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IGNORED

Zuverlässigkeit


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Stimmt!

Schade, dass man immer nur eine Seite der Geschichte hört... Würde gerne mal die Version des "Beamten" hören ;)

@Blackhawk

Neue Waffen beantragt, das bedeutet also, Du hast schon welche auf Deiner WBK stehen?

Ist ein normales Gespräch mit Deinem zuständigen Behördenmenschen nicht möglich gewesen, oder warum kamst Du gleich via Anwalt??

Geschrieben

Da die Waffenbehörden auch gerne ihre Aufgaben delegieren, kann das schon mal so vorkommen, frei nach dem Motto, wenn die Schutzpolizei (KOB) die Zuverlässigkeit prüft, kann sie ja auch gleich mal die Aufbewahrung überprüfen. Über Sinn/Unsinn lässt sich natürlich streiten.

Geschrieben

Die schauen ob du klarer Sinne bist und ob du noch alle Körperteile hast oder sonst wie behindert bist. Das ist kein Scherz oder Blödelei ist mir auch passiert, nur heute kommt der Polizist nicht mehr. Die ersten Mal bei der Verlängerung zum Wiederladeschein musste ich zum Polizeirevier und wurde gefragt was ich denn mit Sprengstoff wolle. In NRW üblich und kalter Kaffee.

Geschrieben

Higgi was verstehst Du unter normalem Gespräch?Und warum sollte ich nicht mit einem Anwalt kommen wenn die Behörde Rechtsbruch betreibt? Man könnte ja auch so gar eine Dienstaufsichtsbeschwerde ins Auge fassen. Was da auf der WBK steht spielt dabei doch keine Rolle. Auch die Behörde hatt sich an Gesetze zu halten genau so gut wie man das von uns verlangt.

Ich kam auch nicht mit dem Anwalt, sondern hab mir nur Auskunft geholt was die Behörde darf und was nicht! Und das darf sie nicht :focus: warum sollte ich mich da in meinen Bürgerechten noch mehr einschränken lassen ? das sollten sie mal bei einem Kriminellen versuchen ,da gäbs dann wohl Riesen Zirkus.

Aber wer sich nicht wehrt der lebt verkehrt alt chineschische bauernregel higgi....

Geschrieben

Na schön, wie wird denn nun nach X Jahr(zehnten) Zuverlässdigkeit, bewiesen durch Waffenbesitz, routinemäßig nach

der u. der Zeit (die genauen Zeiten zu wissen u. das Benennenkönnen der zugehörigen Paragraphen ist nicht mein Hobby)

diese laufend überprüft ?

Das DAFÜR Jemand nach hause kommt, höre ich zum ersten mal.

Geschrieben

@Blackhawk

Unter einem normalen Gespräch verstehe ich, dass man den anderen erstmal anhört und versucht, Differenzen im kleinen zu klären!

Gemäß Deinem Eröffnungspost rief Dein Behördenmensch an und wollte vorbei kommen - worauf Du erstmal "Nein" gesagt hast weil Du mit nem Anwalt sprechen wolltest...

Versteh mich nicht falsch - ich bin auch gegen Behördenwillkür!

Ich bin aber auch ein Freund des vernünftigen Umgangs miteinander.

Dein Posting hinterlässt bei mir den Eindruck "ohne Anwalt bekommt die Behörde nix von mir"... ich mag mich aber irren...

Was auf (D)einer WBK steht könnte durchaus relevant sein - es ist ja ein Unterschied, ob man schon Waffenbesitzer ist oder das Antragsverfahren neu durchläuft!

Eine Aufbewahrungskontrolle würde nur Sinn bei vorhandenen Waffen machen!

Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit nimmt die Behörde normalerweise via Zentralregister vor - aber vielleicht lagen in Deinem Fall Gründe vor, welche den zuständigen Menschen bewogen haben mal bei Dir vorbei zu schauen?? Ich weiß es nicht...

Sowas könnte man halt im Gespräch rausfinden ;)

Geschrieben

...

Dein Posting hinterlässt bei mir den Eindruck "ohne Anwalt bekommt die Behörde nix von mir"... ...

Selbst wenn: Was wäre daran falsch?

Hier doch die Behörde ganz offensichtlich zwei Dinge miteinander vermischt.

Da darf man schon mißtrauisch sein!

Geschrieben

Es wurde ja schon im Unterton erwähnt. Ordentlich argumentiert hätte der Besucher mit dem Paragraph 5 (1) 2b "mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden".

