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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle - Frau will Kontrolleure nicht reinlassen?


FalloutBoy

Empfohlene Beiträge

uwewittenburg,

Ich verstehe Deine Grundhaltung im Allgemeinen ja sogar ein Stück weit.

Du solltest aber Deine beruflichen Ansichten und die Situation die einer Privatperson im Falle einer Nachschau/Durchsuchung/Kontrolle/Überprüfung/wie auch immer widerfährt, einmal getrennt betrachten und gänzlich neutral reflektieren!

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Du solltest aber Deine beruflichen Ansichten und die Situation die einer Privatperson im Falle einer Nachschau/Durchsuchung/Kontrolle/Überprüfung/wie auch immer widerfährt, einmal getrennt betrachten und gänzlich neutral reflektieren!

Da ich von den Nachschauen nicht befreit bin, bin ich auch Privatperson!

Wie ich mich in diesem Fall verhalten werde, werden die Umstände zeigen!

Entweder ich habe den "Arsch in der Hose" und lasse keinen rein, oder eben doch, aber auf keinen Fall werde ich mich nicht hinter meiner Frau verstecken!

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aber auf keinen Fall werde ich mich nicht hinter meiner Frau verstecken!

Das ist auch richtig so! Dieses Verstecken und "Vorschieben" ist m.E. (in der Tat) nicht der Weg...

Es geht hier aber (ernsthaft) um die Fälle, wo die Frau bzw. der Mitbewohner nicht etwa "vorgeschoben" wird,

sondern definitiv und aus eigenem Unwillen die behördliche Nachschau in den Räumen, die ja auch

ihre bzw. seine sind, ablehnt.

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Entweder ich habe den "Arsch in der Hose" und lasse keinen rein, oder eben doch, aber auf keinen Fall werde ich mich nicht hinter meiner Frau verstecken!

Als Verstecken würde ich das nicht bezeichnen - es ist die elegante, diplomatische Variante :rolleyes:

Diese habe ich auch in meinem Bekanntenkreis publik gemacht - ALLE haben den Tipp dankbar angenommen.

Leider funzt sie aber bei uns zu Hause nicht, :traurig_16: da wir alle berechtigt sind... :gutidee:

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Warten wir ab, bis das hoechstgerichtlich geklaert oder aber das Gesetz entsprechend angepasst wurde.

Was sollte denn bezogen auf den genannten Fall (Verweigerung des Zutritts durch nicht-WBK-besitzenden Mitbewohner/Ehefrau)

bei einer solchen "höchstrichterlichen Klärung" oder "Anpassung des Gesetzes" herauskommen?

Ich spekuliere mal: ziemlich genau null...

- Das Grundrecht des Mitbewohners bzw. der Ehefrau besteht unstrittig; Punkt.

- Der "Hebel" (Unzuverlässigkeit) des Verwaltungsrechts/Waffenrechts kann maximal beim Inhaber der

waffenrechtlichen Entscheidung selbst angesetzt werden - nicht beim genannten Mitbewohner bzw. der Frau.

"Sippenhaftung" wurde im Verwaltungsrecht bislang noch nicht eingeführt...

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@FKS

ich stänkere auch gern gegen Behörden, zur Zeit wegen Zweischußproblematik bei Jagdwaffen.

Das Klageverfahren läuft.

Es gab hier auch Leute die angeblich sowas durchgezogen haben, z.B. der User Schloti ( angeblich )

ich dachte mal, das in diesem Forum LEute unterstützt werden die sowas tun, MICH hat hier noch niemand unterstützt,

ich habe mehrfach um Auskunft gebeten wer und wie gegen diese Problematik geklagt hat usw.

Im MOment stärken Dir alle den Rücken, schmeiß die Kontrolleure raus, und Du wirst sehen das keiner mehr

hinter Dir steht.

Ich wünsch Dir viel Glück damit,

Ich bin keine Rechtsanwalt, kann mir aber denken, das DU damit nichrt durchkommen wirst, frag doch mal nen RA

vielleicht kann ja mal einer was dazu sagen, denn diese MUTMAßEREI bringt garnix

Grüße

Frank

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Es ist nach dem WaffG völlig egal, wessen Wille gegen das Betreten der Wohnräume ist. Es gilt immer § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG, auch für und gegen Personen, die keine Waffen besitzen.

