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IGNORED

Besuch mit Waffe bitte helft.


scynet

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Liebe Waffenfachleute,

ich bekomme heute abend Besuch von einem sehr guten Freund, er ist Sportschütze und will zwei Langwaffen mitbringen.

Ich bin Jäger und hab noch Platz für 3 Langwaffen also erstmal kein Problem.

Kommt ne Kontrolle habe ich aber 2 LW in meinem Schrank, die nicht auf meiner WBK sind. :confused:

Ich habe mir gedacht dass er mir die Waffen auf Leihschein gibt den ich dann vorzeigen kann.

Darf ich als Jäger Lw von einem Sportschützen leihen?

Kennt jemand die rechtlich korrekte Lösung?

Ich bin für Antworten dankbar.

Gruss Alf

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Kommt ne Kontrolle habe ich aber 2 LW in meinem Schrank, die nicht auf meiner WBK sind. :confused:

so, so ... du hast also Info darüber, das dir Heute Abend ein Kontrolle bevorsteht. :ninja:

will dein Freund die Waffen dir nur zeigen, bei dir lassen, willst du damit schießen oder...??

Im einfachsten Fall Leihschein zur sicheren Aufbewahrung ( über einen Monat hinaus möglich, aber Zeitlich begrenzt!)

sonst Leihschein max. 1 Monat

weitere Info gibt §13 Abs. 11 AWaffV

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1

oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im

Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die

Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige

erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu

sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht

möglich ist.

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Ich habe es nicht genau genug beschriebeb, er macht hier Urlaub und wir wollen ab und zu zum Schiesstand mit dem Ziel dass ich von Ihm lerne.

Ich will nur rechtlich alles richtig machen ohne einen zweiten Schranz eztra für seinen Besuch zu kaufen.

Und die sache mit Sportschützenwaffe geliehen an Jäger ist mir etwas unklar.

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Ich habe es nicht genau genug beschriebeb, er macht hier Urlaub und wir wollen ab und zu zum Schiesstand mit dem Ziel dass ich von Ihm lerne.

Ich will nur rechtlich alles richtig machen ohne einen zweiten Schranz eztra für seinen Besuch zu kaufen.

Und die sache mit Sportschützenwaffe geliehen an Jäger ist mir etwas unklar.

Hi,

wenn es in deinem Schrank "zu eng" wird, könnte dein Besuch für die Dauer seines Aufenthaltes seine Waffe doch auf dem Schiessstand deponieren, auf welchem ihr Schiessen geht.

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Und die sache mit Sportschützenwaffe geliehen an Jäger ist mir etwas unklar.

Ja Vorsicht: Bei der Leihe ist grundsätzlich ein Bedürfnis nötig.

d.h. geliehen werden darf nur die Waffe, die man selbst auch erwerben dürfte.

Es kann sogar Probleme geben, wenn ein Jäger von einem Sammler eine Waffe kauft um sie dann jagdlich zu nutzen!

Die Aufbewahrung zum Zweck der sicheren Verwahrung ist dann ein Sonderfall:

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html

"(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;"

Das sollte das relevante sein, wenn der Kollege zum Urlaub machen vorbeikommt.

Korrekt ist dann ein LEIHSCHEIN auszustellen und vielleicht mit einer Formulierung:

"Waffe Repetierbüchse Blaser R93 Waffennummer XXXXX von Max Mustermann, WBK Nr. XXXX ausgestellt von Landratsamt XXXXX wird an Hans Müller, WBK Nr. XXXX in einem Zeitraum von 14 Tagen während des Urlaubs des Herrn Mustermann vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx zeitweise zur sicheren Verwahrung und der Beförderung zum Schießplatz zusammen mit der zu dieser Waffe gehördenden Munition überlassen."

Als Lehrbeispiel ist z.B. das Schüsseltreiben zu nennen.

Für den Fall, dass der Jäger hierbei Alkohol konsumieren möchte übergibt er die Waffen dem Wirt, der eine WBK besitzt! Der Wirt lagert die Waffen in seinem Waffenshrank.

Nachdem der Jäger wieder nüchtern ist, holt er Drilling + Munition wieder ab.

