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IGNORED

Erster WBK-Widerruf wegen verweigerter Nachschau


2nd_Amendment

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Geschrieben

Es ist soweit! Dem ersten LWB wurde seine WBK widerrufen, weil er drei von der Behörde vorgegebene Nachschautermine absagte und dagegen Widerspruch einlegte. Er wollte die Rechtmäßigkeit der Nachschau in Hinblick auf Art. 13 GG geklärt haben - jetzt ist er seine Waffen wohl endgültig los.

VG Freiburg, Beschl. v. 14.06.2012, Az. 4 K 914/12

Großen Respekt zolle ich für den LWB, der altruistisch dieses Risiko auf sich genommen hat, um in unserem Sinne eine Klärung der Frage herbeizuführen.

Die Entscheidung ist eine riesen Schweinerei! Die seinerzeitige Verfassungsbeschwerde der FvLW wurde (vermutlich) deswegen nicht zur Entscheidung angenommen, weil es den Waffenbesitzern angeblich zumutbar sei, zunächst einen Vollzugsakt der Behörde abzuwarten und dann dagegen Rechtsmittel einzulegen (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 06.02.2012, Az. 2 BvR 16441/10).

Die Rechtmäßigkeit der Nachschau ist umstritten (krit. etwa Hermes, Die Polizei 2009, S. 277; Fandrey, AUR 2010, S. 1). Dr. Wilhelm Treiber vom VG Freiburg (allerdings eine andere Kammer als diejenige, die vorliegend entschieden hat), hat sogar Zweifel daran, ob die Verpflichtung zur Aufbewahrung in Tresoren nicht generell verfassungswidrig ist wegen der Bezugnahme auf amtlich nicht veröffentlichte DIN-Normen.

VG Köln und VG Arnsberg hatten in ihren Entscheidungen zur Erbwaffen-Blockierpflicht noch ausgeführt, dass es einem Waffenbesitzer gestattet sei, umstrittene Fragen zunächst rechtlich klären zu lassen und dass aus einer Weigerung bis zur Klärung nicht auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne.

Geschrieben

"Ein Waffenbesitzer muss sich entscheiden, ob ihm das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung so wichtig ist, dass er den Bediensteten der Waffenbehörde generell den Zutritt verweigern will. Wenn er sich so entscheidet und dem Schutz seiner Privatheit damit eine derartige (absolute) Priorität einräumt, dann kann und darf von ihm erwartet werden, dass er entweder auf den Besitz von Waffen verzichtet oder seine Waffen an Stellen verwahrt, an denen seine Privatsphäre nicht berührt wird. "

Juristisch anerkannte Nötigung mit Hilfe von Grundrechten. Dieser Staat hat fertig.

Und heute abend gibt es dann noch ne Runde Versailles ohne Krieg.

Geschrieben

Soweit ich das mitbekommen habe, wurde die Verfassungsbeschwerde auf Grund von formalen Fehlern nicht angenommen?

Wenn ich es richtig verstanden habe, muss zuerst ein Urteil wie dieses rechtskräftig werden (d.h. durch die Instanzen gekämpft werden).

Gegen die BGH-Entscheidung ist dann Verfassungsbeschwerde möglich?

Ich habe dies im Übrigen auch mit meiner Behörde diskutiert.

Hier geht man davon aus, dass der Art. 13 NICHT verletzt ist, da nicht notwendigerweise die Nachschau in der Wohnung stattfindet, sondern am Lagerort.

z.B. Pulver kann in einem unbewohnten Nebengebäude gelagert werden.

Die Waffen z.B. in einem Hobbyraum.

