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IGNORED

AR15 in Nürberg beschlagnahmt wegen 30-Schuss-Magazin


AdventureQ

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Geschrieben

Gehört dazu. Ungefähr so wie mein neues Rad testet. Wenn aber in der Ordnung des Radverbands steht, dass ich auf der Bahn nur ein 10 Gang verwenden darf aber kein 30 Gang, würde es kaum Sinn machen mit einem 30 Gang auf zu tauchen oder? Der Unterschied, bei dem bildlichen Beispiel, ist nur, es gilt eben nur für Schusswaffen in unserem Fall:

§ 14 Erwerb und Besitz von Fahrrädern durch Sportsfahrradfahrer

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Fahrrädern zum Zweck des

sportlichen Fahrradfahrens

und wir haben nur Aufgrund des obigen § Schusswaffen zu unserer Verfügung. Ansonsten bliebe nur Waffenschein, Polizei, Bundeswehr, Geheimndienst und was weiß ich. Aber, das heißt jetzt nicht, dass ich mit obigen § einverstanden bin, ich füge mich (erstmal).

Übrigens verbietet die Sportordnung ja nicht das Einschießen bzw. das "Spaßschiessen" (also Schiessen ohne Wettkampf) usw..

Geschrieben

Da sehe ich kein behördliches Ermessen. Und wenn in der WBK keine Magazinbeschränkung steht halte ich den Besitz für legal.

Wenn eine Magazinbeschränkung in der WBK steht, dann war das unsäglich dumm und dann wünsche ich mir ein Exempel, damit auch der Verbohrteste nie mehr auf die Idee kommt große Magazine zu benutzen. Jeder der als LWB gegen das WaffG verstößt, schadet der Allgemeinheit der LWB!

Eine Magazinbeschränkung in der WBK für Sportschützen wo das Gesetz eindeutig sagt HA max. 10 Schuß Kapazität. Eine weitere Einschränkung per WBK braucht man nicht wirklich!

Richtig ist - du kannst Magazine kaufen wie du willst (kein wesentlicher Bestandteil einer Waffe und damit von jedermann zum kaufen freigegeben) - aber der Einsatz ist nicht erlaubt für Sportschützen. Der Erwerb einer HA-Waffe und einem Magazin über 10 Schuß Kapazität sind nicht relevant - die öffentliche Zusammenführung ohne Begrenzer auf 10 Schuß sind ein Verstoß gegen das WaffG siehe §6(1)3 http://www.gesetze-i...waffv/__6.html .- Und bei den Jägern sehe ich eine Begrenzung auf ihre 2+1 für das Training als überfällig! Warum soll man mit Sachen trainieren die sonst bei der Jagd verboten sind? Der Grund dafür erschliesst sich mir nicht wirklich. Aber unser WaffG ist ja eine einzigartige Krücke...

Just my 2_Euro-Cent.

Geschrieben
Und bei den Jägern sehe ich eine Begrenzung auf ihre 2+1 für das Training als überfällig! Warum soll man mit Sachen trainieren die sonst bei der Jagd verboten sind? Der Grund dafür erschliesst sich mir nicht wirklich.

Und wieder jemand, der einer anderen Kleingruppe von LWBs die Butter auf dem Brot nicht gönnt und Dinge, die niemandem Schaden, grundlos verboten sehen möchte - ich überreiche dir hiermit den silbernen Spaltpilz am Bande (Gold gibt's erst bei konkreten Forderungen nach Verfolgung durch die Obrigkeit).

Geschrieben

Es verwirrt mich ein wenig. Habe auch einen HA, 2, 5 und 10 Schußmagazin, habe weder eine Schußzahl in der WBK stehen , noch steht irgendwo das ich nicht die Magazine erweben darf. Auf der Jagd darf ich 2 Schuß Magazin benutzen, und auf dem Schießstand, so wie es die Ordnung des Standes vorschreibt, eben auch nur ein Schuß bei HA.

Bin ich jetzt Verbrecher, weil ich sowas habe ???

Geschrieben

...

Und bei den Jägern sehe ich eine Begrenzung auf ihre 2+1 für das Training als überfällig! Warum soll man mit Sachen trainieren die sonst bei der Jagd verboten sind? Der Grund dafür erschliesst sich mir nicht wirklich. Aber unser WaffG ist ja eine einzigartige Krücke...

