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aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"


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Geschrieben (bearbeitet)

Der wohl auch nicht billiger kommt, als ein Sperrelement und der meiner Ansicht nach den ursprünglichen Gegenstand zerstört und einen neuen schafft. So ein Kastrat käme für mich nicht in Frage aber ein jeder nach seinem Geschmack.

Da hast Du absolut recht. Das wäre für mich auch keine Option.

Wenn aber jemand solche Sachen behalten möchte ohne den ganzen Aufwand mit Sperrelementen, Tresor, Behördengängen und dergleichen zu betreiben, ist das durchaus eine, wenn auch suboptimale Lösung.

Aber das muss eben jeder selbst entscheiden.

Bearbeitet von Speedshooter
Geschrieben (bearbeitet)

Nicht für ne Büchse zugelassen

Das Blockiersystem Trustlock .22lr von Armatix (Zulassungsnummer B 12-01) ist derzeit für Büchsen zugelassen. Es ist grundsätzlich geeignet für Kurz- (eingeschränkt) und Langwaffen.

Aufpassen in der Liste: Das "Strichelchen" bei Langwaffen-Kaliber ist nicht gesetzt. Das bedeutet, es ist für Lang- und Kurzwaffen grundsätzlich geeignet.

Grundsätzlich heißt: Für Kurzwaffen eingeschränkt. Liegt daran, dass die Mindestlauflänge 10cm betragen muss. Bei einer Walther TPH ist beispielsweise der Lauf zu kurz (7 cm).

Lt. PTB sind derzeit nur 2 Systeme aktuell im Test (Stand: vor ca. 2 Wochen) Das eine ist gunblock#3 von Felix Mogdans - ebenfalls für Kaliber .22lr (Lang- und Kurzwaffen). Der Hersteller muss da aber noch Teile nachliefern.

Hinsichtlich weiterer Blockierkaliber drückte man sich folgendermaßen aus: ... "Still ruht der See"..

Bearbeitet von mein_c_tut_w
Geschrieben

Das Blockiersystem Trustlock .22lr von Armatix (Zulassungsnummer B 12-01) ist derzeit für Büchsen zugelassen. Es ist grundsätzlich geeignet für Kurz- (eingeschränkt) und Langwaffen.

Aufpassen in der Liste: Das "Strichelchen" bei Langwaffen-Kaliber ist nicht gesetzt. Das bedeutet, es ist für Lang- und Kurzwaffen grundsätzlich geeignet.

Grundsätzlich heißt: Für Kurzwaffen eingeschränkt. Liegt daran, dass die Mindestlauflänge 10cm betragen muss. Bei einer Walther TPH ist beispielsweise der Lauf zu kurz (7 cm).

Lt. PTB sind derzeit nur 2 Systeme aktuell im Test (Stand: vor ca. 2 Wochen) Das eine ist gunblock#3 von Felix Mogdans - ebenfalls für Kaliber .22lr (Lang- und Kurzwaffen). Der Hersteller muss da aber noch Teile nachliefern.

Hinsichtlich weiterer Blockierkaliber drückte man sich folgendermaßen aus: ... "Still ruht der See"..

schon klar, aber für Langewaffen gibt es aktuell NUR das Armatix

So wars gedacht!

Geschrieben

Das Blockiersystem Trustlock .22lr von Armatix (Zulassungsnummer B 12-01) ist derzeit für Büchsen zugelassen. Es ist grundsätzlich geeignet für Kurz- (eingeschränkt) und Langwaffen.

...

Hervorhebung durch mich:

Ich gehe mal davon aus und halte dir zugute, daß Du mit dem Begriff "geeignet" lediglich auf die PTB-Zulassung abstellst. (Und der Herr aleine weiß, wie sie die bekommen haben).

Daß die A....x-Sperrelemente nicht wirklich geeignet sind, irgendwas zu verschliessen oder blockieren (siehe Tests derselben), außer vielleicht der Harnröhre eines Herrn D., darin stimmen wir hoffentlich überein.

Und Wege, eine Blockierung von Erbwaffen mit deren Sperrelemente zu umgehen, gibt es !!!

Und zwar genau auf Basis dieser Tests - vile Händler und Büxer haben das schon erfolgreich praktiziert !

Geschrieben

Naja, Vorgabe war u.a. das die Blockierung 15min (thermische Einflüsse) bzw. 30min (mechanische Einflüsse) standhält.

