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IGNORED

Wegschliessen von Schreckschusspistolen


Brummbaer

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
[...] Faktisch hat die VwV damit Gesetzescharakter.

Die Reglungen der WaffVwV a.F. wurden mehrfach von Gerichten kritisiert und "einkassiert". Eine Verwaltungsvorschrift hat keinen Gesetzescharakter. Punkt.

Beachte bitte auch, dass die WaffVwV von Mindeststandard spricht. Das bedeutet für einen Gegenstand mag das beschriebene Behältnis reichen, bei einer Mehrzahl von Gegenständen evtl. nicht mehr. Der § 36 Abs. 1 Satz ist Gummi und die Ziffer 36.2.1 der WaffVwV ist es auch.

Geschrieben

Die Reglungen der WaffVwV a.F. wurden mehrfach von Gerichten kritisiert und "einkassiert". Eine Verwaltungsvorschrift hat keinen Gesetzescharakter. Punkt.

Zugegebenermaßen steht da auch Unsinn drin. Deswegen ist aber nicht die gesamte VwV Müll und sie wird von Verwaltungsgerichten zur Urteilsfindung mitunter herangezogen. Punkt.

Beachte bitte auch, dass die WaffVwV von Mindeststandard spricht. Das bedeutet für einen Gegenstand mag das beschriebene Behältnis reichen, bei einer Mehrzahl von Gegenständen evtl. nicht mehr. Der § 36 Abs. 1 Satz ist Gummi und die Ziffer 36.2.1 der WaffVwV ist es auch.

Einverstanden. Mir ging es ja auch nur darum, zu verdeutlichen, dass die abgeschlossene Wohnungstür als Aufbewahrung für erlaubnisfreie Schusswaffen eben nicht ausreicht.

Geschrieben
[...] Mir ging es ja auch nur darum, zu verdeutlichen, dass die abgeschlossene Wohnungstür als Aufbewahrung für erlaubnisfreie Schusswaffen eben nicht ausreicht.

Da sind wir einer Meinung, siehe auch #71 a.E.. Am Ende wird das aber ein Gericht zu entscheiden haben.

Geschrieben

Eine Verwaltungsvorschrift hat keinen Gesetzescharakter.

Das schon.

Sie bindet aber die Verwaltung und entfaltet indirekt - durch die hierdurch erzeugte immer gleiche Rechtsanwendung - trotzdem eine Außenwirkung (wie andere Rechtsnormen).

Geschrieben

Streit um Kaiser's Bart. Die Aufbewahrung von SSW wird von der Waffenbehörde nicht kontrolliert. Natürlich sollte man sich aber als WB nicht die Blöße geben, dem Kontrolletti der Behörde solch ein Osterei wie eine geladene SSW zu schenken.

Falls die Waffe entwendet wird und etwas passiert, dann tritt der StA auf den Plan und will vom (ehemaligen) Besitzer wissen, wie die Waffe in die Unberechtigten Hände gelangt ist. Damit besteht auch für den Besitzer von Knall-Pistolen eine Vernünftige Motivation, auf das Zeugs ordentlich aufzupassen und es eben wegzuschließen. Das wird aber erst dann kritisch, wenn a) etwas passiert oder b ) durch irgendeinen anderen Umstand auch die Aufbewahrung der Waffe kritisch geprüft wird (Hausdurchsuchung, Aufbewahr-Kontrolle) etc.

Schließt die Pistole ordentlich weg, in die abschließbare Schreibtisch-Schublade, z.B. und die Mun kommt aus der Waffe raus und wird im Schrank eingeschlossen.

Geschrieben
[...]Falls die Waffe entwendet wird und etwas passiert, dann tritt der StA auf den Plan und will vom (ehemaligen) Besitzer wissen, wie die Waffe in die Unberechtigten Hände gelangt ist. [...]

durch irgendeinen anderen Umstand auch die Aufbewahrung der Waffe kritisch geprüft wird[...]

Wenn wir schon von Recht auf Praxis schwenken, dann sollte man sich auch vergewärtigen, dass SSW nicht registriert sind, man den Verlust nicht melden braucht und der Dieb oder Hehler dem Staatsanwalt wohl nicht auf die Nase binden wird wo die SSW her ist.