Wenn er sich so entscheidet und dem Schutz seiner Privatheit damit eine derartige (absolute) Priorität einräumt, dann kann und darf von ihm erwartet werden, dass er [...] seine Waffen an Stellen verwahrt, an denen seine Privatsphäre nicht berührt wird. Das kann in verschiedenster Weise geschehen, z. B. indem er seine Waffen bei einem zuverlässigen Dritten verwahrt, oder aber auch, indem er seine Waffenschränke in Räumen verwahrt, die zwar formal noch zu den von Art. 13 GG geschützten Räumlichkeiten gehören, deren Zugänglichkeit er selbst aber so gestaltet, dass seine Privatsphäre nicht betroffen wird, wenn Dritte sie in Augenschein nehmen. Er selbst hat es demnach in der Hand, die Aufbewahrung seiner Waffen so zu gestalten, dass eine Inspizierung den geringstmöglichen Eingriff in seine Privatsphäre darstellt. Ein Waffenbesitzer, der von diesen ihm zumutbaren Möglichkeiten keinen Gebrauch macht und seine Waffen gerade in einem Bereich seiner Wohnräume verwahrt, in dem er durch einen Zutritt Dritter seine Privatsphäre verletzt sieht, verletzt seine ihm durch das Waffengesetz auferlegten Pflichten, wenn er sich unter Berufung auf sein Grundrecht aus Art. 13 GG jeglicher Kontrolle der sicheren Aufbewahrung seiner Waffen entzieht.

Das ist nämlich auch der Knackpunkt mit der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit: Durch die Lagerung z.B. im Schlafzimmer provoziert der Waffenbesitzer, dass die Nachschau im Schlafzimmer erfolgen muss. Bei Lagerung im Flur gleich hinter der Haustür müsste er die Beamten nicht einmal wirklich ins Haus/in die Wohnung bitten, da die Nachschau im Eingangsbereich stattfinden könnte.

Nachtrag:

Im Übrigen nicht nur im Waffenrecht. Auch z.B. wenn man einen Raum im Haus als Arbeitszimmer dem Finanzamt gemeldet hat, ein Gewerbe angemeldet hat usw. ist eine Einschränkung des Art 13 möglich, da ja nicht notwendigerweise die Wohnung betreten werden muss, sondern der Geschäftsort.

d.h. ich habe die Möglichkeit, meine Geschäftsräume außerhalb von Räumen, die meine Intimsphäre (die ja geschützt ist) zu eröffnen. Tue ich dies nicht, und lege ich mein Büro ins Schlafzimmer, schränke ich selbst meine Rechte damit ein.

Dann kann ich zwar auch eine Nachschau verweigern, das hat aber auch Konsequenzen.

Geschrieben
...jetzt ist er seine Waffen wohl endgültig los...

Halo 2nd_Amendment,

ich glaube mal, dass das noch nicht das Ende ist. Wer sich so hartnäckig gegen die Einschränkung seiner Grundrechte wehrt, wird nicht sofort klein beigeben.

Ich zolle ihm hiermit ebenfalls meinen Respekt für seinen Mut und seine Entschlossenheit. Ich wünsche ihm und uns, dass das korrigiert wird.

Gruß RNehring

Geschrieben
Das ist nämlich auch der Knackpunkt mit der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit: Durch die Lagerung z.B. im Schlafzimmer provoziert der Waffenbesitzer, dass die Nachschau im Schlafzimmer erfolgen muss. Bei Lagerung im Flur gleich hinter der Haustür müsste er die Beamten nicht einmal wirklich ins Haus/in die Wohnung bitten, da die Nachschau im Eingangsbereich stattfinden könnte.

Ist das dann auch neuerdings ok, wenn die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluß mal den Flur anschaut, so lange die Schlafzimmertür zu ist? Vllt. mag ja auch noch der Zoll oder das Finanzamt deinen Flur kontrollieren? Wer weiß, ob du da nicht einen Schwarzarbeiter versteckt oder deine Goldmark versteckt hast? Nur im Schlafzimmer unter der Latexwäsche der Gemahlin darf vorerst nicht geguckt werden? Aber nicht weil du ein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung hast, sondern weil die Tante vom Finanzamt Angst vor der Anwesenheit des dicken Umschnalldildos hat?

