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IGNORED

Nutzungsverbot von Waffen auf "Erben-WBK"


JPLafitte

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Was ist, wenn es sich bei der geerbten Waffe um eine handelt, die vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist? Wenn z.B. ein Sportschütze von einem Jäger einen zweizölligen 38er Revolver erbt? Darf er damit auf einer Schießstätte schießen, wenn er keinen Jagdschein hat? :confused:

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Darf er damit auf einer Schießstätte schießen, wenn er keinen Jagdschein hat? :confused:

§12 WaffG Abs. 3

Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig ...

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§12 WaffG Abs. 3

Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig ...

Bitte aber auch § 9 Abs. 1 Satz 1 AWaffV beachten!

Auf einer Schießstätte ist [...] das Schießen mit Schusswaffen und Munition [...] nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt, [oder]

2. geschossen wird

a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung, [oder]

b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22), [oder]

c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder

d) in der jagdlichen Ausbildung, oder

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

Das Schießen auf Schießstätten ist dort abschließend geregelt und nur unter einer der dort genannten Voraussetzungen zulässig. Auf eine dieser Ausnahmen müsstest du dich berufen können, sonst begehst du eine OWi nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG.

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Bleibt noch das Problem des Transportes:

WaffG, §12

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

...

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

...

Wenn man unterstellt, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis zum Schießen hätte, dann wäre auch der Transport ohne Bedürfnis eine Straftat!

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Das Schießen auf Schießstätten ist dort abschließend geregelt und nur unter einer der dort genannten Voraussetzungen zulässig. Auf eine dieser Ausnahmen müsstest du dich berufen können, sonst begehst du eine OWi nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG.

Eine diesbezügliche Zuwiderhandlung -ich denke da an einen Funktionstest einer ererbten Waffe, für die es keine sportliche Disziplin gibt- wäre also nur eine Ordnungswidrigkeit und ausnahmsweise einmal kein Straftatbestand ?

Was kostet das ? Natürlich unterstellt, dass derjenige mit anderen Sportwaffen ebenfalls bereits LWB ist.

Gruß

Camouflage

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Das Schießen auf Schießstätten ist dort abschließend geregelt und nur unter einer der dort genannten Voraussetzungen zulässig. Auf eine dieser Ausnahmen müsstest du dich berufen können, sonst begehst du eine OWi nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG.

Wenn ich, wie Du schreibst, zwischen Punkt 2. und Punkt 3. wählen könnte, wären zumindest Punkt 2 a) und 2 c) vollkommen sinnlos, weil überflüssig.

Genauso wenig macht eine "Oder"-Verknüpfung von Punkt 1. Sinn, denn wie soll ein Sportschütze im Rahmen seines Bedürfnisses schießen, wenn nicht nach einer genehmigten Sportordnung.

Folglich müssten also Punkt 1., 2. und 3. nicht durch "oder", sondern durch "und" verknüpft werden.

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Wenn man unterstellt, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis zum Schießen hätte, dann wäre auch der Transport ohne Bedürfnis eine Straftat!

Jeder mir bekannte Waffenbesitzer kann aber plausibel begründen, auf einer Schießstätte seine Waffen zu nutzen.

Jäger: Training, sogar Verteidigungs-Schießen...

Schütze: Training im Rahmen der SpO

Sammler: Funktionstest aus technischem Interesse

Sachverständiger: Test

Waffenträger: Übung

Erbe: Funktionsnachweis zur Wert-Ermittlung, Ausprobieren für Käufer

Jedermann: Spaß

Weiter können sich dann auch noch mehrere Bedürfnisrelevante Eigenschhaften in einer Person vereinigen. Ein Sportschütze darf also sogar seine ererbten Waffen zum Spaß schießen.

Also ist der Transport (ja, ja, erlaubnisfreies Führen nach §12...) zur Schießstätte immer durch den bedürfnisumfassenden Zweck geheiligt, gedeckt,abgesegnet, erlaubt usw. Genausowie der Transport zum BüMa, zur Jagdreise, zur Waffenbörse (§42...), Wettkampf etc.

