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IGNORED

Vorderschaftrepetierer 12/76 (Büchse) nach Zusage -Absage!


wwalther

Empfohlene Beiträge

stimmt so nicht. Man darf eben nur Munition ohne Treibspiegel damit verschießen (unabhängig davon ob man "kann" oder nicht).

Auch nur ne Meinung :-)

Es besteht ein Umgangsverbot mit der Munition. Also dürftest du diese noch nicht einmal erwerben.

Wenn du sie legal erwerben kannst, warum willst du sie dann nicht verwenden? Da ist ein Widerspruch.

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Den Unterschied zwischen Deinen beiden Äußerungen begreifst Du aber schon, oder? ....

ad 1:

Damit zu drohen, die "Informationen an der richtigen Stelle zu platzieren" ist ja wohl eine verklausulierte Ankündigung Anzeige zu erstatten.

ad 2:

Was ist daran "zerpflücken", wenn man das Gesetz liest und wortwörtlich das umsetzt was dort geschrieben steht?

ad 3:

Der Gesetzgeber hat ganz klar bestimmt Waffen vom erleichterten Erwerb durch Sportschützen ausgeschlossen. Und er hat das EINZIG am Laufinnenprofil festgelegt. Es war ganz offensichtlich der Wille des Gesetzgebers, daß das Laufinnenprofil zur Unterscheidung herangezogen wird, ansonsten wäre es nicht das einzige Kriterium geworden.

ad 4:

Warum nicht?

ad 5:

Ich kenne viele Stände auf denen mit FLG, nicht jedoch mit Schrot geschossen werden darf. Das betrifft eigentlich alle Schießstände die keinen Sand als Kugelfang verwenden. Und da kenne ich noch einige.

ad 6:

Es zerreißt das Bild des Forums, macht es unübersichtlicher. Noch mehr stört mich aber der Fettdruck, der den Post künstlich vergrößert, und somit weniger Information auf gleichem Raum zuläßt. Außerdem steht Fettdruck in Foren für Hervorhebung, Betonung oder Schreien.

ad 7:

Eine Frage vorzulegen ist etwas anderes als "Informationen zu platzieren". Das erkennst Du schon, oder? Außerdem: Was ist die "richtige Stelle"? Im Einzelfall entscheidet das ohnehin zuerst der bearbeitende SB, später dann ein Richter, ebenfalls für genau diesen Einzelfall. Richterliche Entscheidungen haben nur sehr selten Allgemeingültigkeitscharakter.

  1. Nun gut, vielleicht hätte ich es nicht so krass formulieren sollen. Aber jeder von euch weiß das der Gesetzgeber Vorderschaftrepetierflinten (auch Pumpguns oder Riot gun genannt) vom Wegfall der Bedürfnisprüfung im Einzelfall ausgeschlossen hat und diese Flinten deshalb auf gelber WBK nicht erworben werden dürfen. Diesen Willen des Gesetzgebers auf Pumpguns mit Pistolengriff ohne Hinterschaft zu reduzieren ist genauso unredlich; besser gesagt unehrlich wie die Behauptung, der Gesetzgeber habe gewollt, dass die selbe Flinte im selben Kaliber mit gezogenen Lauf - im Widerspruch zum v. g. Willen des Gesetzgeber - auf gelber WBK zu erwerben sei. Der in diesem Zusammenhang hier gemachte Versuch, die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 WaffG dahingehend auszulegen, dass die Differenzierungen von Waffenarten, wie sie bisher in Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Sportordnungen - als Ergänzung zu den waffengesetzlichen Bestimmungen gehandhabt worden sind - als belanglos dahinzustellen, stellt nicht nur die Bestimmungen des §§ 14 Abs. 4 WaffG sondern den Waffenbesitz aller Sportschützen gänzlich in Frage. Dass dies nicht ungeklärt bleiben kann dürfte im Interesse aller Sportschützen liegen.
  2. Damit meine ich eure Auffassung, dass die - auch mittels Erwerb der Sachkunde vermittelte - Differenzierung bei den Langwaffen in verschiedenen Waffenarten bezüglich der Anwendung des Waffengesetzes völlig belanglos ist. Eine derartige Betrachtung stellt nicht nur die jeweilige Sportordnung sondern sogar jede Bedürfnisprüfung in Frage!
  3. vgl. Punkte 1 + 2
  4. Die Frage hätte ich doch schon beantwortet, aber keine Antwort ist auch eine Antwort!
  5. Hier hatte ich von dir erwartet, mir nicht nur pauschal zu erklären dass du Schießstände kennst. Ich möchte tatsächlich die hier genannte ZF-Disziplin mit meiner VRF mit Slugs in Konkurrenz zu Schützen mit Langwaffen im klassischen Büchsenkaliber schießen! Oder darf ich unterstellen dass die Disziplin theoretisch möglich ist aber kein Schütze dort mit einer VRF antritt?
  6. Nun gut, wenn ihr euch an die fette königsblaue Farbe stört - oder war es der Inhalt meiner Aussagen - kann ich es auch lassen und mich euren Format anpassen!
  7. Mit richtiger Stelle meinte ich das Bundesinnenministerium; die Entscheidungen eines bzw. einzelner SBs von mind. 550 Waffenrechtsbehörden können jederzeit überholt sein. Ein neuer Sachbearbeiter, Sachgebietsleiter, Landrat oder Innenminister und schon ist die Waffenwelt vor Ort eine andere!