Wichtiger ist der andere Satz. Es passiert häufiger, dass schlampige Aufbewahrung zufällig entdeckt wird.

Geschrieben

Streit um Kaiser's Bart. Die Aufbewahrung von SSW wird von der Waffenbehörde nicht kontrolliert. ...

Du unterstellst damit den Kontrolleuren Schlechtarbeit. Denn das Betretungsrecht gilt nach § 36 Abs 3 S. 2

Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.
auch zur Überprüfung der Aufbewahrung sonstiger Waffen. Inwieweit diese Ungleichbehandlung mit den Waffenbesitzern, die keine "erlaubnispflichtige" oder "verbotene" besitzen rechtlich OK ist, kann ich nicht berteilen. :closedeyes:

Dein

Mausebaer

Geschrieben

.. sind Schusswaffen mit gleichem Marktpreis zum Stichtag. Der ursprüngliche Anschaffungspreis geht nicht in den Vergleich ein. Nach Besitzverbot werden sämtliche Waffen den gleichwertigen Preis 0,-€ haben.

... entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als

gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA...

Wie man sich so an einem Wort aufhängen kann? Gleichwertig bezieht sich doch nicht automatisch auf den Preis einer Sache.

Geschrieben

Die sichere Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen ist zwar auch in § 36 Abs. 1 WaffG vorgeschrieben, aber nur ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. (getrennt von Munition) Über die Ermessensfrage bei Owi's brauche ich ja nichts mehr zu sagen.

Geschrieben
Die sichere Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen ist zwar auch in § 36 Abs. 1 WaffG vorgeschrieben, aber nur ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. (getrennt von Munition) Über die Ermessensfrage bei Owi's brauche ich ja nichts mehr zu sagen.

Auch wenn es dazu keine OWi-Vorschrift gibt, bleibt ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG aber ein Verstoß. Und der kann für einen Erlaubnisinhaber, wenn er denn als gröblich gewertet wird oder wiederholt erfolgt, bezüglich der dann möglicherweise fehlenden Zuverlässigkeit erhebliche Konsequenzen haben.

Geschrieben

Nur außerhalb des §5-Gesetzes-Katalogs muss er immerhin noch 60 Tagessätze sammeln. Alternativ müßte das Amt versuchen über § 6 zu gehen. :closedeyes:

Geschrieben

Auch wenn es dazu keine OWi-Vorschrift gibt, bleibt ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG aber ein Verstoß. Und der kann für einen Erlaubnisinhaber, wenn er denn als gröblich gewertet wird oder wiederholt erfolgt, bezüglich der dann möglicherweise fehlenden Zuverlässigkeit erhebliche Konsequenzen haben.

Der Gesetzesverstoß bzw. die OWi sind da nachranging. Schwerer wiegt die Auswirkung auf die Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1 Ziffer 2 WaffG, hier gibt es auch keinen Ausschlussfrist, wie bei Verurteilungen.

Denkbar - besonders bei missbräuchlicher Verwendung - wäre auch ein Verbot des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen.

Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit oder der besorgnis diese zu verlieren sollte man nicht zu sehr auf Verurteilungen fixiert sein, § 5 Absatz 1 Ziffer 2 WaffG ist das weitaus schärfere Schwert.

Geschrieben

Hallo,

täusche ich mich oder sind das hier in diesem Forum fast alles Beamte oder Juristen?

Auf meine simple Frage hin hat sich hier eine Riesendiskussion entwickelt, der ich nicht mehr folgen kann.

Zur Erklärung: ich habe mir vor über 40 Jahren mal eine Schreckschusspistole gekauft. Ich war damals und bin auch heute kein besonderer Freund von Waffen. Aber ich habe mich damals von einem älteren Kollegen (Waffennarr), mit dem ich dann auch privat befreundet war, überreden lassen, dass ich mir die Schreckschußpistole gekauft habe. Ich habe das Ding nie benutzt. Nur einmal habe ich Silvester damit Leuchtraketen abgeschossen.