Nicht mehr, nicht weniger..

Das man die Blockierung grundsätzlich umgehen kann ist unstreitig. :pardon:

Tscha, und den mechanischen Einflüssen hat das Teil nicht mal 60sek standgehalten, daher mein Schmerz mit "geeignet".

Und wie ich bereits an anderem Orte erwähnte:

Der Grund, warum die PTB nicht den einfachsten "Schlüssel" zum Test des A....x-Sperrelemente nahm, ist himmelschreiend hanebüchen. Eine entsprechende Kopie eines PTB-Schreibens liegt mir vor.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

wenns für 6.35 kein Blockiersystem gibt....... nix! ......und noch gibts keins...

bei der .22 isser aber dran!

...wenn er NIX unternehmen will was Richtung Bedürfnis geht......blockieren lassen oder weggeben....

Nach § 20 Abs. 7 WaffG muss er erst blockieren, wenn für ALLE Kaliber zertifizierte Blockiersysteme verfügbar sind.

Geschrieben

das kann so auch nicht gewollt gewesen sein.

andererseits muss es nix bedeuten, dass Du die einzige zu sein scheinst, die diese Leseart vertitt......zumindest habe ich von keiner anderen Person Kenntnis, die diese Position vertritt.

...kann aber auch nicht jeden kennen und Alles wissen....

hab da grade ein Bild vor meinem geistigen Auge........Erbe schleppt Knarre zum Büxer und lässt Lager/Lauf auf wildes Wildcat-kaliber aufreiben.....und umgeht so die Blockierpflicht für alle Erbwaffen...... kann man ja beliebig fortsetzen, sobald sich ein Blockiersystem ankündigt....

Geschrieben (bearbeitet)

Nach § 20 Abs. 7 WaffG muss er erst blockieren, wenn für ALLE Kaliber zertifizierte Blockiersysteme verfügbar sind.

Das haet ich aber auch mal gern detaillierter gewusst..

Bearbeitet von mein_c_tut_w
Geschrieben (bearbeitet)

eben! erstmal muss ein Erbe ALLE Waffen blockieren lassen. ( falls er nicht anderweitig ein Bedürfnis nachweisen kann, blabla...)

dann, falls es für eine oder mehrere Waffen (noch) kein Blockiersystem gibt, kann er beantragen NICHT alle Waffen blockieren zu müssen.

das ist ein grundlegender Unterschied zu "alle Waffen NICHT blockieren zu müssen" im Sinne von "keine". DAS kann nicht gemeint ( gewesen ) sein!

das Gegenteil von "alle" ist "nicht alle", und nicht "alle nicht"!!!!

weil das auch zwangsläufig zu entsprechenden Ungleichbehandlungen unter den Erben führen MUSS. man denke nur mal an eine 4mm-Waffe oder eine Kolibri! einfach ne 4mm in den Bestand ( für Jäger und Sportschützen problemlos ) und das Gesetz ist zahnlos....

....Ey... die Idee is mir!!... wer die nutzen will....Kontonummer für Lizenzgebühr gibts pe PN!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben (bearbeitet)

Nach § 20 Abs. 7 WaffG muss er erst blockieren, wenn für ALLE Kaliber zertifizierte Blockiersysteme verfügbar sind.

So wünschenswert diese Sicht auch wäre, und so sehr ich deine sonstigen Beiträge schätze (ehrlich gemeint !!!), so glaube ich doch, daß Du hier stark daneben liegst.

Denn wie alzi zwischenzeitlich bereits bemerkte,

- ist ein Herauslesen eines solchen Verfahrens aus 20/7 alleine schon sprachlich nicht gerade das, was naheliegt, und

- wäre der Paragraph dann ein völlig zahnloser Löwe; und egal wie blöde unsere Politniks machmal sind - sooo blöde sind sie bestimmt nicht, daß sie das nicht vor Augen gehabt hätten.

Alleine aufgrund der technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten beispielsweise gehe ich davon aus, daß wir für 4mm-Kaliber wohl nie ein Blockiersystem sehen werden - damit wäre das Beinhalten einer 4mm-Waffe in der Erbmasse quasi der Freifahrtschein ??? neeeeee, nicht ernsthaft (wenngleich wünschenswert).