Geschrieben
Das ist nämlich auch der Knackpunkt mit der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit: Durch die Lagerung z.B. im Schlafzimmer provoziert der Waffenbesitzer, dass die Nachschau im Schlafzimmer erfolgen muss. Bei Lagerung im Flur gleich hinter der Haustür müsste er die Beamten nicht einmal wirklich ins Haus/in die Wohnung bitten, da die Nachschau im Eingangsbereich stattfinden könnte.

§ 13 Abs. 6 AWaffV zwingt gerade dazu, Waffen in Wohnräumen aufzubewahren. In nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden dürfen keine Kurzwaffen und höchstens 3 Langwaffen aufbewahrt werden.

Art. 13 GG gilt für alle Wohnräume, ob Flur, Keller oder Schlafzimmer.

Zudem sieht § 13 Abs. 1 AWaffV Mindestgewichte oder Verankerungspflichten vor. Hat der Waffenbesitzer diesen Aufwand einmal betrieben und den Tresor in seinem Schlafzimmer aufgestellt, ist es ihm nicht ohne weiteres zumutbar, diesen "mal eben" woanders aufzustellen (Dübel aus der Wand reißen, >200 kg wuchten...), nur wegen einer popeligen Kontrolle. Dass nur wegen dem Nichteinlass das nächste Winnenden droht - so das Gericht - ist maßlos überzogen.

Geschrieben
Ist das dann auch neuerdings ok, wenn die Polizei ... Finanzamt ...Nur im Schlafzimmer unter der Latexwäsche der Gemahlin darf vorerst nicht geguckt werden?

:appl: Du hast den Nagel voll auf den Kopf getroffen. Auch ein Stückchen Unrecht ist und bleibt nun mal Unrecht.

Gruß RNehring

Geschrieben
Das ist nämlich auch der Knackpunkt mit der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit: Durch die Lagerung z.B. im Schlafzimmer provoziert der Waffenbesitzer, dass die Nachschau im Schlafzimmer erfolgen muss. Bei Lagerung im Flur gleich hinter der Haustür müsste er die Beamten nicht einmal wirklich ins Haus/in die Wohnung bitten, da die Nachschau im Eingangsbereich stattfinden könnte.

Kurz und schmerzlos ist alles was hinter der Haustuer ist meine Privatsphaaere, da muss ich gar keine Kompromisse machen ob denn der Schrank in einem von (eingeladenen) Besuchern zugaenglichen Teil des Hauses steht oder bei mir im dungeon direkt hinter dem Andreaskreuz. Rechtlich ist das ein und derselbe Aspekt. Meine Wohnung, mein Grundrecht auf Unverletzlichkeit.

Ob und inweifern man aus eigener Bequemlichkeit Kompromisse macht ist die eine Sache. Das Amt will die Lagerung ruegen? Wie finden sie denn das jeder Vertreter den ich an der Tuer abwimmeln muss gleich den Schrank sieht und jeder Einbrecher auch daran vorbeigeht?

Tschuldigung, aber man kann das Rechtsgut der unverletzlichen Wohnung einfach nicht auf einzelne Zimmer aufteilen. Das geht wirklich zu weit und wuerde auch vor dem Verfassungsgericht wohl nicht statthaft werden.

Geschrieben
z.B. Pulver kann in einem unbewohnten Nebengebäude gelagert werden.

Die Waffen z.B. in einem Hobbyraum.

Ich lagere mein Eigentum unter Beachtung der Vorgaben zur sicher Aufbewahrung dort, wo es mir passt!

Soweit ich das mitbekommen habe, wurde die Verfassungsbeschwerde auf Grund von formalen Fehlern nicht angenommen?

Wo hast Du das her?

Die von der FvLW unterstützte Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung nicht angenommen.

Geschrieben

Mooooment, es gibt die Lehrmeinung, dass ein "nicht dauerhaft bewohntes Gebäude" z.B. ein Wochenendhaus ist.

