flinte".

Und auch bei der Klasseneinteilung steht überall der Begriff "Flinte".

Wenn man nur den Buchstaben des entsprechenden § folgt,

kommt man jedoch zu einem anderen Schluss. und auch bei der Disziplin wird überhaupt nichts verbogen.

Da steht doch klipp und klar was erlaubt ist. Da steht nichts von Verbot gezogener Läufen oder das ausschließlich

glatte Läufe zugelassen sind.

Noch einmal: Da wird von Flinten gesprochen. Und was ist das identifizierende Merkmal einer Flinte?

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Sie verschießt Flintenmunition.

Die Sportordnung DSU spricht zB von Flintenmunition in Kaliber 12.

Nicht das da jemand noch Büchsenmunition in Kal. 12 verwendet, das wäre ja nicht zugelassen.

Mist, wie unterscheide ich die jetzt?

Schon bei nur teilweiser Profilierung eines Flintenlaufes würdest du doch ins Schwimmen kommen mit deiner Definition.

Büchse, Flinte oder doch lieber "Shotgun"?:

http://www.chiappafirearms.com/product/2601

Gelb oder Grün?

Bearbeitet von Gruger
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@German:

Das der Glatte Lauf eine der Sportordnung folgenden bzw. des WaffG bindende Identifikationsmerkmal ist (Da ist ja auch noch die Munition zu sehen,

oder zeige mir mal eine Büchse mit gezogenem Lauf aus der du ein Kaliber 12 Slug schießen kannst.) steht nirgendwo.

Das lässt sich auch nicht belegen. Das ist ein Schluss den du führst. Damit er aber rechtlichen Bestand hat sollte er nicht von dir oder mir,

sondern von einem Richter geführt werden.

Nur weil ein Sachbearbeiter etwas einträgt oder ablehnt, bedeutet das nicht das dies rechtlich nicht zu beanstanden wäre.

Ich schreibe es gerne nochmal, du interpretierst sehr viel. Andere die eine Flinte mit gezogenem Lauf auf Gelb sehen halt gar nicht.

Ob du mit deiner spekulativen Auslegung recht hast kann nur ein Richter entscheiden. Denn nur weil mal ein SB so etwas einträgt, bedeutet das nicht das sich die anderen Waffenbehörden in Deutschland ebenfalls daran halten.

.

Bearbeitet von stefan0303
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Als ob dieses Micro-Detail und Gefeilsche um Begriffe wirklich wichtig wäre.

Wenn's irgendwann mal an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit geht, weil ja eigentlich jeder sachkundig sein sollte (da werden die Inhalte des BVA-Fragebogens zwingend vermittelt und deren Kenntnis ist Voraussetzung für fast jede waffenrechtliche Erlaubnisse, auch wenn diese Inhalte nicht im Waffengesetz nochmal extra aufgeführt sind), ist das dann doch irgendwann wichtig.

Spätestens wenn der Sachbearbeiter im Streitfall über ein Vorgehen wie dieses hier die Sachkunde in Frage stellt.

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Das ist ein Schluss den du führst.

Nein, das ist Bestandteil staatlicher Normen aus dem Umfeld des Waffenrechts, keine private Idee von mir.

Nur weil ein Sachbearbeiter etwas einträgt oder ablehnt, bedeutet das nicht das dies rechtlich nicht zu beanstanden wäre.

Da sind wir uns tatsächlich einig.

Genauso wie bei der Feststellung, dass das irgendwann mal ein Gericht abschliessend klären wird. Und das wird genauso enden wie bei der 2/6er Regelung. Die Frage ist dann, was mit all denen passiert, die bis dahin nicht normenkonform so eine Waffe auf Gelb eingetragen bekommen haben.

Die BWT3-Besitzer haben ihre Waffen abgeben oder umbauen lassen dürfen. Eine Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf umbauen in eine mit glattem Lauf wird ohne Bedürfnisnachweis schwer werden, wenn man ihn bekommt, hätte man sich die ganze Aktion aber von vornherein sparen können. Und wer weiss, wie die Verbände bis dahin ticken werden. Das wird ja jetzt schon immer schlimmer.

Ich schreibe es gerne nochmal, du interpretierst sehr viel. Andere die eine Flinte mit gezogenem Lauf auf Gelb sehen halt gar nicht.

Und ich wiederhole gerne noch einmal, dass die Rechtsnormen des Waffenrechtes eben nicht nur singulär aus dem Waffengesetz bestehen sondern draum noch eine ganze Menge weitere, den Gesetzestext ergänzende und präzisierende Verordnungen, Vorschriften, etc. existieren, die bei solchen grenzwertigen Fragestellungen eben alle einzubeziehen sind.

Dazu kann man natürlich niemanden zwingen, wenn er seine Ansichten entwickelt, die er dann im dümmsten Fall vor Gericht vertreten muss.