§13 Abs. 11 AWaffV halte ich hier nicht für relevant, da es dabei um die Aufbewahrung z.B. im Hotel oder der Ferienwohnung während der Jagdreise geht. d.h. hier ist kein Schrank verfügbar.

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Ja Vorsicht: Bei der Leihe ist grundsätzlich ein Bedürfnis nötig.

d.h. geliehen werden darf nur die Waffe, die man selbst auch erwerben dürfte.

Es kann sogar Probleme geben, wenn ein Jäger von einem Sammler eine Waffe kauft um sie dann jagdlich zu nutzen!

Das ist DEINE Auslegung....und die ist m.E so nicht ganz richtig. Edit: gemeint ist letzter Satz.

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Liebe Waffenfachleute,

ich bekomme heute abend Besuch von einem sehr guten Freund, er ist Sportschütze und will zwei Langwaffen mitbringen.

Ich bin Jäger und hab noch Platz für 3 Langwaffen also erstmal kein Problem.

Kommt ne Kontrolle habe ich aber 2 LW in meinem Schrank, die nicht auf meiner WBK sind. :confused:

Ist doch erst einmal völlig Wurst, wie viele Waffen da sind. Es gibt vielfältige Gründe, warum völlig legal mehr oder weniger Waffen in den Waffenschränken sein können, als in den WBKs vermerkt sind.

Ich habe mir gedacht dass er mir die Waffen auf Leihschein gibt den ich dann vorzeigen kann.

Darf ich als Jäger Lw von einem Sportschützen leihen?

Wie schon geschrieben, solange vom Bedürfnis umfaßt oder eben zur sicheren Verwahrung

Kennt jemand die rechtlich korrekte Lösung?

Ich bin für Antworten dankbar.

Gruss Alf

Erwerb zur vorübergehenden Verwahrung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 b ) erste Alternative WaffG. :hi:

Dein

Mausebaer

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Das ist DEINE Auslegung....und die ist m.E so nicht ganz richtig. Edit: gemeint ist letzter Satz.

"Es kann sogar" heißt: MÖGLICHE Auslegung! Der Threadstarter will ja wissen, ob es Auslegungen gibt, von denen er wissen sollte:

Grund dafür ist, dass manche Waffen Teil einer kulturhistorisch wertvollen Sammlung sein sollen (das hat jedenfalls der Waffensammler behauptet).

Wenn nun einer grad dabei ist, aus so einer wertvollen Sammlerwaffe beim IPSC seine 500 Schuss/Traningstag rauszuballern, dann könnte die Behörde durchaus mal genauer nachfragen...

Das ist dann halt Interpretationssache. Wenn der Waffensammler in seiner Sammlung eine prächtige Afrikabüchse hat, ich grad meine Firma verkauft habe, und 200.000€ aus der Hosentasche zahle, und diese Waffe für den standesgemäßen Jagdurlaub auf die Großkatze erwerben möchte, und die Waffe dafür testen will, siehts womöglich anders aus!

Am Ende mit Plastikschaft oder mit einer Waffe von der Stange die Großkatze zu jagen würde ich etwas erbärmlich finden.

Da würde ich mir eine geschichtsträchtige Doppelbüchse suchen :)

Wichtig ist halt, dass die Leihe (außer zum Zweck der Verwahrung oder des Transports) NUR mit Bedürfnis erfolgen darf. Und das Bedürfnis muss jeder individuell nachweisen bzw. begründen können.

Ansonsten könnte man annehmen, dass ein Sportschütze, der von einem Jäger die Waffe leiht, nicht innerhalb esines Bedürfnis umfassenden Zwecks handelt (und ja, diese Interpretation existiert). In dem Fall wird man erläutern müssen, warum man doch innerhalb seines Bedürfnisses handelt.

Ich habe ja auch ein begründetes Bedürfnis für jagdliche Vorderlader (auch mehrschüssig) sowohl für Schwarzpulver (als Jäger).