Ich glaube Joe07 und Stillenmunkes könnten dicke Freunde werden.

Ernsthaft, wer ist Stillenmukes?

Das hat mit STASI-Äußerungen nichts zu tuen!

Doch genau das hat es. Du willst nicht zur Klärung beitragen, sondern lediglich denen die deine Meinung nicht teilen

wollen durch Aufbau einer Drohkulisse zum Schweigen bringen.

Mir geht es darum, zu erfahren, welches tatsächliches Motiv die Vorderschaftrepetierflinte (Pumpgun) pro-User bewegt, obwohl es überhaupt kein Problem ist, diese Schusswaffen als aktiver Sportschütze mit Bedürfnisnachweis auf grüner WBK zu erwerben!

Das Motiv ist doch laut WaffG völlig uninteressant. Deine Beiträge haben auch nie dergleichen erkennen lassen.

"Selbsternannter" Ordnungshüter; wenn du meinst!

Also du betrachtest bezüglich meiner Beträge zur Rechtsfindung "Denunzianten tun"! Ich dachte bisher ihr seit davon überzeugt mit eurer rechtlichen Auslegung des § 14 Abs. 4 WaffG auf dem richtigen Weg zu sein. Wo ist die Zuversicht geblieben?

Tatsächlich sieht die Sache ganz anders aus, euer "Zerpflücken" des § 14 Abs. 4 WaffG führt dazu, dass diese gesetzliche Bestimmung völlig neu zu überdenken ist!

Es geht nicht darum wer recht hat. Das zu klären ist Aufgabe eines Gerichtes. Es ist aber eindeutig nicht so klar wie du immer alle

Glauben machen willst.

Wenn du so zuversichtlich bist, das es so eindeutig und klar ist, dürftest du dir um Konsequenzen doch gar keine Sorgen machen.

Denn warum sollte der Gesetzgeber eine eindeutige Gesetzeslage noch ändern??? Du glaubst anscheinend deinen eigenen Argumenten

nicht.

Denn wenn der Gesetzgeber sich nicht mehr darauf verlassen kann, dass der von mir aufgezeigte Weg zur Konkretisierung des WaffG funktioniert, dann wird er reagieren und was dann dabei heraus kommt wissen wir alle!

Wie kannst du Wissen was passieren wird. Du weist ja nicht einmal wie dieses Rechtslage entschieden werden würde.

Nur weil es oberflächlich so aussieht als ob ein Urteil in eine bestimmte Richtung gefällt werden könnte, bedeutet es nicht das dies auch zwangsläufig so kommt. Deine Erfahrungen in Rechtsstreitigkeiten vor Gericht, egal ob als Kläger oder Beklagter scheinen doch sehr begrenzt zu sein.

Mit anderen Worten, in diesem Forum sind ein paar Händler und "Schein"-Schützen gerade dabei aus mir immer noch nicht nachvollziehbaren Gründen die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 WaffG für die Umsetzung eigen Interessen zu opfern!

Abschließend noch einmal folgende Frage an alle VRF auf gelber WBK - pro-User:

Bisher hat sich hier in diesem Thread nur einer durch mehr "Schein als Sein" hervorgetan, und das bist du.

"Welchen tatsächlichen wichtigen Grund außer der Umgehung des Bedürfnisnachweise durch einem Sportschützenverbandes gibt es dafür, eine VRF auf Grundlage einer gelben WBK zu erwerben?

Du hast eine obsessive Besessenheit bezüglich der Motivation. Das Problem ist nur, das dein Drohszenario welches beinhaltet das bei möglicher Nutzung der Gelben WBK für eine VRF mit gezogenem Lauf die gelbe WBK durch den Gesetzgeber ganz kassiert wird die meisten nicht wirklich überzeugt. Anders gesagt, die Mehrheit glaubt nicht deiner "Bösen Gute Nacht Geschichte". Und ohne das ist auch die Frage nach einer "bösen Agenda zur indirekten Abschaffung der gelben WBK" obsolet.

Auf welchen Schießstand kann ich tatsächlich die hier genannte Disziplin mit "meiner VRF Slugs mit ZF schießen?

Ich weiß nicht warum da ein ZF auf die Flinte soll, aber du kannst das ohne Probleme in Berlin Wannsee schießen.

Ich erinnere nochmal daran das die Flintendisziplinen der DSU mit einem gezogenen Lauf geschossen werden können.

Noch was:

Gründe wie Verwaltungsgebühren, "haben wollen" sind für mich keine tatsächlich wichtigen Gründe!

Jemanden mit deiner Toleranzgrenze wird wohl nicht verstehen das für andere Menschen eher ihre Gründe bei einer Entscheidung die Sie betreffen (deine Obsession bezüglich mögliche Abschaffung der gelben WBK durch eine Verschwörung einer kleinen Gruppe von Sportschützen ist hier wieder nicht sehr hilfreich) eine Rolle spielen als deine subjektive Gewichtung.