Irgendwann zwischen 1974 und 1979 wurde das Waffengesetz geändert und die Waffenbesitzkarte eingeführt. Da ich mir nicht sicher war, ob meine Schreckschusspistole auch davon betroffen war, bin ich mit diesem Teil zur Polizeiwache gefahren, habe das Ding auf die Theke gelegt und gefragt, ob ich dafür auch eine Waffenbesitzkarte brauche. Der Polizist war sich auch nicht sicher, meinte aber, sicherheitshalber könne er das Ding mal aufnehmen und wir wären beide auf der sicheren Seite.

Obwohl ich mittlerweile mehrmals umgezogen bin, wurde ich von meinem jetzt zuständigen Polizeipräsidium aufgefordert, bis zum ... schriftliche Auskunft zu geben, wie die Waffe aufbewahrt wird. Es wird weiter ein Bild des Waffenschranks, geschlossen und geöffnet mit Waffe, sowie weitere Angaben zum Hersteller und Typ des Waffenschranks verlangt. Wenn ich diesen "Aufbewahrungsnachweis" nicht erbringe, wird mir mit einem Entzug der Erlaubnis gedroht. Für dieses "Verfahren" werden mir schon mal 500,00 EURO als "Gebühren" angedroht.

Ich bin der Meinung, eine Schreckschusspistole ist keine erlaubnispfilchtige Waffe und muss daher auch nicht in einem Waffenschrank/Tresor verschlossen werden. Mittlerweile habe ich mich selbst mal schlau gemacht: Waffengesetz Anlage 2, Abschnitt 2, Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz, 1.3. Mit einer Schreckschusspistole kann ich niemanden verletzen oder gar töten. Höchstenfalls erschrecken. Daher auch der Name.

Viele Grüße von Brummbär

Geschrieben

Wenn das Teil so alt ist, dass es noch keine PTB Nummer hat, ist das Ding salopp gesagt einer scharfen Waffe gleichgestellt.

Schau mal ob du auf dem Schlitten irgendwo eine Nummer in einem Kreis findest, in der Regel 3-stellig. Wenn ja dann gehört sie zu den "freien" Waffen, wenn nicht, nicht.

Und dann brauchst du tatsächlich einen Tresor (klassifiziert) dafür.

Geschrieben

Mit einer Schreckschusspistole kann ich niemanden verletzen oder gar töten. Höchstenfalls erschrecken. Daher auch der Name.

Das ist nicht ganz richtig. Eine Schreckschusswaffe kann, wie man hört, u. U. tödliche Verletzungen hervor rufen.

Geschrieben

[....]

Auf meine simple Frage hin hat sich hier eine Riesendiskussion entwickelt, der ich nicht mehr folgen kann.

Zur Erklärung: ich habe mir vor über 40 Jahren mal eine Schreckschusspistole gekauft. [...]

Obwohl ich mittlerweile mehrmals umgezogen bin, wurde ich von meinem jetzt zuständigen Polizeipräsidium aufgefordert, bis zum ... schriftliche Auskunft zu geben, wie die Waffe aufbewahrt wird. Es wird weiter ein Bild des Waffenschranks, geschlossen und geöffnet mit Waffe, sowie weitere Angaben zum Hersteller und Typ des Waffenschranks verlangt. Wenn ich diesen "Aufbewahrungsnachweis" nicht erbringe, wird mir mit einem Entzug der Erlaubnis gedroht. Für dieses "Verfahren" werden mir schon mal 500,00 EURO als "Gebühren" angedroht. [...]

Viele Grüße von Brummbär

Auch wenn die Diskussion sehr in die Tiefe gegangen und nicht unbedingt leicht verständlich war, wäre es gut gewesen, wenn du die die ganze Geschichte schon am Anfang erzählt hättest.

Wenn man neu in ein Waffenforum kommt (und damit auch oft neu ins Waffenrecht und seine speziellen Begrifflichkeiten), so sollte man sich nicht wundern, wenn die Begriffe die man benutzt ("Waffenschrank") anders interpretiert werden (wie bei der häufigen Verwechselung von Waffenbesitzkarte und Waffenschein).