Begründet mit der deutschen Waidgerechtigkeit. Nur die Perkussions-Doppelflinte ist wahrhaft edelmännisch gegenüber dem Niederwild. :)

d.h. Jäger A hat ein anerkanntes Bedürfnis für Perkussions-Doppelflinten und leiht sich eine Zwecks Erprobung vor dem Kauf: Kein Problem!

Jäger B will die Waffe seines Sportschützenkollegen ausprobieren, da er im DSB Meisterschaft Vorderlader schießen will (mehrschüssig), hat aber vom DSB kein anerkanntes Bedürfnis: Problem!

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hier geht es doch nicht um das Ausleihen sondern um das sichere Verwahren einer Waffe anläßlich einer Urlaubsreise.

Eben. Und relevant ist, dass genau dies in dem Überlassungsschein ("Leihschein") steht.

Der Erwerb findet bei Übergang der tasächlichen Gewalt statt. d.h. durch Einsperren in den Schrank wird die Waffe durchaus erworben.

scynet wollte es ja genau.

In der Praxis würd ich, wenn der Kollege mal eben bei mir vorbeischaut und das Teil in den Schrank stellt, und nicht grad für die nächsten Tage wieder komplett verschwindet da mal keinen Aufstand machen.

Halte sogar ich für übertrieben, aber ich würde das schon so interpretieren, dass eigentlich sogar, wenn man zusammen zu Mittag essen geht, und die Waffen im Schrank verbleiben ein Leihschein nötig wäre.

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In der Praxis ist das alles vollkommen legal!

Die Waffen können von ihm verwahrt werden, das ist überhaupt kein Problem.

Zu den anderen Aussagen vom bayerischem Jäger kann ich nur sagen Vorsicht! Keine Behörde der Welt kann vorschreiben mit welch seltener Waffe ich IPSC oder CAS schiesse.

Wenn ich also meine, ich möchte mir den ersten von Samuel Colt hergestellten SAA aus einer Sammlung ausleihen und der Sammler ist so bescheuert und leiht sie mir, dann kann und darf ich damit ein CAS Match schießen.

Olli

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Zu den anderen Aussagen vom bayerischem Jäger kann ich nur sagen Vorsicht! Keine Behörde der Welt kann vorschreiben mit welch seltener Waffe ich IPSC oder CAS schiesse.

Wenn ich also meine, ich möchte mir den ersten von Samuel Colt hergestellten SAA aus einer Sammlung ausleihen und der Sammler ist so bescheuert und leiht sie mir, dann kann und darf ich damit ein CAS Match schießen.

Jau! Und wenn der Sammler auch CAS-Schütze ist, darf er das regelmäßig auch.

Und jetzt kommen sie wieder...

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Zu den anderen Aussagen vom bayerischem Jäger kann ich nur sagen Vorsicht! Keine Behörde der Welt kann vorschreiben mit welch seltener Waffe ich IPSC oder CAS schiesse.

Wenn du die Waffe auf die rote WBK als Sammler gekauft hast, schon.

Denn dein Bedürfnis, diese Waffe zu erwerben war das SAMMELN. Man KÖNNTE argumentieren, dass bereits der Transport zur Schießanlage nicht mehr vom Bedürfnis gedeckt wäre.

In diesem Fall wäre das dann ein illegales Führen einer Schusswaffe.

Wenn du nun damit sportlich schießen gehst, kannst du je nach Behörde Probleme bekommen.

Ich habs leider nicht hier. Aber wenn ich mich richtig erinnere, gibt es Urteile die besagen:

  • Dass ein Sammler seine Waffen nicht schießen darf, da kein Bedürfnis umfassender Zweck.
  • Dass ein Sammler seine Waffen schießen darf, wenn er auch Sportschütze ist.
  • Dass ein Jäger seine Waffen nicht sportlich nutzen darf.
  • Dass ein Jäger, der sportschlich schießen will, auf seine Jagdwaffen zurückgreifen muss.

Hat jemand den Beck Kommentar da, oder eine Urteilsdatenbank? Ich grad nicht, leider :blush:

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Wenn ich mir (als Sportschütze) von einem Sammler eine Waffe leihe, kann ich damit sportlich schießen, egal wie teuer oder billig oder selten die Waffe ist..!

Nichts anderes habe ich geschrieben...

