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DSB-Vizepräsident Jürgen Kohlheim im Interview


AxelCGN

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Waffenrecht 2012 – DSB-Vizepräsident Jürgen Kohlheim im Interview - Deutscher Schützenbund e.V.

25.01.2012 – Die waffenrechtlichen Vorhaben und Überlegungen in einigen Parteien und Bundesländern haben zu einer Vielzahl von Anfragen der DSB-Mitglieder – auch in Form von Serienmails – geführt, in denen die Sorge vor weiteren Verschärfungen des Waffenrechts und sonstigen Bestrebungen ausgedrückt wird, die die Ausübung des Schießsports weiter beschränken wollen. Gleichwohl war der Deutsche Schützenbund nicht untätig, er arbeitet intensiv für seine Mitglieder und den Schießsport. Der Vizepräsident und Waffenrechtsexperte des DSB, Jürgen Kohlheim (Foto), bezieht in einem ausführlichen Interview Stellung.

<<<LINK>>>

Leider ist Herr Kohlheim allen Waffenbesitzern von sogenannten "Kriegswaffenimitaten" (was auch immer das sein soll...) in diesem Interview in den Rücken gefallen:

Zitat:

"Wir wollen allerdings nicht, dass Kriegswaffenimitate für das sportliche Schießen benutzt werden und empfehlen unseren Vereinen, diese auf ihren Schießständen nicht zuzulassen. Für das Schießen mit solchen Waffen besteht nach unserer Auffassung kein Bedarf."

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Das (inhaltlich im Übrigen nicht neue) Statement zu den "Kriegswaffenimitaten" gefällt mir auch nicht, da ist meine Meinung klar.

Aber vielleicht sollte man auch nicht den einzigen kritischen Teil gleich an erster Stelle nennen.

Abgesehen von diesem einen Punkt finde ich die Aussagen nämlich gut und unterstützenswert.

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Kriegswaffen sind Waffen die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen.

Deren Imitate, also Nachahmungen, sind sportlich unzulässig und somit nicht genehmigungsfähig.

Die Gesetzeslage und die darauf abgestimmte Sportordnungen spezifizieren exakt, welche Kriterien erfüllt sein müssen,

um als sportliche Waffe genehmigungspflichtig zu sein.

Nur damit wird von Sportschützen geschossen !

Was wir also verwenden und per sportlichem Bedürfnis überhaupt nur erwerben dürfen, sind somit auch keine Kriegswaffen oder Imitate davon.

Deshalb stimme ich mit Herrn Kohlheim völlig darin überein, daß wir auf Schießständen, die von Sportvereinen betrieben und unterhalten werden, schon aus Gründen mißverständlicher und mißgünstiger Veröffentlichungen und Verwechslungen,

also aus Gründen der klaren Abgrenzung zwischen Sport - und Kriegswaffen,

keinen Bedarf haben, solche Waffen auf sportlichen Schießständen zuzulassen.

So verstehe ich diese Aussage..

G.T.

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... Ordonanzschützen ... schießen ja mit wirklichen Kriegs-/"Mord"-Waffen mit teilweise verfassungsfeindlichen Symbolen darauf ...

Nein, tun sie nicht. Ich kenne keinen Schützen, egal in welchem Verband, der mit Kriegswaffen schießt.

Ansonsten: Das Interview von Kohlheim ist mit Abstand das Beste zu dem Thema, das ich in den letzten Wochen gelesen habe.

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@G.Tabor: Wenn er sich auf den §6 beziehen würde, hätte er es anders ausgedrückt, da diese ja schon von Gesetzeswegen ausgeschlossen sind. Ich sehe hier lediglich einen Sidekick an Schützen die zivil-sportliche AR15- und AK-Systeme verwenden.

Ordonnanzwaffen fallen eh nicht unter das KWKG, da mind. vor Sept. 1945, aber dennoch darf nicht vergessen werden, das sie nicht umsonst "Ordonnanzwaffen" heißen. ;)

Bis auf diese sinnlose Selbstbeschränkung aufgrund fehlgeleiteter PC ist das Statement in Ordnung und unterstützenswert. Nur wer soll dies wirklich unterstützen, wenn er sich dabei - als AR/AK-User - opfern soll? Man darf nicht vergessen, das es auch mehrere dt. Hersteller gibt, die dann mit Umsatzeinbüßen zu rechnen haben. Die Aussage ist imho zu kurz gedacht.

Ich warte nur darauf das der erste Büchsenmacher ein Keppeler nimmt und tactical-mäßig aufmotzt. Dann kann das Gejaule von vorne gehen.^^

grüße,

zykez

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Ich muß meine "volle Zustimmung" der anderen Interviewpunkte etwas einschränken:

Die Seitenhiebe auf die anderen, nicht näher genannten Organisationen sind natürlich nicht tragbar.

