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IGNORED

Rat bzgl. Waffenrecht in BRANDENBURG erbeten !


Gast

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Geschrieben

Guten Abend zusammen,

nach langer Zeit der Schreibstille -beruflich bedingt- melde ich mich mal wieder - leider mit unangenehmen HIntergrund- zu Wort und erbitte eure sachdienliche Hilfe.

Betreff:
Probleme bei Eintragung LW auf Gelbe WBK (neu) nach Umzug nach BRANDENBURG.

Sachverhalt:

Beruflich bedingt bin ich aus Niedersachsen nach Brandenburg gezogen, meine Waffen, die ich in den Bundesländern Bayern, Saarland, Niedersachsen bislang seit 1995 bis zuletzt 2013 ohne Probleme bearbeiten habe lassen gleich mit.

Am neuen Wohnort ist das Polizeipräsidium OST in Frankfurt / Oder neuer Herr des Verfahrens.

Große Augen habe ich bei folgendem Sachverhalt gemacht:

Auf grüner WBK befanden sich bis vor Kurzem 2 KW, 3 SL-Langwaffen, von denen ich eine veräußert habe.

Auf neuer gelber befanden sich 1x Bockbüchsflinte und 1x Repetierer, ein zusätzlicher Repetierer (Büchse) sollte kürzlich eingetragen werden.

Austrag SL-Flinte aus WBK grün erfolgte unproblematisch, bei Eintrag 3.te Waffe in Gelbe stockt der freundliche Sachbearbeiter und weist darauf hin, daß ich einen Bedürfnisnachweis für den Repetierer vorlegen müsse, da mein Schützenkontingent von 3 LW überschritten sei.

Auf meinen Einwurf, die gelbe WBK setze kein gesondertes Bedürfnis für weitere LW voraus, führte er an, das stimme so nicht, LW von Grün und Gelb zusammen seien bis zu 3 LW vom Schützenkontingent abgedeckt, für alle weiteren LW gelte wieder der Bedürfnisnachweis.

Der Hinweis, die drei letzten Bundesländer hätten nicht danach gerechnet, fand kein Gehör, die Gelbe WBK sei zwar eine Erwerbsberechtigung, allerdings sei der Bedürfnisnachweis dennoch nötig.

Somit befinde ich mich in der unangenehmen Situation per Gelber eine LW gekauft zu haben, für die ich kein Bedürfnis habe (zumal bereits ein Repetierer in .308 auf Gelber steht und somit ein nachträglicher Bedürfnisnachweis schwer werden dürfte).

In Visier Heft 10/ 2007, S 120 wird das Urteil des dritten Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Berufung eines Waffenbesitzers (Urteil vom 22.02.2007 zu Aktenzeichen 2 K 868/05) mit der Kernaussage "Der Waffenerwerb mittels gelber WBK hängt nicht von einer Bedürfnisbescheinigung ab" aufgeführt.

Hat dieses Urteil Bestandskraft? Schließlich handelt es sich ja um ein Bundesgesetz und ist damit Länderunabhängig.

Ich bitte inständig um Unterstützung bzgl. des weiteren Vorgehens.

Gruß,

Matthias

Geschrieben

Ich sehe das Problem nicht. § 14 Abs. 3 WaffG spricht doch eindeutig von "mehr als 3 HALBAUTOMATISCHEN Langwaffen.

Wobei sich mir persönlich ja die Frage stellt, wie das ist, wenn ich ne Vorderschaftrepetierflinte auf Grün habe, ob die mit dazuzählt, weil es ja keine halbautomatische Langwaffe ist.

Grüße

Gesendet von meinem iPhone mit Tapatalk

Geschrieben

Danke für deinen schnellen Beistand, ich befürchte aber für die Geschichte brauch ich handfesteres, denn der SB betont das wie folgt .."MEHR als 3 Langwaffen" und subsummiert dabei alle LW (2x SL-Büchse Grün, 2 bzw. jetzt 3 LW Gelb)

Gruß,

Matthias

Geschrieben

MatthiasW, du siehst das vollkommen richtig. Das hierzu ergangene und von dir bereits gefundene Urteil ist rechtskräftig und im Übrigen steht das, wie von Ol-Pe erwähnt, auch eindeutig im Gesetz.

Bei der gelben WBK findet vor der Eintragung keine erneute Bedürfnisprüfung statt. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Nur dann, wenn ein Bedürfnis offensichtlich fehlt, kann die Eintragung verweigert werden (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 01.11.2013, Az. 4 K 2486/12). Da du aber noch kaum Waffen auf der gelben WBK hast, muss in deinem Fall die Eintragung vorgenommen werden.

