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Schlagbolzen EWB frei ?!


mountainshooter

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Bis dato glaubte ich, daß der Schlagbolzen für Waffen frei verkäuflich ist und keine "Erwebrsberechtigung" benötigt.

Ich hatte auch schon einen Schlagbolzen (für ein .22lr Gewehr) via Internet erworben. Nun meinte ein Händler, daß ein Schlagbolzen kein frei verkäufliches Teil sei. Hat sich an der Gesetzeslage was geändert ? Habe leider über die Suche Funktion nichts gefunden. Wer weiß Rat (bitte möglichst mit einer verläßlichen Quellenangabe) ?

Grüsse

Mountainshooter

Bearbeitet von mountainshooter
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Quelle: Anlage 1 WaffG

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;

Wesentliche Teile sind

1.3.1

der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

1.3.2

bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;

1.3.3

bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;

1.3.4

bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.

Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind;

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Hallo und erst einmal vielen Dank für die Antworten !

Das Problem ist, daß es sich um ein Konvolut an freien Ersatzteilen handelt und jetzt die Diskussion entstanden ist, da bei der Lieferung der Schlagbolzen mit der Begründung es sei nicht frei erwerbbar nicht enthalten war. Könnte zwar theoretisch jetzt mit meiner WBK belegen, daß ich eine solche Waffe besitze (und damit ja eigentlich eine EWB für ein solches Ersatzteil besitze), aber den Stress ist es mir nicht wert.

Gruss

Mountainshooter

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...oder hat da vielleicht einer den SchlaBo selber doch noch gebraucht (oder extra "versilbern" können) und sucht nun krampfhaft nach einer Begründung, warum er das Teilchen nicht liefern kann/will ?

Besteh' doch drauf, schick ihm 'ne WBK-Kopie und lass' dat Dingen kommen - würde mir den Spass machen !

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setz ihn in verzug und besteh auf der lieferung.

wenn er seine "kunst" versteht, dann weiß er dass das teil nicht erlaubnispflichtig ist. er muss also liefern.

SOLLTE botacks vermutung zutreffen, dürfte ihn (den händler) evtl. ein sanfter "druck" auf den richtigen knopf etwas geneigter machen.

gruß alzi

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Moin,

ich vermute eher, daß es sich gar nicht um einen

Schlagbolzen im herkömmlichen Sinne handelt,

sondern wohl um einen Verschlußkopf

( oder gar den gesamten Verschluß ) eines KK Gewehres...

Und die sind beide EWB pflichtig.

Und wenn der TE berechtigt ist, spricht ja nix dagegen, dass er das Teil auch bekommt (sofern der Fall tatsächlich sooo liegen sollte).

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Ganz so einfach sehe ich das nicht. Wenn an der Waffe etwas nicht stimmen sollte, hat er sie zum Büma zu bringen.

Aus welchem Grund sollte er (aus Sicht des Gesetzgebers) einen Wechselverschluss brauchen? Kann er die Notwendigkeit begründen, dann ist es sicher möglich den Ersatzverschluss in die WBK eintragen zu lassen.

Bei Wechselläufe, Trommeln, Wechselsystemen sieht es anders aus, dabei handelt es sich ja nicht um "Ersatzteile", und die müssen ja auch eingetragen werden.

Ich denke genau solche einfache "Ersatzteilbeschaffung" (von wesentlichen Waffenteilen) sollte mit der Gesetzesänderung 2008 vermieden werden.

Das ist nur meine Meinung und lasse mich gerne eines besseren belehren.

Bearbeitet von Leinad82
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Ganz so einfach sehe ich das nicht. Wenn an der Waffe etwas nicht stimmen sollte, hat er sie zum Büma zu bringen.

hallo und guten tag,

bei obigem satz habe ich so meine verständnissprobleme - steht das SO irgendwo im gesetz oder ist das "normal so" ?

oder sind wir jetzt schon so weit, uns selbst komplett zu entmündigen ?

ich bin dafür, das selbst zubereiten von essen zu verbieten - heisse pfannen sind gefährlich !

schöne feiertage wünscht euch

handgunner

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Hast du den Zusammenhang nicht verstanden? Ich formuliere den Satz noch etwas weiter aus: Wenn an der Waffe etwas nicht stimmen sollte was ein Auswechseln des Verschlusses notwendig macht hat er sie zum Büma zu bringen.

Ich habe z.B keine Go - NoGo Lehre um den korrekten Verschlussabstand zu prüfen usw.