Zur Erinnerung: Mit dieser Regel "Zweck !!!" soll ein Führen ohne den WS unterbunden werden. Ich rate dazu, hier nicht verzukomplizieren. Was eben nicht geht, ist die Glock im Futteral einschließen, das Magazin füllen, in die Tasche stecken und dann spazieren gehen.

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Wenn ich, wie Du schreibst, zwischen Punkt 2. und Punkt 3. wählen könnte, wären zumindest Punkt 2 a) und 2 c) vollkommen sinnlos, weil überflüssig.

Genauso wenig macht eine "Oder"-Verknüpfung von Punkt 1. Sinn, denn wie soll ein Sportschütze im Rahmen seines Bedürfnisses schießen, wenn nicht nach einer genehmigten Sportordnung.

Folglich müssten also Punkt 1., 2. und 3. nicht durch "oder", sondern durch "und" verknüpft werden.

Mach das bitte mit SeinePestilenz aus, der hatte mich damals richtig angefahren, weil ich die Oder-Verknüpfung nichts besonders herausgestellt habe.

Hier ein Auszug aus der Begründung (BR-Drs. 415/03, S. 46 f.):

Zu § 9

Die Vorschrift beruht auf § 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG.

Mit der Regelung, die für alle Arten von Schusswaffen gilt, wird der grundsätzliche Rahmen abgesteckt, in dem auf erlaubnispflichtigen (ggf. ganz oder teilweise kommerziell betriebenen) Schießstätten das Schießen gestattet ist. Im Einzelfall wird auf der Grundlage dieser Bestimmung durch die Waffenbehörde zu entscheiden sein, wie weit eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes reichen soll.

Zu Absatz 1:

Satz 1 Nr. 1:

Hierdurch wird gewährleistet, dass Inhaber waffenrechtlicher Besitzerlaubnisse im Rahmen des dem Besitz zugrunde liegenden Bedürfnisses den Gebrauch ihrer Schusswaffen oder solcher gleicher Art auf Schießstätten üben bzw. solche Schusswaffen testen können. Zu denken ist hier insbesondere an Inhaber waffenrechtlicher Besitzerlaubnisse als gefährdete Personen, Büchsenmacher oder Jäger, die zum jagdlichen Übungsschießen mit eigener Waffe die Schießstätte benutzen möchten.

Satz 1 Nr. 2:

Die Bestimmung gestattet naturgemäß das in den Bestimmungen des Waffengesetzes und der Verordnung zulässige sportliche Schießen, die zur Erlangung der Sachkunde erforderlichen Übungen, die jagdliche Ausbildung und die Ausbildung bzw. Übung der Verteidigung mit Schusswaffen.

Satz 1 Nr. 3:

Hier werden die Fälle behandelt, in denen auf kommerziell betriebenen Schießstätten außerhalb der in Nummern 1 und 2 genannten Sachverhalte das Schießen zulässig ist. Zu denken ist hier etwa an Personen, die (noch) keine eigene Schusswaffe besitzen (können), oder aber an Personen, die zur Belustigung auf ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießanlagen schießen möchten. Zur Verhinderung einer Aushöhlung der Bestimmungen der Verordnung über das sportliche Schießen muss die Regelung zunächst auf die dort zulässigen Schusswaffen begrenzt sein. [Anm.: gemeint ist § 6 Abs. 1 AWaffV, siehe Gesetzeswortlaut]

Die Ermächtigungsgrundlage für § 9 AWaffV steht in § 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG. Vielleicht kann man da etwas für die Auslegung draus ableiten:

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit

1. die Benutzung von Schießstätten [...] zu regeln [...]

So eine OWi wegen unzulässigem Schießens auf einer Schießstätte würde ich nicht als Lapalie abtun. Das kann je nachdem auch bei Ersttätern über 100 EUR kosten. Zudem gefährdet man seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit.

