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IGNORED

AR15 in Nürberg beschlagnahmt wegen 30-Schuss-Magazin


AdventureQ

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Hitman

http://waffen-schuma...nloadPDF;pdf=12

Da kannste mal nen BKA Bescheid in ruhe durchlesen. Da steht nichts aber auch gar nichts von JÄGERN!!!

Dort steht nur das die Waffe nicht vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen ist solange das Magazin nicht mehr als 10 Patronen fässt.

Wenn mehr Patronen reinpassen darf ich damit nicht sportlich schiessen.

Aber ich kann doch Munitionstests durchführen.

Ich kann die Funktion des Magazins testen.

Ich kann das Gewehr auf eine bestimmte Visierung oder Entfernung einschiessen.

All diese Beispiele sind in keiner genemigten Sportordnung geregelt.

Sind sie deshalb verboten?

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[...]

Und letzter § im WaffG verweist auf das BKA !!!!!!! und die stellen extra für die meisten HA-Langwaffen einen Festelungsbescheid und in dem steht dann drin das diese >10 Schuss Magazine nicht verwendet werden dürfen.

Von NIEMANDEM weder Sportschütze noch Jäger!

[...]

Nun wenn du solche Bescheide kennst, dann kannst du uns doch einen benennen oder noch besser verlinken, damit wir diese Wissenslücken schließen können.

Verbindlichen Dank im Voraus!

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Hat dass jetzt jeder verstanden.

Ich auch nicht. Mit welcher Rechtfertigung soll denn das BKA >10 Schuß HA verbieten? Das wäre ja ein Neuaufleben des §37. Den gibt es aber nur (wieder) für Sportschützen.

Die Bescheide sagen nur aus, dass die Waffe in dieser oder jener Konstellation bzw. auch grundsätzlich, zum sportlichen Schießen nicht zugelassen sind. Sprich: Ein Sportschütze kann dafür kein Bedürfnis zum Erwerb geltend machen. Aber "unsportlich" schießen, oder jagen darf auch ein Sportschütze damit (so er denn auch noch nen Jagdschein hat). Und auf dem Stand leihen und schießen darf er die Waffe auch, den das ist ja (noch) bedürfnisfrei. §12(1) Nr. 5. Zur Not leiht er sich als Sportschütze die Waffe halt an sich selber aus, und hat in seiner Eigenschaft als Normalbürger ein 30er Mag dabei. Die Eigenschaften/Rechte eines Bürgers gehen ja nicht verloren weil man auch noch Sportschütze ist. Naja, bis auf Art 13 GG...

Für mich gibt es einfach keine Rechtsgrundlage nach der die Waffe begründet beschlagnahmt werden kann. Da kann man jetzt rumkonstruieren wie man will um eine Rechtfertigung des Beamtenhandelns zu finden. Dabei sollte man nur beachten, dass nicht alles was eine offizielle Stelle macht, auch eine Grundlage hat bzw. rechtlich einwandfrei ist.

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@ Michael_He

Jetzt schreibe ich es extra nochmal für dich, es steht indirekt im WaffG!

Nämlich:

§2 Abs.5

§48 Abs.3

Bitte im WaffG nachlesen!

...

Dann wollen wir das mal tun:

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind 1.

Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können, 2.

die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

und

§ 48 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.

(1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen bestimmen durch Rechtsverordnung die nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle.

(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für 1.

ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen, 2.

ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder, 3.

Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind, 4.

Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.

(3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zuständige Behörde zur Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.

Und was sehen wir?!?

->Es wird wieder mal Waffengesetz und die zugehörige Verordnung ducheinandergeworfen ... und zwar auf's Übelste.

Grüße

Iggy

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[...]

Wenn mehr Patronen reinpassen darf ich damit nicht sportlich schiessen.

1. Aber ich kann doch Munitionstests durchführen.

2. Ich kann die Funktion des Magazins testen.

3. Ich kann das Gewehr auf eine bestimmte Visierung oder Entfernung einschiessen.

All diese Beispiele sind in keiner genemigten Sportordnung geregelt.

4. Sind sie deshalb verboten?

Zu 1. und 2. Ja, soweit dies nicht durch Schießen oder andere Umgangsarten erfolgt.

zu 3. ja, wenn du eine entsprechende Erlaubnis dafür hast.

zu 4. soweit es sich um Formen des Umagnags handelt sind sie verboten oder stehen unter Erlaubnsivorbehalt.

