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IGNORED

Erlaubnis nach §27 bekommen - Duisburg


MartinNRW

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Geschrieben

Kurz vorweg - ich habs hier eingestellt, da der Löwenanteil der Infos die Behörde

in Duisburg betreffen. Falls es dennoch hier nicht passt bitte verschieben.

Seit heute habe ich endlich die

Erlaubnis nach §27 *freuHüpfSpring* :00000733:

Ich wollte Euch kurz meine Eindrücke und den Weg dorthin beschreiben,

insbesondere im Hinblick auf die Vorgehensweisen der Behörde in Duisburg.

Im Mai diesen Jahres (2011) habe ich meine Unbedenklichkeitsbescheinigung

beantragt, und diese leider erst mitte August (!) erhalten. Wieso dies so

lange gedauert hat konnte mir keiner sagen, scheint aber eher ein Einzel-

fall zu sein.

Nach den Kurs (WL / SP) am 24.09.2011 (2 Tage) habe ich sogleich bei der

Behörde angerufen um zu fragen ob man einen Termin braucht oder einfach so

vorbeikommen soll. Ein freundlicher Herr W. teilte mir mit, man könne auch so

erscheinen, aber er würde die kommende Woche am Mittwoch vorschlagen, gleich

nach Öffnung ab 7:30.

So erschien ich heute dort, und ich war positiv überrascht, das man mich dort

schon erwartete und das meine Akte bereits bereitlag. Nach gut 10 Minuten und

ein wenig Smalltalk wurde mir dann das begehrte Dokument in schönem behörden-

grün ausgehändigt. Ich habe sogleich dann einen Blick hineingeworfen, ob auch

alle Angaben stimmen, und vor allem ob dort irgendwelche Einschränkungen ein-

getragen wurden. 5Kg NC und 5Kg SP, alles ok...aber was ist das?

Es stand dort folgendes:

Die Erlaubnis wird wie folgt beschränkt:

Das Verwenden von Schwarzpulver wird beschränkt auf das Laden von Vorderlader-

waffen und das Wiederladen von Patronenhülsen sowie das Delaborieren von Munition.

Das Verwenden von Nitropulver wird beschränkt auf das Laden und Wiederladen von

Patronenhülsen sowie das Delaborieren von Munition.

Von der Beschränkung sind Schusswaffen mit einer Länge von mehr als 60cm ausgenommen.

Diese Ausnahme gilt nicht für Selbstladewaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen

aufnehmen kann.

Der letzte Teil mit der Länge verwunderte mich nun, da ich damit mal rein gar nichts

anfangen konnte und fragte nach der Bedeutung bzw. dem Grund. Darauf wurde etwas

"wie wachgerüttelt" reagiert, in dem man mir etwas verlegen mitteilte, dass das

noch geändert, also rausgenommen werden müsse. Der Passus beruhte auf einer älteren

Beschränkung, die die Stadt Duisburg nach einer Klage eines Wiederladers, nicht mehr

verwenden durfte. Es geht genauer um den Passus nur Munition laden zu dürfen, für die

man auch Waffen besitzt. Man erklärte mir die Behörde sehe das anders und es sei praktikabel

nur für die Waffen laden zu dürfen, die man auch besitzt, aber der Richter sah es halt anders

und so sei man daran gebunden. Der wirklich einschränkende Passus wurde rausgenommen,

aber der Teil mit der Länge halt nicht (offenbar vergessen in der EDV das anzupassen).

Ich hatte den Eindruck, das man dort nicht ganz glücklich mit dem Urteil war, aber das

war auch alles. Man hat es offenbar hingenommen oder gar verstanden, ohne die Wiederlader

nun mit sinnfreien Ersatzbeschränkungen zu gängeln.

Kurz: Freundliche und kompetente Behörde die entgegen der ersten Aussagen nicht vor

Ausstellung der Erlaubnis eine Vor-Ort Begehung des Pulverlagers macht, sondern dies

erst im Laufe der "kommenden Monate" nach Ausstellung - mit entsprechender Vorankündigung. :D

Gruß

Martin

PS: Die Erlaubnis hat mich für 5Kg SP & 5Kg NC 138.- Euro gekostet *würg* - naja ok, eigentlich wohl

eher 350.-, da ich auf der Fahrt dorthin meinen PKW Wendekreis unterschätzt hatte und meine

Flege ganz böse am Bordstein....also......ich....*heul* Nun ja, shit happens.

Geschrieben

Hallo MartinNRW

glückwunsch zur 27er Erlaubnis. Dann lass mal die Rock Chuker glühen.