Schließlich könnte man auch so argumentieren, dass der Transport/das Führen der Waffe zum Schießstand kein vom Bedürfnis umfasster Zweck ist, weil man auf selbigen mit der Waffe ohnehin nicht schießen darf. Dann wären wir gar bei einer Straftat - unerlaubtem Führen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe.

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Ein Kollege, Nicht-WBK-Besitzer, hat von seinem Vater einen UHR 30-06 und ein Erma M1 geerbt.

Die hat er auf eine Erben-WBK eintragen lassen, ohne Munitionserwerb.

Ihm wurde seitens der SB erklärt, dass er die Waffen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren und die der Behörde nachzuweisen hat.

Außerdem habe er die Möglichkeit, die Waffen, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, zu einem Schießstand zu transportieren und dort mit ebendort "erworbener" Munition zu schießen. Er darf jedoch keine Munition mitnehmen oder bei sich lagern, da kein Munerwerb.

Gelegentlich trifft er sich im örtlichen Schützenverein mit jemandem, macht dort ein paar Schuß und gut is.

Hat noch keiner was dagegen gesagt.

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Jeder mir bekannte Waffenbesitzer kann aber plausibel begründen, auf einer Schießstätte seine Waffen zu nutzen.

Erbe: Funktionsnachweis zur Wert-Ermittlung, Ausprobieren für Käufer

Diese Aussage, wonach ein (auch in zeitlichen Abstände wiederholter) Funktionstest einer Erbwaffe vom Bedürfnis abgedeckt ist, habe ich jetzt schon mehrmals gelesen. Auf welchen § im WaffG führst Du das zurück. Leider müssen wir LWB ja in ganz besonderer Weise Paragraphenreiterei betreiben, um sicher zu sein, uns nicht strafbar zu machen!

Danke

Camouflage

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Auf welchen § im WaffG führst Du das zurück.

Also:

Für mich ist der Erwerb einer Waffe im Zuge der Erbfolge durch das Recht auf Eigentum,kodifiziert z.B. im GG, begründet. Als Erbe darf ich die Waffe erwerben, weil sie durch den Erbvorgang in mein Eigentum übergegangen ist. Dementsprechend ist folgerichtig das Bedürfnis hauptsächlich durch wirtschaftliche Interessen geprägt. Nun ist eine präzis schießende und zuverlässig funktionierende Waffe wertvoller als eine zickende Streusandbüchse. Dementsprechend macht es Sinn, auch Erbwaffen zu testen.

Das Erben ist also ein Sonderfall des §8 WaffG, das Recht auf Eigentum UND Besitz wiegt schwerer als die abstrakte Gefährdung durch Waffen der öSiO. Aufgrund der Blockierpflicht für Erben ohne weiteres Bedürfnis wäre das Ausprobieren der Waffe auf einer Schießstätte auch ein Grund mal den Stöpsel entfernen zu lassen. Das wäre dann auch direkt ein Test der Rechtsmeinung der maßgeblichen Waffenbehörde, ob die sich jetzt mitmeiner (Amateur-)Meinung deckt.

Ich würde aber darüber hinaus Deiner Grundeinstellung widersprechen. Wir müssen nicht beweisen, daß wir etwas dürfen. Im Gegenteil müsste ein Verbot begründet werden. Sich auszukennen ist natürlich gut.

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Ich würde aber darüber hinaus Deiner Grundeinstellung widersprechen. Wir müssen nicht beweisen, daß wir etwas dürfen. Im Gegenteil müsste ein Verbot begründet werden. Sich auszukennen ist natürlich gut.

Grds. ja! Alles was nicht verboten ist, ist erlaubt.

Nur leider hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz für das Waffenrecht ins Gegenteil verkehrt, wenn er in § 2 Abs. 2 WaffG schreibt, (jedweder) Umgang bedürfe zunächst einmal der Erlaubnis. Will man dann mit der Waffe "umgehen" (diehe dazu die Definitionen in Anlage 2), muss man sich entweder auf eine Ausnahme im Gesetz berufen können oder auf eine entsprechende Erlaubnis.

