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IGNORED

Auflage rote WBK: Jährliche Gesamtaufstellung


Floppyk

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In einigen (allen?) früheren roten Sammel-WBKs findet sich die Auflage einen jährliche Gesamtbestand der Waffenbehörde zu melden.

Da die rote WBK ohnehin keine Sonderbehandlung bezüglich der Meldefristen bei Waffenerwerb bzw. Überlassung hat und folglich jede Änderung des Waffenbestandes in der 2 Wochenfrist zu melden und einzutragen ist, welchen Grund hat(te) diese Auflage?

Ist diese Auflage mit dem neuen bundesweiten Waffenregister noch zeitgemäß und nötig?

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Grundsätzlich gilt:

Solange die Auflage eingetragen ist, ist sie auch wirksam und gültig, auch wenn sie rechtswidrig wäre (was hier meiner laienhaften Meinung nach nicht der Fall wäre).

Wenn Du betroffen bist, ruf doch einfach Deinen SB an. Er ist der einzige, der Dir halbwegs rechtsverbindliche Info geben kann.

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Mir hat einer meiner SB gesagt, daß dies dem Ziel diene

den tatsächlichen Bestand mit der Liste abzugleichen, weil

es öfter mal vorgekommen sei, daß eine Waffe zwar eingetragen

und der Behörde gemeldet, aber bei deren Eintrag ins manuelle

Register "verschütt" gegangen sei.

Dürfte sich mit dem NWR eigentlich nicht erledigt haben,

denn auch da besteht die Möglichkeit, daß sie abstempeln,

die Papieranmeldung mit den Daten entgegennehmen,

aber nicht gleich in den PC übertragen.

Wenn denn das mit der jährlichen Bestandsmeldung

funktionieren soll, müßten sie ja die jeweiligen Meldungen

mit ihrer Liste abgleichen; in meinem Fall sehe ich aber immer,

daß sie meine Bestandsmeldung ( Kopie aus der WBK! )

nur wegheften.

In einem DWJ Heft habe mal kürzlich gelesen, daß die Auflage

durch die neue WaffVwV aufgehoben wurde, habe ich aber nicht

überprüft.

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In einem DWJ Heft habe mal kürzlich gelesen, daß die Auflage durch die neue WaffVwV aufgehoben wurde, habe ich aber nicht überprüft.

Da hast Du dich, fürchte ich, verlesen.

§ 17 Abs. 2 WaffG:

Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen

Nr. 17.7 WaffVwV:

Die zeitliche Bestimmung des Zeitpunkts zur Vorlage einer Aufstellung über den Waffenbestand (§ 17 Absatz 2 Satz 2) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
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... und folglich jede Änderung des Waffenbestandes in der 2 Wochenfrist zu melden und einzutragen ist, welchen Grund hat(te) diese Auflage?

Ist diese Auflage mit dem neuen bundesweiten Waffenregister noch zeitgemäß und nötig?

na was wohl? Vergrämung! Spaß am Sammlen verderben?..... "weil ichs fordern kann..." ?

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"Da die rote WBK ohnehin keine Sonderbehandlung bezüglich der Meldefristen bei Waffenerwerb bzw. Überlassung hat und folglich jede Änderung des Waffenbestandes in der 2 Wochenfrist zu melden und einzutragen ist"

Nicht ganz richtig:

§ 18 (2) 2

...Auf den Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder

Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10 Abs. 1a keine Anwendung, wenn der Besitz nicht länger als

drei Monate ausgeübt wird

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Mir hat einer meiner SB gesagt, daß dies dem Ziel diene

den tatsächlichen Bestand mit der Liste abzugleichen, weil

es öfter mal vorgekommen sei, daß eine Waffe zwar eingetragen

und der Behörde gemeldet, aber bei deren Eintrag ins manuelle

Register "verschütt" gegangen sei.

Anders ausgedrückt:

"Wir arbeiten hier so schlampig, dass wir externe Hilfe benötigen. Und diese können wir von DIR sogar gratis bekommen." :beach:

So ´nen Job möchte ich auch mal haben.

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Anders ausgedrückt:

"Wir arbeiten hier so schlampig, dass wir externe Hilfe benötigen. Und diese können wir von DIR sogar gratis bekommen." :beach:

So ´nen Job möchte ich auch mal haben.

Noch anders ausgedrückt:

Hier haben viele offensichtlich keine Ahnung, welchem Zweck diese Auflage dient, aber alle haben eine besonders schlaue Erklärung.

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sein Leid diesbezüglich hatte mir letztes Wochenende ein Sammler auch geklagt.

jetzt soll er schon wieder eine Aufstellung einreichen......

.. wobei das hier bei seinem Amt aber sinnvoll ist, die verbummeln "gelegentlich" mal einen Ein- oder Austrag...... dann fehlt was im elektronischen Register.... oder da steht dann mal mehr drin als im Schrank.

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So,

ich habe es gefunden, DWJ 04 / 2012, Seite 92,

geschreiben von Dr. Scholzen in einer mehrteiligen Reihe über die Auswirkungen der

neuen WaffVwV für Schützen, Jäger und dann Sammler:

Kapitelüberschrift: "Keine jährliche Aufstellung mehr"

"Dankenswerterweise wird der früheren Praxis,

daß eine jährliche Aufstellung der

erworbenen Schußwaffen erfolgen muß,

eine Absage erteilt.

In Randziffer 17.7 der Vorschrift heißt es,

daß die Bestimmung des Zeitpunkts zur Vorlage

einer Aufstellung über den Waffenbestand im

pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt."

Flohbändiger hat ja den 17.7 schon in Post #5 zitiert.

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Nützt nur nichts bei bereits rechtskräftig mit Auflagen versehenen Bescheiden! Widerspruchsfrist abgelaufen und damit gilt die Auflage! Wenn dein Zitat richtig ist, dann hat es nur Auswirkungen auf künftige Bescheide!

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So in etwa sieht es aus...

Allerdings wäre es auch ein Aufhänger, um mit dem SB mal darüber zu sprechen,

was er unter pflichtgemäßen Ermessen versteht...

Bei mir ist das, wie o.a., kein Problem, ich kopiere die betreffenden Seiten

der WBKs ab und reiche sie kommentarlos ein, kostet mich außer 10 sec. Arbeit und

etwas Druckertinte nüscht.

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Servus !

Der SB vom Landratsamt will das nicht haben. Er sagte mir, dass er eh alles in seinen Unterlagen hat und das wäre dann ja nur "doppelt gemoppelt".

Der SB der Stadt (keinen KM entfernt) will diese Aufstellung unbedingt haben.

In meiner nach §17 ausgestellten WB steht keine Auflage diesbezüglich drinnen, in der von meinem Kumpel (Stadt-SB) steht drinnen, dass er 1 x pro Jahr diese Aufstellung abgibt.

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