  • Es ist völlig egal ob ein bzw. der LWB oder ein anderer Inhaber der Wohnung das Betreten nicht will, S. 3 ist entsprechend dem WaffG und damit kein Grund an der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 zu zweifeln.
  • Es ist völlig egal wer gegen das Betreten der Wohnräume ist, "zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit" mit einer § 36er-Nachschau dürfen die Wohnräume nach dem WaffG beim Vorliegen dieser Bedingung immer betreten werden. Diese Einschränkung des Art 13 GG gilt gegen jeden, auch in einer WG in der einer oder eine Mitbewohner/in gar nicht weiß, dass er oder sie erlaubnispflichtige Waffen oder Munition besitzen.

Das WaffG ist ein Gesetz das für und gegen jeden gilt, völlig unabhängig davon, ob jemand Waffen besitzt oder nicht, ob der Besitz mit oder ohne Erlaubnis ist, und völlig egal, ob ein Besitz bekannt ist oder nicht.

Euer

Mausebaer

Hallo Mausebaer,

entweder habe ich Dein Post falsch verstanden, oder Du liegst hinsichtlich des Gesetzestextes etwas daneben.

§ 36 Abs.3 S.3 WaffG sagt lediglich aus, dass zum Betreten der Wohnräume gegen den Willen des (oder der) Inhaber/s eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen muß. Diese liegt bei der Nachschau nach § 36 Abs.3 S.2 WaffG aber nach meiner bescheidenen Rechtsmeinung in keinem Fall vor, wenn die Kontrolleure unter Berufung auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht hereingelassen werden.

Im Übrigen sind wir uns sicherlich alle einig, dass das Gesetz ausgesprochen schlampig gemacht wurde.

Grüße

windhund

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Als Verstecken würde ich das nicht bezeichnen - es ist die elegante, diplomatische Variante :rolleyes:

Diese habe ich auch in meinem Bekanntenkreis publik gemacht - ALLE haben den Tipp dankbar angenommen.

Leider funzt sie aber bei uns zu Hause nicht, :traurig_16: da wir alle berechtigt sind... :gutidee:

Ist ja auch nicht so wild, weil's rechtlich völlig irrelevant ist.

Was sollte denn bezogen auf den genannten Fall (Verweigerung des Zutritts durch nicht-WBK-besitzenden Mitbewohner/Ehefrau)

bei einer solchen "höchstrichterlichen Klärung" oder "Anpassung des Gesetzes" herauskommen?

Ich spekuliere mal: ziemlich genau null...

- Das Grundrecht des Mitbewohners bzw. der Ehefrau besteht unstrittig; Punkt.

Genau wie das des/der LWB

- Der "Hebel" (Unzuverlässigkeit) des Verwaltungsrechts/Waffenrechts kann maximal beim Inhaber der

waffenrechtlichen Entscheidung selbst angesetzt werden - nicht beim genannten Mitbewohner bzw. der Frau.

"Sippenhaftung" wurde im Verwaltungsrecht bislang noch nicht eingeführt...

  1. In Wohnräumen ist mit dem Hebel eh nichts, wegen §§ 5 Abs. 2 Nr. 5. i.V.m. 36 Abs. 3 S. 3 WaffG (den Zutritt ohne "zur Verhütung" zu untersagen ist nun einem mal entsprechend den Vorschriften des WaffG)
  2. "Zur Verhütung" ist mit den Wohnräumen eh nichts, da kann auch die Ehefrau noch so viel dagegen haben. Es nützt nichts. Das wäre auch nicht anders, wenn auf einer anderen Rechtsgrundlage und aus einem anderen Grund Polizei oder Zoll "zur Verhütung" vorbei schauten.
  3. Interessant wird es bei der Verwahrung in Nichtwohnräumen. Hier greifen Satz 3 und Art 13 GG nicht. Der LWB müßte für eine verlangte Nachschau den Zutritt zu den Räumen gewähren. Aber eine andere Person könnte jedoch das Hausrecht ausüben und den Kontrolleuren den Zutritt verbieten. So könnten die Waffen z.B. in den Geschäftsräumen einer Gastwirtschaft oder eines Supermarktes verwart werden und der Kontrolleur dort Hausverbot haben. :heuldoch:
    Euer
    Mausebaer

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Man kann sicherlich versuchen so zu argumentieren, aber muß das sein ?

Die LEute tun ihre Arbeit, mehr nicht und ich weiß nicht ob es sein muß

sie unbedingt zu provozieren und Ärger heraufzubeschwören.