Was Eigentum ist, darf der Gesetzgeber durch Gesetz definieren, solange dies noch einigermaßen verhältnismäßig bleibt und er den Wesensgehalt des Eigentums nicht antastet. So kann er ins Gesetz schreiben, dass es zu deinem Eigentumsrecht an deiner Waffe nicht (mehr) gehört, damit zu schießen (sog. Inhalts- und Schrankenbestimmung).

Mich würde aber mal interessieren, wie es sich mit der Parallelkonstellation der Altbesitzer verhält? Wie wird das denn da gesehen?

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Das würde also bei strenger Auslegung der AwaffV bedeuten, dass ein Jäger oder Sportschütze nicht mit seiner Ehefrau auf den Schießstand fahren könnte und sie dort ein paar Schuss mit seiner Waffe machen ließe?

Oder gilt die Jedermannregel noch?

Nur wenn die Waffe unter § 6 Abs. 1 AWaffV fällt, die Frau selbst Sportschützin ist oder überhaupt keine Erlaubnis hat, dann darf sie nicht schießen.

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Nein, eben nicht. Geerbt wird ohne Bedürfnis.

Das mag ja sicherlich so sein. Meine Überlegung geht ja aber einen Schritt weiter, nämlich mit der via Erbschaft erworbenen Sportpistole (bzw. eben Nicht-Sportpistole, weil es keine Disziplin dafür gibt) schießen zu wollen. Für diesen Fall hatte ich nach einem "Ersatzbedürfnis" gefragt, das meine Person (nicht die Waffe) berechtigt, letztere auf dem Schießstand zumindest von Zeit zu Zeit testweise zu benutzen. Der "Funktionstest" ist offensichtlich dafür nicht geeignet - zumindest nicht nach Waffengesetz. Warum allerdings ein Sammler seine Waffen losgelöst von etwaigen sportlichen Disziplinen testen kann, ein zztl. auch anderweitig zum LWB gewordener Erbe aber nicht, verstehe ich nicht.

Camouflage

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M;an darf ja schießen auf dem Schießstand. Es muß ja nicht nach einer Sportordnung sein.

Könntest Du dies "man darf ja" bitte noch eben mit einer Begründung/Fundstelle im WaffG unterlegen. Ich habe es halt bisher noch nicht gefunden?

Herzlichen Dank!

Camouflage

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Das Schießen auf Schießstätten ist dort abschließend geregelt und nur unter einer der dort genannten Voraussetzungen zulässig. Auf eine dieser Ausnahmen müsstest du dich berufen können, sonst begehst du eine OWi nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG.

Das mit dem "oder" macht mich stutzig. Das würde heissen, dass nach 3.) mit bestimten Waffen auch geschossen werden darf, wenn weder 1) noch 2) zutreffen (d.h. außerhalb des Bedürfnisses und außerhalb von Sportordnungen, etc).

Wenn jemand einen stinknormalen Repetierer geerbt hat, darf er damit also zum Schießstand und damit schießen. Wenn jemand aber eine Kurzwaffe mit Lauflänge unter 3 Zoll geerbt hat, trifft 3) nicht zu.

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Könntest Du dies "man darf ja" bitte noch eben mit einer Begründung/Fundstelle im WaffG unterlegen. Ich habe es halt bisher noch nicht gefunden?

Das müßte der o.g. §9 Abs 1.3. AWaffV sein, der für ziemlich viele Waffen zutrifft (alle außer den un §6 Abs 1 AWaffV gennanten, vom Schießsport ausgeschlossenen).

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Das würde also bei strenger Auslegung der AwaffV bedeuten, dass ein Jäger oder Sportschütze nicht mit seiner Ehefrau auf den Schießstand fahren könnte und sie dort ein paar Schuss mit seiner Waffe machen ließe?

Oder gilt die Jedermannregel noch?

