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IGNORED

Einzellader zum Mehrlader umbauen


jtomasek

Empfohlene Beiträge

Grüße,

ich habe auf meinen Jagdschein eine Mosin Nagant M44 erworben. Diese ist noch ein Einzellader, es befinden sich zwei Metallstifte im Magazinkasten. Nun folgende Frage: Kann ich die Nagant selbst zum Mehrlader umbauen ( Stiftentfernung bzw. Magazinkasten ersetzen) und die Waffe als Mehrlader eintragen lassen oder geht das nicht so ohne weiteres? Hat da wer Erfahrungen?

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Technisch sicher, rechtlich nein, denn einer Erlaubnis bedarf...

8.2

wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden...

Ein Umbau vom Einzellader zum Mehrlader fällt wohl unter den markierten Teil. Ich habe das vor kurzem erst mit meiner Behörde durch.

Beste Grüße

Stefan

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...

Du hast dafür eine grüne WBK bekommen ?

Wenn "Ja", warum fragst du dann hier, du hast einen ML eingetragen.

den SB fragen.

Nicht immer der beste Weg, aber sonst durchaus empfehlenswert.
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Ich mein es wäre ja komisch wenn das extra zum BüMa muss. Das Magazin ist ja frei verkäuflich, da kein EWB-pflichtiges Teil. Wenn man das einsetzt ist hat man ja wieder einen Mehrlader. Es wird ja auch nichts an der Schussfolge geändert,

darunter verstehe ich z.B. Halbautomatik und Co. Der ein oder andere Einzellader hat ja gar nur einen Holzpflock im Magazin. Wenn ich das recht verstanden habe sind die Einzelladerumbauten extra für die gelben (alten?) WBKs sinnvoll gewesen zwecks Erwerb.

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Ich habe einen Jagdschein und ne grüne WBK. Die Waffe habe ich noch nicht eintragen lassen, habe noch 14 Tage Zeit. Deshalb stelle ich mir jetzt die Frage mit dem Mehrladerumbau, da das für mich relativ notwenig ist. Den SB wollt ich noch nicht fragen, da ich mir nix verbauen möchte, denn stellt man erst Fragen kann man das ein oder andere Problem produzieren.

Du hast dafür eine grüne WBK bekommen ?

Wenn "Ja", warum fragst du dann hier, du hast einen ML eingetragen.

Nicht immer der beste Weg, aber sonst durchaus empfehlenswert.

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Sage deinem SB, beim Reinigen sei ein Holzklotz aus dem Magazin gefallen. Dann fragst ihn, was du machen sollst. Klotz wieder einsetzten oder gleich als Mehrlader eintragen lassen?

Da so etwas öfter vorkommt, als man denkt, sollte der SB das Knallstöckchen gleich als Mehrlader eintragen.

Bei unserer Behörde war das jedenfalls kein Problem!

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Sage deinem SB, beim Reinigen sei ein Holzklotz aus dem Magazin gefallen. Dann fragst ihn, was du machen sollst. Klotz wieder einsetzten oder gleich als Mehrlader eintragen lassen?

Da so etwas öfter vorkommt, als man denkt, sollte der SB das Knallstöckchen gleich als Mehrlader eintragen.

Bei unserer Behörde war das jedenfalls kein Problem!

und die Waffe dann SB mitnehmen und zeigen, dass sie keine Blockierung mehr hat.

Grüße

Schorni

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Inzwischen sollte man auch an das NWR denken...

Bedeutet die Waffe bekommt einen ununterbrochenen Lebenslauf. Das heisst wenn der Käufer einen Mehrlader einträgt, die betroffene Waffe steht aber als Einzellader im Register, wird irgendjemand jemand anderem Fragen stellen (wieso, weshalb, warum).

Der einfachste Weg wurde schon beschrieben, einfach mal beim SB vorsprechen, die Sache schildern - und um eine Erlaubnis von ihm/ihr bitten das Gerät auf Mehrlader abzuändern. Je nach SB und technischem Verständnis des Waffenbesitzers, könnte man das auf dem kleinen Dienstweg so völlig legal über die Bühne bringen.