Bearbeitet von BlackBull
Geschrieben (bearbeitet)

.....von den erlaubnispflichtigen Luftpüstern mal ganz abgesehen.....kein Patronenlager...kein Blockiersystem.....alleine technisch wäre das Gesetz ( in der Auslegung) eine Totgeburt!

würde diese Auslegung (von SB) bindend angewendet werden ( höchstgerichtliche Entscheidung ) ....hätte ich am nächsten Werktag entweder ne 4mm oder (eher noch) nen Luftpüster in der WBK! ....für alle Fälle....

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Kann man nun trefflich diskutieren.

Wäre die Auffassung von Sachbearbeiter nicht richtig, so hätte der Gesetzgeber eigentlich das Attribut "alle" Erbwaffen weglassen müssen.

Erst dann bezöge sich "eine oder mehrere" dann auf die jeweiligen Waffen.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Die Vorschriften zum Entzug stellen aber nicht auf den Erwerb ab. Sie stellen auf die Voraussetzungen für eine Erlaubnis ab. Unabdingbare Voraussetzung für Gelb ist die Sportschützeneigenschaft. Fällt die weg, ist die gelbe WBK zu entziehen. Insbesondere deshalb, weil die Gelbe auch eine Erwerbserlaubnis beinhaltet. Die grüne Erben WBK wird anläßlich eines Erfalles erteilt. Das wäre hier aber nicht der grund der Ausstellung.

Man muss allerdings fragen, warum die Waffe auf die gelbe WBK umgeschriben werden sollte. Es könnte reichen wenn der Betroffene eine andere Waffe aufgrund eines Bedürfnisses erwirbt. Die Diskussion über den zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen unbenommen.

Nirgends steht geschrieben, daß eine Schußwaffe nur auf einer WBK stehen darf bzw. ein Eintrag z.B. auf Grün nicht auch einen Zusatz haben darf.

Beispiel: Ein Sammler ist auch Sportschütze und eine Sammlerwaffe ist auch für Sportschießen geeignet. Für jedenfalls Besitz stehen ihm dann zwei Bedürfnisgründe zur Seite. Unterstellen wir mal, daß er sie "zunächst"als Sammler erworben hat und ihm dann später einfiel, daß er damit auch sportlich schießen will. Handelt es sich um eine "gelbe" Waffe, dann entfällt schon von vorneherein das Gedöns mit dem Bedürfnisnachweis. Ohne Eintrag auf Gelb oder einen im Ergebnis vergleichbaren Zusatz auf der Roten dürfte er mit der Waffe nicht zum sportlichen Schießen fahren. Das Risiko, kontrolliert zu werden, ist sicherlich gering, und das Risiko, von einem Vereinskollegen angeschwärzt zu werden, kann man abschätzen, aber ab einer gewissen Wettkampfebene wird kontrolliert. Und natürlich der Mun-Erwerb, der bei dem einen oder anderen Kaliber schon wichtig ist. D.h. man hat in so einer Situation ein vitales Interesse an einem Doppeleintrag, den das Amt grds. nicht verweigern darf - liegen die Voraussetzungen vor, dann muß der Eintrag vorgenommen werden. "Unser" Amt trägt zwar lieber einen Zusatz ein, etwa daß mit den Waffen sportlich geschossen und Mun erworben werden darf, aber das ist sicherlich eine Frage der persönlichen Meinung des jeweiligen SB. In jedem Gall stehen beide Bedürfnisse unabhängig voneinander nebeneinander.

Keine Rolle spielt es dabei, ob man die Waffe als Sammler erworben hat oder als Erbe. § 20 (3) S.1 WaffG sieht auch keine exklusive Spezialregelung vor. Niemand kann genau sagen, was dieses "aufgrund" des Erbfalls wirklich bedeuten soll; auch wenn man erst 10 Jahre nach dem Erbfalls auf die Idee kommt, Sportschütze zu werden oder die Erbwaffe schießsportlich zu nutzen, hat man das ganz normalen Sportschützenbedürfnis, in diesem Beispiel nach Gelb. Der Erwerbsgrund und das darauf beim Erben resultierende "Bedürfnis" oder Recht, die Waffe entsprechend der Regelungen in § 20 (3) WaffG weiterhin besitzen zu dürfen, wird nicht durch ein parallel dazu bestehenden Bedürfnis - sei es als Sportschütze, sei es aber auch als Sammler - zum Besitz verdrängt. Man ist Erbe und bleibt Erbe und die daraus resultierende Berechtigung bleibt, solange das Gesetz eben so ist. Wollte "der Staat" dies anders handhaben, dann hätte dies zur Folge, daß der geneigte Erbe eben sagt: Was ist besser als ein K98? Zwei K98!" und kauft sich eben auf Gelb noch eine identische Waffe, was nun aber aus staatlicher Hinsicht kontraproduktiv wäre.