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Eine Erlaubnis zum Einschießen?

Spätestens JETZT sollte klar sein, wen man ernst nehmen kann und wen man KEINESFALLS (mehr) ernst nehmen sollte.

Eine Erlaunis zum Einschießen, geht's noch!?!

In was sich mache doch verrennen können ...

Grüße

Iggy

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@Godix: Leider alles falsch was Du schreibst. Wenn wir hier schon immer ganz genau sein wollen, dann doch bitte nicht nur immer zu unseren Ungunsten.

Sämtliche zitierten Vorschriften sind unter der Federführung von Bundestagen beschlossen worden, die aufgrund eines grundgesetzwidrigen Wahlrechtes zustandegekommen sind, und damit nichtig. Dass irgendwelche Leute aus Gründen der Opportunität was anderes behaupten, ändert nichts an der zwingenden Logik.

Und jetzt kommst Du. :D

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Also ich habe jetzt alle entsprechenden § noch 3x durchgelesen. Aber je mehr ich das lese, umso mehr Fragen kommen.

Ja, ich verstehe warum einige der Meinung sind, man darf auf dem Stand nicht mit größeren Magazinen schießen.

Wenn ich die Vorschrift (also §9 AWaffV) so lese, dann darf ich aber z.B. kein Waffe mehr einschießen kein Schießkino machen, es gibt keine Gastschützen mehr ohne waffrechtliche Erlaubnis auf dem Stand usw.

Dann dürfte man das:

Fortgeschrittenenkurs

(5 Stunden)

500€ incl. ca. 600 Schuss Munition

zur Anmeldung

In den Fortgeschrittenenkursen werden die Schießfertigkeiten verbessert. Hier lernt man, schnell und präzise zu schießen und spezielle Schießtechniken anzuwenden.

überhaupt nicht mehr machen. Davon steht ja im §9 nichts drin

Gleichzeitig dürfte aber auch jeder einen Lehrgang für Verteidigungsschießen mitmachen.

Also irgendwie kann hier nicht richtig interpretiert werden........

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Eine Erlaubnis zum Einschießen?

Ja, entweder eine individuelle, eine allgemeine oder eine Vorschrift die besagt dass es einer Erlaubnis nicht bedarf

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[...]

Und jetzt kommst Du. :D

Dann gilt vielleicht noch das Gesetz von 1976 oder 1972 (samt Anschein), weil es nie abgelöst worden ist oder noch weiter zurück bis hin zum Besatzungsrecht? Vielleicht gilt dann im Osten noch das Recht der ehemaligen DDR? Cherry-picking ist nicht, einen Tod stirbst du.

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.... Antwort wörtlich: " Was Sie auf dem Stand machen ist uns egal ". Und es waren noch zwei seiner Kollegen mit im Raum anwesend, die beide zustimmend nickten.

Tja, dann hoffe mal das die sich auch daran erinnern, wenn du vor Gericht stehst.

Meine Behörde (NRW) sieht das nämlich nicht so und deswegen klage ich zur Zeit vor dem VG Düsseldorf.

Ein anderer Jäger hat bereits vor dem VG Iserlohn verloren und im Dezember 2012 ein anderer vor dem VG Köln.

Zusammengefasst nach diesen Urteilen: Auch bei Ausübung von Jagdschutz und jagdlichem Übungsschiessen muss das zwei Schuss Magazin verwendet werden, die Verwendung größerer Magazine ist verboten. Du kannst auch sportlich mit den Waffen schiessen, aber nur mit dem zu diesem Zweck (Bedürfnis Jagd) erlaubten zwei Schuss Magazin.

Jetzt kommst du und deine Behörde.

Mal sehen ob ich in Düsseldorf als drittes auf die Fresse falle und zum Schluss wir alle noch ne Klatsche vor dem OVG Münster bekommen.

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Wenn du dich damit selbst meinst, liegst du richtig.

Nicht unbedingt. Ich lese eben nur aus §9 im Verweis auf §6 etwas raus.

Allerdings wenn ich das dort so rauslese, dann darf ich danach auch Verteidigungsschießen machen, aber keine Waffe einschießen.

Bzw. es dürfte auch kein Jäger mit einem AK Clone auf dem Schießstand schießen.

Da paßt ja was nicht.

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Hallo

Macht es doch ganz einfach!