Aus der WaffVwV:

36.2.9 Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Absatz 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z. B. Jagdhütten, Wochenend- oder erienhäuser oder –wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten.

Da steht nichts von "unbewohnter Raum".

Und ja, der Art. 13 gilt auch für meinen Heizungsraum. 1x pro Jahr kommt der Kaminkehrer, hat schonmal jemand versucht, den nicht reinzulassen?

Die Argumentation des Gesetzgebers ist die Gleiche: Man kann z.B. einen zusätzlichen Eingang für den Heizungsraum anlegen!

Und ja, auch das Finanzamt kommt zum schnüffeln. Wenn du z.B. ein Arbeitszimmer hast, machen sie gerne mal eine "Betriebsprüfung" da.

Wer auf HartzIV ist, der kriegt es knüppeldick: Da filzen sie die Bude tatsächlich. Einem Bekannten von mir haben sie alle Leistungen gestrichen, weil sie eine Bedarfsgemeinschaft vermutet haben. Erst als sie in seine Bude gekommen sind (und nach 5min wieder draußen waren - Computerspielerwohnung, die sieht entsprechend aus :ridiculous: ) gabs wieder Geld.

Was soll das verdeutlichen? Das Recht auf "Unverletzlichkeit der Wohnung" wird in Deutschland nicht sonderlich hoch bewertet!

Eigentum im Übrigen generell auch nicht.

Das Grundgesetz sagt "Eigentum verpflichtet", das ist ein Leitsatz in der Rechtsprechung.

In anderen Ländern darf man eine Waffe kaufen, um sein Eigentum (Haus, Auto usw.) zu schützen - in Deutschland nicht.

Finde ich das gut? Nein!

Ist das aber hier allgemeine Rechtsmeinung? Ja!

Nochmal zur Heizung: Das ist die absolut gleiche Argumentation. Du betreibst eine Heizung, d.h. du hast die Maßnahme wie Kaminkehrer zu dulden.

Oder Öltank: Da bist du sogar selbst zu regelmäßiger Untersuchung durch Sachverständigen verpflichtet.

Wenn du dein Haus neu gebaut hast, meldet sich auch die BG Bau an, die durchrennen will. Und in deinem Garten trampelt das Vermessungsamt herum.

Und im Übrigen darf man für alle diese "Services" auch noch Geld zahlen...

Hier kämpft wohl einer (ich denke mal nicht erfolgreich) gegen Kaminkehrer:

http://typo.schornsteinfegermonopol.de/

Und noch einer:

http://www.indusnet.de/rechtsverweigerung/

Sorry, Leute, Art. 13 GG hat in Deutschland sehr, sehr wenig Bisskraft! Am Kontrollwahn der Behörden sind schon genug Leute gescheitert...

Geschrieben

So gehts also los...wer hat ernsthaft erwartet, dass gerade das VG Freiburg ein Pro LWB-Urteil fällt? Ich wünsche dem LWB und damit auch uns die Kraft und den finanziellen Rückhalt um alle Instanzen durchzustehen!

Geschrieben
Wo hast Du das her?

Die von der FvLW unterstützte Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung nicht angenommen.

Nach Rücksprache mit einigen im Verfassungsrecht tätigen Kollegen gehen wir davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht wohl die Frage der Zulässigkeit zum Anlass genommen hat, sich des Verfahrens zu entledigen.
Quelle: Redeker, Schreiben vom 08.02.2012 an Manfred Breidbach
Der unmittelbare Weg zum Bundesverfassungsgericht wird hingegen versperrt sein. Denn jeder Beschwerdeführer muss zunächst den Rechtsweg ausschöpfen und nach dem Grundsatz der Subsidiarität jedes andere Rechtsmittel ergreifen, das sich ihm bietet und zumutbar ist.
Quelle: Fandrey, AUR 2010, S. 1 (4)
Geschrieben
Und ja, der Art. 13 gilt auch für meinen Heizungsraum. 1x pro Jahr kommt der Kaminkehrer, hat schonmal jemand versucht, den nicht reinzulassen?