Daraus folgt: Fällt irgendwann das parallele andere Bedürfnis weg, dann beschränkt sich dies auf eben dieses Bedürfnis und es gilt wieder allein § 20 (3) WaffG. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Erbwaffe bisher (nur) auf Gelb eingetragen war. Denn die Rechtslage, die Rechtsstellung, als Erbe ändert sich ja nicht, die entsprechenden Unterlagen sind noch beim Amt, und es ist daher unschwer feststellbar, daß man ursprg. "nur" Erbe war und zunächst nur fristwahrend den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden WBK gestellt hatte. Falls diese Waffe nicht ursprgl. auf eine Grüne "Erben"-WBK eingetragen wurde (auch dies wird sicherlich unterschiedlich sein, meine Erbwaffen sind kunterbunt auf vorhandene Grüne und neue Grüne ohne Erben-Hinweis eingetragen worden) sondern gleich auf eine Gelbe, dann muß eben nach Wegfall des Sportschützenbedürfnisses ein Eintrag auf eine (neue) Grüne erfolgen.

Geschrieben (bearbeitet)

§ 20 WaffG

(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.

WaffVwV

20.7 Gibt es für die vererbte Schusswaffe kein zertifiziertes Blockiersystem, ist entsprechend § 20 Absatz 7 zu verfahren. Bei Schusswaffen aus vererbten Waffensammlungen (§ 17 Absatz 3) ist von einer Aufforderung zum Blockieren abzusehen.

Siehe oben, erster Absatz zu § 20 WaffG die Worte: "hat", "alle Erbwaffen" und "zuzulassen". Gibt es für "Eine" aus mehreren Erbwaffen kein Blockiersystem, wird die Blockierpflicht "auf Antrag" gegenstandslos, bis für alle Waffen ein Blockiersystem verfügbar ist. Eine 4mmM20-Waffe ist eine interessante Alternative die aber fehlgedeutet werden kann, besser wäre eine kleine Sammlung als Teil des Erbes.

Bearbeitet von Muck
Geschrieben (bearbeitet)

jetzt lesen wir das mal sinngemäß, ist immer blöde, wenn mehrere Vorgänge/Vorschriften in einem einzigen Satz verschachtelt werden!

"§ 20 WaffG
(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen."

alle Waffen sind mit Blockiersystemen zu sichern!

"§ 20 WaffG
(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen."

sind für eine oder mehrere Waffen kein Blockiersystem vorhanden, hat die Behörde Ausnahmen (Mehrzahl) zuzulassen.

Ausnahmen von ALLE sind....einzelne oder mehrere..... nicht ALLE!

übrigens......ALLE Waffen NICHT blockieren zu müssen ist EINE Ausnahme!

sorry, aber..... gebt den Satz mal einem Germanisten...vielleicht hilfts ja dem Verständnis!!!! .......ich bin keiner (Germanist)... aber ( wie schon mal geschrieben ) es anders zu lesen ist Widersinnig! und würde nicht dem "Gleichbehandlungsgebot" folgen, das wäre eine zufällige ( und zudem willkürliche ) Diskriminierung per Gesetz.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

nichts desto trotz bin ich in der Lage einen Satz in deutscher Sprache zu lesen, auch wenn dieser in einen anderen Satz eingebettet ist ( bzw. der Andere drumrumgebastelt ist).

deshalb hab ich den ja auch ( der leichteren Verständlichkeit halber ) in meinem obigen Beitrag wieder auseinandergepflückt.

wenn die Blockierpflicht für ALLE Waffen entfallen sollte, warum wird dann extra angeführt "wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen"?

EINE würde ja dann absolut ausreichen und genügen. na?... also kann das wohl so doch nicht gemeint sein!! sonst wäre es anders formuliert worden. bzw. hätte anders formuliert werden MÜSSEN.

q.e.d ..... zumindest für mich....

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