Die Stadt Duisburg schein wohl häufiger sehr kreativ in der Auslegung von Gesetzen zu sein.

Steven

Geschrieben

Ich frage mich immer wieder, was dann §27 Inhaber wiederladen dürfen, die keine eigenen Waffen haben.

Immerhin ist eine Erlaubnis nach §27 nicht an den Besitz einer WBK gebunden.

Geschrieben

Esrtmal Willkommen im Club.

:gutidee: Du wirst überrascht sein, wie schnell 5kg NC Pulver verladen sind. Zumindest, wenn man stramme Kaliber schiesst.

Gruß Christo

aus dem Dunstkreis von Duisburg

Geschrieben

Hallo,

also...den Satz:

Von der Beschränkung sind Schusswaffen mit einer Länge von mehr als 60cm ausgenommen.

Diese Ausnahme gilt nicht für Selbstladewaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen

aufnehmen kann.

Verstehe ich überhaupt nicht...das hat null komma nix da drin zu suchen! Für welche Waffen du Patronen herstellst ist vollkommen wurst in meinen Augen!

Weiterhin...delaborieren von Patronen...mhh...ich weiß nicht was die damit meinen aber das delaborieren von Fertigungsmunition ist meines Wissens nach verboten. Sprich eigentlich erlauben die dir was was so gar nicht erlaubt ist. *lach*

Gruß

Carsten

Geschrieben

Tja, deswegen wollte ich Euch an der Sache teilhaben lassen :)

Beschränkt bin ich auch MIT den Einträgen nach meinem Ermessen in keiner Weise,

aber es war interessant zu hören, wie die Behörde das wohl früher gehandhabt hat.

Mal schaun was die anderen dazu noch zu sagen haben, sei es Anregungen, Freude

oder nur eigene Erlebnisse :)

Gruß

Martin

Geschrieben

Wieso habt ihr zum Teil eine Mengenbeschränkung drin?

Man darf halt nicht mehr als 3kg auf einmal transportieren, aber wenn man dementsprechend Munition herstellt, dann muss man ja schon mal öfter nachkaufen.

Musst du dann nach 5kg aufs Amt gehen und neu beantragen?? <_<

Geschrieben

Kurze Antwort: Ja

Lange Antwort:

Die Begrenzung ist nicht absolut, soll heißen wenn ich innerhalb der 5 Jahre mehr Pulver benötige

muss dort wieder aufschlagen und eine Erweiterung beantragen, die problemlos und ohne Prüfung

von Voraussetzungen (erinnert mich gerade an den Schabowski damals in der Pressekonferenz in

der DDR) erteilt werden.

Natürlich ist das wieder mit Kosten verbunden, über die auch nicht glücklich bin. Ich meine das waren

etwas um die 13.- je Erweiterung - nichts was mich arm macht, aber dennoch ein Ärgernis ist.

Man kann nun darüber denken wie man will, ich kann damit zähneknirschend leben denke aber auch,

soweit ich die Behörde dort einschätzen kann, das wenn man dauerhaft mehr benötigt, sich da auch

etwas regeln läßt. Sprich Power-Wiederladern wird die Begrenzung rausgenommen, Gelegenheits-

Wiederladern bleibt sie erhalten.

Wir werden sehen wie es sein wird, ich bin ja noch gaaaaanz am Anfang von allem :)

Geschrieben

Hallo,

bei uns beziehen sich die Mengenangaben auf den Zeitraum der Gültigkeit der Erlaubnis, d.h. in der Regel auf 5 Jahre.

Da könnten je 5Kg Nitro und SP schnell knapp werden.

Hier sind allerdings die Gebühren für die Erlaubnis auch abhängig von der Menge, die man beantragt.

Das mit dem Delaborieren steht bei uns auch drin, allerdings ausdrücklich nur für wiedergeladene Munition.

Was mache ich dann mit einer Fabrikpatrone, die nicht gezündet hat?

Gruß

Thomas

Geschrieben

Ich seh schon, 2487 Behörden und 3211 Verfahrensweisen *anDieStirnKlatsch*

Naja, ich schau mal mitte November womit ich dann beginne. Vorher komm ich eh zu nichts, da

zuviel Arbeit und Ende Okt geh ich dann erstmal (nur) 2 Wochen auf Wehrübung :wos_armee_044:

Falls hier ein erfahrener Wiederlader aus Duisburg anwesend ist, würde mich über eine PN freuen

(zwecks beschnuppern und praktischem Einblick in die Materie).

