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IGNORED

Behörde will, das ich eine Langwaffe verkaufe/vernichte !


Bully103

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Und nach der kann man mit .17 HMR schießen.

Leider NICHT.

Da steht die .22WMR und die .22lfb drin.

In der aktuellen, leider NICHT genehmigten die .22WMR und die .17HMR..........

Geschrieben

Hallo Bully103,

in der Sache wg. Deiner Büchse wendest Du dich am besten an Deinen LV-Leiter und bittest Ihn mit der Behörde Kontakt aufzunehmen.

Mir ist nicht bekannt dass da jemals jemand alleine im Regen stehen gelassen wurde.

Also. Ruf Deinen LV-Leiter an, und lass das auf dieser Ebene Klären.

Mfg

Michael

Geschrieben
Begründung für das versagen der Anträge ist das angeblich fehlende öffentliche Interesse an Änderungen der SpO.

Was keine "Begründung", sondern eine blanke Unverschämtheit ist.

Geschrieben

Da stimme ich dir absolut zu. Allein die Begründung der Regeländerungen sollte ausreichend sein. Es gibt ja auch noch so etwas wie die Autonomie des Sports.

Geschrieben
...

Also welchen Vorschlag hast du ?

Steht oben: EL-Umbau und ab auf WBK Gelb Alt. ;)

Geschrieben
Steht oben: EL-Umbau und ab auf WBK Gelb Alt. ;)

Ich würde das nicht machen.

Beispiele für die Verwendungsfähigkeit (im Sinne von: "passt formal 'rein") für Schießsportdisziplinen wurden hier doch gegeben.

Geschrieben
Allein die Begründung der Regeländerungen sollte ausreichend sein. Es gibt ja auch noch so etwas wie die Autonomie des Sports.

Vor diesem Hintergrund wundert mich die extreme "Duldsamkeit" der Schießsportverbände.

Immerhin sind die SpOen ja nicht ein peripheres, sondern ein sehr zentrales Verbands-Anliegen.

Geschrieben
Es gibt ja auch noch so etwas wie die Autonomie des Sports.

Genau. :00000733: Die gibt es für die Schiessportverbände nicht mehr, seit sie sich diesen Genehmigungsirrsinn überhaupt erst haben, aufs Auge drücken lassen. Der/die DFB oder DEL oder DLV haben sich ihre "Sportordnungen" sicher auch genehmigen lassen. Nicht jetzt muss wegen Untätigkeit was gegen die Ämtler getan werden, nein, es hätte schon anno 2002 etwas getan werden müssen, damit dieser Hirnfurz gar nicht erst Gesetz wird. Jetzt ist es aber so, man hat den Salat und jetzt muss man die Suppe auslöffeln und der TE darf zu 99% WSK seine Knifte einstampfen, wenn er keinen Jäger findet, der so was uU brauchen kann, denn eine andere Klientel gibt es ja dafür nicht mehr, dank unserer tollen Vertreter bei DSB, BDS, BDMP, FWR usw... schöne neue sichere Welt. :00000733:

Geschrieben
Beispiele für die Verwendungsfähigkeit ... für Schießsportdisziplinen wurden hier doch gegeben.

Du meinst bei F-Class formal mit der .17 HMR anzutreten ? War da nicht noch etwas wie "sportlich tauglich" irgendwo geschrieben ? Und eine Randfeuerpatrone sportlich tauglich für eine 300 - 1000 m Disziplin zu machen, halte ich für eine durchaus sportliche Herausforderung. ;)

Geschrieben
War da nicht noch etwas wie "sportlich tauglich" irgendwo geschrieben ?

Und eine Randfeuerpatrone sportlich tauglich für eine 300 - 1000 m Disziplin zu machen, halte ich für eine durchaus sportliche Herausforderung.

Entweder das Kaliber (und die entsprechende Waffe) ist formal zugelassen (= nicht ausgeschlossen), oder nicht. Wenn ja, dann ist sie für die - in der SpO enhaltene - Disziplin verwendbar.

Angesichts des beschriebenen, schon fast "bösartig" zu nennenden Vorgehens der Behörde hätte ich keinerlei Skrupel, mich ebenso erbsenzählerisch auf Punkt und Komma der Sportordnungen zu berufen, und keinesfalls mehr nach einer "Sinnhaftigkeit" der Verwendung des Kalibers zu fragen.

Die Behörde legt es im vorliegenden Fall darauf an, dass man ihr mit solchen Argumenten begegnet...

Geschrieben

Hm, scheint mir irgendwie entgangen zu sein. Ich dachte, es gibt nur eine merkwürdige Auslegung seitens einiger Verwaltungsverwalter. Ursprüngliche Aufgabe war es nur die Einhaltung der Vorgaben des Waffgesetzes zu überwachen. Der Rest ist noch zu klären.