Was stört euch an der blauen Farbe meiner Texte?

Ist optisch etwas mühsamer zu lesen. Ist aber verglichen mit deiner totalitären Einstellung bezüglich der absoluten Richtigkeit deiner

Meinung über eine noch nicht einmal gerichtlich entschiedenen Streitfrage weit weniger anstrengend.

Ist es nun in eurem Interesse, wenn ich bei richtigen Stelle eine konkret zu diesem Thema formulierte Frage vorlege oder nicht?

Es ging dir in diesem Thread noch nie um die Interessen derer die nicht deiner Meinung waren. Insofern liest es sich wieder wie eine Drohung. Mir persönlich ist es egal, weil ich weder den Wegfall der gelben WBK durch den Gesetzgeber sehe wenn ein Gericht mal entscheidet das es korrekt war die VRF mit gezogenem Lauf auf Gelb einzutragen. Noch geht für mich eine Welt unter wenn ein Gericht sagt es war falsch.

Bestürzt bin ich eher das jemand der so handelt in einer Funktion eines Verbandes zu sein scheint bei der er eigentlich für die Vereinsmitglieder und damit Vereinskameraden da sein sollte. Eigentlich hätte ich so jemanden eher in der PdAK erwartet.

  1. Selbstverständlich möchte ich zur Klärung beitragen. Was mache ich den hier schon zum x-ten mal? Wie bereits geschrieben, habe ich mich vielleicht zu krass ausgedrückt! Evtl. werde ich tatsächlich beim Bundesinnenministerium die Frage stellen, ob es richtig ist, wenn ich davon ausgehe, dass die waffengesetzlichen Bestimmungen und damit der Wille des Gesetzgeber - im vorliegenden Fall durch Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Richtlinien und Sportordnungen konkretisiert wird. In diesem Zusammenhang würde ich dann auch den hier in Rede stehenden Widerspruch thematisieren! Was hat dies mit einer Drohkulisse zu tuen?
  2. Wenn, wie es hier mehrfach zum Ausdruck gebracht worden ist, bezüglich der Anwendung des § 14 Abs. 4 WaffG eine über die dort gemachte Differenzierung von Waffenarten belanglos ist, dass ist die Rechtslage eben nicht eindeutig!
  3. Wie ich wissen kann, was passiert, wenn die hier dargelegte Auffassung zur Anwendung des § 14 Abs. 4 WaffG in der Öffentlichkeit bekannt wird? Ganz einfach, schon die Forderungen des Verbotes von großkalibrigen Schusswaffen im Schießsport vergessen?
  4. Gehen dir deine Argumente aus oder weshalb kommst du darauf mein Engagement mit Besessenheit zu titulieren? Schon einmal darüber nachgedacht, dass die hier an den Tag gelegte Art und Weise zum Umgang mit dem § 14 Abs. 4 WaffG das Engagement von Gepperth und Keusgen im entsprechenden Gesetzgebungsverfahren zunichte macht?
  5. Ich hatte nicht nach der DSU-Disziplin sondern nach der hier konkret benannt Disziplin der DSB B-Liste gefragt. Aber auch könntest ja konkreter werden. Welche DSU-Disziplin (ein link wäre nicht schlecht) kommt es tatsächlich in Betracht?
  6. Eigentlich genügt die ganzheitliche Betrachtung und da liegt auf der Hand, dass offensichtlich der Gesetzgeber bei ein und der selben Vorderschaftrepetierflinte nicht zwischen gezogenen und glatten Lauf unterscheiden wollte. Er hat schlichtweg übersehen dass dieselbe Flinte mit gezogenen Lauf auf dem Markt verfügbar ist oder verfügbar sein wird. Wenn ich mich richtig erinnere, dann war sie 2002 seltener verfügbar als heute. Was den Schluss zulassen würde, sie erst nach Oktober 2002 - also nach Inkrafttreten des § 14 Abs. 4 WaffG hier auf dem Markt an Bedeutung gewonnen hat! Die Frage ob sie aufgrund einer gelben WBK erworben werden kann muss gerichtlich gar nicht geklärt werden. Hiervon würde ich dringend abraten, denn in der Regel führt diese zu Entscheidungen gegen Legalwaffenbesitzer!
  7. Warum sollte ich mich um die Interessen derer kümmern, die gerade dabei sind - aus eigenen persönlichen bzw. wirtschaftlichen Gründen - die gelbe WBK aller Sportschützen aufs Spiel setzen? Ich denke die Mehrheit der Inhaber von gelben WBKs ist nicht im Besitz von Vorderschaftrepetierflinten und wäre nicht begeistert darüber, wenn die jetzigen Möglichkeiten dieser WBK wegen ein paar Pumpguns bei einer Evaluierung wegfallen würden! Und genau hierin liegt meine Motivation begründet, den fragwürdigen Aufforderungen, eine Pumpgun auf gelber WBK zu erwerben, entgegen zu treten!
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" stimmt so nicht. Man darf eben nur Munition ohne Treibspiegel damit verschießen (unabhängig davon ob man "kann" oder nicht). "

.....nach WaffVwV zu Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.3 in diesem Zusammenhang "Flinten mit speziellen Laufprofilen zählen nicht zu den Schusswaffen mit gezogenen Läufen im Sinne der Definition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Nummer 1.5.3 (wobei Abschnitt 2 zum Schluss ein redaktioneller Fehler ist - gemeint ist Abschnitt 1).