Gruß

Martin

Geschrieben
den Satz:

"Von der Beschränkung sind Schusswaffen mit einer Länge von mehr als 60cm ausgenommen.

Diese Ausnahme gilt nicht für Selbstladewaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen

aufnehmen kann."

Verstehe ich überhaupt nicht...das hat null komma nix da drin zu suchen!

So ist es.

Das ist nicht nachvollziehbar.

Geschrieben

Zum Thema Mengenbeschränkung in Erlaubnis §27 fällt mir ein :

Wenn ich mich recht erinnere, mußte man anfang der neunziger eine 5 Jahres Gesamtmenge für SP und NC für die Ausstellung des Dokumentes beantragen. Dies wurde dann so eingetragen.

Sollte das nicht reichen, konnte man vor Ablauf der 5 Jahre die Menge erweitern lassen.

Man konnte maximal 25 kilo für 5 Jahre beantragen. Wurde tatsächlich aber wesentlich weniger verbraucht in den 5 Jahren, wurde die Menge bei der Verlängerung dem tatsächlichen Verbrauch angenähert.

Später gab es dann Erlaubnisse, da war die Gesamtmenge unbegrenzt, es durfte dann aber maximal 1 kilo am Tag gekauft werden.

Jetzt sind wohl wieder die Varianten mit der Gesamtmengenbeantragung ohne Beschränkung der Einkaufsmenge pro Tag angesagt.

Dass die Wiederladeerlaubnis nicht nur auf Patronen beschränken darf, für die der Inhaber auch Waffen hat, ist meines Erachtens schon vor langer Zeit geklärt worden. Früher war das mal eine strittige Frage.

Geschrieben

Ich vermute mal, das es solange unterschiedliche Einträge zur Pulvermengenbeschränkung /-nichtbeschränkung geben wird, wie es diese §27 Büchleinvordrucke gibt, in denen die Mengenbegrenzung noch drinsteht. Der fleißige und gründliche Sachbearbeiter muss ja schließlich auch alles ausfüllen, was vorgedruckt ist, auch wenn es keinen Sinn ergibt. Wenn da steht "Wird auf (Freistelle) kg für fünf Jahre beschränkt", dann gehört nach Beamtenlogik auch eine Zahl rein und nicht die beiden Wörter "nach Bedarf".

Geschrieben

Laden dürfte mal bestimmt alle Patronen. Dies wird ja nicht vorgeschrieben welche Kaliber zu laden sind. Nur wenn die Patronen dann geladen sind und kein gültiger Eintrag hierfür in der WBK vorhanden ist, dann hätte man ja Munition Zuhause für welche man nicht Erwerbsberechtigt ist?

Habe jedenfalls bei meinem Antrag letzte Woche auch erstmal pauschal 20kg NC und 2kg SP (ohne Vorderlader-Kurs) angesetzt. Mal schauen was dabei rumkommt. :D

Wiederladekurs: 150€

Pulverschein vorr.: 51,20€

Geschrieben
Laden dürfte mal bestimmt alle Patronen. Dies wird ja nicht vorgeschrieben welche Kaliber zu laden sind.

sofern das nicht durch eine auflage in der erlaubnis eingeschränkt wird

Nur wenn die Patronen dann geladen sind und kein gültiger Eintrag hierfür in der WBK vorhanden ist, dann hätte man ja Munition Zuhause für welche man nicht Erwerbsberechtigt ist?

das ist quatsch. ist sowohl im waffenrecht als auch im sprengstoffercht eindeutig geregelt!

durch das laden/herstellen der patrone erfolgt der erwerb und der nachfolgende besitz ist von der wiederladeerlaubnis (sowohl waffenrechtlich als auch sprengstoffrechtlich) umfasst.

sollte dir aber eigentlich bekannt sein, da du den kurs ja schon absolviert , du also fachkundig bist, und die erlaubnis beantragt hast.

gruß alzi

Geschrieben

das ist quatsch. ist sowohl im waffenrecht als auch im sprengstoffercht eindeutig geregelt!

durch das laden/herstellen der patrone erfolgt der erwerb und der nachfolgende besitz ist von der wiederladeerlaubnis (sowohl waffenrechtlich als auch sprengstoffrechtlich) umfasst.

sollte dir aber eigentlich bekannt sein, da du den kurs ja schon absolviert , du also fachkundig bist, und die erlaubnis beantragt hast.

Lest Euch mal den neuen Entwurf zur Durchführungsverordnung Waffengesetz, der hoffentlich bald verabschiedet wird, durch.

Dort ist das mit dem Besitz selbstgeladener Munition EINDEUTIG geregelt.