...

Das werden die, die so um 1935 plötzlich frühmorgends aufgefordert wurden nur das Nötigste einzupacken und mitzukommen auch gedacht haben.

Sieht aus als hätte die Obrigkeitshörigkeit seither nicht abgenommen.

Gruß

Erik

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Hallo Mausebaer,

entweder habe ich Dein Post falsch verstanden, oder Du liegst hinsichtlich des Gesetzestextes etwas daneben.

Jein,

ich könnte mir vorstellen, dass Du den § 36 Abs. 3 i.v.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nur noch nicht konsequent zuende gedacht hast. :rolleyes:

§ 36 Abs.3 S.3 WaffG sagt lediglich aus, dass zum Betreten der Wohnräume gegen den Willen des (oder der) Inhaber/s eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen muß.

Naja,

genau steht da sogar "Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." Aber das wirklich wichtige ist, dass es im WaffG steht. Wenn ein Inhaber der Wohnräume, das kann auch der Waffenbesitzer sein, nicht Willens ist, die Wohnräume betreten zu lassen und eine Verhütung nicht vorliegt, dann müssen die Kontrolleure draußen bleiben. Es ist also völlig der Vorschrift des § 36 Abs. 3 S. 3 des WaffG entsprechend, dass man nicht willens ist, die Kontrolleure in die Wohnräume zu lassen. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG greift aber nur wenn gegen die Vorschriften des Waffengesetz, des Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetz oder des Bundesjagdgesetz verstoßen wird.

:heuldoch:

Diese liegt bei der Nachschau nach § 36 Abs.3 S.2 WaffG aber nach meiner bescheidenen Rechtsmeinung in keinem Fall vor, wenn die Kontrolleure unter Berufung auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht hereingelassen werden.

Meine Fantasie reicht auch nicht aus, um mir eine Situation vorzustellen, wie mit einer Nachschau nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhütet werden könnte. :closedeyes:

Im Übrigen sind wir uns sicherlich alle einig, dass das Gesetz ausgesprochen schlampig gemacht wurde.

Grüße

windhund

Ausgerechnet an dieser Stelle, die zwar faktisch unverschämt und diskriminierend ist, ist das Gesetz technisch so gut gemacht worden, wie es nur geht.

  • Zuerst kommt mit § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG die Generalnorm, die grundsätzlich gilt: "Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. " Selbst an das Anknüpfen an einen objektiven, formell risikobehafteten Tatsachenbestand - den Besitz von den Waffen etc. - wurde hier gedacht und es wird eben hier nicht an den Besitz der Erlaubnis angeknüpft (das Nachschauen gilt also auch für den illegalen Waffenbesitz :teu38: ).
  • Dann kommt, damit die Vorschrift eben nicht formell gegen Art. 13 GG verstößt, mit § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG die Spezialnorm mit der Ausnahmeregelung für Wohnräume: "Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." Das ist sogar noch technisch eine geringere Eingriffsmöglichkeit als sie Art. 13 Abs. 7 GG vorsieht "(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden." Dass das "insbesondere" derart wörtlich genommen und damit Art 13 materiell ausgehöhlt wird, ist rechtstaatlich unschön. Aber diese Bombe ist halt schon ins GG geschrieben worden. :sad:

Dein

Mausebaer

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... Zweischußproblematik bei Jagdwaffen.

Das Klageverfahren läuft.

Es gab hier auch Leute die angeblich sowas durchgezogen haben, z.B. der User Schloti ( angeblich )

ich dachte mal, das in diesem Forum LEute unterstützt werden die sowas tun, MICH hat hier noch niemand unterstützt,

ich habe mehrfach um Auskunft gebeten wer und wie gegen diese Problematik geklagt hat usw.

Im MOment stärken Dir alle den Rücken, schmeiß die Kontrolleure raus, und Du wirst sehen das keiner mehr

hinter Dir steht.

Ich wünsch Dir viel Glück damit,

Ich bin keine Rechtsanwalt, kann mir aber denken, das DU damit nichrt durchkommen wirst, frag doch mal nen RA

vielleicht kann ja mal einer was dazu sagen, denn diese MUTMAßEREI bringt garnix

...

Du bist Jäger?

Hast mal wegen beider Probleme beim Rechtsaussschuss Eures Jagdverbandes nachgefragt? Dort solltest Du Antwort bekommen!