Die Aufbewahrungskontrolle hängt eben hier in den 5er rein, wenn der Nachweis durch Kaufbelege oder persönliche Erklärungen über die Art der Aufbewahrung (geeigneter Schrank) nicht akzeptiert wird.

Wenn der Besucher sich ordentlich erklärt könnte man das nachvollziehen. "Wir machen das hier immer so" ist natürlich eine Floskel die zu Nachfragen und vor allem zum Nachdenken führt - führen muss!

Geschrieben

Selbst wenn: Was wäre daran falsch?

Jeder wie er will - wer aber nur via Anwalt kommunizieren will ist in meinen Augen ein Querulant (der Themenstarter ist ausdrücklich NICHT gemeint!).

Einen Anwalt schalte ich ein, wenn die Behörde sich in meinen Augen rechtsverdrehend verhält und ich den Sachverhalt nicht vorher klären kann! Nicht vorher...

Hier doch die Behörde ganz offensichtlich zwei Dinge miteinander vermischt.

Da darf man schon mißtrauisch sein!

Da wir nur eine Seite kennen, wissen wir das so genau nicht... Hörensagen ist ja immer so'ne Sache...

Geschrieben

Wenn ich das Originalposting lese, wird mir schlecht. Wo sind wir hingekommen?

Gut, dass du gleich einen Anwalt eingeschaltet hast und Klartext geredet hast.

Geschrieben

Anscheind kriegt hier gleich jeder Pickel im Gesicht wenn die Worte "die Behörde möchte von mir..." auftauchen... :fool:

Natürlich kann hat man das Recht zu allem und jedem einen Anwalt hinzuzuziehen!

Davon lebt ein Anwalt...

*bin-raus*

Geschrieben

Die Überprüfung bei der Ersterteilung einer Waffenerlaubnis durch den Bezirks-(Kontakt-)Beamten war bei uns in NRW schon 2004 Praxis (eigene Erfahrung).

Den WaffVwV ist der nachfolgende Text entnommen:

Zu § 5

5.5

§ 5 Abs. 5 enthält eine Regelung zu den Erkenntnisquellen, die nach Bundesrecht verpflichtend bei der Zuverlässigkeitsprüfung heranzuziehen sind. Diese Regelung nennt die nutzbaren Erkenntnisquellen nicht abschließend. Beispielsweise bietet sich ergänzend zur Anfrage bei der örtlichen Polizeidienststelle im Einzelfall eine Anfrage bei der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz nach dort vorhandenen Erkenntnissen im Hinblick auf Unzuverlässigkeitsgründe nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 an. Diese sollte insbesondere dann erfolgen, wenn sich entsprechende Hinweise aus den Stellungnahmen der nach § 5 Abs. 5 zwingend anzufragenden Stellen ergeben. Die Landesbehörde für Verfassungsschutz darf auf eine entsprechende Anfrage bei ihr vorhandene Erkenntnisse einschließlich personenbezogener Daten an die Waffenbehörde auf der Grundlage der Übermittlungsvorschriften des Landesverfassungsschutzgesetzes übermitteln; auf § 43 Abs. 2 wird hingewiesen.

Die Anfrage der Waffenbehörde bei der örtlichen Polizei nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 kann auch über eine übergeordnete Polizeidienststelle (z. B. Landeskriminalamt) erfolgen. Sie stellt auf die Abfrage vorhandener Erkenntnisse ab. Dies sollte im Anschreiben an die Polizei mit aufgenommen werden.

Zu § 6: Persönliche Eignung

6.1 Hinsichtlich der nach § 6 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Nummer 5.5 verwiesen.

Mit besten Grüßen aus Ostwestfalen-Lippe

Michael

Geschrieben
Anfrage bei der örtlichen Polizeidienststelle

Die Anfrage bei der örtlichen Polizeidienststelle ist ja auch üblich (und rechtens), um ggf. im Rahmen der Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung an Infos zu kommen, die nicht im BZR oder ZStV auftauchen. Da reicht es dann aber auch, wenn die in ihr polizeiliches Datensystem schaut und ggf. waffenrechtlich relevante Erkenntnisse an die Waffenbehörde schriftlich mitteilt. Einen uniformierten Kontaktbeamten zum Hausbesuch und/oder zur Befragung rauszuschicken ist da garantiert nicht mit gemeint.

Geschrieben

Vielleicht habe ich was komplett Missverstanden oder trifft folgendes zu: Überprüfung der Zuverlässigkeit durch persönliches in Augenschein nehmen des WBK Inhabers, durch einen Beamten vom Ordnungsamt?