...

Dir wird sich vermutlich mehr nicht erschließen und das iat auch gar nicht erforderlich!

Gruß

Hunter

Geschrieben

Und wieder jemand, der einer anderen Kleingruppe von LWBs die Butter auf dem Brot nicht gönnt und Dinge, die niemandem Schaden, grundlos verboten sehen möchte - ich überreiche dir hiermit den silbernen Spaltpilz am Bande (Gold gibt's erst bei konkreten Forderungen nach Verfolgung durch die Obrigkeit).

Oh ja - wohin diese Butter auf dem Brot führt ist offensichtlich - zur sinnlosen Diskussion über gesetzliche Tatbestände bei den Magarine-Verwendern.

Deine zweifelhafte Auszeichnung kannste behalten - ändert auch nichts an meiner Grundeinstellung der Gleichheit Aller vor dem Gesetz!

Kenne viele Jäger - keiner hat das Bedürfnis HA mit mehr Magazinkapazität als erlaubt zu haben - andere haben Einzellader, andere haben Repetierer (2+1) - einige habe Drillinge etc.

Ist wie in der Schule - wenn du das falsche lernst (schießen mit HA auf Wild mit mehr als 2+1) fällst du bei der Prüfung durch (dein JagdS wird eingezogen wegen unerlaubtem Gebrauch eines HA mit mehr als 2+1).

Wenn das bei euch nicht so ist dann ist das euer Ding! - Und jetzt entschuldige mich...

Geschrieben

Ein Geradezugrepetierer mit 5+1 ist auch nicht langsamer für einen Geübten als ein HA. Warum darf ich auf einem langen Ansitz nicht ein 5 Schuß Magazin einfügen um eben nicht nachladen zu müssen. Schuß, Peng, und Waffe beiseite, und weiter sitzen ohne Geräusche. Oder eben auf einer Drückjagd. Vorallem als Hundeführer und Durchgeher hat man ja laut Gesetz eh nur 2 Schuß, da ja unterladen gilt.

Geschrieben

Kenne viele Jäger - keiner hat das Bedürfnis HA mit mehr Magazinkapazität als erlaubt zu haben - andere haben Einzellader, andere haben Repetierer (2+1) - einige habe Drillinge etc.

Ist wie in der Schule - wenn du das falsche lernst (schießen mit HA auf Wild mit mehr als 2+1) fällst du bei der Prüfung durch (dein JagdS wird eingezogen wegen unerlaubtem Gebrauch eines HA mit mehr als 2+1).

Schlage vor: WBK nur noch für Jäger die A71 kennt.

Mit Verlaub gesagt, das ist tiefster Blödsinn auf Stammtischniveau was Du hier von Dir gibst.

1. unerlaubter Gebrauch eines HA mit mehr als 2+1....das wäre nur der Fall in dem Bruchteil einer Sekunde in der sich mein Zeigefinger beim Schuss auf Wild krümmt. In diesem Moment muss ein 2-Schuss Magazin drin sein. Den Rest meines Lebens nicht und so will es das Gesetz. Dass Du eine Verschärfung des Waffengesetzes forderst, spricht für Dich.

2. Du kennst ja scheinbar alle Jäger....muss Dir aber trotzdem gestehen, dass ich und noch ein paar tausend andere Jäger schon ein ziemliches Bedürfnis nach HA haben und das ist auch gut so.

Schreib mal lieber im Forum der Grünen Jugend Niedersachsen, kann mir vorstellen, dass die Dich dufte finden.

Neider, Blockwarte und Gartenzwerge...

Geschrieben

Nicht mehr als 10 Schuss Magazin (keine höhere Kapazität/Volumen) und Schießen nur nach Sportordnung.

Nun, dann würden wohl alle sportlich erfolgreichen Schützen wie Markus Bartram und Konsorten "unsportlich" schiessen:

Ich kenne keine Sportordnung, die z.B. Schiessen auf weisse Scheibe, auf Technikscheiben usw. listet!