Du musst jetzt einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und dann (ggf. mit einem Anwalt) dagegen vorgehen.

Sofern du im BDS bist, bist du automatisch rechtsschutzversichert (ADVOCARD mit Selbstbeteiligung 150 EUR). Zwecks Inanspruchnahme müsstest du dich dann zunächst an die Bundesgeschäftsstelle des BDS wenden.

Geschrieben

Also du wirst doch die Langwaffen vom Büchsen macher in die gelbe WBK eingetragen bekommen haben, oder? Was jetzt fehlt ist der Stempel der Behörde! Du fullst den Zettel für den Erwerb aus und gibst den mit der gelben ab. Dann werden sie dir einen bescheid zukommen lassen. Wenn sie den Erwerb dir nicht abstempeln müssen sie dich ja auffordern die Waffe wieder zu verkaufen. Dagegen Legat du dann Widerspruch ein. Und dann kommt es zur klage

Geschrieben

Weise ihn auf den Wortlaut von § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG hin, der ausdrücklich von HA Langwaffen spricht. Das sollte reichen. Ansonsten hilft dann wohl nur der hier gern geäußerte Hinweis, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu fordern, den Du dann Deinem Anwalt übergibst. Das ist zwar als Einstand bei der neuen zuständigen Behörde nicht gerade ein Freudenfest, aber unvermeidlich.

Geschrieben

Ich lese den § 14 Abs. 3 WaffG ja auch so, das Urteil VG Hamburg sollte ich wohl nicht als Referenz anführen, der "Sportschütze" hatte ja über 160 Waffen, dabei bis zu 18 des gleichen Kalibers.

Nun gut, das ist bei mir nicht der Fall.

Leider habe ich die Waffe -ein egun-Kauf- nicht direkt vom Verkäufer in die WBK eingetragen bekommen, deswegen bin ich ja mit der Rechnung, wie in vorherigen unproblematischen Fällen, zum SB gelaufen.

Ich denke, der nächste Schritt ist ein Gespräch mit dem nächsten Vorgesetzten, den Referatsleiter und Koordinator.

Ich will das in Ruhe aus der Welt schaffen und erst in letzter Instanz mittels rechtskräftigen Bescheid aus der Welt schaffen.

Gruß,

Matthias

Geschrieben

Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid, Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid, Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid, Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid,Verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid ....... und ich möchte wetten, dass sich das Problem in Luft auflöst. Und vor allem rede mit dem SB nicht mehr, er braucht eine Nachschulung und dafür soll er nicht deine Zeit verschwenden.

Geschrieben

Na, ich denke, ich habe deinen Rat bereits nach Zeile 1 verstanden :victory:

Gruß,

Matthias

Geschrieben

Schockierend, mit was für einem,entschuldigt bitte..."Scheiss" Ihr Euch rum schlagen müsst, nur um in Ruhe Euer Hobby genießen zu können....

Sowas regt mich innerlich voll auf...

Ich hoffe es geht gut für Dich aus !

BFP

Geschrieben

Was ein Brimborium. Nicht mal die SB der zuständigen Behörden kennen sich da noch richtig aus. WBK nach §14 Abs. 4 ist eine Erwerbsberechtigung für Sportschützen und beinhaltet ein dauerhaftes Bedürfnis. Das musst Du nur EINMAL bei Beantragung der WBK nachweisen, ansonsten kannst Du unter Beachtung der 2/6 Regel kaufen was Du willst.

Reinhard Becker hatte dazu vor längerer Zeit was für VISIER geschrieben. Ist auch ein Referenzurteil verlinkt.

Geschrieben

....Ich bitte inständig um Unterstützung bzgl. des weiteren Vorgehens.Matthias...

Den User und RA "Carcano" anschreiben.

Geschrieben

Ich stimme mit den Vor-Schreibern überein:

- Das Sportschützenkontingent bezieht sich auf a ) halbautomatische Langwaffen und b ) mehrschüssige Kurzwaffen (uninteressant hier) Daraus folgt, daß Dein SB hier in unzulässiger Weise Langwaffen dem "Kontingent" zuschreibt.

- Auf Gelbe WBK kann man nur solche Lang- und Kurzwaffen erwerben die eben nicht dem Kontingent hinzuzurechnen sind. Daher ist der Irrtum des SB besonders peinlich für Ihn.