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Es ist nach dem WaffG völlig egal, wessen Wille gegen das Betreten der Wohnräume ist. Es gilt immer § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG, auch für und gegen Personen, die keine Waffen besitzen.

...

Warum braucht man dann beim ILWB* einen richterlichen Beschluss zur Hausdurchsuchung?

Gruß

Erik

* Illegalwaffenbesitzer

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Warum braucht man dann beim ILWB* einen richterlichen Beschluss zur Hausdurchsuchung?

Gruß

Erik

* Illegalwaffenbesitzer

Selbstverständlich ist eine Nachschau nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG auch bei Personen möglich, die erlaubnispflichte Waffen etc. ohne die erforderlichen Erlaubnisse besitzen.

Deshalb betrachte ich anlasslose Nachschauen, die nur bei Inhabern von entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnissen durchgeführt werden, als ein Verstoß gegen Art 3 GG und dessen Umsetzungen in den jeweilgen Verwaltungsrechten. M.M.n. müßte bei anlasslos durchgeführten Nachschauen die Verwaltung sicherstellen, dass anteilig unter den anlasslos nachgeschauten Personen ex-post nicht signifikant mehr § 36 Abs. 3 relevante Waffenbesitzer sind, die Inhaber von entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnissen sind, als deren Anteil an den gesammten § 36 Abs. 3 relevanten Waffenbesitzern beträgt. Die einzig sinnvolle und grundgesetzkonforme Vorgehensweise für anlasslose Nachschauen wäre m.M.n. daher Straße für Straße, Haus für Haus und Wohn- oder Geschäftseinheit für Wohn- oder Geschäftseinheit. Problematisch sähe ich nur den Umgang mit Personen, die behaupten, keine Erlaubnispflichtige Waffen etc. zu besitzen. Hier sollte überlegt werden, ob man bei diesen Personen Wohnungsdurchsuchungen veranlassen kann, um deren Behauptungen wenigstens ansatzweise zu überprüfen, oder ob nicht unter das WaffG fallende Pesonen diesen Personen einfach den Besitz über eine .22 lr Patrone einräumen und damit diese einfach zu Besitzern von erlaubnispflichter Munition machen. :teu38:

Dein

Mausebaer

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Hallo Gemeinde,

das heißt also, wenn ich ne Xanthippe zuhause habe, ist das Gesetz gekippt!

Nö,

das WaffG güldet weiterhin. :rolleyes:

Mich würde mal die Meinung von Carcano dazu interessieren, da ich ihm in diesen

Dingen mehr vertraue.

Gruß und DVC

Fritz

Dann frage ihn doch! So teuer ist das nun auch wieder nicht. :teu38:

Dein

Mausebaer

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@LR88:

>Ich finds auch nicht toll, aber wenn Du Wiederlader bist, lies doch mal nach, was DU da unterschrieben hast,

>da darf sowieso jederzeit jemand unangemeldet bei Dir kontrollieren kommen, also nicht aufregen.....

Was hast du denn da unterschrieben?

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Das werden die, die so um 1935 plötzlich frühmorgends aufgefordert wurden nur das Nötigste einzupacken und mitzukommen auch gedacht haben.

Sieht aus als hätte die Obrigkeitshörigkeit seither nicht abgenommen.

Gruß

Erik

Naja, die die der Aufforderung damals nicht nachgekommen sind, haben in der Tat größere Probleme bekommen.

Erik, dieses Argument hätte es wirklich nicht gebraucht...

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Naja, die die der Aufforderung damals nicht nachgekommen sind, haben in der Tat größere Probleme bekommen.

Erik, dieses Argument hätte es wirklich nicht gebraucht...

Wer gehorcht hat, dem ging es auch nicht besser. Und es ist mir nicht peinlich, ich gehöre zu der Generation der man eingetrichtert hat wachsam zu sein. Als Folge davon, dass manche nur halbherzig hingehört haben, halten einige nur das rechte oder linke Auge offen und ich halt beide, weil ich ein aufmerksamer Schüler war.

Ich schäme mich nicht dafür, dass man auf historischen Fehlern lernen kann und diese daher als Beispiele immer mal wieder angeführt werden sollten (und nicht nur dann, wenn es der jeweiligen Junta ins Konzept passt). Wir geben im Moment reihenweise Grundrechte auf und keiner weiß, ob/ wann/ wo dieser Prozess ein Ende findet.

Nein, ich trage keine Mütze aus Alufolie.

Gruß

Erik

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