Im Gegensatz zu einigen anderen sehe ich in einer klar-formulierten Änderung des 14,4 (so sie überhaupt gewollt ist!) den einzig sinnvollen Weg aus dem Dilemma.

Viele Grüße - sundance

Bearbeitet von sundance
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Also ganz ehrlich, warum stressen sich eigentlich Leute, die keine solche Flintenbüchsenlangwaffe mit gezogenem Lauf erwerben wollen, so dermaßen rein und wollen sogar ihre kostbare Zeit für irgendwelche Anfragen an höchster Stelle opfern?

Sorry, aber das riecht für mich tatsächlich etwas nach "euch werd ichs zeigen, ihr werdet gefälligst eure Flinten wieder abgeben falls euer SB sie euch eingetragen hat!"

Gegen eine interne Diskussion mit jeweils begründeten Argumenten spricht absolut nichts, aber das geht zu weit finde ich.

Was geht es einen Waffenbesitzer an, was der Andere im Tresor stehen hat?

Ist irgendwas nicht rechtens, muss Letzterer die Konsequenzen tragen falls es zu irgendwelchen Unstimmigkeiten kommt.

Was kümmert es also Waffenbesitzer Nr.1?

Wenn Neid auf den Mut zur günstigeren Auslegung des Gesetzes und die letztendlich einfacher erworbene Pumpflinte nicht der Grund für den Stress hier ist, dann kanns nur Gehässigkeit und Missgunst sein.

Ich würde vorschlagen, daß alle wieder etwas runterkommen.

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Wenn Neid auf den Mut zur günstigeren Auslegung des Gesetzes und die letztendlich einfacher erworbene Pumpflinte nicht der Grund für den Stress hier ist, dann kanns nur Gehässigkeit und Missgunst sein.

Das hat mit Neid oder Missgunst nichts zu tun.

Bietet der jeweilige Verband, wegen mir auch über die B-Liste, eine Disziplin für VRF an, ist es einfach eine Bedürfnisbescheinigung zu bekommen. Wozu dann diese Tricksereien. GK PSG mit ZF als Begründung für eine Slug-Gun mit "gezogenem" Lauf - ich lache mich tot (hatten wir hier schon - glaube ich zumindest).

Es würde mich maßlos ärgern, wenn durch den "Mut" der oberschlauen Begriffsausleger der § 14.4 WaffG. erneut auf den Prüfstand kommen sollte. Dann gäbe es nämlich ganz schnell eine eindeutige Bestimmung, der dann wahrscheinlich aber auch der "unbegrenzte" Kauf von kalibergleichen Repetierern mit gleichartiger Visierung zum Opfer fallen wird. Dann ist nix mehr mit "Schweden" oder "K98" mit unterschiedlicher Herkunft oder Baujahren auf "Gelb". Schon mal daran gedacht?

Manfred

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Schon mal daran gedacht, daß ohne die Aufregung einiger Schützen"kollegen" gar kein Intresse besteht, den anderen Schützen ihr Spielzeug wieder wegzunehmen?

Deliktrelevanz und so?

Der gesetzgeber hat noch nie irgendeinen Grund gebraucht, irgendeinen Teil des WaffG. auf den Prüfstand zu stellen und zu verschärfen.

Das bestehende Gesetz wird eingahelten, wenn der jeweilige SB die Sache genau so sieht und das Ding einträgt. Punkt.

Meckert ihr auch, wenn sich jemand ein Teil an seinem Auto eintragen lässt, das einen Grenzbereich einer Bestimmung ausnutzt und der TÜV-Mensch das auch so sieht?

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" Dann gäbe es nämlich ganz schnell eine eindeutige Bestimmung, der dann wahrscheinlich aber auch der "unbegrenzte" Kauf von kalibergleichen Repetierern mit gleichartiger Visierung zum Opfer fallen wird. Dann ist nix mehr mit "Schweden" oder "K98" mit unterschiedlicher Herkunft oder Baujahren auf "Gelb". Schon mal daran gedacht?"

...dann gäbe, hätte, könnte wahrscheinlich..... - komisch : Offensichtlich wird inzwischen hinter jeder Veränderung eine Verschlechterung vermutet (historisch nicht ganz unbegründet).

Die Zeit wäre jetzt günstig für sachlich vernünftige und bürgerfreundliche Klarstellungen.

Ich kann die Sprüche von Politikern und Funktionären nicht mehr hören : "Wenn wir nicht wären/hätten, wäre alles viel schlimmer gekommen.

Wichtig wäre für jeden Waffenbesitzer ein gesundes Selbstvertrauen und positive Imagepflege !