Alle die es nicht glauben wollen,das ab 10 Schuss im Magzin (auf alle Fälle beim sportlichen schiessen,Ende ist),sollten immer schön mit 30 oder 20 Schuss Magazinen voll geladen schiessen,und das lautstark auf dem Schiessstand vekünden.

Früher oder später wird euch jemand anscheißen,und ihr könnt uns dann ja mitteilen ,ob der Richter eure Argumente wie,Ich wollte nur mal ausporbieren ob das 100 Schuss Beta Mag ganz ist, mit euch geteilt hat.

Und noch was.Recht haben,und Recht kriegen,sind 2 paar Schuhe,ein guter Anwalt,viel Geld und viel Zeit!

Gruß galdur

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Nicht unbedingt. Ich lese eben nur aus §9 im Verweis auf §6 etwas raus.

Allerdings wenn ich das dort so rauslese, dann darf ich danach auch Verteidigungsschießen machen, aber keine Waffe einschießen.

Bzw. es dürfte auch kein Jäger mit einem AK Clone auf dem Schießstand schießen.

Da paßt ja was nicht.

nach § 9 AWaffV darf man schießen wenn man die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt.

Der Jahresjagdscheininhaber kann den AK-Clone ohne Erlaubnis erwerben und bekommt eine WBK dafür, grundsätzlich sind AK-Clone für die Jagd erlaubt. Also darf der Jäger mit dem AK-Clone schießen. Ob nur mit Zweischussmagazin oder auch mit größeren Magazinen müssen wir offen lassen.

Das kampfmäßige Schießen ist auf Schießständen verboten § 27 WaffG. Das gilt für alle auch für Sportschützen und Jäger.

Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen sind im *sportlichen Schießen* verboten, die Veranstaltung solcher Übungen (Verteidigungsschießen) ist verboten § 7 AWaffV (Ausnahmen § 22 AWaffV). Für die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe gilt das nicht. § 9 AWaffv bezieht die Bestimmungen des § 7 AWaffV für einige seiner Alternativen ein.

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Was habe ich bitteschön von einem 30er Mag beim Sportschießen in Deutschland. Ist mir doch latte ob ich einmal oder dreimal wechsele.

Was bitte schön habe ich von einem Halbautomaten beim Sportschießen in Deutschland. Ist mir doch Latte, ob ich von Hand nachlade oder nicht.

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Der Jahresjagdscheininhaber kann den AK-Clone ohne Erlaubnis erwerben und bekommt eine WBK dafür, grundsätzlich sind AK-Clone für die Jagd erlaubt. Also darf der Jäger mit dem AK-Clone schießen. Ob nur mit Zweischussmagazin oder auch mit größeren Magazinen müssen wir offen lassen.

Das kampfmäßige Schießen ist auf Schießständen verboten § 27 WaffG. Das gilt für alle auch für Sportschützen und Jäger.

Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen sind im *sportlichen Schießen* verboten, die Veranstaltung solcher Übungen (Verteidigungsschießen) ist verboten § 7 AWaffV (Ausnahmen § 22 AWaffV). Für die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe gilt das nicht. § 9 AWaffv bezieht die Bestimmungen des § 7 AWaffV für einige seiner Alternativen ein.

Schade, dann kann ich nie mehr an Wettkämpfen teilnehmen da ich nicht mein ZF einschießen kann/darf. Auch können wir keine Gäste ( die keine waffenrechtliche Erlaubnis haben) zum schießen einladen.

Das ist dann was genau dort in §9 steht.

und der Jäger darf dennoch nicht mit dem AK Clone, da dort ja allgemein der §6 genannt ist und keine Ausnahmen gemacht werden.

Punkt 3 ist so wie es da steht Allgemeingültig.

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Außerdem frage ich mich sowieso was man mit den langen Magazinen will. Schießsportlich kann man beim Liegendanschlag damit keinen Blumentopf gewinnen.

Ich frage mich, was du dann überhaupt mit einem HA willst. Und warum ist es dann so toll, daß der §37 alt WaffG wegfiel, wie hier alle immer so loben, wenn sie auf die tollen Verbesserungen hinweisen. Ich frage, was man überhaupt mit Sportschießen will. Es erfüllt ja gar keinen Zweck.

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[...]

und der Jäger darf dennoch nicht mit dem AK Clone, da dort ja allgemein der §6 genannt ist und keine Ausnahmen gemacht werden.

Punkt 3 ist so wie es da steht Allgemeingültig.