Wer "nur nach Sportordnung" schiesst sollte dringend einmal einen guten Trainer besuchen oder sich schießsportliche Fachliteratur besorgen und sich damit als echter leistungorientierter Sportschütze erweisen.

Carsten

Geschrieben

Ich kenne keine Sportordnung, die z.B. Schiessen auf weisse Scheibe, auf Technikscheiben usw. listet!

"sportliches Schießen" iSd WaffG bedeutet ja auch nicht "Schießen nur nach SpoO". Ist es wirklich so schwer, da zu differenzieren?

Geschrieben

"sportliches Schießen" iSd WaffG bedeutet ja auch nicht "Schießen nur nach SpoO". Ist es wirklich so schwer, da zu differenzieren?

You´re barking up the wrong tree...MIR ist das völlig klar, vielleicht liest Du mein Post nochmal.

Ich habe ja explizit darauf hingewiesen, was Sache ist bzw. dass z.B. sinnvolles Training eben nicht nach SpoO geschehen sollte.

Leider vertreten viele "Altgediente" da Ansichten, die jedem erfolgsorientierte Schützen die Haare zu Berge stehen lassen...wie z.B. die von mit zitierte (nicht die von mir geäußerte!!).

Spätestens der zweite Absatz sollte die Intention meines Beitrag unmissverständlich darstellen.

Carsten

Geschrieben

Mal eine andere, (ich hoffe nicht blöde Frage) an die Experten. Wie schaut es bei der GK-Pistole aus?

Das originale Magazin meiner 9mm Para kann 16 Patronen aufnehmen. Darf ich damit noch schießen?

Grüße

Thomas

Geschrieben

"sportliches Schießen" iSd WaffG bedeutet ja auch nicht "Schießen nur nach SpoO".

...wird aber von einigen hier so vermittelt...

Ich bin auch der Meinung, das man hier zumachen sollte bis der TS stichhaltiges zu berichten hat!

MfG: Steam

Geschrieben

You´re barking up the wrong tree...MIR ist das völlig klar, vielleicht liest Du mein Post nochmal.

Stimmt. Entschuldige. Diese Fehlvorstellung wurde jedoch mehrfach hier geäußert...

Geschrieben

Wie schaut es bei der GK-Pistole aus?

Das originale Magazin meiner 9mm Para kann 16 Patronen aufnehmen. Darf ich damit noch schießen?

Ja, denn Magazinbeschränkung gibts nur bei Langwaffen bzw. HA´s....

Geschrieben

Kann mal irgendein Mod hier zumachen? - Ist ja nur noch oberpeinlich.

Warum? es ist doch sehr interessant zu lesen wie sich einige hier für die Gängelung anderer einsetzen und nach Verschärfungen rufen um diese bösen Ungerechtigkeiten schnellstens zu beseitigen :rtfm:

Gruß

Hunter

Geschrieben

Ich kenne keine Sportordnung, die z.B. Schiessen auf weisse Scheibe, auf Technikscheiben usw. listet!

Mangelndes Wissen darf man aber anderen nicht zum Vorwurf machen. Die Sportordnungen geben all die angesprochenen Unmöglichkeiten her. Die AWaffV gibt den Sportordnungen den rechtlichen Rahmen

§5(4) Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen Abweichungen von den in ihr festgelegten Schießdisziplinen zulassen.

Ein Blick in eine Sportordnung zum Thema Schießen nur nach Sportordnungen und was diese alles ermöglichen:

A 11.02 Abweichungen von der Sportordnung

Entsprechend § 5 (4) der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung kann im Training und im Einzelfall auch in Wettbewerben zur Durchführung von Pokalschießen, Königsschießen und ähnlichen Veranstaltungen außerhalb des eigentlichen Meisterschaftsprogramms von der Sportordnung abgewichen werden.

...

Bei den übrigen Disziplinen können im Rahmen der Standzulassung bei den Zielen sowie beim Schießablauf (z. B. Schießzeit, Anzahl der abzugebenden Schüsse, Scheibenentfernung, u. a.) Abweichungen vorgenommen werden. Dabei müssen alle Vorschriften des Waffengesetzes, insbesondere § 15 (6) und alle Vorschriften der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, insbesondere die §§ 6, 7, 10 und 11 sowie ausreichende Sicherheitsbestimmungen unbedingt eingehalten werden. Wettbewerbe, die von der Sportordnung abweichen, müssen dem jeweiligen BDSLandesverband mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin unter genauer Beschreibung des Ablaufs schriftlich mitgeteilt werden.