Viele Grüße - sundance

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Manche fordern warscheinlich auch ein Ablehnungsbescheid wenn die Frau keinen Sex mit ihnen will um dann Widerspruch einzulegen... (gelbe WBK)

Andere nehmen halt den etwas teureren aber einfacheren Weg ihr Bedürfnis zu befriedigen (grüne WBK)

:P :P

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Also ganz ehrlich, warum stressen sich eigentlich Leute, die keine solche Flintenbüchsenlangwaffe mit gezogenem Lauf erwerben wollen, so dermaßen rein und wollen sogar ihre kostbare Zeit für irgendwelche Anfragen an höchster Stelle opfern?

Sorry, aber das riecht für mich tatsächlich etwas nach "euch werd ichs zeigen, ihr werdet gefälligst eure Flinten wieder abgeben falls euer SB sie euch eingetragen hat!"

Gegen eine interne Diskussion mit jeweils begründeten Argumenten spricht absolut nichts, aber das geht zu weit finde ich.

Was geht es einen Waffenbesitzer an, was der Andere im Tresor stehen hat?

Ist irgendwas nicht rechtens, muss Letzterer die Konsequenzen tragen falls es zu irgendwelchen Unstimmigkeiten kommt.

Was kümmert es also Waffenbesitzer Nr.1?

Wenn Neid auf den Mut zur günstigeren Auslegung des Gesetzes und die letztendlich einfacher erworbene Pumpflinte nicht der Grund für den Stress hier ist, dann kanns nur Gehässigkeit und Missgunst sein.

Ich würde vorschlagen, daß alle wieder etwas runterkommen.

..... Bietet der jeweilige Verband, wegen mir auch über die B-Liste, eine Disziplin für VRF an, ist es einfach eine Bedürfnisbescheinigung zu bekommen. Wozu dann diese Tricksereien. GK PSG mit ZF als Begründung für eine Slug-Gun mit "gezogenem" Lauf - ich lache mich tot (hatten wir hier schon - glaube ich zumindest).

Es würde mich maßlos ärgern, wenn durch den "Mut" der oberschlauen Begriffsausleger der § 14.4 WaffG. erneut auf den Prüfstand kommen sollte. ....

Schon mal daran gedacht, daß ohne die Aufregung einiger Schützen"kollegen" gar kein Intresse besteht, den anderen Schützen ihr Spielzeug wieder wegzunehmen?

Deliktrelevanz und so?

Der gesetzgeber hat noch nie irgendeinen Grund gebraucht, irgendeinen Teil des WaffG. auf den Prüfstand zu stellen und zu verschärfen.

Das bestehende Gesetz wird eingahelten, wenn der jeweilige SB die Sache genau so sieht und das Ding einträgt. Punkt.

Meckert ihr auch, wenn sich jemand ein Teil an seinem Auto eintragen lässt, das einen Grenzbereich einer Bestimmung ausnutzt und der TÜV-Mensch das auch so sieht?

Manfred Breidbach hat die wichtigsten Gründe schon dargelegt!

Ganz ehrlich, ist hier jemand als Vereinsvorsitzender oder Verbandfunktionär schon einmal von der Behörde danach gefragt worden, warum der einem Schützen eine Bedürfnisbescheinigung für eine Schusswaffe ausgestellt hat, die für die angegebene Disziplin völlig ungeeignet ist?

Wer von euch ist dazu bereit aufgrund von Unterschriften unter Anträgen / Bescheinigungen / Bestätigungen etc. für Schützen den eigenen Schusswaffenbesitz aufs Spiel zu setzen?

Und hierzu nur ein Beispiel aus der Praxis:

Ein Sportschütze beabsichtigt die erstmalige Beantragung einer gelben WBK (§ 14 Abs. 4 WaffG). Alle Voraussetzungen für die Erteilung dieser WBK liegen vor. Bei hiesiger Behörde (NRW) werden derartige entsprechende WBKs nur erteilt, wenn der Antragsteller zum erstmaligen Erwerb die Waffenart angegeben hat, die er beabsichtigt zu erwerben.

Folglich wählt er z. B. eine Repetierbüchse im Kaliber .308 Win., trägt diese sowohl im behördlichen Antrag als auch im Antrag auf Verbandsbescheinigung ein und ergänzt seinen Antrag mit entsprechenden zur Disziplin (z. B. BDS Zielfernrohrgewehr).

Anschließend bescheinigt der Verein das Übungsschießen und die Verfügbarkeit eines entsprechenden zugelassenen Schießstandes und weiterhin bescheinigt der Landesverband das waffenrechtliche Bedürfnis!

Nach Erteilung der gelben WBK ändert der Schütze - evt. durch hiesige Experten - seine Entscheidung erwirbt aufgrund seiner gelben WBK eine Vorderschaftrepetierflinte (Pumpgun) mit gezogenen Lauf die

  1. der BDS bisher von der Benutzung ausgeschlossen hat und
  2. dem Bedürfnisnachweis und evtl. der Zulassung des angegebenen Schießstandes nicht mehr entspricht.

Und dies, obwohl er ohne Probleme von seinem Verband eine Bedürfnisbescheinigung für die grüne WBK bekommen hätte!