Das macht es nicht besser. Das ist genauso eine verrückte deutsche Geschichte.

Wer auf HartzIV ist, der kriegt es knüppeldick: Da filzen sie die Bude tatsächlich. Einem Bekannten von mir haben sie alle Leistungen gestrichen, weil sie eine Bedarfsgemeinschaft vermutet haben. Erst als sie in seine Bude gekommen sind (und nach 5min wieder draußen waren - Computerspielerwohnung, die sieht entsprechend aus :ridiculous: ) gabs wieder Geld.

Hier gibt es einen fundamentalen Unterschied!

Der Antragsteller möchte Eigentum, welches andere zwangsweise abgeben, um Menschen in Not zu unterstützen, übereignet bekommen, um es für seinen Lebensunterhalt zu nutzen. Das ist etwas anderes als sich einen Gegenstand mit eigenen Mitteln anzuschaffen, der empirisch belegt, keine Gefährdung darstellt.

Geschrieben
Hier gibt es einen fundamentalen Unterschied!

Der Antragsteller möchte Eigentum, welches andere zwangsweise abgeben, um Menschen in Not zu unterstützen, übereignet bekommen, um es für seinen Lebensunterhalt zu nutzen. Das ist etwas anderes als sich einen Gegenstand mit eigenen Mitteln anzuschaffen, der empirisch belegt, keine Gefährdung darstellt.

Richtig. Der LWB will dagegen keine Leistung vom Staat. Durch Erteilung der WBK wird lediglich ein bestehendes präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aufgehoben und insoweit die allgemeine Handlungsfreiheit wiederhergestellt.

Außerdem hat der Hartz-IV-Aspirant die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Hart-IV-Anspruch besteht. Dem kann er nachkommen, indem er die Behörde bei sich rein lässt. Das ist aber nicht der einzige Weg.

Der LWB hat dagegen die Aufbewahrung schon gegenüber der Behörde nachgewiesen. Trotzdem soll seine Wohnung betreten werden. Andere Beweise anstelle der Nachschau werden nicht akzeptiert (gab da in einem früheren WaffVwV-Entwurf mal die Möglichkeit, dass über Zeugen nachzuweisen).

Geschrieben
die Frage der Zulässigkeit zum Anlass genommen hat, sich des Verfahrens zu entledigen

Das ist etwas wertend formuliert, das Verfassungsgericht ist verpflichtet, erst den Instanzenweg beschreiten zu lassen.

Das Gericht begutachtet das Gesetz z.B. unter hinzuziehung ähnlicher Grundrechteeinschränkungen (z.B. "Kaminkehrer").

Dann leht das Gesetz die Entscheidung erstmal ab, da nicht OFFENSICHTLICH eine Verfassungswidrigkeit vorliegt.

Das hat das Gericht wohl verneint, also will es erst beobachten, zu welcher Rechtsprechung die Gerichte kommen.

Diese kann durch die Auslegung der Legislative gegeben sein.

Beispiel: Durch die Instanzen bis zum BGH kommen die Gerichte zu der Einschätzung, dass man Legalwaffenbesitzer komplett durchsuchen müsste, da ja eventuell einer einen Teil seiner Munition in der Sockenschublade lagert und nicht im Stahlbehältnis mit Schwenkriegelschloss.

Dann würde das Verfassungsgericht wohl eine Unzulässigkeit durch die Rechtsprechung zu diesem Gesetz sehen, und den Gesetzgeber anweisen, das einzuschränken.

Der LWB hat dagegen die Aufbewahrung schon gegenüber der Behörde nachgewiesen. Trotzdem soll seine Wohnung betreten werden. Andere Beweise anstelle der Nachschau werden nicht akzeptiert (gab da in einem früheren WaffVwV-Entwurf mal die Möglichkeit, dass über Zeugen nachzuweisen).