IN DIESEM FALL (Besitz) wird die Erlaubnis nach §27 AUSDRÜCKLICH mit dem MES gleichsesetzt.

Geschrieben
Lest Euch mal den neuen Entwurf zur Durchführungsverordnung Waffengesetz, der hoffentlich bald verabschiedet wird, durch.

Dort ist das mit dem Besitz selbstgeladener Munition EINDEUTIG geregelt.

IN DIESEM FALL (Besitz) wird die Erlaubnis nach §27 AUSDRÜCKLICH mit dem MES gleichsesetzt.

und was habe ich anderes geschrieben? :confused:

dazu brauchts noch nicht mal die WaffVwV! das ist auch ohne sie eindeutig geregelt!

gruß alzi

Geschrieben

Ich bin zwar kein Wiederlader und wenn ich es richtig verstanden habe, ist die Auflage auch herausgenommen worden, nur kann mir bitte jemand mal erklären, was bitte schön die Beschränkung ...Selbstladewaffen die MEHR ALS 2 SCHUSS im Magazin aufnehmen können... mit einem Wiederladeverbot in Zusammenhang Erlaubnis §27 zu tun haben? Was soll diese unangebrachte und ominöse 2 Schuß Begrenzung? Noch besser - wer soll bzw will das denn überhaupt kontrollieren? Ich kann hier weder die Intension noch irgendeinen Sinn erkennen bzw. verstehen, aber wie schon erwähnt, vielleicht kann hier ein Fachkundiger mal helfen!

Geschrieben
...Selbstladewaffen die MEHR ALS 2 SCHUSS im Magazin aufnehmen können... mit einem Wiederladeverbot in Zusammenhang Erlaubnis §27 zu tun haben? Was soll diese unangebrachte und ominöse 2 Schuß Begrenzung? ....

ist vermutlich auch ein überbleibsel. evtl. von einer auflage für jäger.

was das allerdings in einer sprengstofferlaubnis zu suchen hat erschließt sich mir ganz und gar nicht!!!

gruß alzi

Geschrieben
ist vermutlich auch ein überbleibsel. evtl. von einer auflage für jäger.

was das allerdings in einer sprengstofferlaubnis zu suchen hat erschließt sich mir ganz und gar nicht!!!

Teilweise wird das Wiederladen nur für solche Munition gestattet, für die eine Munitionserlaubnis nach dem WaffG vorhanden ist.

Bei Jägern ist der Jagdschein die Munitionserlaubnis (§ 13 Abs. 5 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), ausgenommen für solche Waffen, die nach dem BJagdG verboten sind (daher die 2-Schuss-Begrenzung; ich weiß, dass dies umstritten ist).

Die skurrile Folge dieses Eintrags: Hat der Jäger gerade ein 2-Schuss-Magazin in seiner Selbstlade-Langwaffe stecken, dürfte er Munition dafür herstellen. Steckt ein größeres Magazin drin wäre es ihm untersagt.

Geschrieben

Mal abgesehen davon, dass die Sache mit den 2-Schuss Magazinen regelmäßig ins Leere läuft, da Selbstladewaffen mit Wechselmagazin (und ohne Magazinsicherung) problemlos auch als Einzellader ohne eingefügtes Magazin benutzt werden können,

darf es bei Jägern schon deshalb keine Beschränkung geben, da sie sich jede Jagdwaffe auf Jagdschein leihen können (sowie Kurzwaffen sofern eine WBK vorhanden ist).

Die Einwirkungsbefügnis einer sprengstoffrechtlichen Verwaltungsbehörde auf waffenrechtliche Angelegenheiten halte ich ebenfalls für höchst fraglich.

Geschrieben

Erstmal danke für die Rückmeldungen bezüglich der Auflage mit dem 2 Schuß Magazin - hier scheint bei der Behörde ja einiges durcheinander zu gehen.

Aber eines möchte ich gerne korrigieren:

@2nd_Amendment:

"...ausgenommen für solche Waffen, die nach dem BJagdG verboten sind (daher die 2-Schuss-Begrenzung.." sonst alles richtig aber dieser Rückschluß ist falsch! Das BJagdG verbietet keine Magazine >2 Schuß, nur deren Nutzung bei der Jagd auf WILD! Ich will hier durch den Hinweis nicht den Oberlehrer spielen, sondern es scheint das immer mehr Behörden ihre eigene Gesetzesinterpretation dieser eindeutigen Passage durchführen und leider darauf resultierend ungerechtfertigte Auflagen diktieren wollen. Gerade dem muß man mM entgegen wirken.

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