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IGNORED

Waffenkontrolle nach Zeit abgerechnet


Don Bender

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Geschrieben

Hallo Leidensgenossen,

ich weiss dass diese Frage sicher schon gestellt wurde. :rolleyes:

Wenn ja, wäre ich um eine Verlinkung bzw. um den Link dankbar.

Ansonsten stelle ich die Frage so, dass sie mit Ja oder Nein bzw. mit einer Zahl beantwortet werden kann.

Unsere Waffenbehörde möchte die Kontrollen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnen. :gaga:

D.h. umso länger der Kontrolleur bei mir ist umso teurer wird es.

Ich muss also schauen, dass er so schnell wie möglich wieder draussen ist.

Was muss ich ihm zeigen bzw. was darf er in Ba-Wü kontrollieren.

Hier meine Zeitliste nach Reihenfolge der Dauer.

1. Er sieht meinen Waffenschrank und mein Munitionsschrank von aussen.

2. Er sieht meinen Waffenschrank und mein Munitionsschrank von aussen und lässt sich den Waffenschrank öffnen und schaut hinein

3. Er sieht meinen Waffenschrank und mein Munitionsschrank von aussen und lässt sich beide öffnen und schaut hinein.

4. Er lässt sich meinen Waffenschrank und mein Munitionsschrank öffnen und zählt die Waffen und vergleicht diese mit der WBK.

5. Er lässt sich meinen Waffenschrank und mein Munitionsschrank öffnen und zählt die Waffen und vergleicht diese mit der WBK UND gleicht zusätzlich noch die Waffennummer mit der WBK ab.

Ich habe mal halbprivat mit einem (nicht für mich zuständigen) Ordnungsamtmitarbeiter gesprochen. Er meinte er könnte bis Nr. 5 gehen, da es bei einigen WBK´s Übertragungsfehler gäbe und er somit auch die Waffennummern abgleichen könne.

Stimmt das?

Geschrieben

Die Behörde wird von dir sicher Nr. 5 verlangen. Die Begründung, die Waffennummern wegen Übertragungsfehlern bei der WBK abgleichen zu wollen, ist allerdings in Hinblick auf die Gebührenfolge nicht haltbar.

Die Gebühren sollst du abdrücken für die Kontrolle deiner Aufbewahrung. Der Nummernabgleich dient aber dem Zweck, die behördlichen Datenbestände zu bereinigen, u.a. für das Nationale Waffenregister. Hierfür gibt es aber keinen Gebührentatbestand.

Im Übrigen gilt der allgemeine gebührenrechtliche Grundsatz, niedergelegt in fast allen Gebührengesetzen, dass für Kosten, die durch die unrichtige Art der Sachbehandlung entstanden sind - hier die fehlerhafte Eintragung in der WBK - keine Gebühren erhoben werden.

Geschrieben
Dann mach' "die Behörde" (eigentlich deren Mitarbeiter) mal mit dem Gedanken vertraut, daß seit dem 23.März die neue VwV gilt, in der festgelegt ist, daß Kontrollen nichts kosten dürfen.

Dazu sollen sie mal das im Amt befindliche Exemplar des Bundesgesetzblattes zur Hand nehmen und ein paar Tage lang lesen.

Dann hast Du die VwV aber auch nicht gelesen!

Da steht nämlich keineswegs, dass die Kontrollen nicht kosten dürfen, sondern nur, dass sie nichts kosten sollten.

Das ist verwaltungsrechtlich ein himmelweiter Unterschied.

Geschrieben
"Nicht sollen" heißt im Normaldeutsch "nicht dürfen"!

Ím Normaldeutsch mag das ja so sein, im Verwaltungsdeutsch bedeutet "nicht sollen" etwas vollkommen Anderes als "nicht dürfen".

Und da die meisten Bundesländer finanziell nicht gerade auf Rosen gebettet sind, werden auch die meisten irgendwann sagen, dass sie liebend gerne auf eine Gebührenerhebung verzichten würden und es ihnen auch ganz furchtbar leid tue, aber eben doch ... leider, leider ... eine kleine Gebühr erheben müssen.

Geschrieben
Ich kenne hier nur Nr. 5!
5. Er lässt sich meinen Waffenschrank und mein Munitionsschrank öffnen und zählt die Waffen und vergleicht diese mit der WBK UND gleicht zusätzlich noch die Waffennummer mit der WBK ab.