Das WaffG ist ein Gesetz - die AWaffV nicht.

Und ja - die Frau darf schießen auf einem Schießstand! 12/3/1 ... 12/4 WaffG ...

Da gibt es keine "strenge" Auslegung! Das Schiessen mit Waffen ohne WBK oder Jagdschein auf einem Schießstand ist alternativlos! Sonst könnten Anfänger NIE und NIMMER ein Bedürfnis entwickeln weil sie NIE hätten schiessen können mit "erlaubnispflichtigen" Schußwaffen.

Aber das alles hat mit Erben von Schußwaffen nichts zu tun!

Entweder der Erbe macht seinen "Waffenführerschein" und wird ein LWB oder die Waffen werden eingezogen - wenn sie nicht vorher "entschärft" wurden auf seine Veranlassung.

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Wenn jemand einen stinknormalen Repetierer geerbt hat, darf er damit also zum Schießstand und damit schießen.

Wenn er keine WBK besitzt - NEIN! Das ist Führen einer Waffe ohne Erlaubnis. Und eine Straftat und keine OWK. 51/1...

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Wenn er keine WBK besitzt - NEIN! Das ist Führen einer Waffe ohne Erlaubnis. Und eine Straftat und keine OWK. 51/1...

Ähem,

§ 51, I. bezieht sich nicht auf Repetierer ( außer zu kurze VRF )...

Und die WBK kann er innerhalb von 4 Wochen beantragen;

und innerhalb der Zeit darf er das dann trotzdem, und wenn

die Ausstellung auch noch ein paar Tage dauert ( und das wird sie,

weil er ja erst durch den SB überprüft werden muß ), dann darf er das

auch dann schon ohne WBK.

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Ähem,

§ 51, I. bezieht sich nicht auf Repetierer ( außer zu kurze VRF )...

Und die WBK kann er innerhalb von 4 Wochen beantragen;

und innerhalb der Zeit darf er das dann trotzdem, und wenn

die Ausstellung auch noch ein paar Tage dauert ( und das wird sie,

weil er ja erst durch den SB überprüft werden muß ), dann darf er das

auch dann schon ohne WBK.

Das mit den Repetierern und so ignoriere ich mal...!

Und mit der WBK meinst du die weiße WBK - die Erben-WBK - richtig?

Die berechtigt nicht zum Führen einer Schußwaffe... nicht zum Schießen damit... nicht zum Munitionsbesitz etc.

Es bleibt dabei! Kein Führen, kein Schießen, kein Muni-Besitz für Erben ohne gültige gelbe, grüne oder rote WBK! §20 fortlaufend. Da gibt es kein ABER!

Gute Nacht!

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Könntest Du dies "man darf ja" bitte noch eben mit einer Begründung/Fundstelle im WaffG unterlegen. Ich habe es halt bisher noch nicht gefunden?
Bitte aber auch § 9 Abs. 1 Satz 1 AWaffV beachten!

Das Schießen auf Schießstätten ist dort abschließend geregelt und nur unter einer der dort genannten Voraussetzungen zulässig. Auf eine dieser Ausnahmen müsstest du dich berufen können, sonst begehst du eine OWi nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG.

Und die Ausnahme ist:

Auf einer Schießstätte ist [...] das Schießen mit Schusswaffen und Munition [...] nur zulässig, wenn

[...]

oder

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

D.h., wenn es sich NICHT um eine vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Waffe handelt.

Das trifft auf so ziemlich jede Sportwaffe zu (mit Ausnahme der Zweizöller im BDMP).

Damit ist der Gesetzestext zwar eigentlich schwachsinnig, aber eindeutig in seiner Aussage und Auslegung.

Also nochmal in Kurzform:

Mit einer sportlich zugelassenen Waffe darf jeder, der die entsprechende Alterserfordernis erfüllt, auf einem zugelassenen Schießstand auf zivile Schießscheiben schießen, und zwar so, wie es in der jeweiligen Standordnung erlaubt ist. Jeder!

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