Das Sportrecht gibt dazu folgende Faustregel

„Je mehr die Maßnahme eines Verbandes / Vereins in rechtlich geschützte Interessen und Positionen des Sportlers / Vereins eingreift, desto engere rechtliche Grenzen sind der Autonomie gesetzt, je mehr die Maßnahme eine sport- typische Frage betrifft, desto weiter geht die Regelungsbefugnis des Verbandes.“
Geschrieben
Du meinst bei F-Class formal mit der .17 HMR anzutreten ? War da nicht noch etwas wie "sportlich tauglich" irgendwo geschrieben ? Und eine Randfeuerpatrone sportlich tauglich für eine 300 - 1000 m Disziplin zu machen, halte ich für eine durchaus sportliche Herausforderung. ;)

So eine Regel gibt es in abstrakter Form für die gelbe WBK.

Eine Waffe muss unter anderem zugelassen (für eine Disziplin eines anerkannten Schießsportverbandes, ergibt sich aus §8WaffG), das ist sie mit Erfüllung der Disziplin-Formalitäten.

Das heißt aber nicht, dass die Waffe geeignet sein muss, die Disziplin auf Wettkämpfen zu gewinnen.

Außerdem kann man im BDMP folgende Regelung anwenden:

B.4.3 Alternative Distanz

Erlaubt der Schießstand das Schießen nicht auf den

festgesetzten Distanzen, so kann auf maßstabsgerecht

geänderte Scheiben geschossen werden. Dies ist nicht

zulässig bei Meisterschaften.

Also auf den 50m-Stand mit der Büchs' und ab dafür.

Geschrieben
Entweder das Kaliber (und die entsprechende Waffe) ist formal zugelassen (= nicht ausgeschlossen), oder nicht. Wenn ja, dann ist sie für die - in der SpO enhaltene - Disziplin verwendbar.

So auch meine Meinung.

Es zählen hier keine Sportordnungen die in Bearbeitung sind oder Disziplinen die zur Probe geschossen werden. Auch ist die Konkurenzfähigkeit eines Kailibers innerhalb einer Disziplin völlig egal.

Man möchte dem TE seinen Mehrlader-Repetierer in .17HMR wegnehmen weil er nicht im BDS geschossen werden darf. Nach derzeit vom BVA genehmigter BDS Sportordnung ( Version 2006) ist das auch korrekt .

Wir brauchen jetzt Lösungen und keine Probleme, denn die haben wir schon genug.

Was der TE ( und viele weitere .17HMR Besitzer) braucht sind Disziplinen von derzeit durch das BVA genehmigten Sportordnungen in denen er diesen 17er Püster sportlich schießen kann.

@ COB

Ich hatte deinen Vorschlag gelesen und auch verstanden. Aber was ist wenn keine WBK gelb(alt) vorliegt. Dies wäre z.B. bei mir der Fall.

P.S. Raiden hat schneller getippt

Geschrieben
Zugelassen ist aber nur 2006.
ich habe vor kurzem von der Waffenbehörde ein Schreiben mit der Aufforderung bekommen, mein Repetiergewehr im Kal. 17hmr , welches ich vor 1,5 Jahren als Sportschütze auf meine WBK gelb gekauft hatte,entweder unbrauchbar zu machen, oder es einem Erwerbsberechtigten zu überlassen.

Als Grund wird angegeben, dass der BDS in seiner neuen Ausgabe der Sportdisziplin 2.01.9 das Kaliber 17 hmr nicht mehr aufführt (nur noch 22lfB und 22 WMR)!!!

Wenn doch nur nach der Fassung von 2006 zugelassen - warum wurde die Waffe vor 1,5 Jahren von der (gleichen?) Behörde eingetragen?

Als Grund - neue Ausgabe? da stehts doch drin.

:confused:

Geschrieben

Ich habe bereits vor einigen Seiten auf die Möglichkeit einer Trainingswaffe hingewiesen.

AWaffV §5

(4) Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen Abweichungen von den in ihr festgelegten Schießdisziplinen zulassen.

A11.02 der genehmigten SpO gibt das ebenfalls wieder und öffnet damit den Weg der Legitimation durch die SpO. Dies kann auch durch die Standzulassung begründet sein.

Geschrieben

Die erlaubten Abweichungen sind aber sehr überschaubar.

Bei den übrigen Disziplinen können im Rahmen der Standzulassung bei den Zielen sowie beim Schießablauf (z.B. Schießzeit, Anzahl der abzugebenen Schüsse, Scheibenentfernungen u.a.) Abweichungen vorgenommen werden

Dies gestattet nicht, für eine Disziplin eine x-beliebige Waffe einsetzen zu können.

Geschrieben

Das die Einschränkungen nur exemplarisch sind, gibt das u.a. (unter anderem) an. Wenn ich einen Schießstand keine Standzulassung für .308 habe, benötige ich für das Training etwas im zugelassenen Bereich.

Um aber die Herumschwafelei zu beenden nu der ultimative Tipp: Man wnede sich an den BDS und lasse sich dort helfen.

Auch wirtschaftliche Interessen sind anzuerkennender Bedürfnisgrund. Auch hier kommt wieder preiswerteres Training zum Zuge.

Geschrieben
Das die Einschränkungen nur exemplarisch sind, gibt das u.a. (unter anderem) an.

Die Beispiele in Klammern und das "u.a." beziehen sich nur auf den Bereich "Schießablauf", also die Durchführung der Disziplin an sich. Nicht jedoch auf das verwendete Equipment.

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