Ein gewohnheitsmäßiger Schießbetrieb neben der Schießsportordnung ist ausdrücklich nicht zulässig. Falls dauerhaft Abweichungen gewünscht werden, muss beim BDS-Gesamtvorstand ein Antrag auf Änderung oder

Ergänzung des Sporthandbuches gestellt werden, der dem Bundesverwaltungsamt zur Genehmigung vorgelegt werden muss

Einschießen, Training auf weiße Scheiben, Funktionstests etc. und die ganzen aufgeführte "Ausnahmebeweise" liegen allesamt im Bereich der Sportordnung und nur innerhalb dieser findet sportliches Schießen statt. Steht sogar extra im WaffG. (in diesem Punkt muss ich also leider auch dkp3011 widersprechen)

§ 15a

Sportordnungen

(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. .

Eins geht jedoch nicht: Mehr als 10 Schuß Magazine im HA ohne entsprechende Regelung. Gelegenheitsschützen und Sportschützen sind auf 10 Schuss beschränkt (§9 AWaffV)

Geschrieben
[...]Das originale Magazin meiner 9mm Para kann 16 Patronen aufnehmen. Darf ich damit noch schießen?[...]

Du meinst die Frage ernst?

Die Magzinbeschränkung auf 10 Schuss bei Sportschützen bzw. auf zum Schießsport zugelassene Waffen bezieht sich nur auf halbautomatische *Lang*waffen.

Geschrieben

Nun, dann würden wohl alle sportlich erfolgreichen Schützen wie Markus Bartram und Konsorten "unsportlich" schiessen...

Es geht darum, dass nur mit Waffen, die nach der Sportordnung erlaubt sind, geschossen werden darf. Das man nicht auf weiße Scheiben schiessen darf, habe ich zumindest, nie behauptet.

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des

sportlichen Schießens wird (...) erteilt (...)

sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung

eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

... und Schießen nur nach Sportordnung.

Was die Waffenrestriktionen anbegeht.

Geschrieben

Einschießen, Training auf weiße Scheiben etc. und die ganzen aufgeführte "Ausnahmebeweise" liegen allesamt im Bereich der Sportordnung und nur innerhalb dieser findet sportliches Schießen statt. Steht sogar extra im WaffG

Das ist soweit halbwegs richtig, wobei das Einschießen einer Waffe afaik nicht in Sporthandbüchern, auch nicht in allgemeinen Teilen erwähnt wird, ebensowenig wie Funktionstests, oder das Ausprobieren von Tuning-Teilen etc.

Solange sportliches Schießen stattfindet (da gehört Training mit z.B. dem vom BDS genannten Ausnahmen) dazu, darf ja auch nur mit Waffen, die nicht ausgeschlossen sind, geschossen werden. Dann kann man sich auf die Zulässigkeit seines Tuns auf der Schießstätte nach §9 AWaffV, (1), 2. a) berufen. Oder man kann irgendwelchen Quatsch und Spaß beim Schießen machen und sich darauf berufen, daß es nur "gute" Waffen sind, entsprechend dem § 9 AWaffV, (1) 3.

Ich hatte ja auch schon mal angemerkt, daß es durchaus im Rahmen des Bedürfnis' eines Sportschützen liegen kann, "nicht sportlich" zu schießen, meiner Meinung sind dann die (Sonder-)Fälle wie Einschießen, Funktionstest, Training für ausländische Wettkämpfe (die ja nicht-sportlich nach dt. recht sein können) oder dem Gemeinschaftsgefühl im Sportverein dienlich (Königsschießen, Luftballon-Platzen, Ostereier-Schießen). Es gehört zum Bedürfnis, ist aber dann eben kein sportliches Schießen. Insofern ist es auch nicht für "jedermann" okay, sondern nur für den Erlaubnisinhaber, nach AWaffV § 9, (1) 1.