Dass du bereits von der Waffenbehörde angeschrieben wurdest und der Fall damit ganz anders liegt, konnte hier niemand ahnen. XXL hat das Problem gut auf den Punkt gebracht: Kein entsprechendes Beschusszeichen, keine freie Waffe.

Beim nächsten Mal also bitte erst die ganze Geschichte. :)

Geschrieben

Wie kann man mit einer Schreckschusswaffe jemand töten? Fällt der aus Schreck vor dem Knall um und ist tot?

Nicht ganz, aber mit sich durch den Raum bewegenden Druckunterschieden hat das schon zu tun. Bei Nahschüssen und erst recht bei aufgesetzten Schüssen können bereits die ausströmenden Verbrennungsgase einen solchen Druck aufbauen, dass es auch ohne klassisches Projektil zu Gewebeschäden kommt. Diese Schäden können, wenn es dumm läuft, auch zum Tod des Beschossenen führen.

Eine Schreckschußwaffe ist praktisch auch immer ein kleiner Bang Stick, wie er zu Verteidigung gegen aggressive Haie oder Aligatoren verwendet wird. Also auch immer schon vorsichtig und verantwortungsbewußt mit Schreckschusswaffen umgehen!

Dein

Mausebaer

Geschrieben

[...]Irgendwann zwischen 1974 und 1979 wurde das Waffengesetz geändert und die Waffenbesitzkarte eingeführt. Da ich mir nicht sicher war, ob meine Schreckschusspistole auch davon betroffen war, bin ich mit diesem Teil zur Polizeiwache gefahren, habe das Ding auf die Theke gelegt und gefragt, ob ich dafür auch eine Waffenbesitzkarte brauche. Der Polizist war sich auch nicht sicher, meinte aber, sicherheitshalber könne er das Ding mal aufnehmen und wir wären beide auf der sicheren Seite.

[...]

Hättest du das früher geschrieben, hätte man dir sachgerechter antworten können.

Es gab Zeiten und Bundesländer, da wurde Schreckschusswaffen wie scharfe Waffen behandelt. Schon seit dem BWaffG von 1968 gibt es Regeln zur Beschaffenheit von Schreckschusswaffen und 1976 wurden die Zulassungskriterien für erlabnisfreie SSW geändert. Welcher Art deine Waffe ist, können wir nicht feststellen. Sollte die Waffe das Prüfzeichen PTB im Kreis aufweisen, dann ist es eine erlaubnisfreie Waffe. Die Kriterien an die Aufbewahrung sind nicht allgemeinverbindlich festgelegt aber wie weiter oben schon steht, würde ein verschließbares Behältnis aus Stahlblech oder vergleichbares genügen. Eine billige Geldkassette wäre z.B. eine Möglichkeit.

hat die Waffe das oben genannte Zulassungszeichen nicht, dann ist sie eine erlaubnispflichtige Kurz-Waffe. Solche Waffen müssen in einen Waffenschrank der mindestens die Sicherheitsstufe B hat aufbewahrt werden.

Anders als bei Luftdruckwaffen gibt es bei Schreckschuss und Signalwaffen kein Herstellungsdatum, vor dem eine Waffe als erlaubnisfrei gilt, auch wenn sie das Prüfzeichen nicht hat. Zumindest ist mir eine solche Regelung nicht bekannt.

Du hast jetzt mehrere Möglichkeiten:

1. Du prüfst ob das Zulassungszeichen vorhanden ist. Ist dies der Fall, machst Du ein Foto der Waffe und teilst der Behörde mit, dass es sich um eine erlaubnisfreie Waffe handelt. Die WBK darfst Du dann abgeben.

2. Wenn die Waffe kein Zulassungszeichen hat, kaufst Du einen Waffenschrank der Stufe B und gibst der Behörde, was sie wünscht. Alternativ gibst Du das Ding an einen Büma oder die Behörde ab und die WBK zurück.

Bitte beachte in jedem Fall die Vorschriften zum Führen und zu erlaubnisfreien Beförderung von Waffen.

Geschrieben

Auf meine simple Frage hin hat sich hier eine Riesendiskussion entwickelt, der ich nicht mehr folgen kann.