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und die Waffe dann SB mitnehmen und zeigen, dass sie keine Blockierung mehr hat.

Grüße

Schorni

Das sollte er bessser nicht tun.

Waffen unaufgefordert zum Amt tragen entspricht nicht "dem vom Bedürfnis umfassten Zweck", ist "kein erlaubnisfreies Führen". :rtfm:

Das hat schon zu Ärger geführt.

Gruß

gerd12

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Das Problem ist, daß tatsächlich die Schussfolge geändert wird, von Einzellader (von Hand Patrone ins Lager) zu Repetierer (mit Mechanik Patrone aus Magazin ins PL). Also wird die Waffe "bearbeitet" i.S.d.G., was erlaubnispflichtig ist. Grundsätzlich kannst Du bei Deiner Behörde eine "Bearbeitungserlaubnis" beantragen, ob das mit der Zeit klappt: ??? :huh:

Besser (klappt auf jeden Fall) ist es, wenn ein Büxer diese Wandlung EL->Rep. durchführt. Die Preise sind meist höchst moderat.

Besprich das am Besten mit dem SB, wie er vorgehen will.

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Das Ding wurde damals, als die Gelbe nur für E-Lader war, zum E-lader umgebaut. Die Unterschiede E-Lader - Repetierer sind für den Gesetzgeber so gravierend, dass für den Erwerb unterschiedliche Voraussetzungen nötig sind / waren. Die Stahlstifte raus machen ist zwar einfach, aber eben keine Änderung an Visierung oder Schäftung (wo selbstmachen ja OK ist!). --> Finger weg! Innrhalb der 2 Wochen um Büma gehen, den um Änderung bitten, Änderung entsprechend schriftlich bestätigen lassen, als ML anmelden. Ggf. vorher kurz mit dem Sachbearbeiter telefonieren.

Unerlaubtes Bearbeiten von Schusswaffen kann die Zuverlässigkeit kosten.

Grüße

Hilli

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Vielen Dank, dann werd ich das so tun.

Das Ding wurde damals, als die Gelbe nur für E-Lader war, zum E-lader umgebaut. Die Unterschiede E-Lader - Repetierer sind für den Gesetzgeber so gravierend, dass für den Erwerb unterschiedliche Voraussetzungen nötig sind / waren. Die Stahlstifte raus machen ist zwar einfach, aber eben keine Änderung an Visierung oder Schäftung (wo selbstmachen ja OK ist!). --> Finger weg! Innrhalb der 2 Wochen um Büma gehen, den um Änderung bitten, Änderung entsprechend schriftlich bestätigen lassen, als ML anmelden. Ggf. vorher kurz mit dem Sachbearbeiter telefonieren.

Unerlaubtes Bearbeiten von Schusswaffen kann die Zuverlässigkeit kosten.

Grüße

Hilli

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Noch als kurzer Nachtrag, der für jemand anders nützlich sein könnte: Habe mit meinem SB telefoniert, ich darf die Büchse selbst zum Mehrlader umbauen. Also einfach aufm Amt vorbeikommen und das Ding als Mehrlader eintragen lassen.

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Das sollte er bessser nicht tun.

Waffen unaufgefordert zum Amt tragen entspricht nicht "dem vom Bedürfnis umfassten Zweck", ist "kein erlaubnisfreies Führen". :rtfm:

Das hat schon zu Ärger geführt.

Gruß

gerd12

Habe das schon getan als ich eine Waffe direkt vom Kauf zum eintragen mitgenommen habe. Wurde nicht eingesperrt.

Nachfragen vermeidet Ärger aber was sollte ich tun? Im Auto durfte ich die Waffe nicht lassen.

Grüße

Schorni

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Umbau vom verschweissten Einzellader zum Mehrlader hat mich bei Büma meines Vertrauens 10 Doppelmark incl. Bescheinigung für die SB-Akte gekostet. So what? Wofür das ganze Hin und Her und die Gefährdung der Zuverlässigkeit?

Ist's das wirklich wert, nur um eine eindeutige Gesetzesregelung zu umgehen??

Ich verstehe manche einfach nicht......