Insbesondere ärgert mich an diesem Thread, dass gerade die, die meinen waffenrechtliche Grenzen ausloten zu müssen generell zur Übernahme einer verantwortlichen Vorstandsfunktion nicht zu Verfügung stehen!

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Das hat mit Neid oder Missgunst nichts zu tun.

Bietet der jeweilige Verband, wegen mir auch über die B-Liste, eine Disziplin für VRF an, ist es einfach eine Bedürfnisbescheinigung zu bekommen. Wozu dann diese Tricksereien. GK PSG mit ZF als Begründung für eine Slug-Gun mit "gezogenem" Lauf - ich lache mich tot (hatten wir hier schon - glaube ich zumindest).

Es würde mich maßlos ärgern, wenn durch den "Mut" der oberschlauen Begriffsausleger der § 14.4 WaffG. erneut auf den Prüfstand kommen sollte. Dann gäbe es nämlich ganz schnell eine eindeutige Bestimmung, der dann wahrscheinlich aber auch der "unbegrenzte" Kauf von kalibergleichen Repetierern mit gleichartiger Visierung zum Opfer fallen wird. Dann ist nix mehr mit "Schweden" oder "K98" mit unterschiedlicher Herkunft oder Baujahren auf "Gelb". Schon mal daran gedacht?

Manfred

:rotfl2:

Ähm.... also zu dem markierten Text:

- Im Gegensatz zu dem im hiesigen Thread Diskutierten Fall wurde bereits zu dem Thema "unbegrenzte Anzahl von Waffen auf Gelb" bereits ein Urteil von einem Gericht gesprochen:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE140001052&st=ent

Bedanken möchte ich noch bei Joe07 der den Beitrag "geliked" hat. Das zeigt nun endgültig das die von ihm vorgetragenen Argumente bezüglich seiner Motivation bestenfalls heuchlerisch sind.

Wo ist den hier eurer eminente Willen des Gesetzgebers????????? Denn für mehrere Kalibergleiche Schweden oder K98 gibt es die rote WBK! Dann sollen diejenigen die eine Waffensammlung aufbauen wollen auch eine rote WBK beantragen, und nicht den erleichterten Erwerb durch die gelbe WBK für Sportschützen mit solchen Tricksereien gefährden.

Komischerweise gibt es hier zwar Urteile das eben nicht unbegrenzt auf Gelb gekauft werden kann, aber der Gesetzgeber hat noch keine Anstalten gemacht die Gelbe deswegen abzuschaffen.

Schützenkollegen hier vorzuwerfen man gefährde durch Trickserei die Gelbe WBK, damit die Option für andere zum Tricksen nicht gefährdet wird(Umgehung der roten WBK für eine Sammlung) ist einfach nur lächerlich.

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Ich hab mir nicht alle 17 Seiten dieses Threads durchgelesen und weiß daher nicht, ob dadrüber schon gesprochen wurde.

A: Geht man auf die Seite von Remington finded man nirgendwo im Menüpunkt "Rifle" eine 870. Die gibt es nur unter dem Menüpunkt "Shotgun". Der Hersteller verkauft das Teil also offiziel als Flinte. Ich denke, das dieser Punkt im Streitfall auch herangezogen wird. Ganz egal, ob der Hersteller im deutschen Verwaltunggebiet sitz oder nicht.

B: 870 "Büchsen" müssten somit ja keine Mindestlauflänge haben und dürften sogar einen Pistolengriff oder Klappschaft montiert haben. Sind ja Büchsen und im Gesetzt steht ja nur, das solche VRF Flinten verboten sind. Warum bietet den keiner der Händler so eine kurze Version an, wenn man sich sooooooo sicher ist? Umsatz hätten die Händler damit auf jeden Fall ;-)

Also los! Wer von den Büchsenbesitzern traut sich? Und ich will kein "Damit kann man ja nicht präzise schießen" hören. Ihr wollt alle Pumpguns haben und zerpflückt dafür sogar Gesetze. Da kann mir keiner erzählen, das er nicht so eine kurze Pumpe geil fände und die nicht gerne hätte. Hier ist die Möglichkeit dazu.

C: Wenn man schon Paragrafen zerpflückt und den Staat pisakt, warum verkauft kein Händler in D, z.B. eine Super Shorty ? Das Teil wäre ja laut Waffengesetz eine Kurzwaffe. Flinten sind doch aber immer nur Langwaffen? Und wenn das nicht zieht, kann man ja sicherheitshalber auch einen gezogenen Lauf rein bauen ^^

Gruß

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ad A:

Da das deutsche Gesetz keine Büchsen oder Flinten kennt (mit der Ausnahme, daß es bestimmte Flinten verbietet :gaga:) ist das nicht relevant. Werbung für Gerichtsentscheide heranzuziehen halte ich jetzt auch für etwas weit her geholt.

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Manfred Breidbach hat die wichtigsten Gründe schon dargelegt!