Meine SBine hat mir eine Auflistung meiner Waffen in den WBKs geschickt, mit der Bitte um Abgleich. Sie bittet mich dabei, sollte ich Abweichungen feststellen, binnen 4 Wochen ihr dies mitzuteilen.

Kosten: keine

Wer die Aufbewahrung noch nicht nachgewiesen hat, wird von ihr besucht. Würde (kulanter Weise noch) nichts kosten, erzählte sie mir.

So geht es in Südhessen (noch CDU-regiert).

Gruß

Karlheinz

Geschrieben
Meine SBine hat mir eine Auflistung meiner Waffen in den WBKs geschickt, mit der Bitte um Abgleich. Sie bittet mich dabei, sollte ich Abweichungen feststellen, binnen 4 Wochen ihr dies mitzuteilen.

Kosten: keine

So geht es auch, setzt aber voraus, dass man einen vernünftigen "Draht" zu seinem Sb hat!

Geschrieben
Ich habe mal halbprivat mit einem (nicht für mich zuständigen) Ordnungsamtmitarbeiter gesprochen. Er meinte er könnte bis Nr. 5 gehen, da es bei einigen WBK´s Übertragungsfehler gäbe und er somit auch die Waffennummern abgleichen könne.

Stimmt das?

Die Ordnungsämter sagen, zu Recht, daß eine Kontrolle ohne Nummernabgleich nutzlos ist. Gut, sie ist auch mit Abgleich nutzlos, und hart an der rechtlichen Grenze, das ist aber ein anderes Thema.

Alle Fälle einer Kontrolle die ich kenne (inklusive meines eigenen) gingen nach Deiner #5.

Die Gebühren kann die Behörde erheben wie sie will, da die neue Vorschrift nur aussagt daß sie kostenlos sein "sollen", was im Juristendeutsch heißt: Den Satz hätte man sich sparen können. Auch die Höhe der Gebühren kann die Behörde festsetzen wie sie will. Zumindest vorerst, denn Gebühren dürfen nur die Kosten der Behörde decken. Zahlen mußt Du trotzdem. Du kannst Dich nur nachträglich beschweren und die Höhe prüfen lassen.

Geschrieben

Danke für Eure Antworten.

Ich fasse es mal in einem Satz zusammen:

Ich (wir) sind den Ämtern schutzlos ausgeliefert, sei es bei den Gebühren, sei es beim Aufwand. :mad1:

Ich hatte mal im Hinterkopf dass das Amt nur die Aufbewahrung kontrollieren dürfe. D.h. sie sehen einen Waffenschrank von aussen und verabschieden sich dann brav.

Geschrieben
Und da die meisten Bundesländer finanziell nicht gerade auf Rosen gebettet sind, werden auch die meisten irgendwann sagen, dass sie liebend gerne auf eine Gebührenerhebung verzichten würden und es ihnen auch ganz furchtbar leid tue, aber eben doch ... leider, leider ... eine kleine Gebühr erheben müssen.

Wie in einem anderen Thread gesagt:

Es ist im Kontrollbereich diverser Verwaltungsbehörden (im Umweltrecht, Baurecht, Ordnungsrecht etc.) der Normalfall,

dass für anlasslose, stichprobenartige und beanstandungslos gebliebene Vor-Ort-Nachschauen keine Gebühren festgesetzt werden.

Das Argument, finanziell klamm zu sein und daher ausgerechnet im Waffenrechtsbereich festsetzen zu "müssen", ist folglich schwach.

In anderen Bereichen fühlt man sich hier nicht "genötigt".

Geschrieben
Ich hatte mal im Hinterkopf dass das Amt nur die Aufbewahrung kontrollieren dürfe. D.h. sie sehen einen Waffenschrank von aussen und verabschieden sich dann brav.

Höchstens dann, wenn Deine Kontrolleure vom Planeten Krypton stammen. :chrisgrinst:

Geschrieben
Ich hatte mal im Hinterkopf dass das Amt nur die Aufbewahrung kontrollieren dürfe. D.h. sie sehen einen Waffenschrank von aussen und verabschieden sich dann brav.

So steht es im Gesetz. Kümmert nur niemanden.

Geschrieben
So steht es im Gesetz. Kümmert nur niemanden.