Das ist eine kritische Argumentation, weil man damit definitiv nicht gewinnen wird!

Es ist allgemeine Lehrmeinung, dass der Staat alles kontrollieren kann, von dem nach Meinung des Staates eine "Gefahr" oder "Gesundheitsbelastung" ausgeht (in Deutschland).

DEINE Argumentation finde ich gut. Aber dein Nick sagt ja auch: 2. Verfassungszusatz :)

In Deutschland sieht das so aus: Du hast z.B. eine Firma, die Lebensmittel verkauft. Oder du bist Jäger mit Wildkammer, der Wild verkauft.

AUCH wenn du durch einen Gutachter feststellen lässt, dass alles den Vorschriften und Normen entspricht, möchte der deutsche Staat trotzdem nochmal schnüffeln kommen.

d.h. als Legalwaffenbesitzer haben wir die Beweispflicht, dass die Waffen sicher verwahrt sind - die Behörde will trotzdem kontrollieren kommen.

Herzlich willkommen in Deutschland!

Geschrieben
....

Großen Respekt zolle ich für den LWB, der altruistisch dieses Risiko auf sich genommen hat, um in unserem Sinne eine Klärung der Frage herbeizuführen.

:rolleyes: bevor man großen Respekt zollt stellt sich natürlich die Frage welchen Wert die Waffen des LWB haben... wenn es um Wertloses Zeug geht und man kein Interesse am weiteren Besitz hat kann man so einen Schritt natürlich leicht gehen!

Bei einem Bestand mit hohem Wert sieht die Sache schon ganz ganz anders aus! Wenn mal hohe Vierstellige, Fünf oder Sechsstellige Beträge (keine Seltenheit) auf dem Spiel stehen wird man es sich sehr genau überlegen ob man den Verlust der Waffen wegen einer Kontrolle in Kauf nehmen wird!

Gruß

Hunter

Geschrieben

Was für eine dynamische Entwicklung: Vor kurzem noch neu unter den Waffenbesitzer mit panikartigen Angstschüben vor der verfolgungswütigen Behörde und nu schon unter den Verfassungsrechtlern!

Chapeau :hi:

Geschrieben
Bei einem Bestand mit hohem Wert sieht die Sache schon ganz ganz anders aus! Wenn mal hohe Vierstellige, Fünf oder Sechsstellige Beträge (keine Seltenheit) auf dem Spiel stehen wird man es sich sehr genau überlegen ob man den Verlust der Waffen wegen einer Kontrolle in Kauf nehmen wird!

Jupp. Wie heißt es so schön (wenn auch wenig poetisch übertragen): Tyrannei ist ein kleiner Mann mit Angst um seinen Besitz.

MfG,

Tierlieb

*auch kein großer*

Geschrieben
:rolleyes: bevor man großen Respekt zollt stellt sich natürlich die Frage welchen Wert die Waffen des LWB haben... wenn es um Wertloses Zeug geht und man kein Interesse am weiteren Besitz hat kann man so einen Schritt natürlich leicht gehen!

...

Es steht da was von einem Streitwert von ~6000 €.

Geschrieben

Dieses Verfahren wäre jetzt der Aufhänger um das bis zum BVerfG durchzukämpfen. Vielleicht kann man sich nochmal mit den Verbänden oder einer Spendenaktion zusammentun.

Geschrieben
Dieses Verfahren wäre jetzt der Aufhänger um das bis zum BVerfG durchzukämpfen. Vielleicht kann man sich nochmal mit den Verbänden oder einer Spendenaktion zusammentun.

Du hast einen Denkfehler: Du glaubst, das Gericht entscheidet am Ende für dich, wenns verhandelt hat :)

Das wird es aber nicht tun.

Und zwar weil es (siehe Beispiel Heizung, die behördlich überwacht wird) eben keine DURCHSUCHUNG ist sondern eine NACHSCHAU.