Wenn ja, wie soll das gehen? Durch Duckmäuserei und Katzbuckel "wollen der Herr noch einen Kaffee"?

Für die Überprüfung der Zuverläßigkei bei begründeter Annahme, dass diese nicht mehr vorliegt, haben wir doch die "MPU" und die wird von Leuten durchgeführt, die sich wenigstens Facharzt schimpfen. Für alle anderen Gründe, die zum Verlust der Zuverlässigkeit führen können, braucht es keine in Augenscheinnahme des WBK Inhabers. Da liegt dann entweder eine Verurteilung vor, Verstoß gegen das WaffG oder wie auch immer.

... Einen uniformierten Kontaktbeamten zum Hausbesuch und/oder zur Befragung rauszuschicken ist da garantiert nicht mit gemeint.

Das wäre auch ein Hammer, wenn ich mich von einem X-Beliebigen jetzt auf Eignung taxieren lassen müsste. Ich bin geeignet, solange ich nicht gegen geltendes Recht verstoße. Unrasiert und ungeduscht ist kein Verstoß.

Geschrieben
Vielleicht habe ich was komplett Missverstanden oder trifft folgendes zu: Überprüfung der Zuverlässigkeit durch persönliches in Augenschein nehmen des WBK Inhabers, durch einen Beamten vom Ordnungsamt?

Nicht der Zuverlässigkeit, sondern der persönlichen Eignung. Und ja, durch in Augenschein nehmen durch Deinen SB. Das darf er und dazu muss er auch kein Arzt sein. Er muss auch keine Diagnose stellen, es geht nur darum, zu beurteilen, ob Tatsachen vorliegen, die deine persönliche Eignung in Frage stellen (können).

Solche Tatsachen können (auch für medizinische Laien) vorliegen, wenn Du z.B. auf einen Rollator gestützt, mit einen Sauerstoffschlauch in der Nase, ein Bein nachziehend ins Büro schlurfst und in der Hand keine Kraft oder Koordination mehr hast, einen Stift zu halten. Um so etwas festzustellen, muss man kein Arzt sein.

Geschrieben

Higgi@ Ich glaube wir verstehen uns falsch?Es ging nicht um die Aufbewahrung sondern um die Zuverlässigkeit und ich hab ein sehr gepflegtes Gespräch mit dem Beamten geführt,wobei ich ihm erklärte, das er für die Zuverlässigkeitsprüfung nicht kommen brauchte da das Rechtswiderig wäre . Nochmal zum mitlesen!Darauf wollte er eine Kontrolle der Aufbewahrung die er natürlich auch machen durfte! Das heisst rein in die Wohnung W-Schrank kontrollieren und raus...Bei einem kurzen Abschiedsgespräch sagte er noch das das mit der Zuverlässigkeitsprüfung aber bei ihnen so üblich wäre.

Frage :So was wie Unverletzlichkeit der Wohnung oder Schutz der Persönlichkeit und blabla ist Dir alles egal? dann Würdest Du nach einem

"freundlichen Gespräch " mit der Behörde jeden in die Wohnung lassen obwohl bei allen Waffenrechtlern gesagt wird das diese Praxis unter Umständen Nachteilig für Dich sein könnte?Wir Waffenbesitzer sind doch eh schon schlimmer dran wie jeder Kriminelle und in unseren Bürgerechten eingeschränkt.

Aber kein Wunder wenn alle so dächten wie Du in Deutschland dann hätten wir wohl schon lange die grosse Enteignung Wie in GB..Aber man kann ja mit der Behörde mal freundlich darüber reden? :kotz: Und noch mal ich habe mir keinen Anwalt genommen sonder nur eine Auskunft geholt!Wer lesen kann ist echt im Vorteil :good:

Geschrieben

Flohbändiger@ Bullshit willst du jetzt die Behinderten Schützen diskriminieren? Da gibts Rollstuhlfahrer usw..oder ist Dir das nicht bekannt?wenn nicht würd ich mich mal schnell umhören!!

Geschrieben

Übrigens gibts bei ForumWaffenrecht sogar einen Artikel über Zuverlässigkeitsprüfung usw. den sollte man mal lesen ..

Geschrieben

@ Flohbändiger: Deiner Meinung nach verliert eine Person ihre körperliche Eignung wenn diese den Fuß nachzieht oder wegen kurzfristiger Lungenverödung einen Sauerstoffschlauch benötigt. Bist Du körperlich geeignet? Schau mal in Spiegel, vielleicht guckt gerade Dein Gehirnbandwurm aus Deinen Ohren.

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