Nur zusammen sind bzw. werden wir stark.

Wann wird das der DSB und die anderen "Alleinvertreter" der LWBs endlich mal merken?

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Wir setzen uns seit vielen Jahren offen, sachorientiert und erfolgreich für die Interessen unserer Mitglieder ein, so dass es weiteren Interessensorganisationen aus unserer Sicht nicht bedarf.

Offen? Was ist an Geheimdiplomatie offen?

Erfolgreich? Ich sag nur Dreiergespräch Lange - Gall - FWR. Was kam raus? Gall: Verbieten, verbieten, verbieten.

Pro Legal und Konsorten braucht man nicht? Aha. Tolle Wurst.

Im Übrigen wurde die Problematik der wie Kriegswaffen aussehenden Waffen (Anscheinswaffen) schon lange diskutiert. Dies liegt weit vor dem jetzigen Antrag von Bündnis 90/Die Grünen. Damals haben sich alle anerkannten Schießsportverbände einer Ächtungskampagne angeschlossen. Unsere damalige Aussage ist auch heute noch richtig. Wir wollen als Sportschützen mit Sportwaffen schießen und setzen uns gemeinsam mit den anderen anerkannten Schießsportverbänden hierfür ein. Wir wollen allerdings nicht, dass Kriegswaffenimitate für das sportliche Schießen benutzt werden und empfehlen unseren Vereinen, diese auf ihren Schießständen nicht zuzulassen. Für das Schießen mit solchen Waffen besteht nach unserer Auffassung kein Bedarf.

Dass BDS, BDMP, VDRBW und Konsorten Anscheinswaffen ächten wäre mir neu - und seit wann kann der DSB für alle Verbände sprechen?

siehe hier: http://www.dsb.de/aktuelles/meldung/1053-D...gswaffen-an/)./

Natürlich geht es um AR15-Klone und Konsorten, was soll er denn sonst meinen?

Nee sorry, das ist einfach nur grausam. St. Florian, bitte zünde meines Nachbars Haus, an aber verschone mich.

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Wäre es für Kohlheim nicht ein einfaches gewesen, die Forderung zum "Kriegswaffenanscheinsverbot" als ideologisch geprägt und sachlich nicht

haltbar hinzustellen?

btw, ein Blick in die DSB-Sportordnung (A-Liste) reicht für Erklärungen aus

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Ich denke eher, daß Herr Kohlheim sehr wohl damit AR15 und Co gemeint hat und glaubt, wenn er diese modernen Sportwaffen opfert, der DSB sein Pfründe behalten kann.

So schaut es aus. Denn auch wenn keines der Ausschlusskriterien des § 6 (1) Nr. 2 Buchtabe a-c AWaffV erfüllt ist, handelt es sich bei den betreffenden Waffen trotzdem um halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen. Und genau die meint der DSB-Vertreter mit Imitaten. Was denn auch sonst?

Denn diejenigen Waffen, welche die Ausschlusskriterien erfüllen, dürfte der Sportschütze nämlich ohnedies nicht erwerben. Also kann sich Kohlheim auf die durch das Raster des § 6 AWaffV fallenden Waffen auch schlecht beziehen, ganz einfach weil es für die keine DSB-Empfehlung bräuchte.

Mit Verlaub, solche Aussagen eines Verbandsvertreters sind untragbar. Auch wenn Kohlheim in Bezug auf andere Aspekte durchaus vernünftige Ansichten vertritt.

Deren Imitate, also Nachahmungen, sind sportlich unzulässig und somit nicht genehmigungsfähig.

Hört, hört! Na das wäre ja einmal eine Neuigkeit.

§ 6 AWaffV

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

[...]

2.

halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a )

die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

b )

das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c)

die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

[...]

Nein, im Ernst: Die Ansage dass ohnehin alle "Imitate" vom sportlichen Schießen ausgeschlossen seien ist natürlich Käse. Denn sonst hätte der DSB auch nichts zu empfehlen.

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Es wiederholt sich halt alles in der Geschichte. Schon vor fast 100 Jahren gab es das Hin und Her im DSB zwischen Groß- und Kleinkaliber, zwischen Feuerstutzen und Armeegewehren, zwischen zivilen KK-Büchsen und Wehrsportkarabinern. Und je nach Tageslaune der Politik schlug man sich halt auf die eine oder andere Seite...

Jürgen Kohlheim hat das schon sehr souverän erklärt. Den Eiertanz zwischen Kriegswaffenimitaten und sportlich zugelassenen Modellen im Tactical-Look wird allerdings der gewöhnliche DSB-Schießwart Adalbert Nullachtfuffzehn nicht nachvollziehen können und erst einmal zur Sicherheit alles verbieten.

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Die Meinung bin ich auch, nur nicht jeder hier scheint seine Aussagen zu verstehen.