Wird an dem Verschluss was nachgearbeitet kann evtl. auch ein Neubeschuss notwendig sein.

Das hat auch überhaupt nichts mit vorauseilendem Gehorsam zu tun.

Aber der Threatersteller fragte ja nach einem Schlagbolzen... der ist wohl unbestritten EWB frei.

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hallo leinad82,

ich will niemandem auf die füsse treten - schon gar nicht an weihnachten.

aber wir sollten bei unserer diskussion am inhalt des 1. beitrag dranbleiben.

es geht hier um den als defekt erkannten schlagbolzen an einem kk - gewehr.

das teil ist, wie du ja auch schreibst "frei" und ist von der definition her KEIN wesentliches teil.

auch hat ein schlagbolzen mit dem verschluss - abstand nichts zu tun.

schlagbolzen sind i.d.r. auch ohne jegliche modifikationen an einer kk waffe zu tauschen.

deshalb hat mich der satz mit dem büma etwas "getroffen"...........

ich denke, dass ein grossteil der schützen soweit technisch begabt und in der lage ist, einen kk-schlagbolzen korrekt und ohne hilfe von aussen zu wechseln. :pro:

das ist das SELBER wechseln von sommer auf winterräder wesentlich "riskanter" für sich selbst und alle anderen im strassenverkehr - da gehts zur sicherheit in die werkstatt und dort machts dann der stift, der heute nacht bis 2.00 uhr in der disco seine 7 wodka - lemmon gekippt hat...... :ridiculous

nichts für ungut, schöne feiertage und nen guten rutsch !

handgunner

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Hast du dir alle Beiträge durchgelesen? In Beitrag 10 habe ich mich bereits auf den von Olt d. R. angesprochenen Fall bezogen...

Das für ein Auswechseln des Schlagbolzens der Büma aufzusuchen ist habe ich nirgends geschrieben, auch nicht das der Schlagbolzen irgendwas mit dem Verschlussabstand zu tun hat. Das wechseln des kompletten Verschlusses allerdings schon, und dadrum ging es mir.

Aber wie erkannt ist die Diskussion bisschen am Thema vorbei gelaufen. (Um wie von dir geschrieben, einen als defekt erkannten schlagbolzen an einem kk - gewehr, geht es hier aber auch nicht. Es geht nur darum ob ein Schlagbolzen frei verkäuflich ist... und das ist er ja, da sind wir uns wohl einig.)

Naja, wie dem auch sei, halte mich nun hier raus.

Frohes Fest.

Bearbeitet von Leinad82
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Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Beiträge und ich wollte eigentlich keine hitzigen Debatten entfachen :unsure: .

Der Hinweis mit dem Schlagbolzen als Teil des Verschlusses erscheint mir wichtig und ist vielleicht die Ursache des ganzen Disputes !

Es ist ein Selbstlader KK (Erma M1) und der Schlagbolzen hat hier einen Fortsatz der im Verschluss läuft. Interessant, daß dieses Teil woanders frei angeboten wird und ggfs. ist hier eine Grauzone im Waffg, die jeder Händler freier oder enger interpretiert. Ich benötige das Teil aktuell nicht, aber bei so einem alten Gewehr ist man ja um jedes Verschelißteil für die Zukunft dankbar.

Danke noch einmal für alle eure Beiträge und einen guten Rutsch ins Jahr 2012 !!

Grüsse

Mountainshooter

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  • 9 Jahre später...

Um ein wesentliches Waffenteil zu sein bräuchte es eine Nummer.....wird bei vielen Schlagbolzen eng..................aber davon ab, nicht alles hat eine Nummer. Hab in meiner WBK noch einen 2 schüssigen Derringer, der steht " ohne " als Nummer im System.........

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vor 13 Minuten schrieb PetMan:

Um ein wesentliches Waffenteil zu sein bräuchte es eine Nummer...

 

vor 13 Minuten schrieb PetMan:

aber davon ab, nicht alles hat eine Nummer.

Und watt gilt denn nu?

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Also, ob da vom Hersteller mal eine Nr. angebracht wurde oder nicht, daran kann's ja nicht liegen. Entweder Schlagbolzen sind rechtlich wesentliche Teile, oder eben nicht. 

Bei etlichen alten Ordonnanzbüchsen (z.B. Schwede M96) wurde vor ca. 100 Jahren eine Nr. auf dem Schlagbolzen angebracht, bei anderen wiederum nicht... Das kann ja nicht das rechtliche Kriterium sein.

 

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