Ganz ehrlich, ist hier jemand als Vereinsvorsitzender oder Verbandfunktionär schon einmal von der Behörde danach gefragt worden, warum der einem Schützen eine Bedürfnisbescheinigung für eine Schusswaffe ausgestellt hat, die für die angegebene Disziplin völlig ungeeignet ist?

Wer von euch ist dazu bereit aufgrund von Unterschriften unter Anträgen / Bescheinigungen / Bestätigungen etc. für Schützen den eigenen Schusswaffenbesitz aufs Spiel zu setzen?

Und hierzu nur ein Beispiel aus der Praxis:

Ein Sportschütze beabsichtigt die erstmalige Beantragung einer gelben WBK (§ 14 Abs. 4 WaffG). Alle Voraussetzungen für die Erteilung dieser WBK liegen vor. Bei hiesiger Behörde (NRW) werden derartige entsprechende WBKs nur erteilt, wenn der Antragsteller zum erstmaligen Erwerb die Waffenart angegeben hat, die er beabsichtigt zu erwerben.

Folglich wählt er z. B. eine Repetierbüchse im Kaliber .308 Win., trägt diese sowohl im behördlichen Antrag als auch im Antrag auf Verbandsbescheinigung ein und ergänzt seinen Antrag mit entsprechenden zur Disziplin (z. B. BDS Zielfernrohrgewehr).

Anschließend bescheinigt der Verein das Übungsschießen und die Verfügbarkeit eines entsprechenden zugelassenen Schießstandes und weiterhin bescheinigt der Landesverband das waffenrechtliche Bedürfnis!

Nach Erteilung der gelben WBK ändert der Schütze - evt. durch hiesige Experten - seine Entscheidung erwirbt aufgrund seiner gelben WBK eine Vorderschaftrepetierflinte (Pumpgun) mit gezogenen Lauf die

  1. der BDS bisher von der Benutzung ausgeschlossen hat und
  2. dem Bedürfnisnachweis und evtl. der Zulassung des angegebenen Schießstandes nicht mehr entspricht.

Und dies, obwohl er ohne Probleme von seinem Verband eine Bedürfnisbescheinigung für die grüne WBK bekommen hätte!

Insbesondere ärgert mich an diesem Thread, dass gerade die, die meinen waffenrechtliche Grenzen ausloten zu müssen generell zur Übernahme einer verantwortlichen Vorstandsfunktion nicht zu Verfügung stehen!

Es ist hier immer noch der gleiche Unsinn der ewig Unbelehrbaren zu lesen.

Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf gibt es auf gelbe WBK.

War schon immer so und wird auch weiter so sein.

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Es ist hier immer noch der gleiche Unsinn der ewig Unbelehrbaren zu lesen.

Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf gibt es auf gelbe WBK.

War schon immer so und wird auch weiter so sein.

In dieser absoluten Form ist das grundfalsch - willkommen bei den ewig Unbelehrbaren, mein lieber Schiiter :-)

Michael

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Es steht so sogar in den Ausführungsbestimmungen des Waffenregisters. Kann aber sein, dass die WO-Prominenz schlauer ist als die gesetzliche Vorgabe.

In dieser absoluten Form ist das also grundrichtig ;)

Meinetwegen können sich die versammelten Missionierer vor Wut in den A...h beissen. Das Gesetz hat dies auch ohne WO schon immer genauso ausgegeben und die Behörden so gehandhabt. Ob das einigen Forumsgranden nun passte oder nicht.

Die Drohkullisse "Waffenregister" entschärft nun sogar. Ich hoffe die Enttäuschung der "Wissenden" ist nun nicht all zu hoch

Gemäß §14 Abs. 4 WaffG können mit einer Sportschützen-WBK (gelb-neu) auch Repetierwaffen mit gezogenen Läufen erworben werden. Die Begriffe Büchse und Flinte werden hier nicht verwendet. Die XWaffe-Einstufung ist hier nicht von Bedeutung. Waffentechnisch gilt es hier festzustellen, ob die betreffende Waffe eine Repetierwaffe ist und der Lauf gezogen ist. Regelungen, die den Erwerb von gezogenen Repetierflinten explizit ausschließen sind weder im WaffG, der AWaffV, noch in der WaffVwV zu finden.

Bearbeitet von Gast
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Ich hab mir nicht alle 17 Seiten dieses Threads durchgelesen und weiß daher nicht, ob dadrüber schon gesprochen wurde.

A: Geht man auf die Seite von Remington finded man nirgendwo im Menüpunkt "Rifle" eine 870. Die gibt es nur unter dem Menüpunkt "Shotgun". Der Hersteller verkauft das Teil also offiziel als Flinte. Ich denke, das dieser Punkt im Streitfall auch herangezogen wird. Ganz egal, ob der Hersteller im deutschen Verwaltunggebiet sitz oder nicht.

B: 870 "Büchsen" müssten somit ja keine Mindestlauflänge haben und dürften sogar einen Pistolengriff oder Klappschaft montiert haben. Sind ja Büchsen und im Gesetzt steht ja nur, das solche VRF Flinten verboten sind. Warum bietet den keiner der Händler so eine kurze Version an, wenn man sich sooooooo sicher ist? Umsatz hätten die Händler damit auf jeden Fall ;-)

Also los! Wer von den Büchsenbesitzern traut sich? Und ich will kein "Damit kann man ja nicht präzise schießen" hören. Ihr wollt alle Pumpguns haben und zerpflückt dafür sogar Gesetze. Da kann mir keiner erzählen, das er nicht so eine kurze Pumpe geil fände und die nicht gerne hätte. Hier ist die Möglichkeit dazu.