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Ist ja keine Gefährdung der Zuverlässigkeit (zumal Zustimmung des SB), da wie gesagt, nur die beiden Stifte aus dem Magazin rausgenommen werden müssen. Es ist also kein Umbau in dem Sinne. Ich weiß nur, dass der BüMa eines Kollegen 300€ haben wollte für die Entfernung seiner Schweißpunkte ( im 98er). Es ist also durchaus unterschiedlich und macht bei so einem einfachen Entnehmen keinen Sinn.

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Noch als kurzer Nachtrag, der für jemand anders nützlich sein könnte: Habe mit meinem SB telefoniert, ich darf die Büchse selbst zum Mehrlader umbauen. Also einfach aufm Amt vorbeikommen und das Ding als Mehrlader eintragen lassen.

Hoffentlich hast Du das schriftlich (o.g. Schraubererlaubnis) oder hat dein SB sprichwörtliches Rückrad. Falls Du es mit bekommst, berichte doch bitte einmal, wie Dein SB das Überlassen einer EL-Langwaffe mit dem Erwerb eines Repetiergewehrs ge-matched hat - also ob er es anders hin bekam als "rein-raus-rein" :rolleyes:

Ansonsten: Glückwunsch! :good:

Dein

Mausebaer

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Ihr Jungspunde glaubt gar nicht, wie viele "Einzellader" mit Holzklotz im Magazin oder Stöckchen im Röhrenmagazin im Umlauf sind! Vereinzelt werden sogar noch zu Einzelladern umgebaute Selbstlader angeboten! :dirol:

Das wissen natürlich auch (gut informierte) SBs.

Also nicht lange fackeln, sondern nachfragen. Wenn geflext oder gebohrt werden muß, schaut die Sache natürlich anders aus.

Wo aber ist das Problem, wenn man zwei eingeklebte Schrauben mit dem Löthammer erwärmt um den Kleister aufzuweichen, den Magazinkasten zu öffnen um den Holzklotz zu entfernen?

Unere Behörde ist da jedenfalls sehr entgegenkommend. Umtragungen von Einzel- auf Mehrlader sind bei uns kein Problem!

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caliber 2/93

DER BUNDESMINISTER DES INNERN INFORMIERT

Wichtiger Hinweis zum Umbau von Mehrladerwaffen in Einzelladerwaffen

Am 23./24. November 1992 ha­ben in Bonn die Waffenrechtsre­ferenten des Bundes und der Länder u. a. die Frage des Um­baus von Mehrladerwaffen in Einzelladerwaffen erörtert und hierzu einmütig folgendes fest­:

Es liegen Erkenntnisse vor, daß heute noch der Umbau von Mehrladerwaffen in Einzelladerwaffen in einer Weise vorgenommen wird, daß es mit geringem technischen Aufwand möglich ist, die Waf­fen wieder in ihren Originalzu­stand zurückzuändern.

- Sportschützen entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG unzurei­chend abgeänderte Mehrlader­waffen aufgrund der (gelben) Waffenbesitzkarte für Einzella­der besitzen.

Vor diesem Hintergrund wird nachdrücklich darauf hingewie­sen, daß inzwischen eine gefe­stigte Rechtsprechung dahinge­hend besteht, wonach diejeni­gen Firmen, die Mehrladerwaf­fen in derart unzureichender Weise abgeändert und/oder sie Inhabern einer Sportschützen­Waffenbesitzkarte („gelbe Waf­fenbesitzkarte") überlassen ha­ben, sich wegen Überlassens einer Schußwaffe an einen Nichtberechtigten strafbar ge­macht haben. Die Sportschützen ihrerseits machen sich wegen eines unerlaubten Erwerbs einer Mehrladerwaffe strafbar. Zuletzt ist die rechtskräftige Verurtei­lung eines Büchsenmachers und Waffenhändlers durch die Straf­kammer 1 des Landgerichts Mosbach am 07. November 1991 erfolgt.