Und wie gesagt, da gibt es eben auch die Interpretation, dass eben dies nicht geht.

Begründet wird das damit, dass die Waffe ja durch die Behörde nicht zum sportlichen Schießen genehmigt wurde.

d.h. die Interpretation sagt hier: Jäger darf nur an Jäger verleihen, Sportschütze nur an Sportschütze, und Waffensammler nur an Waffensammler.

Ich kenne mindestens einen Juristen, der diese Interpretation für möglich hält, und in den Heintges-Schulungsunterlagen für die Jägerprüfung wird auch nur der Fall "Jäger verleiht an Jäger" angenommen.

Ich persönlich halte das für ziemlich konstruiert!

Aber der Threadstarter hat ja explizit die Frage gestellt:

"Darf ich als Jäger Lw von einem Sportschützen leihen?"

Sowie:

"Kennt jemand die rechtlich korrekte Lösung?"

Und deshalb wollte ich auf diese mögliche Interpretation hinweisen. Wenn ich es richtig im Kopf habe, wird genau zu diesem Fall auch etwas im Beck-Kommentar ausgeführt. Ich hab den aber (noch) nicht gekauft, hat den keiner?

Ansonsten kann ichs morgen nachsschaun...

Wie gesagt, ich persönlich frage halt bei sowas immer bei meiner Behörde nach. Meine Behörde hat die Rechtsauffassung, dass das gar kein Problem ist, da sie keinen Unterschied zwischen den Bedürfnissen sieht.

d.h. ich darf mit meiner Jagdwaffe auch eine sportliche Disziplin schießen, solange man annehmen kann, dass sich durch das Schießen meine Schießfertigkeit insgesamt verbessert, und dies der Fähigkeit die Jagd auszuüben zuträglich ist.

Im Klartext: Wenn ich mit der Flinte Fallscheiben schieße, die in etwa die Größe eines Hasens haben, ok. Wenn ich aber plötzlich mit diesen versteifenden Klamotten Biathlon schießen würde - eventuell außerhalb des Rahmens.

Demzufolge ist dann auch die Leihe eines Gewehrs von einem Sportschützen statthaft.

Es gibt ja z.B. auch die Rechtsauffassung, dass ein Jäger bei Halbautomaten nur Halbautomaten mit max. 2 Schuss Magazin besitzen darf. Ein WO User hat wohl eine Klage dagegen erstinstanzlich auch verloren.

So, wenn jetzt ein Jäger von einem Sportschützen einen Halbautomaten mit 10 Schuss Magazin leiht, dann könnte unter Umständen jemand auf die Interpretation kommen, dass dies nicht im Bedürfnis umfassenden Rahmen geschieht.

Und wie gesagt, die Interpretation, ein Jäger dürfe grundsätzlich nicht von einem Sportschützen leihen existiert auch. Man sollte halt drauf hinweisen...

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Gruger hat mal wieder den richtigen Tipp parat. Du wirfst da einiges durcheinander JaB! Das ist dann auch die Antwort auf deine Frage im Munitionstransportthread.

Warum sind dann bei eigentlich klarer Rechtslage lauter Leute überzeugt, man dürfe die Munition nur im verschlossenen Behältnis direkt vom Laden nach Hause fahren? Oder Munition in Zusatzbox verschlossen?

Das kann ich ja nichtmal bei wilderster Auslegung des Gesetzes so interpretieren...

Weil Menschen eben Fehler machen, so wie du in diesem Thread auch. Die VwV die Gruger eben erwähnt sagt eindeutig anderes aus, als du behauptest.

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Weil Menschen eben Fehler machen, so wie du in diesem Thread auch. Die VwV die Gruger eben erwähnt sagt eindeutig anderes aus, als du behauptest.

Also das, was ich an Interpretationen dazu habe war VOR Verabschiedung der VwV.

Ist die Verwaltungsvorschrift eigentlich ein MUSS für alle Behörden und Richter? d.h. entfaltet die einen Gesetzescharakter?

In diesem Fall wäre das, was ich geschrieben habe nach Veröffentlichung der VwV allerdings veraltet, und somit falsch.

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