C: Wenn man schon Paragrafen zerpflückt und den Staat pisakt, warum verkauft kein Händler in D, z.B. eine Super Shorty ? Das Teil wäre ja laut Waffengesetz eine Kurzwaffe. Flinten sind doch aber immer nur Langwaffen? Und wenn das nicht zieht, kann man ja sicherheitshalber auch einen gezogenen Lauf rein bauen ^^

Gruß

zu A&C:

Wenn du nicht bereit bist den Thread dir durchzulesen, dann poste auch nicht was eigentlich gar nicht zum Thema gehört.

Das mit der Super Shorty scheitert alleine schon daran, das du wohl keine Disziplin nennen kannst in der mit einer Kurzwaffe im Kaliber 12 geschossen werden kann. Sprich es gibt wohl keine Sportordnung die so etwas hergibt. Da du aber für eine KW ja auf Grün einen Voreintrag brauchst ist die Sache hier wohl schon bei der Bedürfnisbescheinigung vom Verband gelaufen. Da hättest du aber eigentlich mit etwas logischen Denken auch selbst drauf kommen können, wenn du deinen konstruierten Fall wenigstens einmal komplett selbst durchgespielt hättest.

Es gibt selbstverständlich bei Remington VRB. Nur eben nicht bei den Flinten. Eine Vorderschaftrepetierbüchse mit gezogenem Lauf ist z.B. :

http://www.remington.com/products/firearms/centerfire/model-7600/model-7600-synthetic.aspx

zu B:Auch Büchsen müssen eine Mindestlauflänge haben. Nämlich die um laut WaffG als Langwaffe zu gelten.

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ad A:

Da das deutsche Gesetz keine Büchsen oder Flinten kennt (mit der Ausnahme, daß es bestimmte Flinten verbietet :gaga:) ist das nicht relevant. Werbung für Gerichtsentscheide heranzuziehen halte ich jetzt auch für etwas weit her geholt.

Kennt es doch. Über den §19 BJG. Manchmal bekommt man Definitionen aus anderen Gesetzen. Z.B. die Definition was eine Unternehmung ist, hier gibt weder das BGB doch HGB eine Definition. Auskunft gibt hier z.B. die Steuergesetzgebung.

Und auch der §19 BJG gibt eine Definition von Büchsenmunition und Flintenmunition.

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Was Büchsen- und was Flintenmunition ist wird von der CIP festgelegt.

Aber auch das Jagdgesetz behandelt lediglich die Munition. Daraus könnte man zwar schließen, daß eine Langwaffe, die Flintenmunition verschießt wohl eine Flinte sein muß. Was eine Flinte ist, wird dort aber ebenfalls nicht definiert.

Ist aber sowieso egal, da das WaffG wiederum nicht den Erwerb von VR-Flinten verbietet. Sonst würde das nämlich so drin stehen. Oder zumindest "Langwaffen in Flintenkalibern". Aber auch die sind nicht eingeschränkt.

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Ich bin jetzt hier raus.

Meine VRF ist auf "Grün" eingetragen. Da keimt bei mir weder Neid noch Ärger wegen der "Umstände" auf.

Holt euch doch eine Gatling mit Kurbel auf "Gelb". Das ist doch auch nur ein Repetierer. Irgendwo findet sich auch ganz bestimmt eine passend verbiegbare Disziplin. Gatlings sind meines Wissens in keiner Sportordnung explizit ausgeschlossen.

Manfred

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Meine VRF ist auch auf grün. Und wenn ich will, bekomme ich auch noch eine. Kein Problem. Ich kann es nur nicht leiden, wenn Leute versuchen das Gesetz zu verbiegen, bis es endlich noch etwas mehr verbietet.

Ich sehe in VRF mit gezogenem Lauf überhaupt keinen Mehrwert, da man auch noch spezielle Munition dafür braucht. Und selbst wenn, würde ich die einfach auf grün kaufen, das geht nämlich auch, egal ob es auf gelb zulässig wäre oder nicht. Da wäre es dann grad egal, ob mit gezogenem oder glattem Lauf.

Trotzdem ist es nicht durch das Gesetz verboten, und das möchte ich richtig gestellt wissen.

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In dieser absoluten Form ist das also grundrichtig ;)

Kann aber sein, dass die WO-Prominenz schlauer ist als die gesetzliche Vorgabe.

Falsch ist, dass es "Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf" nur auf gelbe WBK gibt.

Richtig ist vielmehr, dass es "Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf" für Sportschützen auf gelbe WBK gibt.

Bei allen anderen LWB (Jägern, Sammlern, Erben) stehen sie in der Regel auf grünen oder roten WBKs.

Diesen kleinen aber feinen Unterschied sollte man schon machen.

Michael

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