Sobald Du den rechtsmittelfähigen Bescheid verlangst, muss er mit dem Problem zu einem Vorgesetzten oder Kollegen gehen, der (hoffentlich) mehr Ahnung hat. Daraufhin wird sich vermutlich das Problem in Luft auflösen. Ansonsten: Klagen, wenn die so unbedingt vor Gericht vorgeführt werden wollen. Hört sich aber danach an, daß hier mal rumgeschubst wird, um zu probieren, wie gefügig Du bist.

@Carcano ist beschlagener Spezialist im Verwaltungsrecht, sobald Du einen Anwalt brauchst, ist er sicherlich erste Wahl.

Geschrieben

Wobei sich mir persönlich ja die Frage stellt, wie das ist, wenn ich ne Vorderschaftrepetierflinte auf Grün habe, ob die mit dazuzählt, weil es ja keine halbautomatische Langwaffe ist.

Grüße

Gesendet von meinem iPhone mit Tapatalk

Auch, wenn eine VRF aufgrund von Sonderregelungen nur mit Voreintrag von Verband bescheinigtem Bedürfniss auf Grün eingetragen wird, ist sie jedoch keine halbautomatische Langwaffe und zählt somit auch nicht zum Grundkontinget nach WaffG 14 Abs.3.

Das ist leider meistens genauso oft den Verbandsleuten bei Antrag zu erklären wie den ebenfalls nicht in der Materie stehenden (gewollt) Sachbearbeitern...

Geschrieben

... gelben WBK ... Nur dann, wenn ein Bedürfnis offensichtlich fehlt, kann die Eintragung verweigert werden...

Die WBK Gelb ist/dokumentiert das Bedürfnis, wenn das also fehlen würde, müsste man die Pappe einziehen. Das "Einzige", was die Knifte sein muss, ist, kompatibel zu einer SpO zu sein und sie muss dem dümmlichen 2/6 entsprechen. Ist dem so, dann MUSS der Büttel von Gesetzes wegen seinen Stempel drunter tun.

Geschrieben

Das musst Du nur EINMAL bei Beantragung der WBK nachweisen, ansonsten kannst Du unter Beachtung der 2/6 Regel kaufen was Du willst.

Ganz so pauschal stimmt das auch nicht.

auch wenn Du für auf gelb erworbene Waffen beim Erwerb kein Bedürfnis nachweisen mußt, so muß es doch vorhanden sein, und zwar in Form einer genehmigten Sportordnung.

Geschrieben

Der SB ist ein Vollpfosten. Wenn der dir das Leben wirkungsvoll hätte schwer machen wollen, hätte er die Büchse eingetragen und nach dem Bedürfnis für die Bockbüchsflinte gefragt...

Geschrieben

Bedürfnis für die Bockbüchsflinte

Da fällt mir auch eine gültige Sportordnung zu ein... wobei, ist eine Bockbüchsflinte irgendwo nicht ausgeschlossen? Das würde reichen.

Geschrieben

Tyr13 war so nett:
"@Carcano ist beschlagener Spezialist im Verwaltungsrecht, sobald Du einen Anwalt brauchst, ist er sicherlich erste Wahl."

Danke für die Blumen. Ein Ostersträußchen, wie lieb!

Der Fragesteller ist sogar Verbandsmitglied bei uns, das erleichterte die Hilfe noch zusätzlich (weil ich dann dafür sorgen kann, dass ihn auch die Verbandsgeschäftsstelle unterstützt, wenn es nötig sein sollte). In der Regel sollte sich so etwas durch vernünftiges Gespräch und "hierarchische Eskalation" ;-) lösen lassen, ggf. unterstützt durch etwas Papier, das man dort hinterlässt.

Mein mitteldeutscher Kollege Becker (wir haben beide verschiedene Rechtsstreitigkeiten zu gelben WBKs geführt) hat dazu auch eine schöne Zusammenfassung geschrieben:
http://www.rechtsanwälte-bb.de/gelb2.htm

Geschrieben

Was ein Brimborium. Nicht mal die SB der zuständigen Behörden kennen sich da noch richtig aus. WBK nach §14 Abs. 4 ist eine Erwerbsberechtigung für Sportschützen und beinhaltet ein dauerhaftes Bedürfnis.

Wie war das nochmal?

"Auf meinen Einwurf, die gelbe WBK setze kein gesondertes Bedürfnis für weitere LW voraus, führte er an, das stimme so nicht, LW von Grün und Gelb zusammen seien bis zu 3 LW vom Schützenkontingent abgedeckt, für alle weiteren LW gelte wieder der Bedürfnisnachweis."

Das Problem, das zum Brimborium führt, ist im vorliegenden Fall ein nicht sachkundiger Sachbearbeiter...

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