Welches Wort steht im § 9 AWaffV Absatz 1 vor "3." und was bedeutet das?

Nein ich zitiere nicht aus Sportordnungen.

[...]. Ich frage, was man überhaupt mit Sportschießen will. Es erfüllt ja gar keinen Zweck.

Super Ansatz, daran solltest du weiterarbeiten.
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Dann gilt vielleicht noch das Gesetz von 1976 oder 1972 (samt Anschein), weil es nie abgelöst worden ist oder noch weiter zurück bis hin zum Besatzungsrecht? Vielleicht gilt dann im Osten noch das Recht der ehemaligen DDR? Cherry-picking ist nicht, einen Tod stirbst du.

Hart betrachtet gilt dann kein einziges Gesetz der BRD, wenn man es so streng betrachtet wie du beim Waffenverbotsgesetz. DDR-Gesetze gelten nicht mehr, da der Beitritt der Länder zum Geltungsbereich des GG sie in einen bundesgesetzlosen Raum geführt hat.

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Super Ansatz, daran solltest du weiterarbeiten.

Stringent dem Ansatz vieler Diskussionsteilnehmer hier folgend ist meine Frage nur absolut logisch. Oder wer kann mir hier denn herleiten, woher er ein Recht auf Sportschießen hat. Ich bin gespannt...

Du bist nicht nur geschmacklos! :peinlich:

Sondern auch was?

Ach ja...noch ne kleine Frage: gab´s den Vorfall denn jetzt überhaupt?

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Nun wird es doch langsam etwas lächerlich. Hier werden die gleichen Argumente mehrfach behandelt, wiederlegt, belegt und mit neuen Argumenten versehen. Letztendlich handelt es sich hierbei doch um eine gesetzliche Grauzone.

Fassen wir mal zusammen:

HA mit 10 Schuss für Sportornungs-Schiessen - OK

HA mit 2 Schuss für Jagd - OK

HA mit 30 Schuss für Sportordnungs-Schiessen - HUNDEPFUI

HA mit 30 Schuss für Jagd - WILDSCHWEINPFUI

HA mit 30 Schuss für Testzwecke/Einschießen/Munitionstests/Magazintest für ausländische Wettkämpfe(z.B: IPSC Rifle) - OK

Vor dem Schiessen einfach der Standaufsicht mitteilen und ggf. im Schiessbuch "Funktionstests" reinschreiben und um Erlaubnis bitten, das man gerne die oben genannten Punkte für Testzwecke prüfen möchte, und man keine Disziplin der Sportordnung ausübt, und somit von dem 10 Schuss Maximum befreit ist. Bedürfnis besteht weiterhin, da man die Waffe für Trainings und Wettkampfzwecke überprüft.

Im Gesetz steht nichts von einem Verbot von 30 Schuss Magazinen zum schiessen (Sonst wären diese ohnehin verboten und nicht frei erwerblich?)

In der Sportordnung steht, das bei genannten Disziplinen und Wettkämpfen Maximal 10 Schuss reinpassen dürfen.

Wenn ich die Waffe einschiesse, Munition teste, Magazine auf Funktion überprüfe ist dies keine Disziplin der Sportordnung, somit nicht verboten. Bedürfnis besteht weiterhin da es sportlichen zwecken dient?

Kann man das so sagen?

Um hier weiter zu diskutieren müsste sich jemand erbarmen und einen SB zur Sache befragen.

Um nun noch einmal auf das angebliche Verbot der 30 Schuss Magazine für den Schiessstand zu kommen: Letztens hatten wir im Verein eine Schulung bezüglich der Standaufsicht vom DSB. Der Herr vom DSB sagte, das es ausdrücklich verboten sei, mit Waffen und Magazingrößen zu TRAINIEREN, die nicht in der DSB Sportordnung stehen. Das bedeutet, das man auf einem Stand des DSB nicht mit seinem Halbautomaten trainieren darf. Er ergänzte noch, das man ohne für eine Disziplin zu trainieren, diese jedoch auf dem Stand auch benutzen darf. Gilt für Halbautomaten und Kurzwaffen mit Läufen unter 2"

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[...]

Kann mir jemand helfen?

Oben in der Menüzeile auf deinen Namen klicken. Aus dem Menü das sich auftut "Ignorier-Einstellungen" auswählen. Im folgenden Dialog Godix hinzufügen, Häckchen für die diversen Optionen setzen und Änderungen speichern. Fertig.

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