Sagen wir mal so: Es zeigt sich immer wieder, dass der § 6 AWaffV für viele Zeitgenossen ein Buch mit sieben Siegeln ist und immer bleiben wird.

Und wenn es schon an einem so einfachem Grundverständnis krankt, wäre mancher gut beraten, erst gar nicht in die waffenrechtlichen Vorschriften hineinzuschauen.

Ein Buch ist schließlich wie ein Spiegel...

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Mir macht die Salami- Taktik , die unsere Freunde von der Bessermenschen- Fraktion verfolgen sorge.

Erst werden die Imitate von Kriegswaffen (was immer das sein mag) geächtet.

Dann womöglich Kriegswaffen , wie K98, Mosin Nargant , Endfields, etc.

Sind ja auch teilweise Völkermord erprobt.

Ich kenne als Maßstab die genehmigten Sportordnungen.

Und bin auch nicht bereit tote Gegenstände in sehr böse , böse und weniger böse einzustufen.

Da mir die ideologischen Bereicherungen der Waldorfschule und antiautoritärer Erziehung erspart geblieben sind.

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...Erst werden die Imitate von Kriegswaffen (was immer das sein mag) geächtet.

Dann womöglich Kriegswaffen , wie K98, Mosin Nargant , Endfields, etc.

Nochmal, und in aller Klarheit: Die Passage "Kriegswaffen , wie K98, Mosin Nargant , Endfields, etc." ist unfug. Keines der genannten Modelle ist eine Kriegswaffe.

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Imitate von Kriegswaffen (was immer das sein mag)

Nach Sichtweise (klar, weil GK-HA-Disziplinen dort nun eher dürftig besetzt sind) handelt es sich - zumindest war das im Jahre des Herrn 2005 noch so - zunächst einmal um entsprechende Druckluft- und Kleinkaliberwaffen, die z.B. wie eine MP5 oder ein M4 aussehen. (Siehe auch: http://www.dsb.de/aktuelles/meldung/1053-D...waffen-an/%29./)

Dabei steht allgemein die Ähnlichkeit zu Waffen im Raum, die ab dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind.

Nun verhält es sich aber so, dass die betreffenden KK-Halbautomaten tatsächlich wegen der zu geringen Hülsenlänge durch den § 6 (1) Nr. 2, Buchstabe c) schon jetzt aus der Menge der sportlich zugelassenen Waffen herausfallen und vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Insofern gibt es diesbezüglich gar nichts Zusätzliches zu verbieten. Solange man eben behauptet, man beziehe sich nur auf KK-HA.

Das perfide an der DSB-Einlassung ist: Droht eine Waffenrechtsverschärfung schert sich der Gesetzgeber einen feuchten Kehricht um die bereits ohnedies ausgeschlossenen KK-HA (denn dazu gibt es nichts mehr zu verschärfen) oder die Beschränkung auf Geradezugrepetierer im entsprechenden Design und nimmt selbstverständlich den Wortlaut aus § 6 (1) Nr. 2 als Verbotsgrundlage. Daher ist die DSB-Formulierung überaus gefährlich, denn man kann sich verbandsintern zwar immer gegenseitig darin bestätigen, dass man ja etwas anderes gemeint hätte und vielleicht nur entsprechende Geradezugrepetierer im Visier gehabt hätte. Nur interessiert das die Verbotsmaschinerie nicht die Bohne. Meines Erachtens sind diese gewollt weichgespülten Formulierungen einfach Ausdruck eines noch nachhallenden Alleinvertretungsanspruchs.

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Man kann jetzt mit den verschiedensten Spitzfindigkeiten eine, für böse HA-Besitzer, positive Aussage des Herrn K. konstruieren.

Für mich persönlich ist glasklar wie diese Aussage gemeint war und das ist alles andere als positiv.

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Weiß hier jemand näheres warum, weshalb, wieso?

Der zuständige Mensch im Bundesverwaltungsamt möchte offenbar abwarten, bis eine grundsätzliche Entscheidung der Regierung pro/contra Großkaliber getroffen wird und erst dann einzelne beantragte Disziplinen oder Disziplinen-Änderungen zulassen. Nun ist aber eine grundsätzliche Erklärung dieser Art weder vom BMI noch von der Regierung geplant, und er bekam auch schon dezente Hinweise "mach voran!!". Aber er wartet trotzdem lieber noch ein bisschen, mit Hinweis auf die hier gefettete Klausel:

WaffG § 15.a

(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die Genehmigung einer Sportordnung muss im besonderen öffentlichen Interesse liegen. Änderungen von Sportordnungen sind dem Bundesverwaltungsamt zur Prüfung vorzulegen. Sofern das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Änderung als genehmigt.

Wäre Winter-Olympiade, würde er bei den Bobs nen guten Bremser abgeben.

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