Naja, Dein Fall ist etwas komplexer, als Deine simple Frage hat vermuten lassen.

Erstmal ein paar Infos:

Die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) prüft jede Menge Zeugs (von Knallpistolen bis Röntgengeräten), ob das Zeugs denn halbwegs sicher oder doch gefährlich ist. Jeder Hersteller, der heute eine SSW auf den Markt bringen will, muss sich dieser Prüfung unterziehen, dabei wird geprüft, ob denn die Waffe nicht "geschärft" werden kann und ob es (halbwegs) ungefährlich ist, vor und hinter der Waffe zu sein, im Schuss.

Das Waffenrecht hat sich mehrfach gewandelt, die Zeiten sind: 1974 wegen der RAF, 2003 wegen Erfahrungen bis dahin und dann hektisch wegen dem Erfurter Schulmassaker und zuletzt 2008 als Panikreaktion nach dem Winnender Massenmörder.

Als Du die Waffe gekauft hast, haben die meisten Leute Deine Einschätzung von Schreckschusswaffe = Spielzeug geteilt. Dann kam die RAF und Du bist mit dem Spielzeug zur Wache gerannt und die wurde dann wie eine scharfe Waffe behandelt und in eine WBK (Waffenbesitzkarte) eingetragen. 2003 wurden ein paar Begriffe verändert, jetzt wäre es strafbar, die Kanone auf den Thresen zu legen, das ist heute "Führen ohne Erlaubnis". Außerdem besteht seither die Pflicht, erlaubnispflichtige Waffen (und dazu gehört Deine Kanone, wenn sie denn kein PTB-Prüfzeichen hat) in klassifizierten Waffenschränken aufzubewahren. Seit der letzten Änderung hat die Behörde jetzt die Pflicht, auf die Aufbewahrung zu achten (bis hin zur "Hausdurchsuchung") und Du scheinst jetzt in diesen Prüfprozess hineingeraten zu sein.

Es stellt sich jetzt für Dich die Frage: Will ich die Kanone behalten oder lasse ich sie von der Polizei bei mir zuhause abholen. Wenn Du mit Waffen-Narren wie uns nix zu tun haben willst, dann bestell Dir den SC Grün Weiß nach Hause. Trag Die Waffe nicht selbst dorthin, wie oben gesagt ! Für die Abholung schickst Du Deine Familie aus dem Haus, legst die Pistole leer und offen auf einen Tisch, mit der Richtung vom Lauf auf irgendeine Wand, weg von der Türe gerichtet. Bei Pistole Magazin raus, und Schlitten nach hinten arretiert, wenn möglich, bei Revolver Trommel offen. Munition separat in einer Schachtel.

Was für eine Art Narr bist Du eigentlich ? Auto-Narr, Reise-Narr, Karnevals-Narr ? Nur so aus Neugier.

Geschrieben

...

Auf meine simple Frage hin hat sich hier eine Riesendiskussion entwickelt, der ich nicht mehr folgen kann.

...

wie Du siehst, so simpel ist die Frage nicht.

hättest Du diese Informationen gleich eingangs gegeben, dann hätte Dir viel schneller geholfen werden können, und die ganze langatmige Diskussion wäre Dir und uns erspart geblieben.

also, umgehend PTB-zeichen abklären. falls keines, dann zertifizierten Tresor/Waffenschrank oder Waffe einem Berechtigten überlassen. falls PTB, dann ab aufs Amt und aus der WBK austragen lassen.

alzi

Geschrieben

Wenn Du mit Waffen-Narren wie uns nix zu tun haben willst...

Noch was (@ brummbaer):

"Waffennarren" (oder wie auch immer) haben hier Zeit und Denkanstrengung aufgebracht,

um Dir eine qualifizierte Antwort zu geben, bei der in der Tat nicht so simplen Frage.

Geschrieben
Wie kann man mit einer Schreckschusswaffe jemand töten? Fällt der aus Schreck vor dem Knall um und ist tot?

Nein, durch einen aufgesetzten Schuss. Die Druckwelle macht nette Gewebeschäden und der Flammstoß röstet das ganze ordentlich.

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