Nur wird er dann vor einem Richter vertreten müssen, der genau das was ich hier mache ebenfalls tut. Schau' Dir einfach mal ein paar Urteilsbegründungen an.

Und ja, mir ist bewusst, dass die Rechtssprechung im Rahmen der Rechtsfortentwicklung gerne mal hin und her schwappt - das hier schon besprochene Beispiel der Urteile zur 2/6er Regelung zeigt das wunderbar, bis irgendwann mal ein höchstrichterliches Urteil Klarheit verschafft und das Thema dann festgelegt ist. Was im hier diskutierten Fall passieren wird, ist recht einfach vorherzusehen. Darum geht es mir.

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Wenn's irgendwann mal an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit geht, ..... die Sachkunde in Frage stellt.

Was denn nun ?

Üblicherweise wird die Zuverlässigkeit angezweifelt, weil man ja sachkundig sein muss, was sogar eine Pflicht zur Fortbildung beinhaltet. Wenn dann etwas nicht rechtskonform läuft, liegt die Behördenvermutung nahe, daß hier wider besseres Wissen das Gesetz gebeugt, umgangen oder gebrochen wurde.

Nochmal: Wer Sorge hat, mit der Obrigkeit in Konflikt zu geraten, der soll bitte den Quatsch mit der Slug Gun auf Gelb sein lassen. Und allen anderen Quatsch auch. Das reduziert dieses Konflikt-Potential auf den normalen Level. Wer Niemals nicht eigene Interessen gegen staatlichen Gegenwind durchsetzen mag und immer nur auf der "sicheren Seite" sein möchte, der wird von unserem Waffengesetz weggeekelt. Oder er wird zur Karikatur des Vorsichtigen, versteckt den Anscheinswaffenkoffer in der Attrappe, lädt Pfeffermiz-Wattebäuschchen in sein Lichtgewehr und zielt auf die Italien-Stiefel-Scheibe.

Man sollte hatlt beide Seiten des Arguments kennen. Hier wird durch Technik ein Graubereich erreicht, das ist nicht schlimm. Der Glaube, daß durch lautes Schreien, langatmiges Argumentieren oder beharrliche Unbelehrbarkeit irgendwann man mal sein "Recht" bekommt, ist aberwitzig.

Wie gesagt: Die Slug-Läufe sind mMn ebenfalls glatte Läufe. Deshalb darf ich daraus auch Sabots verschießen. Aber ich krieg solch eine Waffe nicht auf "Gelb", sondern wie jede Rep-Flinte auf "grüne" WBK mit Voreintrag und Verbandsbescheinigung.

Wenn Ihr das anders sehen wollt: Null Problemo ! Werdet mit abweichender Rechtsmeinung glücklich. Nur sagt mir nicht, wie ich zu denken habe. Bin mal gespannt, wie lange der Thread noch lebt.

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Jetzt baust du aber unnötigerweise eine Drohkulisse auf, die eher von ausgehenden Argumenten zeugt.

Meine Argumente habe ich jetzt auf mehreren Seiten dargelegt.

Ich habe nur irgendwie das Gefühl, das der Gegenseite, die sich ja "sklavisch an den Gesetzestext hält" und es "als ihre Pflicht ansehen, das Gesetz bis zur Grenze zum Unrecht auszureizen", die möglichen Konsequenzen nicht bewusst sind.

Ich scheine ja nicht ganz alleine mit meiner Ansicht zu sein und es scheint ja auch schon Waffenbesitzer zu geben, die ein solches hier diskutiertes Konstrukt mittlerweile schon wieder rückgängig gemacht haben. Vermutlich aufgrund der Bedenken ob eventueller späterer Konsequenzen.

Der Rest diskutiert scheinbar nur, "weil es ja so im Waffengesetz steht" und vernachlässigt dabei fahrlässig, dass das Waffenrecht eben nicht nur aus diesem einen Text besteht.

Aber wie gesagt, nicht mein Problem. Aber ich dachte halt, dass ein Diskussionsforum zum Austausch von Gedanken, Positionen und Meinungen da ist.

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Was denn nun ?

Üblicherweise wird die Zuverlässigkeit angezweifelt, weil man ja sachkundig sein muss, was sogar eine Pflicht zur Fortbildung beinhaltet. Wenn dann etwas nicht rechtskonform läuft, liegt die Behördenvermutung nahe, daß hier wider besseres Wissen das Gesetz gebeugt, umgangen oder gebrochen wurde.

Genau das habe ich damit sagen wollen.

Im Übrigen sind wir nicht allzuweit auseinander. Ausser, dass ich eben im mutwilligen Ausreizen von Lücken noch einen Unterschied zur Karikatur des Vorsichtigen sehe. Aber das geht vielleicht nur mir so. :happy2:

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