Kann man Gesetze so einfach durch Durchführungsverordnungen erweitern???:mad1:

Na dann hoffe ich dass es keine Ermächtigungsverordnung gibt.

Geschrieben
So steht es im Gesetz. Kümmert nur niemanden.

Ist so nicht Korrekt. In der VwV steht, dass Nummern abgeglichen werden.

§ 36 Absatz 3 Satz 2 räumt der Behörde die Möglichkeit ein,

verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen

Schusswaffen, Munition oder verbotenen

Waffen überprüfen zu können. Bei den durchzuführenden

Kontrollen ist nicht nur der Waffenschrank sondern auch der

Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand abzugleichen.

Quelle

Geschrieben

Im aktuellen Rheinisch Westfälischen Jäger steht ein interessanter Leserbrief eines Amtmanns: "Polizisten sind immer berechtigt", wonach der Waffenhalter nur den Schrank aufmacht, dann zur geschwind zur Seite tritt und den Kontrolleur frei handeln läßt, was dann auch einen Abgleich der Munition mit einschließt.

Geschrieben
Und im Gesetz steht, daß die getroffenen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung kontrolliert werden.

Das steht in § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG.

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

Es gibt aber noch § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG:

Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Ob jemand seinen Pflichten aus Absatz 1 und 2 (also getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition, Langwaffen im A-Schrank, Kurzwaffen im B-Schrank, Waffen überhaupt im Schrank und nicht im Nachttisch) nachgekommen ist, kann man logischerweise nur kontrollieren, wenn man auch in die Schränke reinschaut und die darin befindlichen Waffen abgleicht.

Geschrieben
"Nicht sollen" heißt im Normaldeutsch "nicht dürfen"!

es heißt ja nicht "es sollen" (Imperativ) sondern "es sollten" (Konjunktiv) keine Kosten erhoben werden.

Insofern darf "man", muss aber nich.

Geschrieben
wenn man auch in die Schränke reinschaut und die darin befindlichen Waffen abgleicht.

Stimmt. Man muß kontrollieren daß z.B. keine Kurzwaffen im A-Schrank liegen. Das ist zu kontrollieren. Nicht die Erwerbs- und Besitzberechtigung.

Im aktuellen Rheinisch Westfälischen Jäger steht ein interessanter Leserbrief eines Amtmanns: "Polizisten sind immer berechtigt", wonach der Waffenhalter nur den Schrank aufmacht, dann zur geschwind zur Seite tritt und den Kontrolleur frei handeln läßt, was dann auch einen Abgleich der Munition mit einschließt.

Das wäre doch mal toll...

Danach rufe ich gleich beim Amt an und frage, wo meine Glock geblieben ist, und was die drei Patronen .308Win in meinem Tresor zu suchen haben, wo ich doch noch nie eine Waffe in diesem Kaliber besessen habe...

Geschrieben
Stimmt. Man muß kontrollieren daß z.B. keine Kurzwaffen im A-Schrank liegen. Das ist zu kontrollieren. Nicht die Erwerbs- und Besitzberechtigung.

Nein, es ist zu kontrollieren, ob sich Deine Waffen im Deinem Schrank befinden. Das geht wohl nur mit Nummernabgleich.

Geschrieben

Und die Waffe, die ich von einem Vereinsmitglied gerade geliehen habe? Oder die gerade beim Büchser ist?

Nein, die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf die Aufbewahrung von Waffen, und eben NICHT auf die Besitzverhältnisse.

Geschrieben
Im aktuellen Rheinisch Westfälischen Jäger steht ein interessanter Leserbrief eines Amtmanns: "Polizisten sind immer berechtigt",

wonach der Waffenhalter nur den Schrank aufmacht, dann zur geschwind zur Seite tritt und den Kontrolleur frei handeln läßt

Wer das freiwillig tun will, der kann und darf es ja tun.

Ich würde es nicht.

Geschrieben
Wer das freiwillig tun will, der kann und darf es ja tun.

Ich würde es nicht.

Womit wir bei meiner Frage sind. Wie war bei denen, die schon Besuch hatten, der Ablauf?

Normal, wenn jemand meine Waffe sehen will, nehme ICH sie aus dem Schrank und öffne erst mal den Verschluss. Oder kriegt der Kontrolleur dabei schon Angstzustände?

Und warum wollen die auch in den Munitionsschrank schauen?

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