Und jetzt kommts: Da wir uns das Recht auf Selbstverteidigung haben nehmen lassen in Deutschland und lieber auf den Staat vertrauen, kriegen wir keine Waffen zur Selbstverteidigung.

Die "Sportgeräte" können also nach Gerichtsmeinung eben auch im Keller (z.B. neben der Heizung) gelagert werden.

Dann schaut halt der Kaminkehrer in diesem Raum die Heizung an, und der Waffenbeamte die Waffen.

Das wird sehr, sehr schwer da mit dem doch ehr schwammigen Art. 13 zu argumentieren.

Größter Fehler war im Übrigen, das Recht Waffen tragen zu dürfen nicht gleich in die Verfassung aufnehmen zu lassen. Dann hätten wir den ganzen Bedürfniskram heute nicht...

Geschrieben
...

Größter Fehler war im Übrigen, das Recht Waffen tragen zu dürfen nicht gleich in die Verfassung aufnehmen zu lassen. Dann hätten wir den ganzen Bedürfniskram heute nicht...

Erster Fehler: Wir haben keine Verfassung, nur ein als vorläufige Lösung gedachtes Grundgesetz

Zweiter Fehler: Da konnte man als Bürger bei der Erstellung keine Wünsche und Anträge äußern

Unbestritten ist das WaffG ein Beispiel für völlig sinnlose Überregulierung. Jeglicher denkbare Missbrauch einer Schusswaffe ist bereits im StGB reglementiert.

Gruß

Erik

Geschrieben
"Ein Waffenbesitzer muss sich entscheiden, ob ihm das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung so wichtig ist, dass er den Bediensteten der Waffenbehörde generell den Zutritt verweigern will.

Super Rechtsgüterabwägung, passt aber ins Bild.

Habe gerade mal wieder ein Knöllchen nicht bezahlt und lese in der Rechtmittelbelehrung "...Grundlage ist §17 a HessVwVG sowie diverse spezialgesetzliche Regelungen (z.B. Kontenabrufverfahren gemäss § 93 Abs.7 Abgabenordnung bei Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern.)

Wohlgemerkt nur falsch geparkt. Werde jetzt mal schnell überweisen, bevor die Inquisition in der Bude steht.

Geschrieben

Den Jubel über den Helden, der das durchzieht, kann ich nicht nachvollziehen.

  • Entweder hat der sich bereits im Vorfeld derart massiv untauglicher Mittel bedient, dass sein Rechtsbeistand auch nichts mehr ändern konnte, oder er hatte einen Rechtsantwalt der mehr Beilast als Beistand war. Jetzt steht er jedenfalls in der Begründung informell als Querulant da. Dass wird auch noch durch die inkonsequente Haltung bei den Terminvereinbarungen unterstrichen.
  • Dann dieser schon fast seltsame Ansatz gleich über den § 13 GG zu gehen. Das entspricht zwar der Stoßrichtung, die auch mit dem Versuch der Verfassungsklage verfolgt wurde, aber zielführender wäre hier eher gewesen, dass mit § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG im WaffG steht, dass man Willens sein kann, die Nachschauer nicht in die Wohnung zu lassen. Da dieses so im WaffG steht, ist das kein Verstoß gegen die Vorschriften des WaffG, sondern entsprechend § 36 Abs. 3 S. 3. Die mangelde Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG verlangt jedoch nach einem Verstoß, gegen die Vorschriften eines der dort genanten Gesetze. Da die Handlung jedoch entsprechend den WaffG ist, ist eine fehlende Zuverlässigkeit nach § 5 Abs 2 Nr. 5 NICHT gegeben.

Fertig aus! Da bisse keine Maus einen Faden ab und der Art. 13 GG wäre immer noch möglich.

Eher wird hier aus Dummheit den LWB ein Bärendienst geleistet. :mad:

Euer

Mausebaer

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