Den Büchsenmachern und Waffenhändlern wird daher im eigenen Interesse dringend empfohlen, die vom Bundesmi­nister des Innern in Zusammen­arbeit mit den Innenministerien der Länder sowie den Landes­kriminal- und Beschußämtern der Länder nach Anhörung der Fachverbände erlassene Richtli­nie für die Umarbeitung von Mehrladerwaffen in Einzella­derwaffen vom 7. März 1990 (siehe unten) zu beachten. Soll­ten Büchsenmacher oder Waf­fenhändler in der Vergangenheit die Umarbeitung von Mehrla­derwaffen unzureichend vorge­nommen haben, wird ihnen empfohlen, durch geeignete Maßnahmen (etwa Rückrufak­tionen) eine ordnungsgemäße Abänderung nachzuholen.

Sportschützen, die umgebaute Mehrladerwaffen aufgrund der (gelben) Waffenbesitzkarte für Sportschützen erworben habe wird geraten, von ihrem Waffenhändler oder ihrem Büchsenmacher eine Bescheinigung anzufordern, daß ihre Waffe nach der vorgenannten Richtlinie umgebaut wurde: ggf. ist die Bescheinigung eines Waffensachverständigen einzuholen, da sich angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der inzwischen ergangenen Rechtsprechung künftig beispielsweise wohl kaum jemand mit Erfolg darauf wird berufen können,er habe die (unzureichend) abgeänderte Mehrladerwaffe vor Erlaß der vorgenannten Umbarichtlinie vom 7. März 1990 erworben.

Richtlinie für die Umarbeitung von Mehrladerwaffen in Einzelladerwaffen

A. Waffen mit fest eingebauten Kastenmagazinen oder aus­wechselbaren Magazinen: Diese Waffen müssen so verän­dert werden, daß sich nur eine Patrone laden läßt. Die Änderung ist wie folgt vorzunehmen:

1. In die Öffnung der Verschluß­hülse ist eine feste Lademulde einzuschweißen oder

2. der Zubringer im Magazin bzw. Magazinkasten durch ein­geschweißte Leisten in der Be­wegung so zu begrenzen. daß eine Patrone. die sich im verän­derten Magazin befindet, bei der Verschlußbewegung zwangs­läufig in den lauf eingeführt wird.

Im Falle der Nummer 2 muß die Mehrladeeinrichtung ausrei­chend gegen einen Ausbau mit allgemein gebräuchlichen Werk­zeugen gesichert sein.

B. Waffen mit Röhrenmagazi­nen:

Der sogenannte Ladelöffel muß durch eingeschweißte Leisten oder mindestens einen einge­schweißten gehärteten Stahlstift von mindestens 6 mm Durch­messer in seiner oberen Zuführ­position fixiert werden. Der Zubringer des Magazins ist mit dem Gehäuse so zu verbin­den, daß keine Patronen ins Magazin gebracht werden kön­nen. Die Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn das Zufüh­ren von mehr als einer Patrone durch eine gleichwertige Ver­änderung verhindert wird.

C. Waffen aus nicht schweißba­ren Materialen:

Bei Waffen mit Gehäusen aus nicht schweißbaren Materialen (z. B. Messing, Zinkspritzguß) gelten die Anforderungen nach Buchstaben A und B als erfüllt. wenn gleichwertige Verände­rungen an der Waffe vorgenom­men worden sind. Als gleich­wertig sind Abänderungen an­zusehen, die eine Rückänderung in den ursprünglichen Zustand nicht ohne Beschädigung der Waffenmaterialien ermöglichen. insbesondere Verkleben. Verlö­ten. Verschweißen.

D. Bei Jagdwaffen (Selbstlade­waffen) nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG muß technisch gewähr­leistet sein, daß in ein zugehöri­ges Magazin nicht mehr als zwei Patronen geladen werden können. Bei Waffen mit Röhrenmagazinen ist die Magazinbegrenzung mit der Waffe fest zu verbinden.

E. Automatische Waffen dürfen nicht in Einzelladerwaffen umgebaut werden.

F. Die Änderungen nach den Buchstaben A bis D sind von Unternehmen nach § 7 WaffG auszuführen; handelt es sich um ein Waffenhandelsunternehmen so ist die Umarbeitung von einem bei ihm angestellten Büchsemacher vorzunehmen.

G. Im Falle A 1 ist die Waffe einem Beschußamt erneut Beschußprüfung vorzulegen.

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