Man sollte das nicht übertreiben, denn z.B. die Haftpflicht-Versicherung des BDS gilt z.B. NUR für das sportliche Schießen und der Betreiber kann seinen eigenen Geschmack mit dem Hausrecht durchsetzen, vielleicht bestaht auch eine behördliche Auflage im Rahmen der Genehmigung.

@Godix, Wir hatten es schon öfters herausgearbeitet, daß wir da unterschiedlicher Auffassung sind. Mir gefällt es besser, mehr zu dürfen und das dann verantwortungsvoll zu nutzen, Du glaubst, ohnehin weniger zu dürfen.

Geschrieben

Ich kann meine Waffe im Rahmen der Sportordnungen einschießen. Dafür muss ich den sportlichen Bereich nicht verlassen. Ich bleibe in der Disziplin und wandle entsprechend meine Schiebe, die Entfernung und/oder meine Schusszahl ab. Die 10 Patronen Kapazitätsgrenze fällt dabei jedoch nie. Die ist und bleibt verbindlich.

Im Bereich "sportlich" über AWaffV § 9 (1)1 oder nicht sportlich über § 9 (1)3. Ausnahmen bieten u.U. § 9 (1) 2 b,c, d oder ebenfalls (1) Nr.1 bei entsprechendem nicht einschränkendem Bedürfnis.

Ähnlich läuft das in allen anderen Bereichen.

Rechtlich ganz sauber und man braucht dafür nicht irgendwo aufs Glatteis. Der Nachweis des sportlichen Schießens will ja nachher auch als Training ins Schießbuch ;)

Die aufgeführten Beispiele Königsschießen, Luftballonplatzen, Ostereier (oder sonstige Pokalschießen) laufen allesamt unter sportliches Schießen nach den Ausnahmen in § 5 (4) AWaffV.

Geschrieben

Hi,

es ist schon schwierig mit dem Waffengesetz, aber in dem beschriebenen Fall ist die Gesetzeslage Eindeutig.

Hier wurde auf einer Schiessstätte mit einem HA mit einem Magazin mit mehr als 10 Schuss geschossen. Daher ist hier §9 AWAffV relevant, denn der regelt die zulässigen Schießübungen auf Schiessstätten.

Dabei regelt Punkt 2 die Zulässigen Arten des Schießens auf einer Schiessstätte:

geschossen wird

a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,

b im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),

c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder

d) in der jagdlichen Ausbildung, oder

(Für einen Sportschützen sind hier nur die Punkte a) und c) relevant)

Wird aus anderen Gründen oder unter anderen Gegebenheiten geschossen, gilt Absatz 1 Punkt 3. Dort heiß es:

....es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt

§6 Abs. 1 wiederum verbietet das Schießen mit halbautomatischen Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als 10 Patronen hat.

Der Fall ist also klar: Der Sportschütze hätte nicht mit einem 30 Schuss Magazin schießen dürfen.

Geschrieben

Mangelndes Wissen darf man aber anderen nicht zum Vorwurf machen. Die Sportordnungen geben all die angesprochenen Unmöglichkeiten her. Die AWaffV gibt den Sportordnungen den rechtlichen Rahmen

Ein Blick in eine Sportordnung zum Thema Schießen nur nach Sportordnungen und was diese alles ermöglichen:

Einschießen, Training auf weiße Scheiben, Funktionstests etc. und die ganzen aufgeführte "Ausnahmebeweise" liegen allesamt im Bereich der Sportordnung und nur innerhalb dieser findet sportliches Schießen statt. Steht sogar extra im WaffG. (in diesem Punkt muss ich also leider auch dkp3011 widersprechen)

Eins geht jedoch nicht: Mehr als 10 Schuß Magazine im HA ohne entsprechende Regelung. Gelegenheitsschützen und Sportschützen sind auf 10 Schuss beschränkt (§9 AWaffV)

Vielleicht stehe ich auf dem Schlauch...ich glaube aber nicht.

Denn wie kann eine "Abweichung von der Sportordnung" (richtig, ist erlaubt, sag ich ja dauernd) Teil der SpoO sein?

Das Wort Abweichung weist explizit darauf hin, dass das nicht der SpoO entspricht!

Ich denke aber, wir diskutieren hier eher um Semantik als um die Frage, wie sportliches Schiessen aussehen darf...

Carsten

Archiviert

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